Bilanzierung von Versicherungsverträgen auf Basis IFRS 4 (Phase I) Checkliste für die Versicherungstechnik (Private Krankenversicherung)

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1 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 1 Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. Bilanzierung von Versicherungsverträgen auf Basis IFRS 4 (Phase I) Checkliste für die Versicherungstechnik (Private Krankenversicherung) Hinweis Köln, den

2 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 2 Präambel Die vorliegende Ausarbeitung "Bilanzierung von Versicherungsverträgen auf Basis IFRS 4 (Phase 1) - Checkliste für die Versicherungstechnik" wurde von der Arbeitsgruppe IFRS 1 unter Leitung von Herrn Dr. Stellmann erstellt und von dem DAV-Ausschuss "Krankenversicherung" verabschiedet. Sie basiert auf der Ausarbeitung der ehemaligen Arbeitsgruppe IFRS unter der Leitung von Herrn Fürhaupter, welche zum als Hinweis in Kraft getreten ist. Insoweit handelt es sich um eine überarbeitete Fassung. Mit dieser Arbeit soll für die Aktuare und Unternehmen der deutschen Privaten Krankenversicherung ein gemeinsames Verständnis über die aktuarielle Bilanzierungspraxis in Phase I auf Basis des IFRS 4 auf dem Kenntnisstand vom 31. März 2009 erreicht werden. Es sollen auf Basis des IFRS 4 Hilfestellungen für die Bilanzierung der Versicherungstechnik gegeben werden. Es sollen für die im Rahmen der Bilanzierung vorgenommenen Ansätze Argumentationshilfen gegenüber Externen aufgezeigt werden. Die Regelungen von IFRS 4 Phase I haben auf die einzelnen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem ob die Unternehmen die Versicherungstechnik in Fortführung der bisherigen Rechnungslegung, z.b. nach US-GAAP oder HGB, bilanzieren (IFRS 4.13) oder ob sie die Rechnungslegung gemäß IFRS 4.21ff. geändert haben. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft die Aktuare der Krankenversicherung. Diese Ausarbeitung ist mit der Verabschiedung durch den Vorstand der DAV am als Hinweis in Kraft getreten. Historie: 1. Fassung (Stand ) als Hinweis in Kraft getreten am Mitglieder der AG: Dr. Christine Barop, Kerstin Block, Frank Böhm, Nicole Boensel, Roland Bordt, Anja Eickhoff, Stefan Engeländer, Dr. Timo Gottschalk, Sibylle Hofheinz, Alexander Krauskopf, Dr. Martin Linden, Oliver Plahr, Almut Pohl, Siegfried Proefrock, Gerd Radtke, Sascha Raithel, Hanno Reich, Irene Schepp, Corinna Schwan, Kai Spier, Dr. Rasmus Schlömer, Dr. Ulrich Stellmann (Leitung), Andreas Trusow, Thomas Zeckey

3 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zielsetzung 2. Rahmen 3. Bilanzierungsoptionen 4. Klassifizierung von Versicherungsprodukten 5. Embedded derivatives 6. Unbundling 7. Bilanzierung der RfB 8. Rückversicherung 9. Liability adequacy test 10. Anhang

4 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 4 1. Zielsetzung Dieses Papier verfolgt die folgenden Ziele: - Es soll für die Aktuare und Unternehmen der deutschen Privaten Krankenversicherung ein gemeinsames Verständnis über die aktuarielle Bilanzierungspraxis in Phase I auf Basis des IFRS 4 (Kenntnisstand 31. März 2009) erreicht werden. - Es sollen auf Basis des IFRS 4 Hilfestellungen für die Bilanzierung der Versicherungstechnik gegeben werden. Es sollen für die im Rahmen der Bilanzierung vorgenommenen Ansätze Argumentationshilfen gegenüber Externen aufgezeigt werden. 2. Rahmen Die aktuelle Bilanzierungspraxis in Deutschland ist hinsichtlich des Einzelabschlusses aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen durch die Vorschriften des HGB bestimmt. Für Konzernabschlüsse können z. Zt. für die Bilanzierung von Versicherungsverträgenebenso die Vorschriften des HGB angewandt werden. Eine Reihe von Konzernen in Deutschland wendet jedoch bei der Bilanzierung die amerikanischen Vorschriften nach US-GAAP oder die abweichenden internationalen Vorschriften nach IAS bzw. IFRS an. Die Gründe für die Abkehr vom HGB bei der Konzernbilanzierung liegen bspw. in der angestrebten internationalen Vergleichbarkeit einzelner Jahresabschlüsse, Vereinfachung der Abschlüsse internationaler Konzerne oder im vereinfachten Zugang zu internationalen Kapitalmärkten durch transparentere Abschlüsse. Für die Bilanzierung der Versicherungstechnik gibt es ein eingeschränktes Wahlrecht bezüglich der Wahl der Bilanzierungsmethode, nämlich die bisherige Bilanzierung beizubehalten oder sie relevanter oder verlässlicher zu machen. Das unterschiedliche Vorgehen in der Praxis führt innerhalb der Unternehmen der deutschen PKV zu einem unterschiedlichen Kenntnisstand, der durch die Ausführungen in diesem Papier ausgeglichen werden soll.

5 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 5 Die Bilanzierung nach IFRS betrifft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Wesentlichen zwar nur die konsolidierten Abschlüsse kapitalmarktorientierter Gesellschaften 2 und damit längst nicht alle PKV-Unternehmen, es kann jedoch festgestellt werden, dass ein Großteil der nicht betroffenen Unternehmen bereits den Übergang zu einer Rechnungslegung nach IAS / IFRS plant bzw. sich mit dem Gedanken trägt, dies zu tun. Gründe hierfür sind des Weiteren der erwartete externe Druck von Kreditgebern und Rating-Agenturen, nicht zuletzt auch die erwartete Einführung von Solvency II. Aufgrund der Verzögerungen beim Insurance-Projekt hat das IASB entschieden, den Übergang zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen nach IFRS in 2 Phasen aufzuteilen. Am wurde IFRS 4 für die Phase I veröffentlicht. Dieser Standard soll Anwendung finden für Geschäftsjahre ab Der Fahrplan des IASB sieht kein Verfallsdatum für Phase I vor; dies bedeutet, dass die Regelungen so lange Gültigkeit besitzen, bis der endgültige Standard (Phase II) zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen verabschiedet ist. Gemäß dem Fahrplan des IASB ist hiermit nicht vor 2012 zu rechnen. Die Regelungen von IFRS 4 Phase I haben auf die einzelnen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem ob die Unternehmen die Versicherungstechnik in Fortführung der bisherigen Rechnungslegung, z.b. nach US-GAAP oder HGB, bilanzieren (IFRS 4.13) oder ob sie die Rechnungslegung gemäß IFRS 4.21ff. geändert haben. Eine Übersicht über die verschiedenen Optionen ist im nachfolgenden Abschnitt enthalten. 3. Bilanzierungsoptionen (IFRS 4, IN1-12; 21-30; BC ) Für den Übergang in die Bilanzierung nach IFRS existieren für Phase I Regelungen, die festlegen, welche Entscheidungen wann hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften von den Unternehmen bzw. Konzernen getroffen werden müssen bzw. können. Bei den Entscheidungen ist grundsätzlich maßgeblich,, nach welchen Vorschriften für die Versicherungstechnik die Konzernbilanz bis zur erstmaligen Anwendung von IFRS 4 aufgestellt wurde.. 2 Beachte die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und die zugehörigen nationalen

