Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (ASVL)

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1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (ASVL) Stadtratsbeschluss vom 1. Juni 00 (845) mit Änderungen bis 0. September 015 (877) Anwendung der kantonalen Lehrerpersonalverordnung (zu Art. SVL) Art. 1 Auf die städtisch entlöhnten Lehrpersonen kommt sinngemäss die kantonale Lehrerpersonalverordnung zur Anwendung, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Altersrücktritt (zu Art. 1 SVL) Art. (aufgehoben) 1 Vollpensum (zu Art. 1 SVL) Art. 1 Das Vollpensum der Primar- und Oberstufenlehrkräfte an Sonderschulen sowie der Fachlehrpersonen der Sonderschulung beträgt 8 Wochenlektionen. (aufgehoben) Stundenanrechnung (zu Art. 14 SVL) Art. 4 1 Die Mitarbeit der Lehrpersonen insbesondere an Tagesschulen und Schülerclubs in der Betreuung der Schüler ausserhalb des eigentlichen Unterrichts wie zum Beispiel Leitung und Betreuung der Freizeitgestaltung, Mitwirkung bei der Verpflegung oder Beaufsichtigung der Schüler in der Freizeit wird auf die Unterrichtsverpflichtung wie folgt angerechnet: 1 Lektion = 1,5 Arbeitsstunden. Als Ausgleich für die an der Tagesschule obligatorischen Zusatzaufgaben wie Teamsitzungen, vermehrte Zusammen- 1 Aufgehoben durch STRB vom 7. Juni 007 (759); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 007/008. Geändert durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). Aufgehoben durch STRB vom 7. Juni 007 (759); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 007/008. 1

2 arbeit mit Eltern und Arbeitsabsprachen mit anderen Mitarbeitenden im Schulhaus wird jede vollamtliche Klassenlehrperson der Tagesschule um wöchentlich zwei Lektionen entlastet. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements regelt in diesem Rahmen die Einzelheiten. Aus Ausgleich für die im Schülerclub verlangten Zusatzaufgaben gemäss Absatz werden die vollamtlichen Lehrpersonen am Schülerclub, sofern sie bis 4 Lektionen zugunsten von Clubstunden gemäss Absatz 1 abgeben, um wöchentlich eine Lektion entlastet, sofern sie mehr Lektionen zugunsten von Clubstunden abgeben, um wöchentlich zwei Lektionen. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements regelt in diesem Rahmen die Einzelheiten. 4 Für die Beratung von Eltern und Lehrpersonen im Rahmen der ambulanten Sonderschulung werden den Lehrpersonen der Logopädie und Psychomotorischen Therapie als Unterrichtszeit angerechnet: Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 7 bis 17 Wochenlektionen eine Lektion, bei einer Unterrichtsverpflichtung über 17 Wochenlektionen zwei Lektionen. Die Vorsteherin/ der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann bei den Lehrpersonen für Beratung und Unterstützung von sehbehinderten Kindern die Anrechnung der Fahrzeiten an die Unterrichtszeit regeln Einreihung in die Lohnkategorien der Lehrerpersonalverordnung (zu Art. 15 SVL) Art. 5 In Ergänzung der kantonalen Vorschriften werden die Lehrpersonen für besondere Schulbereiche und Fächer wie folgt in die Lohnkategorien I V eingereiht: 6 a) Lehrpersonen an der Heilpädagogischen Schule (ausgenommen Kindergarten): 7 Primarstufe oder Sonderschule mit Diplom in schulischer 4 Aufgehoben durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). 5 Aufgehoben durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). 6 Geändert durch STRB vom 7. Juni 007 (759); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 007/ Fassung gem. STRB vom 1. Juli 011 (907); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 011/01.

