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1 FAQ-Katalog zu Unisex Sämtliche Aussagen, die hier getroffen werden, gelten unter Vorbehalt der finalen gesetzlichen Regelungen. Sie geben hauptsächlich den derzeitigen Kenntnisstand des PKV- und GDV-Verbands, ergänzt um SDK-spezifische Sachverhalte, wieder. Übersicht häufig gestellter Fragen: Klicken Sie auf die Frage, um direkt zur Antwort zu gelangen. 1. Werden am 21. Dezember 2012 bereits bestehende Versicherungsverträge von der Unisex-Regelung erfasst? Ab welchem Zeitpunkt gilt die Unisex-Regelung? Wie lange können Bisex-Anträge noch angenommen werden? Wie lange können formeller und technischer Vertragsabschluss auseinander liegen? Führt die Veränderung des Vertrags oder des Versicherungsschutzes ab dem 21. Dezember 2012 zu einer Umstellung auf Unisex? Wie ist zu verfahren, wenn ab dem bei einzelnen tariflichen Bausteinen Änderungen vorgenommen werden oder ein Tarifwechselrecht beansprucht wird? Ist bei Erlöschen/Beendigung des Vertrages ab dem 21. Dezember 2012 die Begründung eines Neuvertrages anzunehmen? Muss ein Vertrag, der ab dem 21. Dezember 2012 von einem Vertrag abgetrennt wird, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, als Unisex-Variante geführt werden? Können in einem Vertrag Bisex- und Unisex-Tarife geführt werden, etwa bei der Vertragszusammenführung, wenn eine Person in der Bisex-Welt und die andere Person in der Unisex-Welt versichert ist? Ist künftig eine Mischung aus Bisex-Tarifen und Unisex-Tarifen möglich? Wird ein Kind, das bereits vor dem krankenvollversichert wurde, als Jugendliche(r) in Bisex weitergeführt? Wie ist zu verfahren, wenn der Elternteil in einem Bisex-Tarif krankenversichert ist, das Kind jedoch nach dem Stichtag im Rahmen der Kindernachversicherung versichert wird? Muss der Krankenversicherungsschutz des unisex-versicherten Kindes mit dem des Elternteils in der Bisex-Welt vergleichbar sein? Können ab dem 21. Dezember 2012 neue Gruppenmitglieder in einen Bisex- Gruppenver-sicherungsvertrag aufgenommen werden? /mk Seite 1 von 12

2 15. Gilt der Wechsel aus einer Gruppenversicherung in einen Einzelvertrag ab dem 21. Dezember 2012 als neuer Vertragsabschluss? Hat eine versicherte Person im Bisex-Gruppenversicherungsvertrag ein Wechselrecht in die neue Unisex-Variante des Gruppenversicherungsvertrages? Kann eine einzelne versicherte Person die Umstellung eines gesamten Bisex- Gruppenvertrags in Unisex verlangen? Können Mitglieder mit K-Tarifen ab dem Stichtag 21. Dezember 2012 noch in einen Bisex-Einzelvertrag wechseln? Was gilt für Rahmenverträge zur alten Pflegezusatzversicherung (Tarif PE), die bereits vor dem Stichtag 21. Dezember 2012 mit Banken vereinbart wurden? Lebt eine Anwartschaftsversicherung (AWV), die in der Bisex-Welt geschlossen wurde, ab dem 21. Dezember 2012 in der Unisex-Welt auf? Müssen für Altkunden mit Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2009 neue Unisex- Tarife ohne Portabilität gemäß 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG bereit gehalten werden? Müssen bestimmte Tarife angeboten werden, damit die Wechselmöglichkeit nach 204 VVG nicht eingeschränkt wird? Welche Tarife bietet die SDK in der Krankenversicherung ab an? In welcher Reihenfolge sind die SDK-Tarife in der Krankenversicherung verfügbar? Ist es möglich, einen Wechsel aus der Unisex- in die Bisex-Welt zu verhindern, ohne 204 VVG zu ändern? Kann im Rahmen der Risikoprüfung weiterhin das Merkmal Geschlecht herangezogen werden bzw. ist ein geschlechtsspezifischer Risikozuschlag möglich? Wie sind die