6 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 6 Unabhängig von irgendwelchen unternehmenspolitischen Voraussetzungen bestehen bzw. bestanden bei der erstmaligen Anwendung des IFRS 4 folgende Optionen für die Bilanzierung der Versicherungstechnik, wobei für die erstmalige Umstellung die Vorschriften des IFRS 1 zu beachten sind: Bilanzierung per HGB IAS US-GAAP (Ist) Bilanzierung per (Optionen) Beibehaltung oder Wechsel nach IAS oder US-GAAP Beibehaltung IAS oder Wechsel zu HGB oder US- Beibehaltung US-GAAP oder Wechsel zu HGB oder Wechsel zu IAS GAAP Bilanzierung per HGB IAS US-GAAP (Ist) Bilanzierung nach bis Ende Phase I Beibehaltung der Bilanzierungspraxis oder Wechsel zu US- GAAP oder anderen IAS 4 in Verbindung mit einer Verbesserung im Sinne einer höheren Beibehaltung der Bilanzierungspraxis oder Verbesserung im Sinne einer höheren Aussagekraft und/oder höheren Verlässlichkeit Beibehaltung der Bilanzierungspraxis oder Wechsel zu anderen IAS in Verbindung mit einer Verbesserung im Sinne einer höheren Aussagekraft und/oder höheren Verlässlichkeit Aussagekraft und/oder höheren Verlässlichkeit 5 Ab Ende Phase I noch unklar Aufgrund von IFRS 4.13 sind die Kriterien, die in IAS an die Qualität der Accounting Policy gestellt werden, teilweise außer Kraft gesetzt. Das IASB begründet dies damit, dass die Unternehmen in der Phase 1 nicht zu unnötigen Änderungen ihrer Accounting Policy gezwungen werden sollten (IFRS 4, BC78). Nur in den ausdrücklich in IFRS 4.14 bzw. BC 86 genannten Fällen ist es notwendig, eine bestehende Accounting Policy zu ändern, wenn ein Durchführungsbestimmungen. 3 Die Anforderungen laut 14 sind zu beachten (insbesondere das Verbot zur Bildung einer Schwankungsrückstellung) 4 Gemeint sind die bisher unter IAS anerkannten Standards für die Bilanzierung von Versicherungstechnik. 5 vgl IFRS 4

7 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 7 Unternehmen erstmals nach IFRS 4 Rechnung legt. Eine Verbesserung einer bestehenden Accounting Policy im Sinne von IFRS unter den in IFRS genannten Voraussetzungen ist möglich. Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass die in der obigen Tabelle dargestellten Optionen die Anforderungen des IFRS 4 und von IAS (als Grundlage für die Bilanzierung vor dem ) erfüllen. 4. Klassifizierung von Versicherungsprodukten (IFRS 4, Anhang A; BC 11-39; IG 2) Der Anwendungsbereich von IFRS 4 erstreckt sich sowohl auf Versicherungsverträge als auch auf Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. 4.1 Definition des Begriffs ermessensabhängige Überschussbeteiligung (discretionary participation feature) Eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung liegt dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.) Der VN hat einen vertraglichen Anspruch auf die zusätzliche Leistung aus der Überschussbeteiligung. 2.) Die Überschussbeteiligung muss voraussichtlich einen signifikanten Anteil der gesamten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ausmachen. 3.) Es liegt im Ermessen des VU, wann oder in welcher Höhe eine Überschussbeteiligung gewährt wird. 4.) Die gewährte Überschussbeteiligung basiert vertragsgemäß auf a) dem Ergebnis einer Gruppe von Versicherungsverträgen oder b) dem Kapitalanlageergebnis aus spezifizierten Kapitalanlagen oder c) dem Jahresüberschuss des VU 4.2 Behandlung deutscher Krankenversicherungsprodukte Eine Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des IFRS 4 ist, dass es sich bei dem zu bilanzierenden Vertrag um einen Versicherungsvertrag im Sinne des IFRS 4 oder um ein Finanzinstrument mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung handelt; ansonsten sind ggf. andere Standards heranzuziehen, bspw. IAS 39 (siehe nachfolgende Übersicht).

8 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 8 Sachverhalt Standard Versicherungsvertrag IFRS 4 Finanzinstrument mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung (discretionary participation feature) IFRS 4 Finanzinstrumente ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung Garantien Pensionsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen, sowie die zugehörigen Aktiva; Vergütungen in Form von Eigenkapitalinstrumenten IAS 32 bzw. IAS 39 IAS 18 bzw. IAS 37 IAS 19 bzw. IFRS 2 ungewisse vertr. Verpflichtungen, die kein Versicherungsvertrag sind Finanzgarantien Bedingte Kaufpreise bei Unternehmenszusammenschlüssen Versicherungsverträge bei Versicherungsnehmern außer Rückversicherungsgeschäft IAS 17 bzw. IAS 18 bzw. IAS 38 IAS 39 IFRS 3 nicht anwendbar Ein Versicherungsvertrag wird in IFRS 4 (Appendix A) wie folgt definiert: A contract under which one party (the insurer) accepts significant insurance risk from another party (the policyholder) by agreeing to compensate the policyholder if a specified uncertain future event (the insured event) adversely affects the policyholder. Dabei werden Versicherungsrisiken negative von Finanzrisiken abgegrenzt (IFRS 4 Appendix A): Risk, other than financial risk, transferred from the holder of a contract to the issuer. Finanzrisiken werden in IFRS 4 Appendix A wie folgt definiert: The risk of a possible future change in one or more of a specified interest rate, financial instrument price, commodity price, foreign exchange rate, index of prices or rates, credit