3 Oberstufe mit Diplom in schulischer Kat. V b) Lehrpersonen an der Schule für Sehbehinderte: Primarstufe mit Diplom in schulischer Oberstufe mit Diplom in schulischer Kat. V c) Lehrpersonen an der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfach behinderungen: Primarstufe mit Diplom in schulischer Oberstufe mit Diplom schulischer d) (aufgehoben) 8 e) (aufgehoben) Kat. V f) Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache: 9 Kindergartenstufe Primarstufe Oberstufe g) Lehrpersonen für logopädische und psychomotorische Therapie 10 Kat. II h) (aufgehoben) 11 i) (aufgehoben) j) Kindergarten-Lehrpersonen an Sonderkinder - gärten (Sprachheilkindergärten und Sonderschulen): mit Diplom in schulischer 87% der 8 Aufgehoben durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). 9 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 009 (96); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 009/ Fassung gem. STRB vom 14. Juli 010 (116); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 010/ Aufgehoben durch STRB vom 8. Juli 009 (96); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 009/010.

4 k) Lehrpersonen für situative Unterstützungs - angebote, Back to School, Begabtenförderung und Einzelunterricht: 1 Kindergartenstufe mit Diplom in schulischer Primarstufe mit Diplom in schulischer Oberstufe mit Diplom in schulischer Lehrpersonen für Situative Unterstützungsangebote, die mit einem festen Pensum, unbefristet und für wechselnde Stufen angestellt werden Kat. I Kat. II Kat. V l) Lehrpersonen für betreute Aufgabenstunden 1, Stufe 1 Art. 6 (aufgehoben) 14 Dienstaltersgeschenk Art. 7 1 Für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks sind grundsätzlich nur die bei der Stadt ununterbrochen erbrachten städtisch entlöhnten Dienstjahre massgebend; wird die Berufstätigkeit nachweislich wegen Betreuungsaufgaben in der Familie unterbrochen, zählt die vorangegangene Dienstzeit mit. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Dienstaltersgeschenks dient der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Dabei werden die durch die Stadt entlöhnten Unterrichtsstunden bis zum Vollpensum angerechnet. Einer bis anhin vom Kanton an der Volksschule der Stadt Zürich entlöhnten Lehrperson, die einer gemeindeeigenen Klasse zugeteilt wird oder die an eine gemeindeeigene Schule wechselt, werden die kantonal entlöhnten Dienstjahre angerechnet. 1 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 010 (116); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 010/ Fassung gemäss STRB vom 8. Juli 009 (96); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 009/ Aufgehoben durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). 4

5 Das Dienstaltersgeschenk wird ausbezahlt. Der nachträgliche Bezug von Dienstaltersurlaub in Form von unbezahltem Urlaub setzt voraus, dass die Stellvertretung gesichert ist, und kann höchstens in zwei Teilen bis spätestens fünf Jahre nach Auszahlung des Dienstaltersgeschenks erfolgen. 15 Die Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den Vorschriften des städtischen Rechts über die Ausrichtung von Teil-Treueprämien. Im Übrigen richtet sich das Dienstaltersgeschenk nach kantonalem Recht. Entlöhnung und Pensum der Schulleitungen der Schuleinheiten der Volksschule (zu Art. 18 SVL) 16 Art. 8 1 Die Entlöhnung und das Pensum der Schulleitungen der Volksschule richten sich nach der kantonalen Lehrpersonalverordnung. Das kantonalrechtliche Pensum der Schulleitungen kann für die Führung von zusätzlichen kommunalen Vollstellen, für Koordinationsaufgaben, für Stellvertretungen (Kurzvikariate) sowie für die Unterstützung von Quereinsteigenden im Schulalltag erweitert werden. Die Berechnung der zusätzlichen Vollzeiteinheiten richtet sich nach den Vorgaben der Bildungsdirektion. Über deren Inanspruchnahme entscheidet unter Vorbehalt der Bewilligung durch die Bildungsdirektion die jeweilige Kreisschulpflege. 17 Entlöhnung und Entlastung der Schulleitungen von gemeindeeigenen Schulen und Fachleitungen der Sonderschulung (zu Art. 18 SVL) Art. 9 1 Für die Schulleitungen der gemeindeeigenen Schulen sowie die Fachleitungen der Logopädie und der Psychomotorik gelten folgende Lohngruppen: 18 Lohngruppe 1 107,5 % der Kategorie IV Lohngruppe 115 % der Kategorie IV Lohngruppe 10 % der Kategorie IV Lohngruppe 4 15 % der Kategorie IV 15 Geändert durch STRB vom 7. Juni 007 (759); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 007/ Fassung gemäss STRB vom 9. Juli 008 (848); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 008/ Fassung gemäss STRB vom 18. Juni 014 (56); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 014/ Geändert durch STRB vom 7. Juni 007 (759); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 007/008. 5