voraussichtlichen Beitragsauswirkungen in den Unisex-Tarifen? Gilt die neue Rechtsprechung in der LV nur für die Prämien- und Leistungskalkulation oder auch für die Überschussbeteiligung? Darf oder kann nach dem 20. Dezember 2012 noch eine geschlechtsspezifische Überschussbeteiligung vorgenommen werden? Ist ein bestehender Vertrag als Unisex-Vertrag einzuordnen, wenn mit Zustimmung des Versicherungsnehmers nach dem 20. Dezember 2012 eine Umstellung auf aktuelle Bedingungen erfolgt? Ist bei Kundenberatungen zum Vertragsschluss vor dem 21. Dezember 2012 bereits auf mögliche finanzielle Vor- und Nachteile durch die Unisex-Umstellung hinzuweisen? Führt die Möglichkeit einer Beitragsersparnis bei Wechsel aus der Bisex- in die Unisex-Welt zu einer Beratungspflicht des Versicherers? /mk Seite 2 von 12

3 32. Führt ein Minderbeitrag durch den Wechsel aus der Bisex- in die Unisex-Welt zu einer Provisionsrückforderung der SDK an den Vermittler? In wieweit ist die bav von der EuGH-Entscheidung betroffen? /mk Seite 3 von 12

4 1. Werden am 21. Dezember 2012 bereits bestehende Versicherungsverträge von der Unisex-Regelung erfasst? Nein. Für Versicherungsverträge im Bestand dürfen weiterhin geschlechtsabhängige Prämien und Leistungen erhoben bzw. ab dem 21. Dezember 2012 in der Bisex-Welt fortgeführt werden. 2. Ab welchem Zeitpunkt gilt die Unisex-Regelung? Die Unisex-Regelung gilt ab dem 21. Dezember Mithin dürfen Verträge, die bis 20. Dezember 2012, Uhr, geschlossen werden, in der Bisex-Welt geführt werden. Es ist auf den formellen Vertragsschluss abzustellen. Maßgeblich ist dabei der Zugang der letzten Willenserklärung. Bei der SDK Kranken und Leben ist der Zugang der Annahmebestätigung durch Abteilung av bzw. lv beim Versicherungsnehmer ausschlaggebend. Eine Zustellung der Versicherungspolice entspricht ebenfalls einer Annahmebestätigung. 3. Wie lange können Bisex-Anträge noch angenommen werden? Bisex-Anträge (Kranken und Leben), die policierungsfähig bis spätestens Freitag, den (12 Uhr) bei der Hauptverwaltung Fellbach oder den Landesdirektionen eingehen, werden noch bearbeitet. Dieser Termin ist erforderlich, da Annahmeerklärungen für Verträge der Bisex-Welt spätestens am beim Kunden eingehen müssen. Unser Ziel ist es, unabhängig von der genannten Frist alle policierungsreifen Anträge auf Bisex-Tarife fristgerecht zu bearbeiten, wenn es zeitlich und personell möglich ist. Eine dringende Bitte: Warten Sie nicht bis zum letzten Tag! Das entspannt die Situation für alle Beteiligten! Vielen Dank! 4. Wie lange können formeller und technischer Vertragsabschluss auseinander liegen? KV: Der technische Versicherungsbeginn kann bis zu sechs Monate vordatiert werden. Er kann somit bis maximal 20. Juni 2013 erfolgen. LV: Der technische Versicherungsbeginn kann bis zu drei Monate zum Monatsanfang vordatiert werden. Er kann somit bis maximal 1. März 2013 erfolgen. 5. Führt die Veränderung des Vertrags oder des Versicherungsschutzes ab dem 21. Dezember 2012 zu einer Umstellung auf Unisex? Grundsätzlich nicht. Eine Umstellung auf Unisex ist vorzunehmen, wenn eine so wesentliche Änderung vorgenommen wird, dass der geänderte Vertrag einem Neuabschluss gleichkommt. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich ein wesentliches Merkmal des Versicherungsvertrages ändert. Beispiele für wesentliche Änderungen: versichertes Risiko, Vertragsparteien, Erhöhung Versicherungssumme (sofern nicht vertraglich vorgesehen), neue Leistungsart /mk Seite 4 von 12