9 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 9 rating or credit index or other variable, provided in the case of a non-financial variable that the variable is not specific to a party to the contract. Dadurch erfolgt eine klare Abgrenzung finanzieller Risiken von Versicherungsrisiken. In diesem Abschnitt werden daher zunächst die in IFRS 4 aufgestellten Kriterien beschrieben, bevor die im deutschen PKV-Markt vorkommenden Produkte klassifiziert und in Verbindung mit diesen Kriterien analysiert werden. Grundsätzlich muss ein Versicherungsvertrag die folgenden Kriterien allesamt erfüllen: - Es muss ein signifikantes versicherungstechnisches Risiko im Vertrag enthalten sein. Das signifikante versicherungstechnische Risiko liegt beim Versicherer, bspw. die Auszahlung eines Betrages zur Regulierung eines "Schadens. Das versicherungstechnische Risiko wird vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer übertragen. - Der Versicherungsvertrag dient der Absicherung gegen ein unsicheres in der Zukunft liegendes Ereignis, bspw. der VN wird krank und nimmt versicherte Leistungen in Anspruch. - Dieses Ereignis hat negative (finanzielle) Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer, bspw. entstehende Krankheitskosten, Verschlechterung des Zustandes/Lebensqualität. Bei der Beurteilung der Kriterien ist grundsätzlich eine einzelvertragliche Sicht zugrunde zu legen. Der Ausgleich im Kollektiv der grundsätzlich zu einer Verringerung des versicherungstechnischen Risikos führt (siehe hierzu auch Appendix B25) steht der Bewertung als signifikantes Risiko damit nicht entgegen. Weitere Hinweise und Beispiele finden sich in IG 2 und BC Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass Hauptverträge mit unselbständigen Zusatzverträgen eine Einheit bilden, z.b. Krankheitskostenvollversicherung mit Beitragsentlastungstarifen. Generell beinhalten die Produkte deutscher PKV-Unternehmen Risiken, die die Höhe der Schadenzahlungen und Kosten betreffen. Für Produkte nach Art der Lebensversicherung werden auch Annahmen zu den weiteren Rechnungsgrundlagen Sterblichkeit, Storno und Zins gemacht. Insbesondere beinhalten alle Produkte nach Art der Lebensversicherung ein Langlebigkeitsrisiko.

10 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 10 A) Standardprodukte Die von deutschen PKV-Unternehmen angebotenen Produkte sind im Hinblick auf die aufgestellten Kriterien zu überprüfen; im Einzelnen handelt es sich um folgende Produktbereiche: - Krankheitskostenvollversicherung (KKV) - Krankentagegeldversicherung (KT) - Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) - Krankheitskostenteilversicherung (KKT) - Ergänzende Pflegezusatzversicherung (EPV) - Beihilfeablöseversicherung (BV) - Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherung (RLV) - Spezielle Ausschnittsversicherungen (SPA) - Auslandsreisekrankenversicherung (AR) Die zu diesen Produktbereichen zählenden Versicherungsverträge (ohne die in B ausdrücklich genannten) sind eindeutig als Versicherungsverträge im Sinne des IFRS 4 einzustufen, da sie offensichtlich die oben genannten Kriterien erfüllen; sie enthalten ein signifikantes versicherungstechnisches Risiko, sichern ein unsicheres zukünftiges Ereignis ab, das negative Konsequenzen für den Versicherten hat. B) Spezielle Produkte Folgende speziellen Produkte bzw. Vertragsgestaltungen werden nun im Hinblick auf diese Kriterien analysiert: - Anwartschaftsversicherung - Optionskomponente bzw. Wahlrechte - Beitragsentlastung im Alter - Gesetzlicher Zuschlag - Tarife mit Ausgleich über die Branche (PPV, Standardtarif, Basistarif) - Serviceprodukte Die obige Liste stellt keine abschließende Aufzählung dar; ebenso wenig kann die Analyse der Kriterien im Hinblick auf alle möglichen Produkte und Produktkonstellationen vollständig

11 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 11 sein. Letztendlich muss die Argumentation, weshalb ein bestimmtes Produkt als Versicherungsvertrag im Sinne des IFRS 4 anzusehen ist, in Zweifelsfällen in der Diskussion mit dem Wirtschaftsprüfer erfolgen. Anwartschaftsversicherung Die Große Anwartschaftsversicherung ist in ihrer Funktionsweise der aufgeschobenen Rentenversicherung ähnlich und somit als Versicherungsvertrag zu klassifizieren. Versicherungstechnisches Risiko: Der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers verschlechtert sich bis zur Beendigung des Anwartschaftszeitraums bzw. danach besteht ein Anspruch des Versicherten auf Erstattung von Leistungen. Das Versicherungsunternehmen verzichtet auf die Erhebung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Beginn der Anwartschaft. Dies stellt ein signifikantes Risiko dar. Unsicheres Ereignis: Es ist unsicher, ob, wann und in welchem Umfang sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes realisiert. Negative Auswirkungen für den VN: Der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers verschlechtert sich bis zur Beendigung des Anwartschaftszeitraums bzw. danach besteht ein Anspruch des Versicherten auf Erstattung von Leistungen. Der Kunde hätte den Nachteil, dass er abgelehnt oder mit einem Risikozuschlag belegt werden kann bzw. dass er für Gesundheitsleistungen aufkommen muss. Optionskomponente bzw. Wahlrechte Eine Optionskomponente beinhaltet die Wechselmöglichkeit in einen in der Regel höherwertigen Tarif. Unter Wahlrecht versteht man das Recht des VN auf Änderung seines vertraglichen Anspruchs, ohne dass nachträglich ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss oder ein neues Ableisten von Wartezeiten vereinbart werden. Beispiele hierfür sind Wechsel des Tarifs bzw. Wechsel in den Standardtarif, eventuelle Höherversicherungen oder die Möglichkeit der Kindernachversicherung.

12 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 12 Versicherungstechnisches Risiko: Das Risiko besteht für das Versicherungsunternehmen in einem zukünftigen Beitragsverzicht für eine ungewisse Mehrleistung. Die zur Anwartschaftsversicherung gemachten Aussagen haben hier ebenfalls Gültigkeit. Unsicheres Ereignis: Es ist unklar, wann und in welchem Umfang die Wechselmöglichkeiten aus der Optionskomponente bzw. die Wahlrechte genutzt werden und welche Konsequenzen für den Versicherer daraus resultieren. Negative Auswirkungen für den VN: Eine Änderung und Anpassung des Versicherungsschutzes wäre nur gegen Zuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Leistungen möglich. Beitragsentlastung im Alter / gesetzlicher Zuschlag Versicherungstechnisches Risiko: Es handelt sich um einen integralen Bestandteil einer Krankheitskostenvollversicherung. Eine Vereinbarung über eine Beitragsentlastung im Alter kann nicht separat abgeschlossen werden, ebenso wie der gesetzliche Zuschlag nur in Verbindung mit einer Krankenversicherung erhoben wird. Das versicherungstechnische Risiko ist somit im Krankheitskostentarif enthalten; die Zahlungsströme hängen unmittelbar an der Hauptversicherung. Die Beitragsentlastung im Alter erfolgt über eine modifizierte Beitragszahlung, indem die Beitragszahlungen des Alters vorgezogen werden und zu höheren Beiträgen in den Jahren vor dem 65. Lebensjahr führen. Unsicheres Ereignis: Die Unsicherheit ist in der Hauptversicherung enthalten. Es besteht ferner ein begrenztes Langlebigkeitsrisiko, insbesondere nach dem BGH-Urteil vom 16. Juni Das Urteil besagt, dass Beitragsanpassungen nur in den Beobachtungseinheiten vorgenommen werden dürfen, in denen der auslösende Faktor anspricht.