6 Die in Abs. 1 beschriebenen Leitungen werden in diese Lohngruppen wie folgt eingereiht: 19 Fachleitungen der Sonderschulung Gruppe 1 Heilpädagogische Schule Gruppe und Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte Gruppe und Schule für Sehbehinderte Gruppe und Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements bestimmt die Lohngruppe der einzelnen Schul- und Fachleitungen. 0 4 Die Unterrichtsverpflichtung beträgt für die Schulleiterinnen/die Schulleiter vier Wochenlektionen. 1 Entlastung der Schulleitungs-Stellvertretung der gemeindeeigenen Schulen (zu Art. 18 SVL) Art Die Unterrichtsverpflichtungen der nachstehend aufgeführten stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter werden um folgende Pensen reduziert: Schule für Sehbehinderte Heilpädagogische Schule Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte Jugendmusikschule 8 Lektionen 14 Lektionen 1 Lektionen Lektionen Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann die Schulleitungs-Stellvertretung auf verschiedene Personen verteilen. Freiwilliger Schulsport (zu Art. 19 SVL) Art Für die Entschädigungsansätze für die Erteilung von Lektionen des freiwilligen Schulsports gilt folgender Rahmen: Maximal Vikariatsansatz für Lehrpersonen an Regelklassen der Sekundarstufe gemäss kantonaler Lehrpersonalverordnung 19 Geändert durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). 0 Geändert durch STRB vom 7. Juni 007 (759); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 007/ Geändert durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). Geändert durch STRB vom 8. Mai 008 (566); Inkraftsetzung 1. September 009 (STRB Nr. 89/009). Fassung gem. STRB vom 6. August 009 (1085); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 009/010. 6

7 Minimal 50 Prozent dieses Vikariatsansatzes Innerhalb dieses Rahmens wird die Einreihung vom Sportamt nach dessen Richtlinien, die sich an den Qualifikationen der Leitenden orientieren, vorgenommen. Die Chefin bzw. der Chef des Sportamtes wird ermächtigt, bei fehlender Qualifikation die Ansätze um 10 bis 0 Prozent herabzusetzen. Urlaub (zu Art. 4 SVL) Art. 1 1 Für die Bewilligung von bezahlten Urlauben im Umfang bis zu einer Woche und von unbezahlten Urlauben sind je für ihren Anstellungsbereich die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulpflegen sowie die für die Volksschule zuständige Dienstchefin bzw. der für die Volksschule zuständige Dienstchef des Schul- und Sportdepartements und der Leiter der Jugendmusikschule zuständig. Für die Bewilligung von bezahlten Urlauben im Umfang von mehr als einer Woche ist die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz zuständig. Urlaube für kantonal entlöhnte Lehrpersonen, die kraft kantonalen Rechts von der Bildungsdirektion zu bewilligen sind, werden von den Kreisschulpflegen der Bildungsdirektion beantragt. Übergangsregelungen (zu Art. 1 SVL) Art. 1 1 Lehrpersonen, die vor Inkrafttreten 4 der neuen Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (SVL)) bereits in den Genuss der Altersentlastung gekommen sind, können diese Altersentlastung gemäss bisheriger Regelung beibehalten. Bei Inkrafttreten der neuen SVL bereits angestellte Lehrpersonen für Englisch und Italienisch an der Oberstufe, die von der Kategorie IV in die Kategorie III wechseln, behalten ihren bisherigen Lohn bei, wobei dieser aber vom Stufenaufstieg ausgeschlossen bleibt, bis die Neueinreihung betragsmässig kompensiert ist. Für bisher infolge der Beschränkung des Stufenaufstiegs in der Stufe 1 angestandene Fachlehrpersonen gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen SVL und ausgehend von dieser Stufe die ordentliche Regelung des Stufenaufstiegs gemäss Art. 17 SVL. 4 Beginn Schuljahr 00/00 (STRB vom 1. Juni 00 (845). 7

