Ehrenamtlich in der Haftungsfalle?! Vereinsforum, Volksbank Lindenberg eg

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1 Ehrenamtlich in der Haftungsfalle?! Vereinsforum, Volksbank Lindenberg eg

2 Haftungsrisiken in eingetragenen Vereinen Inhalt Möglichkeiten zur Reduzierung der Haftungsrisiken Chancen und Grenzen durch Versicherungsschutz K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

3 Haftungsrisiken Verein Mitglieder Vorstand K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

4 Haftungsrisiken Aus der reinen Vereinsmitgliedschaft des e.v. ergeben sich keine Haftungsrisiken! Mitglieder Vereinsmitglieder haften somit grundsätzlich nicht für die Schulden des Vereins. Ein wesentlicher Grund für die Eintragung ins Vereinsregister ist, die Haftung der Mitglieder auszuschließen. Dies gilt auch, wenn der Verein zahlungsunfähig ist. Nur in absoluten Ausnahmen kommt eine Durchgriffshaftung in Betracht. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

5 Haftungsrisiken Mitglieder Handeln als vollmachtsloser Vertreter z.b. nicht abgestimmter Trikotkauf Haftung für eigenes Handeln Verschulden bei Vertragsschluss z.b. fehlerhafte Zusagen bei autorisiertem Verkauf von Vereinswerten Deliktshaftung z.b. grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Schädigung eines Gegenspielers K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

6 Haftungsrisiken Verein Der e. V. haftet mit seinem Vereinsvermögen für alle Handlungen seiner Organe und Mitglieder. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

7 Haftungsrisiken Vorstand Persönliche Haftung gegenüber dem Verein sog. Innenhaftung Persönliche Haftung gegenüber Dritten sog. Außenhaftung und das trotz Tätigkeit für den Verein (keine private Tätigkeit), trotz eines Ehrenamtes, trotz gemeinnütziger Zwecke. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

8 Haftungsrisiken Vorstand Beispiele Verstoß gegen gesetzl. Pflichten (z.b. Sicherstellung der erforderlichen Mittel zur Begleichung von Steuern oder Abgaben) Fehlverwendung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Zuschüssen Fehlerhafte Ausstellung von Spendenbescheinigungen Keine unverzügliche Insolvenzanmeldung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (eine 3-Wochenfrist wie bei einigen Gesellschaftsformen existiert nicht!) Unterlassener Einzug ausstehender Forderungen Fehlende Sicherheit bei Vereinsveranstaltungen Nichteinhaltung von Brandschutzbestimmungen Verstoß gegen behördliche Anordnungen (z.b. Gaststättenkonzessionen) Fehlender Abschluss notwendiger Versicherungen K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

9 Haftungsrisiken Vorstand Innenhaftung 31a BGB, Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28. September 2009 K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

10 Haftungsrisiken Vorstand Außenhaftung (1).. 31a BGB, Haftung von Vorstandsmitgliedern (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Keine Veränderung durch die Vereinsrechtsreform! K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

11 Haftungsrisiken Vorstand Der Vorstand trägt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vereinsführung: Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben. Er wird an den Anforderungen an einen ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstand gemessen und unterliegt somit auch den Grundsätzen der Managerhaftung. Er hat umfangreiche Organisations- und Verkehrssicherungspflichten. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

12 Haftungsrisiken Vorstand Es spielt keine Rolle, ob der Vorstand die Pflicht erkennen konnte! Er ist verpflichtet, sich durch Berater unterstützen zu lassen oder das Amt niederzulegen, wenn er das nicht überblicken kann. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

13 Haftungsrisiken Vorstand Vorstände haften als Gesamtschuldner! (Unabhängig davon, ob eine Ressortaufteilung erfolgte) K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

14 Haftungsrisiken Vorstand Die Inanspruchnahme des Vorstandes endet nicht mit dem Ende der Amtszeit, da noch für Verstöße in der Vergangenheit gehaftet werden kann. Durch die Entlastung verzichtet der Verein insoweit auf Schadenersatzansprüche, soweit der haftungsbegründete Sachverhalt bekannt war oder bekannt sein musste. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