13 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 13 Negative Auswirkungen für den VN: Der Versicherungsschutz der Hauptversicherung kompensiert die finanziellen Nachteile einer Krankheit. In jedem Fall sind die Entlastungskomponenten für die Beiträge im Alter ein fester Bestandteil eines Versicherungsvertrags. Ein Unbundling muss nicht vorgenommen werden. PPV bzw. Standardtarif, Basistarif Versicherungstechnisches Risiko: Die Poolbildung wirkt zu Teilen lediglich so, als ob das Versichertenkollektiv bei einem einzigen übergeordneten Unternehmen geführt würde. Wie schon vorher ausgeführt, ist die Beurteilung des versicherungstechnischen Risikos aber am Einzelvertrag vorzunehmen (B25), für den sich durch die Zuordnung zu einem unternehmensübergreifenden fiktiven Gesamtkollektiv nichts ändert. Es besteht ein versicherungstechnisches Risiko, da die Ausgleichsmechanismen keinen vollständigen Ausgleich aller Risiken herbeiführen und das einzelvertragliche versicherungstechnische Risiko nicht eliminieren. Aufgrund der Poolverträge kann selbst bei Verlusten theoretisch die Notwendigkeit bestehen, an den Ausgleichspool Zahlungen zu leisten. Aufgrund des für bestimmte Personengruppen bestehenden Kontrahierungszwangs besteht außerdem ein zusätzliches versicherungstechnisches Risiko einer ungünstigen Risikoselektion. Unsicheres Ereignis: Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder einer Krankheit stellt das unsichere Ereignis dar; dieses Ereignis ist in der Versicherung enthalten. Negative Auswirkungen für den VN: Der Versicherungsschutz kompensiert die finanziellen Nachteile einer Krankheit oder der Pflegebedürftigkeit. Serviceprodukte

14 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 14 Versicherungstechnisches Risiko: Es handelt sich grundsätzlich um einen integralen Bestandteil einer Krankenversicherung. Entsprechende Produkte (z. B. Unterstützung des VN bei der Arzt- oder Krankenhauswahl) können nur in Verbindung mit einer Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das versicherungstechnische Risiko ist somit im Krankheitskostentarif enthalten. Unsicheres Ereignis: Die Unsicherheit der Service-Erbringung ist an den Eintritt einer Erkrankung gekoppelt. Negative Auswirkungen für den VN: Der Versicherungsschutz der Hauptversicherung und/oder Zusatzversicherung kompensiert die finanziellen Nachteile einer Krankheit. Serviceleistungen, die nicht Bestandteil eines Versicherungsvertrags im Sinne des IFRS 4 sind, werden nach IAS 18 bilanziert (s. auch Tabelle unter 4.2). Ergänzung zur Beitragsanpassungsklausel: In Appendix B19 b werden Verträge, die über Beitragsanpassung wesentliche Teile des individuellen Versicherungsrisikos auf den Versicherten zurück übertragen, von der Gruppe der Versicherungsverträge im Sinne des IFRS 4 ausgenommen. Dies betrifft die Krankenversicherungsverträge nicht. Bei der Klassifizierung ist ausdrücklich eine einzelvertragliche Sicht (s.o.) vorgeschrieben, die Beitragsanpassungsklausel hingegen basiert auf der Ermittlung des Auslösenden Faktors für eine gesamte Beobachtungseinheit bzw. Tarif. Das Abweichen der tatsächlichen Leistung von der kalkulierten Leistung in einem einzelnen Vertrag löst in der Regel noch keine Überprüfung und ggf. eine Änderung der Rechnungsgrundlagen aus. Auch nach der Anpassung bleibt für den einzelnen Vertrag ein signifikantes Risiko bestehen. Die Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung bewirken lediglich eine Anpassung der Beiträge an zukünftig erhöhte Leistungen. Sie stellen keinen Ausgleich für Verluste dar, die bereits eingetreten sind.

15 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite Tarife nach Art der Schadenversicherung (Kalkulation) Grundsätzlich können nichtsubstitutive Krankenversicherungen auch in Deutschland nach Art der Schadenversicherung kalkuliert werden und beschränken sich somit nicht auf die Auslandsreisekrankenversicherung oder die Krankenversicherung im Ausland. Die verlangte Risikodefinition eines Versicherungsvertrages ist davon nicht negativ betroffen, fällt hier doch lediglich der Sparanteil fort. Entsprechend gelten insbesondere die für die Standardprodukte getroffenen Aussagen zu Risiko, unsicherem Ereignis und negativer Auswirkung auf den VN (Definition Versicherungsvertrag) Die Passivpositionen der Schadenversicherung sind alle entsprechend der gewählten Bilanzierungsvorschriften zu behandeln und werden deshalb nicht gesondert erläutert. 5. Embedded derivatives (IFRS 4, 7-9; BC ; IG 3-4) Unter den Voraussetzungen des IAS sind eingebettete Derivate sind e vom eigentlichen Vertrag zu trennen und separat nach IAS 39 zu bilanzieren. Dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsverträge, sofern nicht das eingebettete Derivat bereits einen Versicherungsvertrag nach IFRS 4 darstellt. Folgende Voraussetzungen müssen gemäß IAS 39 erfüllt sein, so dass die getrennte Bilanzierung des eingebetteten Derivats erforderlich ist: - Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats sind nicht eng mit den Merkmalen und Risiken des eigentlichen Vertrags verbunden. - Das eingebettete Derivat erfüllt die Definition eines derivativen Finanzinstruments gemäß IAS Der gesamte Vertrag wird nicht ohnehin bereits zum fair value bewertet. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe findet IFRS 4.8 keine Anwendung in der privaten Krankenversicherung, da es dort keine garantierten Rückkaufswerte gibt.