5 in allen Fällen muss ein Einvernehmen erforderlich sein und die Änderung noch nicht im ursprünglichen Vertrag angelegt sein. In der LV bleibt bei einer wesentlichen Vertragsänderung nur noch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und einen neuen in der Unisex-Welt abzuschließen. Beispiele für geringfüge Änderungen (Tarif verbleibt in Bisex): Dynamisierungen der Leistungen.* Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Zuzahlung (z. B. Basisrente).* Ausübung einer Option oder Anwartschaft, sofern auf bestimmten Bisex-Tarif bezogen (s. unten). Nachträgliche Erhebung bzw. Vereinbarung eines Risikozuschlags oder Leistungsausschlusses. Wechsel des Versicherungsnehmers in der LV. Änderung der Karenzzeit (z. B. im Krankentagegeld) * Bei der SDK Kranken und Leben werden auch Dynamisierungen und Zuzahlungen nach den versicherungsmathematischen Grundlagen kalkuliert, die beim Vertragsabschluss vorlagen (also in Bisex, bei Abschluss vor Stichtag). Es gibt allerdings einige Mitbewerber, die solche Erweiterungen immer nach den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aktuellen Grundlagen kalkulieren. Hinzuversichern eines Stufentarifes AZ oder ZS zu einem bestehenden A-Tarif Wird zu einem bestehenden ambulanten Vollversicherungstarif A (Bisex) ab dem ein Stufentarif AZ oder ZS hinzuversichert, so ist dies aufgrund der bereits im A-Tarif enthaltenen Zahnleistung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um gleichartige Leistungen und kann daher ebenfalls in der Bisex-Welt abgeschlossen werden. Hinzuversichern eines Beitragsentlastungstarifs BE zu einer bestehenden Vollversicherung Ein nachträgliches Hinzuversichern eines Tarifs BE ist ein inhaltlich völlig eigenständiger Vertragsabschluss. Hier gilt wie bei allen Neuverträgen die Regelung: Vertragsabschluss in der Bisex-Welt ist möglich, wenn dem Kunden die Annahmeerklärung vor dem zugeht. Danach ist (für Erstabschlüsse, nicht für Hinzuversichern zusätzlicher Stufen) der Abschluss nur noch in der Unisex-Welt möglich. 6. Wie ist zu verfahren, wenn ab dem bei einzelnen tariflichen Bausteinen Änderungen vorgenommen werden oder ein Tarifwechselrecht beansprucht wird? Handelt es sich um ein neu zu versicherndes Risiko? Rechtlich führt die Hinzufügung eines neuen Bausteins nicht dazu, dass das (gesamte) ursprüngliche Vertragsverhältnis auf Unisex umzustellen ist. Die einzelnen Bausteine können gesondert abgeschlossen werden bzw. als separater Vertrag geführt werden, so dass eine Trennung zwischen Bisex und Unisex vorgenommen werden kann. Handelt es sich um eine Erweiterung des Schutzes für ein bereits abgesichertes Risiko? Möchte der Versicherungsnehmer vom Wechselrecht nach 204 VVG Gebrauch machen und in einen gleichartigen Tarif wechseln oder seinen Selbstbehalt ändern, verbleibt der Vertrag in der Bisex-Welt. Stufentarife bzw. Komponententarife können auch nach dem in Bisex noch erhöht oder umgestuft werden. Mögliche Tarife bei der SDK: AZ, Z, 10, TA, BE, PE und PS /mk Seite 5 von 12

6 Beispiele SDK: Ein Versicherungsnehmer möchte zusätzlich den Tarif NH dieser wird in der neuen Unisex-Welt abgeschlossen, während der Vollversicherungsvertrag davon unberührt bleibt. Ein Versicherungsnehmer möchte von A100 in A103 wechseln alle Tarife bleiben in der Bisex-Welt. Ein Versicherungsnehmer möchte von A80 in A100 wechseln alle Tarife bleiben in der Bisex-Welt. Ein Versicherungsnehmer macht von seinem vertraglich zugesicherten Recht Gebrauch, im 5-jahres-Turnus von A75 in A100 zu wechseln alle Tarife bleiben in der Bisex-Welt. Ein Versicherungsnehmer hat bereits einen TA6-Tarif und möchte nun zusätzlich einen TA13 alle Tarife bleiben in der Bisex-Welt 7. Ist bei Erlöschen/Beendigung des Vertrages ab dem 21. Dezember 2012 die Begründung eines Neuvertrages anzunehmen? Ja. Das Erlöschen bzw. die Beendigung des Vertrages führt zum Abschluss eines neuen Vertrages in der Unisex-Welt, es sei denn, das ausgeübte Gestaltungsrecht (wie beispielsweise Rücktritt oder Kündigung) ist unwirksam (oder es findet vor Ausübung des Gestaltungsrechts eine Verständigung auf Fortführung des Vertrages statt). 