15 Zusammenfassung Eine persönliche Haftung der Mitglieder eines e.v. erfolgt i.d.r. nicht. Diese sind durch den Verein geschützt. Die Haftung des e.v. ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen begrenzt. Der Vorstand kann von Dritten, als auch vom Verein für die Folgen etwaiger Fehlentscheidungen oder Unterlassungen in Anspruch genommen werden. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

16 Mögliche Eingrenzung der Haftungsrisiken für Vorstände Vermeidung von Haftungsfallen in der Vereinssatzung Holen Sie sich qualifizierten Rat ein und verlagern Sie auch dadurch Haftungsrisiken. Beachten Sie, dass Haftungsbeschränkungen in der Satzung nur für die Innenhaftung gelten! Ansprüche Außenstehender gegen den Vorstand sind davon hingegen nicht erfasst! K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

17 Mögliche Eingrenzung der Haftungsrisiken für Vorstände Bildung von Vorstandsressorts Eigenverantwortliche Zuweisung von Segmenten an einzelne Vorstandsmitglieder. Eine Haftungsverlagerung ist dadurch allerdings nicht zu erreichen! Der Vorstand haftet gesamtschuldnerisch. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

18 Mögliche Eingrenzung der Haftungsrisiken für Vorstände Anpassung der Führungsstruktur Schaffung von strategischen Lenkungsgremien (z.b. Beirat oder Vereinsausschuss). Dadurch kann das Haftungsrisiko der Vorstände reduziert werden. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

19 Weitere Möglichkeiten zur Eingrenzung der Haftungsrisiken für Vorstände Lückenlose Dokumentation (z.b. Versammlungs-/Besprechungsprotokolle) Fortbildung Entlastung durch Mitgliederversammlungen Einbindung der Mitgliederversammlung in umfangreiche Entscheidungen K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

20 Mögliche Eingrenzung der Haftungsrisiken für Vorstände Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern Begrenzen Sie das Risiko grundsätzlich durch die Einschaltung sachverständiger Berater (z.b. in juristischer, steuerlicher, versicherungsrechtlicher Hinsicht) Lagern Sie ggf. risikobehaftete Geschäftsbereiche aus. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

21 insbesondere: Gestaltung eines angemessenen Versicherungsschutzes Binden Sie Versicherungsspezialisten bei der Gestaltung des Versicherungsschutzes ein. Scheuen Sie sich ggf. auch nicht davor, diese zu den einschlägigen Punkten in Vorstandssitzungen einzuladen. Dokumentieren Sie mit den Spezialisten die Besprechungsergebnisse nachhaltig. Prüfen Sie sehr sorgfältig, ob und ggf. in welchem Umfang Sie sog. Verzichtserklärungen unterschreiben! Dadurch dokumentieren Sie ggf. eindeutig, dass Sie bzw. der Verein sich den Haftungsgefahren bewusst aussetzt und entlasten den Berater. Durch diese Maßnahmen können Sie das Risiko eines nicht hinreichenden Versicherungsschutzes auf den Berater bzw. die Gesellschaft verlagern! K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

22 Beispiele aus der Praxis Für eine Vereinsveranstaltung (Volkslauf) wurde eine Karibik-Band mit Samba-Tanztruppe gebucht. Es wurde allerdings versäumt, das Ordnungsamt zu informieren, welches die Veranstaltung dann untersagte... Künstlergage bei Ausfall einer Veranstaltung (Schaden: ca. 500 ) Die Künstlergage hat der Verein trotzdem zu tragen. Aus Enttäuschung über die abgesagte Veranstaltung und die ansonsten vergeblichen Aufwände bei der Planung und Vorbereitung wird die Entlastung in der Mitgliederversammlung nicht erteilt und der Vorstand aufgefordert, die Gage aus eigener Tasche zu zahlen. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