16 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 16 In den Standardprodukten der deutschen PKV sind keine eingebetteten Derivate enthalten, die gesondert zu bewerten sind. Folgende Besonderheiten in der PKV müssen jedoch gesondert betrachtet werden: Beitragsdepot Die Bilanzierung eines Beitragsdepots hat außerhalb des Versicherungsvertrages zu erfolgen. Es stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer dar. Optionskomponenten bzw. Wahlrechte Der Wert ist nicht von den Kapitalmärkten, sondern von vertragsparteispezifischen versicherungstechnischen Größen abhängig. Optionskomponenten bzw. Wahlrechte erfüllen nicht die Definition eines Derivats nach IAS 39; insoweit darf hier nicht getrennt bilanziert werden. In IAS 39 wird ein Derivat wie folgt definiert: 9. The following terms are used in this Standard with the meanings specified: Definition of a Derivative A derivative is a financial instrument or other contract within the scope of this Standard (see paragraphs 2-7) with all three of the following characteristics: (a) its value changes in response to the change in a specified interest rate, financial instrument price, commodity price, foreign exchange rate, index of prices or rates, credit rating or credit index, or other variable, provided in the case of a non-financial variable that the variable is not specific to a party to the contract (sometimes called the 'underlying'); (b) it requires no initial net investment or an initial net investment that is smaller than would be required for other types of contracts that would be expected to have a similar response to changes in market factors; and (c) it is settled at a future date Für Optionen in Versicherungsverträgen ist zu prüfen, ob sie die Bedingungen von IAS 39.9(a)-(c) erfüllen. Das Kriterium in IAS 39.9.(a) ist, ob der Wert des Finanzinstrumentes sich in Abhängigkeit von den dort genannten oder ähnlichen Größen ändert. Dies ist nicht der Fall, denn der Wert für den Versicherungsnehmer hängt von seinem Gesundheitszustand ab. Der Wert der Option ist aber unabhängig von Entwicklungen an den Kapitalmärkten oder der Wertentwicklung einer speziellen Kapitalanlage. Deshalb ist das Kriterium von IAS 39(a) nicht erfüllt und die Optionen sind kein Derivat im Sinne der Definition von IAS 39.

17 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 17 Zuschreibung nach 12a VAG Der sich hierdurch im Rahmen des Versicherungsvertrages ergebende Wert ist nicht als eingebettetes Derivat zu bilanzieren, da die direkte Beteiligung am Ergebnis aus den Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens kein Derivat darstellt. Die Höhe der Beteiligung hängt nicht nur vom Kapitalanlageergebnis, sondern auch von versicherungstechnischen Größen, die zum Beispiel die Höhe der Deckungsrückstellung bestimmen, ab. Außerdem besitzt die Beteiligung keinen eigenen Wert, da sie nicht unabhängig vom zugrunde liegenden Versicherungsvertrag veräußert werden kann. Des Weiteren ist die Direktgutschrift im Zusammenhang mit der gesamten Überschussbeteiligung zu sehen. Sie ist in praktisch allen Fällen ein Teil der Überschussbeteiligung von mindestens 80 % des Brutto-Überschusses, der nach VAG und der Überschussverordnung den Versicherungsnehmern gutgeschrieben werden muss. Da die Überschussbeteiligung als solche kein Derivat ist, kann auch der direkt den Versicherungsnehmern gutzuschreibende Betrag kein Derivat sein. Wechselleistung Die Wechselleistung kann ebenso wie die Beitragsentlastungskomponenten als integraler Bestandteil der Krankheitskostenvollversicherung angesehen werden, d.h. die Wechselleistung selbst kann nicht alleine abgeschlossen werden. Bei der Wechselleistung handelt sich darüber hinaus nicht um eine Größe, die sich wertmäßig in Abhängigkeit vom Kapitalmarkt verändert, so dass auch aus diesem Grund keine Bilanzierung nach IAS 39 geboten ist. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass die Beiträge in der zugehörigen Krankheitskostenvollversicherung ein significant initial net investment darstellen, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem Derivat gesprochen werden kann. Basistarif Der Basistarif enthält keine eingebetteten Derivate. Zur Wechselleistung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

18 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite Unbundling (IFRS 4, 10-12; BC 40-54; IG 5) Definition: Hierunter ist die Trennung von Versicherungselementen und Sparkomponente (im Sinne eines Finanzinstrumentes nach IAS 39) innerhalb eines Versicherungsvertrages zu verstehen. Zur Klärung, ob ein unbundling erforderlich ist, ist zunächst zu prüfen, ob alle Verpflichtungen gegenüber den VN bereits in Form von Rückstellungen oder Verbindlichkeiten bilanziert sind. Ist dies der Fall, kann auf die Trennung von Versicherungsund Sparkomponente verzichtet werden. Falls die Verpflichtungen gegenüber den VN nicht in ausreichendem Maße bilanziert sind, muss ein unbundling vorgenommen werden, falls die Sparkomponente separat bewertet werden kann. Im Zusammenhang mit den Produkten der deutschen Privaten Krankenversicherung sind folgende Fragestellungen zu klären: Gesetzlicher Zuschlag / Beitragsentlastung im Alter Die Sparkomponenten bzw. der gesetzliche Zuschlag sind keine Sparkomponenten im Sinne eines Finanzinstrumentes. Vielmehr enthalten auch sie ein signifikantes Versicherungsrisiko. Die entsprechenden Verpflichtungen sind allesamt bereits bilanziert, es ist kein unbundling vorzunehmen. Die Beitragsentlastung im Alter und der gesetzliche Zuschlag stellen kein eigenständiges Produkt dar; sie sind Bestandteil der Krankheitskostenversicherung. Tarife mit garantierter Beitragsrückgewähr bei Schadenfreiheit Auch bei diesen Tarifen ist die Beitragskomponente für die Rückgewähr keine Sparkomponente im Sinne eines Finanzinstrumentes. Vielmehr besteht ein signifikantes versicherungstechnisches Risiko dadurch, dass die Zahlung der Beitragsrückgewähr abhängig ist von der Wahrscheinlichkeit, dass der Kunde schadenfrei bleibt.

19 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) (IFRS 4, 30, 34-35; BC ; BC ; IG 6-10) Nach Auffassung der Arbeitsgruppe beruht die Bilanzierung der RfB auf der Einstufung als ermessensabhängige Überschussbeteiligung (s. 4.1). Der nicht gebundene Anteil der Versicherungsnehmer an den Überschüssen kann entweder als RfB (liabilities) oder im Eigenkapital (equity) dargestellt werden. Die Arbeitsgruppe spricht sich grundsätzlich dafür aus, die Überschussanteile in Anlehnung an die Vorschriften des HGB als RfB auszuweisen. Hierdurch wird auch eine Übergewichtung des Eigenkapitals vermieden. Zwar ist zu beachten, dass nach IAS 1 Art und Zweck einer Rücklage im Eigenkapital erläutert werden muss. Diese Mittel würden also getrennt von dem verfügbaren Eigenkapital erscheinen. Dennoch erscheint eine Darstellung dieser Mittel als Verbindlichkeiten angemessener. IFRS 4 sieht keine Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener RfB vor. Auch wenn alle freien Anteile der Überschüsse im Eigenkapital ausgewiesen werden, müssen die übrigen - verbindlich festgelegten - Teile der Überschüsse als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die Behandlung dieser Positionen als Verbindlichkeiten bedingt auch das sogenannte shadow-accounting (IFRS 4, 30; BC sowie IG 6-10). Bei diesem Verfahren soll eine Gleichbehandlung zwischen unrealisierten und realisierten Gewinnen stattfinden. Realisierte Gewinne werden aufgeteilt zwischen VN (RfB), Steuern und VU (Eigenkapital). Unrealisierte Gewinne aus den als available for sale klassifizierten Kapitalanlagen werden zwischen VN (shadow RfB), Steuern (shadow Steuern) und VU (shadow Eigenkapital) aufgeteilt. Die Anwendung von shadow-accounting ist optional.