8. Muss ein Vertrag, der ab dem 21. Dezember 2012 von einem Vertrag abgetrennt wird, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, als Unisex-Variante geführt werden? Nein. Wenn der Ursprungsvertrag die Abtrennung vorsieht, verbleibt der abgetrennte Vertrag in der Bisex-Welt. Gleiches gilt, wenn die Abtrennung nicht im Ursprungsvertrag vorgesehen ist. Verstirbt zum Beispiel der Versicherungsnehmer unter dem eine weitere Person versichert ist, kann diese versicherte Person den Vertrag in Bisex weiterführen. 9. Können in einem Vertrag Bisex- und Unisex-Tarife geführt werden, etwa bei der Vertragszusammenführung, wenn eine Person in der Bisex-Welt und die andere Person in der Unisex-Welt versichert ist? Ja. Rechtlich ist es möglich, dass Bisex- und Unisex-Tarife im Rahmen eines (versicherungstechnischen) Vertrages geführt werden. 10. Ist künftig eine Mischung aus Bisex-Tarifen und Unisex-Tarifen möglich? Diese Frage stellt sich ganz konkret im Rahmen einer Vollversicherung, die z. B. aus je einem Tarif A, S und AZ/ZS besteht, vor allem dann, wenn die Tarife noch aus der alten Bisex-Welt (Beginn vor dem ) datieren. Eine solche Mischung wird in Zukunft möglich sein. In der Praxis sollte jedoch darauf geachtet werden, dass zuerst eine Komplettumstellung angeboten wird, insbesondere bei einem Wechsel aus der alten Bisex-Welt (ohne Portabilität der Alterungsrückstellungen) in die Unisex-Welt (mit Portabilität), da sich hier bei einer Mischung auch Folgen für die Übertragungswerte bei einem eventuellen Versichererwechsel ergeben /mk Seite 6 von 12

7 11. Wird ein Kind, das bereits vor dem krankenvollversichert wurde, als Jugendliche(r) in Bisex weitergeführt? Ja, auch wenn Kinder bis zum 15. Lebensjahr Unisexbeiträge zahlen, werden Verträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden in der Bisex-Welt weitergeführt. 12. Wie ist zu verfahren, wenn der Elternteil in einem Bisex-Tarif krankenversichert ist, das Kind jedoch nach dem Stichtag im Rahmen der Kindernachversicherung versichert wird? Das Kind ist in einem Unisex-Tarif zu versichern. Die Kindernachversicherung ist eher als Neuabschluss und nicht als eine Änderung des Versicherungsvertrages zu bewerten. Darüber hinaus ergibt sich aus 198 Abs. 1 und Abs. 2 VVG kein Anspruch auf Nachversicherung in denselben Tarifen der Elternteile. 13. Muss der Krankenversicherungsschutz des unisex-versicherten Kindes mit dem des Elternteils in der Bisex-Welt vergleichbar sein? Die Nachversicherung kann im Unisex-Tarif durchgeführt werden, wenn die Leistungen des Unisex-Tarifs gleich sind oder nur unwesentlich von den Leistungen des Bisex-Tarifs der Eltern abweichen. Als unwesentlich gelten z. B. Erweiterungen des Heilmittelkatalogs oder Leistungserweiterungen im Bereich der Psychotherapie. Entscheidend ist, dass der Versicherungsschutz vergleichbar mit dem der Eltern ist und eine Schlechterstellung des Kindes vermieden wird. Die BaFin weist darauf hin, dass auf Verlangen der Eltern wie bei geschlossenen Tarifen auch eine Nachversicherung im Bisex-Tarif der Eltern möglich gemacht werden muss. 14. Können ab dem 21. Dezember 2012 