8 Übergangsregelungen zur Revision vom 14. Juli 010 (zu Art. 1 SVL) 5 Art Amtierende Logopädinnen und Logopäden bzw. Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten, die sowohl über ein Regelklassenlehrdiplom als auch über eine Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung verfügen, bleiben bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt in der Lohnkategorie IV (LR 11.01) eingereiht. Zu dieser Gruppe zählen auch amtierende Logopädinnen und Logopäden bzw. Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten, die über altrechtliche schweizerische Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildungen oder andere gleichwertige Ausbildungen (z. B. EDK-anerkannte ausländische Master- bzw. Universitätsausbildungen) verfügen. Amtierende Logopädinnen und Logopäden bzw. Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten, die gemäss dem neuen Ausbildungsgang nur über ein Diplom in Logopädie bzw. Psychomotorik (auf Bachelor-Stufe) verfügen, derzeit aber in der Lohnkategorie IV (LR 11.01) eingereiht sind, werden in die Lohnkategorie III (LR 10.01) überführt. Der heutige Lohn wird weiterhin unverändert gewährt. Eine Lohnentwicklung erfolgt so lange nicht mehr, bis der theoretische Lohn in der Lohnkategorie III (LR 10.01) aufgrund der Lohnentwicklung betragsmässig den bisherigen Lohn übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Lohn in der neuen Lohnkategorie III (LR 10.01) eingereiht. Logopädinnen und Logopäden bzw. Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten, die sowohl über ein Regelklassenlehrdiplom als auch über eine Logopädie- oder Psychomotorik-Ausbildung verfügen und innert dreier Jahre nach dem Austritt als Logopädinnen und Logopäden bzw. Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten wieder eine Anstellung in der logopädischen Therapie übernehmen, werden weiterhin in der Lohnkategorie IV (LR 11.01) eingereiht. Bei einem Wiedereintritt nach mehr als drei Jahren Unterbruch erfolgt die Einstufung in der Lohnkategorie III (LR 10.01). Befristete Zuständigkeitsregelung für die Schwimmlehrpersonen 6 Art Für die Schwimmlehrpersonen gilt gestützt auf 1 Volksschulgesetz und RRB Nr. 761/015 befristet für die Schuljahre 015/16 und 016/17 (1. August 015 bis 1. Juli 017) fol- 5 Eingefügt durch STRB vom 14. Juli 010 (116); Inkraftsetzung Schuljahrbeginn 010/ Fassung gem. STRB vom 0. September 015 (877); Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. August

9 gende vom Volksschulgesetz und vom Lehrpersonalgesetz abweichende Sonderregelung: 1. Für die personelle, fachliche und administrative Führung der Schwimmlehrpersonen ist gesamtstädtisch das Sportamt zuständig.. An Stelle der Schulpflege tritt die Dienstchefin oder der Dienstchef des Sportamts.. An Stelle der Schulleitung tritt die Bereichsleitung Schwimmsport des Sportamts. Die befristete Sonderregelung gemäss Abs. 1 findet auch auf gemeindeeigene Vikarinnen und Vikare, die Schwimmunterricht erteilen, Anwendung. 9

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