23 Beispiele aus der Praxis Unzureichende Einweisung beim Umgang mit Lebensmitteln (Schaden: ca ) Bei einer Festveranstaltung wird der Verkaufsstand für Speisen mit Vereinsmitgliedern besetzt, die nicht die notwendige Einweisung für den Umgang mit Lebensmitteln haben. Bei einer behördlichen Kontrolle muss daher der Verkauf von Speisen eingestellt werden. Dem Verein fehlen dadurch Euro Einnahmen. Die Mitgliederversammlung beschließt, den Schatzmeister (Mitglied des Vorstandes) mit Schadenersatzansprüchen zu überziehen, da dieses Verhalten grob fahrlässig sei. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

24 Beispiele aus der Praxis Versäumnis beim Versand wichtiger Unterlagen (Schaden: ca ) Der Schatzmeister versäumt es, wichtige Unterlagen rechtzeitig zu versenden. Wegen des verspäteten Eingangs verfällt der Anspruch des Vereins auf Zuschüsse in Höhe von Euro. Die Mitgliederversammlung beschließt, den Schatzmeister (Mitglied des Vorstandes) mit Schadenersatzansprüchen zu überziehen, da dieses Verhalten grob fahrlässig sei. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

25 Beispiele aus der Praxis Ausschreibung zum Erwerb neuer Sportgeräte (Schaden: ca ) Der Vorstand eines Ruderclubs berät über den Kauf neuer besserer und schnellerer Boote und kauft diese schließlich für bei einem osteuropäischen Unternehmen, das mit geheimen Erkenntnissen aus der Sportforschung wirbt. Die Überraschung kam bei der Anlieferung: Es handelt sich um veraltete Boote, die nicht konkurrenzfähig sind und einen Marktwert von lediglich haben. Der Umtausch scheitert, sodass dem Verein ein Schaden in Höhe von entsteht. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

26 Beispiele aus der Praxis Der Vereinsvorstand beschließt den Neubau eines Vereinsheimes. Das Sportgelände grenzt an ein Naturschutzgebiet. Infolge mangelnder Kenntnis wird der Neubau in Eigenleistung zu Teil auf dem Grund eines angrenzenden Naturschutzgebietes errichtet. Neubau eines Vereinsheimes (Schaden: ca ) Die Verwaltung erfährt von dem Bauvorgang, stoppt die Arbeiten und verordnet den Abriss des Rohbaus sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dem Verein entsteht ein Vermögensschaden in Höhe von Dadurch gerät der Verein in die Insolvenz, die schließlich nach langen Rettungsversuchen beantragt werden muss. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

27 Bericht im WDR Personenschaden einer Wandergruppe durch eine vor 10 Jahren errichtete Brücke eines Verkehrsvereins. Eine Seniorenwandergruppe ging über die Brücke, als diese zusammenbrach. 14 Wanderer wurden teils schwerstverletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und machte den Verkehrsverein, für den die Ehrenamtler die Brücke gebaut hatten, verantwortlich. Schaden: Forderungen der Krankenkassen und Rettungsdienste sowie eine Strafbefehl wegen 14-facher Körperverletzung samt Strafe über Euro an die beiden ehrenamtlichen Vorstände des Verkehrsvereins. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

28 Bericht im WDR Personenschaden einer Wandergruppe durch eine vor 10 Jahren errichtete Brücke eines Verkehrsvereins. Eine Vereinshaftpflichtversicherung bestand nicht. Der Verkehrsverein hatte nicht die Mittel, um den Schaden zu begleichen. Die beiden Vorstände wurden mit Schadenersatzansprüchen überzogen. Der Strafbefehl lautete auf 14fache fahrlässige Körperverletzung. Selbst wenn der Verein zahlungsfähig gewesen wäre, wäre die Haftungsfrage für die Vorstände nicht ausgestanden K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

29 Vereinsvorstand verursacht Personen- und Sachschäden Vermögensschäden In der Regel über die Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert. Wenn nicht: Dringender Handlungsbedarf!!! In vielen Vereinen (auch wegen Unkenntnis) nicht abgesichert. Der Vorstand haftet ggf. mit dem Privatvermögen! K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