neue Gruppenmitglieder in einen Bisex-Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen werden? Hier gilt: Gruppenversicherung ist nicht gleich Gruppenversicherung. Bei einer sog. echten Gruppenversicherung erfolgt die Hinzunahme neuer Gruppenmitglieder durch eine einseitige Anzeige des Versicherungsnehmers (z. B. der Volksbank Musterhausen eg). Auch die Beiträge für die Gruppenmitglieder werden alle durch den Versicherungsnehmer übernommen. Die Gestaltungsmöglichkeiten und Einflussnahme der versicherten Person sind somit gering. Bei solchen Vertragskonstellationen ist auch nach dem Stichtag die Hinzuversicherung eines neuen Mitglieds in den Bisex-Gruppenversicherungsvertrag möglich. Bei den Gruppenversicherungsverträgen der SDK (F, M, G) liegen keine echten Gruppenversicherungsverträge im Sinne des EuGH-Urteils vor. Das lässt sich unter anderem dadurch begründen, dass die Beiträge in der Regel von der versicherten Person selbst getragen werden. Daher werden bei der SDK neue Gruppenmitglieder, die nach dem Stichtag hinzukommen, generell mit den Unisex-Beiträgen aufgenommen. 15. Gilt der Wechsel aus einer Gruppenversicherung in einen Einzelvertrag ab dem 21. Dezember 2012 als neuer Vertragsabschluss? Bei einer echten Gruppenversicherung (siehe Nr. 12) ist das grundsätzlich der Fall. Hier liegt eine wesentliche Vertragsänderung vor. Bei den Gruppentarifen der SDK stellt sich allerdings die Frage überwiegend nicht, weil schon bisher alle Tarife mit Ausnahme von NH mit Unisex kalkuliert und die Beiträge von der versicherten Person getragen /mk Seite 7 von 12

8 wurden. Insofern wird auch bei einer Einzelvertragsfortführung Unisex angeboten. Daher werden wir diese Regelung auch bei NH-Gruppentarifen anwenden. 16. Hat eine versicherte Person im Bisex-Gruppenversicherungsvertrag ein Wechselrecht in die neue Unisex-Variante des Gruppenversicherungsvertrages? Ja, hier gilt analog das Wechselrecht, wie in den Normaltarifen. 17. Kann eine einzelne versicherte Person die Umstellung eines gesamten Bisex- Gruppenvertrags in Unisex verlangen? Nein. Fordert eine Person im Gruppentarif die Umstellung in Unisex, muss ein neuer Unisex-Gruppentarif abgeschlossen werden. Der ursprüngliche Bisex-Gruppenversicherungsvertrag bleibt davon unberührt. 18. Können Mitglieder mit K-Tarifen ab dem Stichtag 21. Dezember 2012 noch in einen Bisex-Einzelvertrag wechseln? Ja, denn bei den K-Tarifen handelt es sich bereits um Einzelverträge und nicht um Gruppenversicherungsverträge. In diesen Fällen liegt nur eine Rahmenvereinbarung mit der jeweiligen Bank vor. Somit sind die Vorgaben wie für Normaltarife anzuwenden. 19. Was gilt für Rahmenverträge zur alten Pflegezusatzversicherung (Tarif PE), die bereits vor dem Stichtag 21. Dezember 2012 mit Banken vereinbart wurden? Die PE-Rahmenverträge sind keine Gruppenversicherungsverträge, sondern sichern nur den Zugang in einen PE-Normaltarif ohne Gesundheitsprüfung. Da der Tarif PE in Unisex nicht mehr angeboten wird und der Rahmenvertrag für neu hinzuzuversichernde Personen nur noch auf PS-Tarife lauten kann, ist eine Änderung der alten Rahmenverträge angeraten. Die BDs wurden bereits über den Sachverhalt informiert, mit der Bitte, auf die betreffenden Banken zuzugehen. 20. Lebt eine Anwartschaftsversicherung (AWV), die in der Bisex-Welt geschlossen wurde, ab dem 21. Dezember 2012 in der Unisex-Welt auf? Nein. Eine Anwartschaftsversicherung lebt ab dem 21. Dezember 2012 als Bisex-Variante auf, soweit sie auf einen bestimmten Bisex-Tarif bezogen ist. Ohne Tarifbindung lebt die Anwartschaftsversicherung in Unisex auf. Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung gilt die Maßgabe, dass ein eindeutiger Bezug auf einen konkreten Bisex-Tarif erforderlich ist und dieser dann auflebt. Eine Anwartschaft kann daher eine gute Alternative sein, um eine Person noch in der Bisex-Welt abzusichern, obwohl der Versicherungsschutz erst in ferner Zukunft aktiviert werden soll. Bei der SDK können folgende Anwartschaften zur Sicherung des Bisex-Beitrags dienen: SG1 AWV, SG2 AWV, PSx AWV, PEx AWV und sämtliche Vorschaltanwartschaften in der Vollversicherung /mk Seite 8 von 12

9 Hinweis: Die Vorschaltanwartschaft in der Vollversicherung kann für Mitglieder abgeschlossen werden, die noch nicht die Voraussetzungen für die Vollversicherung erfüllen (Pflichtversicherte, Familienversicherte), die aber einen Wechsel planen. Hierzu muss ein normaler Vollversicherungsantrag ausgefüllt werden. Die Beitragshöhe liegt bei 5 Prozent des Normalbeitrags. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Umwandlung des Versicherungsverhältnisses innerhalb von zwei Monaten nach Statuswechsel der Mitgliedschaft gestellt werden muss (Vgl. AVB/AWV 1.599i). Eine vorgeschaltete Anwartschaft für die Pflegepflichtversicherung (Tarif PPN) kann nicht abgeschlossen werden, da hier die Beiträge schon bisher geschlechtsunabhängig - unisex - kalkuliert waren. Unsere Optionstarife (FLEXOoption / SG1O, SG2O) können mangels konkretem Tarifbezug nicht in der Bisex-Welt aktiviert werden. Beispiel KV: Hat ein Versicherungsnehmer bei der SDK eine AWV abgeschlossen (SG1 AWV, SG2 AVW, PEx- oder PSx AWV), lebt die Versicherung in der Bisex-Welt auf. Hat der Versicherungsnehmer einen Optionstarif (SG1O, SG2O) abgeschlossen, hat er nur das Recht auf irgendeinen Vollversicherungstarif verbrieft. Daher lebt die Versicherung in der Unisex-Welt auf. 21. Müssen für Altkunden mit Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2009 neue Unisex-Tarife ohne Portabilität gemäß 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG bereit gehalten werden? Nein. Es bedarf keiner neuen Unisex-Tarife speziell für Altkunden mit Vertragsschluss vor dem 1. Januar Das Tarifwechselrecht hat nur die tatsächlich bestehenden Tarife zum Gegenstand. 22. Müssen bestimmte Tarife angeboten werden, damit die Wechselmöglichkeit nach 204 VVG nicht eingeschränkt wird? Nein. Es besteht keine Verpflichtung für PKV-Unternehmen, alle Bisex-Tarife in der Unisex-Variante anzubieten bzw. zu doppeln. 23. Welche Tarife bietet die SDK in der Krankenversicherung ab an? Bis auf wenige Ausnahmen, werden alle Tarife aus der Bisex-Welt in die Unisex-Welt übertragen. In den drei Bereichen werden wir unsere Tarife an die vom PKV-Verband empfohlenen wichtigsten Mindestleistungen anpassen (sofern erforderlich): Unbegrenzte Ambulante Psychotherapie: Zukünftig werden keine ambulanten Tarife mehr eine Begrenzung in der Anzahl der Therapiesitzungen vorsehen. Betroffene Tarife: A75, A210/220 und BA30/BAE Erweiterung auf drei Suchtentwöhnungsbehandlungen: Erweiterung der Begrenzung von Suchtentwöhnungsbehandlungen von einer stationären auf drei ambulante oder stationäre Behandlungen. Weitere in den Tarifbedingungen beschriebene Voraussetzungen bleiben bestehen. Betroffene Tarife: alle Vollversicherungstarife Offener Hilfsmittelkatalog: Formulierung eines offenen Hilfsmittelkataloges. Betroffene Tarife: alle Vollversicherungstarife /mk Seite 9 von 12