20 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 20 Die RfB lässt sich bei der Bilanzierung nach IFRS gliedern in 3 Elemente: 1.) die nach HGB bilanzierte RfB zuzüglich der Rückstellung aus 12a(2) VAG Mitteln und der Rückstellung aus gesetzlichem Beitragszuschlag (alternativ kann die Rückstellung aus gesetzlichem Beitragszuschlag auch als Deckungsrückstellung ausgewiesen werden) 2.) die latente" RfB, die den Anteil der VN an den erfolgswirksamen Bewertungsdifferenzen zwischen HGB und IAS darstellt. Bei der Ermittlung der latenten RfB darf nach überwiegender Auffassung maximal das gesetzliche Minimum für den RfB-Zuführungssatz angesetzt werden. 3.) die shadow" RfB, die den Anteil der VN an den unrealisierten Gewinnen und Verlusten aus den als available for sale klassifizierten Kapitalanlagen repräsentiert. Bei der Ermittlung der shadow RfB darf nach überwiegender Auffassung maximal das gesetzliche Minimum für den RfB-Zuführungssatz angesetzt werden. Bei der Festlegung des RFB-Zuführungssatzes über die Abbildung der Unternehmensabsicht ist die Wahrung der Bilanzkontinuität zu beachten. In der Praxis werden die latente RfB und die shadow RfB häufig in einem Betrag ausgewiesen. Eine erfolgsneutrale latente RfB ( shadow RfB) wird beispielsweise auf nicht realisierte Gewinne und Verluste im Kapitalanlagebereich ermittelt. Nicht realisierte Gewinne und Verluste entstehen, wenn sich der Buchwert der Kapitalanlagen aufgrund von Marktwertschwankungen ändert, diese Zu- und Abschreibungen jedoch nicht erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet werden. Stattdessen erfolgt ein erfolgsneutraler Ausweis als nicht realisierte Gewinne und Verluste in den Gewinnrücklagen des Eigenkapitals. Anteilig auf die nicht realisierten Gewinne und Verluste werden gleichfalls erfolgsneutral latente RfB und latente Steuern gebildet. Bei einem nicht realisierten Gewinn (brutto) von 1 Mio. EUR, der erfolgsneutral aus der Veränderung des Kapitalanlagebuchwertes aufgrund von Marktwertschwankungen entsteht, wird ein latenter RfB-Satz von 79,4%, ein latenter Steuersatz von 6,5% und ein Eigenkapitalanteil von 14,1% angenommen. Damit entsteht eine erfolgsneutrale latente RfB ( shadow RfB) von EUR, eine erfolgsneutrale passive latente Steuer von EUR und ein nicht realisierter Gewinn (netto) in Höhe von EUR.

21 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite Rückversicherung Rückversicherungsverträge, die ein Rückversicherer bzw. ein Erstversicherer im Rahmen der aktiven Rückversicherung im Bestand halten, sind analog zur Erstversicherung zu behandeln und es gelten alle Hinweise bzgl. Versicherungsverträgen ebenso für Rückversicherungsverträge. Ein Zedent behandelt Rückversicherungsverträge aus passiver Rückversicherung im Wesentlichen so wie Versicherungsverträge. Allerdings müssen einige abweichende Regelungen beachtet werden. So ist auf Grundlage von IFRS 4 bspw. Folgendes zu beachten: Saldierungsverbot (gemäß 14d) Wertminderung v. Rückversicherungsvermögenswerten (gemäß 14e) Angaben zur Rückversicherung (gemäß 36-39A) Ansonsten sind weitere IFRS zu berücksichtigen: - IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben): Sofern die Einstufung eines Rückversicherungsvertrages als Finanzinstrument gültig ist, so ist IFRS 7 anzuwenden. - IFRS 8 (Geschäftssegmente): Falls die Rückversicherung ein Geschäftssegment eines Versicherers darstellt, so muss IFRS 8 beachtet werden. Unter Beachtung der IASP 9 (Accounting For Reinsurance Contracts under International Financial Reporting Standards IFRS) werden weitere Hinweise für Erst- und Rückversicherer gegeben, u.a. zu folgenden Themenblöcken: Klassifizierung von Verträgen (gemäß 4.1.1) Separate Berichterstattung über genommene Rückversicherung (gemäß 4.2) o Umgang mit Rückversicherungsprovisionen o Sicherheiten /-zuschläge Bewertung der Wertminderung von Rückversicherungsvermögenswerten (reinsurance assets) (gemäß 4.3) Liability Adequacy Testing (gemäß 4.4) Identifikation von eingebetteten Derivaten (gemäß 4.5)

22 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 22 Trennung ( Unbundling ) von Versicherungs- und Sparkomponente (gemäß 4.6) Klassifizierung von Retroaktiven -Rückversicherungsverträgen (gemäß 4.7) Angaben ( disclosure ) zur Rückversicherung (gemäß 4.8) Hinweis: Ein Vertrag, der auf der Ebene des Einzelunternehmens nach HGB als Rückversicherungsvertrag gilt, ist nicht zwangsläufig in der Konzernbilanzierung nach IFRS ebenfalls ein Rückversicherungsvertrag; er kann bspw. auch ein financial instrument darstellen. 9. Liability adequacy test (IFRS 4, 15-19; BC ) IFRS 4 verlangt die Durchführung eines liability adequacy test (LAT). Nach IFRS 4, 15 hat ein Versicherer an jedem Berichtsstichtag unter Verwendung aktueller Einschätzungen zu überprüfen, ob seine angesetzten Verbindlichkeiten angemessen sind. Unter der Voraussetzung, dass die Bilanzierungsmethoden des Unternehmens bereits einen solchen Test vorsehen, sind die in IFRS 4, 16 genannten Minimalanforderungen an einen LAT zu beachten: a) Berücksichtigung der aktuellen Schätzung aller vertraglichen Zahlungsströme und aller zugehörigen Cashflows (z. B. Kosten ) b) Vergleich der aktuellen Einschätzung der Verbindlichkeit mit dem Buchwert der Verbindlichkeiten abzgl. zugehöriger abgegrenzter Abschlusskosten (DACs) und immaterieller Vermögensgegenstände ( intangible assets ). Zeigt der Test an, dass die Verbindlichkeit unangemessen ist, so ist der gesamte Fehlbetrag erfolgswirksam zu erfassen.