30 Wie kann sich der Verein gegen Haftungsrisiken absichern? Wenn Personen- oder Sachschäden gegen den Verein geltend gemacht werden (z.b. aus der Verkehrssicherungspflicht). Wenn intern oder durch Dritte Vermögensschäden gegen die Vorstände geltend gemacht werden (vgl. vorg. Beispiele). Wenn strafrechtliche Ermittlungen gegen den Vorstand eingeleitet werden. Vereinshaftpflichtversicherung (das ist nicht nur für mich die wichtigste Absicherung für den Verein!) Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (ggf. auch in der Form einer sog. D&0-Versicherung) Strafrechtsschutzversicherung (Ausschlüsse, insbesondere bei angebl. Vorsatz beachten) K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

31 Welchen Nutzen haben Organe und Verein durch die Absicherung von Vermögensschäden? Die Organe sind bei Fehlentscheidungen abgesichert, die bei Dritten einen Vermögensschäden nach sich ziehen. Sollte eine Fehlentscheidung den Verein geschädigt haben, steht dieser Anspruch des Vereins gegen das Organ ebenfalls unter Versicherungsschutz. (= Eigenschaden oder Innenhaftung) Die Absicherung ist entweder in der Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Abk. VHV / Schutz des Vereins) oder der D&O-Versicherung (Schutz der Organe) möglich. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

32 VHV Teilweise überschneidet sich der Versicherungsschutz der VHV und der D&O. Lassen Sie sich über die Details fachkundig beraten und sichern Sie dieses Risiko entsprechend ab! D&O Der Deckungsumfang variiert je nachdem, wo der Versicherungsschutz eingedeckt wurde. Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich! Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Der Versicherungsfall ist zum Zeitpunkt des Verstoßes eingetreten. Die Versicherungssumme gilt für die Vereinsmitglieder und die Organe. Mehrere Ausschlüsse. Z.B. auch für Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung. Bestimmte Deckungskonzepte sehen jedoch vorläufigen Schutz auch bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung vor. Der Deckungsumfang variiert je nachdem, wo der Versicherungsschutz eingedeckt wurde. Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich! Ansprüche aufgrund jeder Art von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Der Versicherungsfall ist zum Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs eingetreten. Die Versicherungssumme steht nur für die Organe zur Verfügung. Ein Ausschluss: Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung. Bestimmte Konzepte sehen jedoch vorläufigen Schutz auch bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung vor. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

33 VHV Teilweise überschneidet sich der Versicherungsschutz der VHV und der D&O. Lassen Sie sich über die Details fachkundig beraten und sichern Sie dieses Risiko entsprechend ab! D&O Der Deckungsumfang variiert je nachdem, wo der Versicherungsschutz eingedeckt wurde. Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich! Der Deckungsumfang variiert je nachdem, wo der Versicherungsschutz eingedeckt wurde. Die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich! Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Der Versicherungsfall ist zum Zeitpunkt des Verstoßes eingetreten. Die Versicherungssumme gilt für die Vereinsmitglieder und die Organe. Mehrere Ausschlüsse. Z.B. auch für Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung. Bestimmte Deckungskonzepte sehen jedoch vorläufigen Schutz auch bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung vor. Spezialthema! Lassen Sie sich insbesondere hierüber von qualifizierten Spezialisten beraten. Ansprüche aufgrund jeder Art von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Der Versicherungsfall ist zum Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs eingetreten. Die Versicherungssumme steht nur für die Organe zur Verfügung. Ein Ausschluss: Vorsatz bzw. wissentliche Pflichtverletzung. Bestimmte Konzepte sehen jedoch vorläufigen Schutz auch bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung vor. K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

34 Der über Verbände und Versicherer angebotene Versicherungsschutz erfasst die üblichen wichtigen Risiken. Dennoch ist zu prüfen, ob dieser Schutz den Anforderungen in der Praxis entspricht! Die Haftung der Vorstände in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht wird vielfach nicht oder nur unzureichend berücksichtigt und führt im Schadenfall zu unangenehmen Überraschungen. Lassen Sie sich detailliert und qualifiziert beraten und verlagern Sie dieses Risiko so weit wie möglich! K.-H. Domke, Vereinsforum, VB Lindenberg eg,

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