10 Hinweis: In allen Tarifen (Ausnahme A210/A220) erfolgt eine Definition von großen und kleinen Hilfsmitteln in den Tarifbedingungen: - große Hilfsmittel RN-Betrag > 500 Euro - kleine Hilfsmittel RN-Betrag 500 Euro (+ Brillen) Folgende derzeit nicht mehr vermarktete Tarife und Alttarife werden nicht mehr für den Neuabschluss in Unisex angeboten: Alttarife 5A, 5S usw. PE1 bis PE3 AG ZE 24. In welcher Reihenfolge sind die SDK-Tarife in der Krankenversicherung verfügbar? KV: Um möglichst viele der umsatzstärksten Tarife frühzeitig anbieten zu können, wird die Umsetzung (von der Kalkulation, über die Freigabe vom Treuhänder bis hin zur Verfügbarkeit in KVTwin) gestaffelt. Momentan ist davon auszugehen, dass nur einige verkaufsschwache Tarife zum Stichtag noch nicht verfügbar sind. Reihenfolge der Umsetzung (voraussichtliche Termine in Klammern): 1. A100, A80, A75, S101, AZ, ZS75, TA, Basistarif BT A103 - A109, S102, S103 (teilweise bereits umgesetzt) 2. Pflege-Bahr PZ, PS, Unfallversicherung (ca. KW 49) 3. SG1, SG2, SGO, ZG, ZGB, BE, NHG, NHM, NHF (ca. KW 50) 4. 10, WG (ca. KW 50) 5. Beihilfe: A (inkl. AV), S, Z (ca. KW 51) 6. Standardtarif ST 7. Beihilfe: R, B, BW1, BW2, W und Zusatzversicherung: AG80 8. A80B, A210, A220, Z250, Z260, NH, V80, V09, WGZ, ZH40, AGZ (ca. Anfang Februar 2013) Sobald Beitragstabellen verfügbar sind, werden diese bereits vorab in das ISIS Info-Center eingestellt. Lebensversicherung: Die neuen Unisex-Tarife können in LVTwin bereits gerechnet werden. 25. Ist es möglich, einen Wechsel aus der Unisex- in die Bisex-Welt zu verhindern, ohne 204 VVG zu ändern? Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Momentan ist das Wechselrecht von Unisex zu Bisex in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz jederzeit möglich. Das Bundesjustizministerium hat inzwischen in 204 einen Passus ergänzt, wonach der Wechsel aus Unisex zurück in Bisex ausgeschlossen ist, da dies auch nicht im Sinne des Urteils des europäischen Gerichtshofes ist. Auch wenn das Gesetz derzeit erst im Entwurf vorliegt, gehen wir davon aus, dass ein späterer Wechsel von Unisex in Bisex nicht möglich sein wird /mk Seite 10 von 12

11 26. Kann im Rahmen der Risikoprüfung weiterhin das Merkmal Geschlecht herangezogen werden bzw. ist ein geschlechtsspezifischer Risikozuschlag möglich? Ja. Die Berücksichtigung des Geschlechts darf bei der Berechnung der Prämien (lediglich) nicht zu unterschiedlichen Leistungen und Prämien führen. Ein geschlechtsspezifischer Risikozuschlag ist somit nicht möglich. Wie mit geschlechtsspezifischen Vorerkrankungen umgegangen werden soll ist noch in der Diskussion. 27. Wie sind die voraussichtlichen Beitragsauswirkungen in den Unisex-Tarifen? KV: Unisex muss nur für das Neugeschäft angeboten werden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass in der Krankheitskosten-Vollversicherung bei den nichtbeihilfeberechtigten Personen der Unisex- Beitrag für Frauen bis etwa zum Alter 50 Jahre und bei den Männern in den hohen Altern günstiger sein wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass in der Krankheitskosten-Vollversicherung bei den Nichtbeihilfeberechtigten deutlich mehr Männer als Frauen versichert sind und dies bei der Festlegung der rechnungsmäßigen Bestandsverteilung, die der Unisex-Kalkulation zugrunde liegt, ausreichend berücksichtigt wird. Im Beihilfebereich, wo die Bestandsverteilung sehr ausgeglichen ist, werden sich voraussichtlich keine großen Vor- oder Nachteile ergeben. Für den Bereich der Krankheitskosten-Zusatzversicherung können noch keine klaren Aussagen getroffen werden. LV: Grundsätzlich lässt sich zum heutigen Zeitpunkt schon sagen, dass Männer ab dem Umstellungsstichtag mehr für eine Renten oder Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen müssen. Frauen hingehen werden in Zukunft mehr für eine Risiko- oder kapitalbildenden Lebensversicherung zahlen. 