23 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 23 IFRS 4 verlangt für Unternehmen, deren Bilanzierungsrichtlinie bislang keinen Liability adequacy test vorsieht, eine Ersatzbetrachtung. Dazu ist der Wert der Versicherungsverpflichtungen, abzüglich zugehöriger DACs und intangible assets festzustellen und mit einem Rückstellungsbetrag nach IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) zu vergleichen. Falls der Wert nach IAS 37 höher ist, muss der Versicherer die DACs um den Unterschiedsbetrag kürzen oder die Verpflichtungen um denselben Betrag erhöhen. Für die Höhe des Rückstellungsbetrags sind in IAS 37 (nur) Prinzipien formuliert, wie z. B.: IAS 37.36: Der als Rückstellung angesetzte Betrag stellt die bestmögliche Schätzung der Ausgabe dar, die zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlich ist. IAS 37.42: Bei der bestmöglichen Schätzung einer Rückstellung sind die unvermeidbar mit vielen Ereignissen und Umständen verbundenen Risiken und Unsicherheiten zu berücksichtigen. (Sicherheitsmargen sind beizubehalten.) IAS 37.45: Bei einer wesentlichen Wirkung des Zinseffektes ist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung eine Rückstellung in Höhe des Barwertes der erwarteten Ausgaben anzusetzen. IAS 37.47: Die... Abzinsungssätze sind Sätze vor Steuern, die die aktuellen Markterwartungen... widerspiegeln,... IAS 37.48: Künftige Ereignisse, die den zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Betrag beeinflussen können, sind bei der Höhe einer Rückstellung zu berücksichtigen, sofern es ausreichende objektive substanzielle Hinweise auf deren Eintritt gibt. Das Fazit ist, dass IAS 37 verlangt, sicher zu stellen, dass Verluste nicht unentdeckt bleiben. Da keine ausdrücklichen Regelungen vorgegeben sind, empfiehlt die Arbeitsgruppe folgendes Vorgehen bei der Durchführung des LAT: Es sollten die Barwerte der zukünftigen Beiträge, Leistungen und Kosten berücksichtigt werden. Eine mögliche Erhöhung der Beiträge kann ebenso unberücksichtigt bleiben wie künftige Leistungssteigerungen. Grund hierfür ist die in der deutschen Privaten Krankenversicherung bestehende Beitragsanpassungsklausel, die langfristig für einen Ausgleich dieser beiden gegenläufigen Effekte sorgt.

24 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 24 In den LAT gehen nur Erwartungen der Zahlungsströme aufgrund der Veränderungen in den Rechnungsgrundlagen Storno, Tod und Zins ein. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist ein LAT nur erforderlich für Tarife geringer Beitragsanpassungsfrequenz. Beim LAT kann ggf. für die Abweichungen in den Rechnungsgrundlagen Storno, Tod und Zins ein abgekürzter Zeitraum herangezogen werden, da diese Rechnungsgrundlagen in der Regel nach einer bestimmten Zeit wieder angepasst werden. Die Regelungen sehen nicht zwingend vor, dass der LAT auf einzelvertraglicher Basis erstellt werden muss. Bei einer Bilanzierung nach US-GAAP wird ein loss recognition test (LRT) durchgeführt. Grundlage dieses Tests nach US-GAAP sind die dort bestehenden Prinzipien des lock in und die teilweise Aufhebung des lock-in im Rahmen des prospective unlocking. Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass die Anforderungen des IFRS 4 an einen LAT geringer sind als die des US-GAAP an einen LRT und damit durch einen LRT nach US- GAAP die Anforderungen von IFRS 4 im Hinblick auf einen LAT erfüllt sind. Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, führen bisher keinen LAT durch und müssen dies auch künftig nicht explizit tun. Die extrem vorsichtigen Bilanzierungsgrundsätze nach HGB, insbesondere die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß 249 Abs. 1 HGB, stellen in der Regel sicher, dass Verluste nicht unentdeckt bleiben. Um die Anforderungen von IFRS 4 zu erfüllen, ist hierzu eine entsprechende qualitative Dokumentation bzw. Begründung unbedingt erforderlich. Insoweit ist die systematische Ermittlung einer Rückstellung für drohende Verluste bzw. die rechnerische Prüfung, ob eine solche notwendig ist, i.d.r. auch als LAT anzusehen 10. Anhang (IFRS ) Art und Umfang der Anhangangaben sind in dchnitten IFRS A geregelt, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom wie folgt übersetzt sind: Erläuterung der ausgewiesenen Beträge 36 Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die die Beträge in seinem Abschluss, die aus Versicherungsverträgen stammen, identifizieren und erläutern. 37 Zur Erfüllung von Paragraph 36 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen:

25 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 25 (a) seine Rechnungslegungsmethoden für Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen; (b) die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen (und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung die direkte Methode verwendet wird, Cashflows), die sich aus Versicherungsverträgen ergeben. Wenn der Versicherer ein Zedent ist, hat er außerdem folgende Angaben zu machen: (i) erfolgswirksam erfasste Gewinne und Verluste aus der Rückversicherungsnahme; und (ii) wenn der Zedent die Gewinne und Verluste, die sich aus Rückversicherungsnahmen ergeben, abgrenzt und tilgt, die Tilgung für die Berichtsperiode und die ungetilgt verbleibenden Beträge am Anfang und Ende der Periode; (c) das zur Bestimmung der Annahmen verwendete Verfahren, die die größte Auswirkung auf die Bewertung der unter (b) beschriebenen angesetzten Beträge haben. Sofern es durchführbar ist, hat ein Versicherer auch zahlenmäßige Angaben dieser Annahmen zu geben; (d) die Auswirkung von Änderungen der zur Bewertung von Versicherungsvermögenswerten und Versicherungsverbindlichkeiten verwendeten Annahmen, wobei der Effekt jeder einzelnen Änderung, der sich wesentlich auf den Abschluss auswirkt, gesondert aufgezeigt wird; (e) Überleitungsrechnungen der Änderungen der Versicherungsverbindlichkeiten, Rückversicherungsvermögenswerte und, sofern vorhanden, zugehöriger abgegrenzter Abschlusskosten. Art und Ausmaß der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben 38 Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, zu bewerten. 39 Zur Erfüllung von Paragraph 38 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen: (a) seine Ziele, Methoden und Prozesse bei der Steuerung der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, und die zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Methoden; (b) [gestrichen] (c) Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch nach dem Ausgleich des Risikos durch Rückversicherung), einschließlich Informationen über: (i) die Sensitivität bezüglich des Versicherungsrisikos (siehe Paragraph 39A); (ii) Konzentration von Versicherungsrisiken einschließlich einer Beschreibung der Art der Bestimmung von Konzentrationen durch das Management und Beschreibung der gemeinsamen Merkmale, durch die jede Konzentration identifiziert wird (z. B. Art des versicherten Ereignisses, geographischer Bereich oder Währung); (iii) tatsächliche Schäden verglichen mit früheren Schätzungen (d. h. Schadenentwicklung). Die Angaben zur Schadenentwicklung gehen bis zu der Periode zurück, in der der erste wesentliche Schaden eingetreten ist, für den noch Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung besteht, aber sie müssen nicht mehr als zehn Jahre zurückgehen. Ein Versicherer braucht diese Angaben nicht für Schäden zu machen, für die die Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung üblicherweise innerhalb eines Jahres geklärt ist; (d) Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7, Paragraphen 31-42, fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Aber: (i) ein Versicherer braucht die von Paragraph 39(a) des IFRS 7 geforderte Fälligkeitsanalyse nicht vorzulegen, wenn er stattdessen Angaben über den geschätzten Zeitpunkt der Nettomittelabflüsse aus den angesetzten Versicherungsverbindlichkeiten macht. Dies kann in

