Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung
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- Imke Schäfer
- vor 6 Jahren
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1 Nichteheliche Lebensgemeinschaft/ Scheidung Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Einleitung: Familienrecht / Sozialversicherungsrecht II. III. IV. Definition der nichtehelichen Lebenspartner Versicherungsunterstellung nichtehelicher Lebenspartner Versicherungsleistungen V. Perspektiven Seite 2
2 I. Einleitung: Familienrecht / Sozialversicherungsrecht Seite 3 Dienende Funktion des Sozialversicherungsrechts oder eigenständiger sozialversicherungsrechtlicher Schutz? Bislang: Sozialversicherungsrecht als Ersatz für familienrechtliche Ansprüche Aber: Immer schon sozialversicherungsrechtliche Abweichungen, i.d.r. zu Gunsten der Versicherten Seite 4
3 II. Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Seite 5 Als nichteheliche Lebensgemeinschaft wird eine gefestigte Paarbeziehung zwischen gegen- oder gleichgeschlechtlichen Partnern verstanden. Eingetragene Partnerschaft (gesetzlich geregelter Zivilstand mit klaren sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen) Seite 6
4 III. Versicherungsunterstellung nichtehelicher Lebenspartner Seite 7 Grundsatz: Keine Konsequenzen bei der Unterstellung. Ausnahme nach älterer Praxis: Haushaltführender Konkubinatspartner «galt» als Arbeitnehmer (Naturallohn und sonstige Zuwendungen als massgebender Lohn) Praxisänderung: BGE 125 V 205 Möglichkeit: Beschäftigung des Partners als Arbeitnehmer im Haushalt, sofern die Verträge nicht rein fiktiv sind Seite 8
5 IV. Versicherungsleistungen Seite 9 Hinterlassenenleistungen Keine Ansprüche in AHV, UV und MV Berufliche Vorsorge: Art. 20a BVG Seite 10
6 Art. 14 Abs. 2 AVIG 2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Seite 11 Art. 9b AVIG Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten 1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern: a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist. 2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. 3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert. 4 Die Absätze 1 3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar. Seite 12
7 Auswirkungen auf die Leistungshöhe Rentenplafonierung (Art. 35 Abs. 1 AHVG) Exkurs: «AHV-Scheidung» «Mitarbeitende Familienglieder» gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV Ergänzungsleistungen Exkurs: Sozialhilfe Seite 13 V. Perspektiven Seite 14
8 Zivilstandsunabhängiges Sozialversicherungsrecht? Unterschiedliche Zwecksetzungen von Familien- und Sozialversicherungsrecht Verfassungsrechtliche Schranken? Seite 15 Übersicht: Scheidung I. Sozialversicherungsrechtliche Grundprobleme bei der Scheidung II. III. IV. AHV / IV EL V. ALV VI. Berufliche Vorsorge UV Seite 16
9 I. Sozialversicherungsrechtliche Grundprobleme bei der Scheidung Seite 17 Auflösung einer familienrechtlichen Wirtschaftsund Unterstützungsgemeinschaft, die bislang sozialversicherungs-rechtlich berücksichtigt wurde Aufteilung / Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei den Ex-Ehegatten Fortdauer des übrigen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes Hinweis auf Unterschiede zwischen den Zweigen und deren sozialversicherungsrechtliche Folgen bei Scheidung Seite 18
10 II. AHV / IV Seite 19 Beitragsrechtliche Folgen: U.U. Bezahlung eigener Beiträge Art. 3 Abs. 3 AHVG Seite 20
11 Seite 21 Seite 22
12 III. EL Seite 23 Seite 24
13 IV. Berufliche Vorsorge Seite 25 Seite 26
14 Seite 27 Seite 28
15 Seite 29 Seite 30
16 Seite 31 Seite 32
17 Seite 33 Art. 20 BVV 2 Anspruch des Ehegatten bei Scheidung der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. 2 Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Seite 34
18 V. ALV Seite 35 Seite 36
19 VI. UV Seite 37 Seite 38
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