28. Gilt die neue Rechtsprechung in der LV nur für die Prämien- und Leistungskalkulation oder auch für die Überschussbeteiligung? Darf oder kann nach dem 20. Dezember 2012 noch eine geschlechtsspezifische Überschussbeteiligung vorgenommen werden? Die Rechtsprechung bezieht sich auf die Prämien und Leistungen. Diese dürfen bei ab dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Verträgen für Männer und Frauen nicht unterschiedlich sein. Die Überschussbeteiligung gehört zu den Leistungen, so dass eine Geschlechtsdifferenzierung bei ab dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Verträgen wohl ausgeschlossen ist. Die Verwendung der Überschussanteile bei Verträgen, die vor dem 21. Dezember 2012 abgeschlossen wurden, richtet sich nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen. Bei der SDK Leben wird der Überschuss zum Rentenbeginn in den Tarifen T und DT nach Unisex- Grundlagen verrentet. 29. Ist ein bestehender Vertrag als Unisex-Vertrag einzuordnen, wenn mit Zustimmung des Versicherungsnehmers nach dem 20. Dezember 2012 eine Umstellung auf aktuelle Bedingungen erfolgt? Nach dem 20. Dezember 2012 müssen den dann aktuellen Bedingungen zwangsläufig Unisex-Tarife zugrunde liegen. Die Umstellung auf Unisex ergibt sich bereits aus dieser Tatsache. 30. Ist bei Kundenberatungen zum Vertragsschluss vor dem 21. Dezember 2012 bereits auf mögliche finanzielle Vor- und Nachteile durch die Unisex-Umstellung hinzuweisen? Aus 6 Abs.1 VVG ergibt sich, dass die Vermittler dazu verpflichtet sind, den Kunden vor Abschluss des Vertrages anlassbezogen zu beraten. Dazu sollte auch der Hinweis auf die finanziellen Vor- bzw. Nach /mk Seite 11 von 12

12 teile eines Abschlusses des Vertrages vor bzw. nach dem Stichtag der Unisex-Umstellung gehören, soweit diese bereits bekannt sind. Die SDK befürwortet eine offene Kommunikation gegenüber (zukünftigen) Mitgliedern. Da wir und auch Sie aktuell noch nicht wissen, ob Nach- bzw. Vorteile für den Kunden vor bzw. nach dem Stichtag bestehen, reicht aus unserer Sicht ein Hinweis, dass es Vor- oder Nachteile geben kann. Sie können dem Interessenten gerne anbieten, diese nach dem Stichtag zu evaluieren. 31. Führt die Möglichkeit einer Beitragsersparnis bei Wechsel aus der Bisex- in die Unisex- Welt zu einer Beratungspflicht des Versicherers? Nein. Die Beratungspflichten bei Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen umfasst vor allem Anlässe, in denen Lücken im Versicherungsschutz entstehen können. Eine Beitragsersparnis stellt laut Auffassung des Rechtsausschusses für Versicherungsunternehmen keinen Beratungsanlass dar. Ebenso sind Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, unaufgefordert den betroffenen Versichertenbestand zu informieren. 32. Führt ein Minderbeitrag durch den Wechsel aus der Bisex- in die Unisex-Welt zu einer Provisionsrückforderung der SDK an den Vermittler? Nein. Sollte der Wechsel von Bisex nach Unisex zu einer Beitragsminderung führen, so verzichtet die SDK bei Verträgen, die noch in der Stornohaftung sind auf die anteilige Rückforderung bezahlter Provision. 33. In wieweit ist die bav von der EuGH-Entscheidung betroffen? Die Betriebliche Altersversorgung ist von dem Urteil nicht direkt betroffen und die Rechtslage ist bislang noch unklar. Um dieser Problematik vorzubeugen, wird die SDK ihre bav zum Stichtag auf Unisex umstellen /mk Seite 12 von 12

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