26 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 26 Form einer Analyse geschehen, wobei der Zeitpunkt der in der Bilanz angesetzten Beträge geschätzt wird; (ii) wendet ein Versicherer eine alternative Methode zur Steuerung der Sensitivität hinsichtlich der Marktbedingungen an, wie etwa eine Analyse des inhärenten Werts (Embedded Value Analyse), so kann er diese Sensitivitätsanalyse verwenden, um die Anforderungen des IFRS 7, Paragraph 40(a) zu erfüllen. Ein solcher Versicherer hat auch die in Paragraph 41 des IFRS 7 verlangten Angaben bereitzustellen. (e) Informationen über Marktrisiken aus eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht tut. 39A Ein Versicherer hat zur Erfüllung der Vorschrift in Paragraph 39(c)(i) entweder die Angaben unter (a) oder (b) zu machen: (a) eine Sensitivitätsanalyse, aus der ersichtbar ist, wie das Periodenergebnis und Eigenkapital beeinflusst worden wären, wenn Änderungen der entsprechenden Risikovariablen, die zum Bilanzstichtag in angemessener Weise möglich gewesen wären, eingetreten wären; die Methoden und Annahmen zur Erstellung der Sensitivitätsanalyse; sowie sämtliche Änderungen der Methoden und Annahmen gegenüber früheren Perioden. Wendet indes ein Versicherer eine alternative Methode an, um die Sensitivität hinsichtlich Marktbedingungen zu steuern, wie beispielsweise die Analyse des inhärenten Werts (Embedded Value Analyse), kann er die Vorschrift erfüllen, indem er die alternative Sensitivitätsanalyse angibt und die in IFRS 7 Paragraph 41(a) geforderten Angaben macht; (b) qualitative Informationen über die Sensitivität und Informationen über die Bestimmungen und Bedingungen von Versicherungsverträgen, die sich wesentlich auf den Betrag, den Zeitpunkt und die Ungewissheit der künftigen Zahlungsströme des Versicherers auswirken. Hinweise für die praktische Umsetzung dieser Vorschriften finden sich in der Implementation Guidance zu IFRS 4 (IG11 bis IG71) sowie den IASP 12 Disclosure of Information about Insurance Risk under IFRS der IAA. Grundsätzlich sind quantitative Einschätzungen wünschenswert; für den externen Bilanzleser sind Daten nur auf einer hohen Aggregierungsstufe sinnvoll. In jedem Fall sollten qualitative Einschätzungen erfolgen.aus Sicht der deutschen PKV sollten daher folgende Angaben im Konzernbericht enthalten sein: Zu 37 (a) Rechnungslegungsmethoden Verbale Beschreibung der Methoden und Verfahren zur Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen und ggf. Aktivposten; Umfang und Inhalt entsprechend der schon heute gemachten Anhangangaben Zu 37 (b) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen Umfang und Inhalt entsprechend der Angaben in der Konzernbilanz und Konzern-Gewinn und Verlustrechnung Zu 37 (c) Bestimmung der Annahmen

27 Bilanzierung auf Basis IFRS 4 (Phase I) Seite 27 Verbale Beschreibung der Methoden, Verfahren und gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung der aktuariellen Annahmen zur Beitrags- und Rückstellungsberechnung; eine Klärung, ob quantitative Angaben sinnvoll und erforderlich sind, erfolgt dann unternehmensindividuell Zu 37 (d) Effekte von Änderungen in den Annahmen Die Angaben sind nur für tatsächlich vorgenommene Änderungen zu machen; eine Klärung, ob quantitative Angaben sinnvoll und erforderlich sind, erfolgt dann unternehmensindividuell Zu 37 (e) Überleitungsrechnungen Die hierzu notwendigen Angaben werden in der Konzern-GuV und in den Erläuterungen zur Konzernbilanz (Bewegungsspiegel) gemacht. Zu 39 (a) Risikomanagement Die erforderlichen Angaben hierzu sind weitgehend unternehmensindividuell und werden in der Regel im Rahmen der Risikoberichterstattung im Lagebericht gemacht. Zu 39 (c), 39A Angaben zum versicherungstechnischen Risiko Qualitative Angaben im Rahmen der Risikoberichterstattung im Lagebericht sind ggf. durch quantitative Sensititvitätsanalysen zu ergänzen. Bezüglich der Beschreibung der Sensitivität bezüglich des Versicherungsrisikos kann eine Embedded Value Analyse verwendet werden, sofern diese auch der Unternehmenssteuerung dient. Aufgrund der schnellen Abwicklung von Schäden in der Krankenversicherung sind Angaben zur Schadenabwicklung weder erforderlich noch sinnvoll. Zu 39 (d) Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisiken IFRS 7, Financial Instruments: Disclosure erfordert umfangreiche Anhangangaben bezüglich des Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisikos (Aktienkurs- und Zinsniveau), die entsprechend für Versicherungsverträge zu machen sind. Bezüglich der Beschreibung der Sensitivität bezüglich des Marktrisikos kann eine Embedded Value Analyse verwendet werden, sofern diese auch der Unternehmenssteuerung dient. Zu 39 (e) Marktrisiken aus Versicherungsverträgen mit eingebetteten Derivaten Bei den Versicherungsverträgen in der Privaten Krankenversicherung sind keine eingebetteten Derivate enthalten.

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