Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
|
|
- Walter Schneider
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität Zürich Seite 2
2 Übersicht I. Ausgangslage / Fragestellung II. Rechtsposition der infizierten Person III. Verhältnis infizierte Person aktuelle/künftige Sexualpartner IV. Verhältnis infizierte Person frühere Sexualpartner (ev. auch Infektionsquelle) V. Verhältnis Ärztin infizierte Person VI. Verhältnis Berater infizierte Person VII. Fazit: Freiwillige Partnerinformation als Königsweg? Seite 3 I. Ausgangslage / Fragestellung Seite 4
3 Dimensionen der Fragestellung Strafverfolgungsbehörde Kantonsarzt Seite 5 Involvierte Interessen / Rechtspositionen (Auswahl) Grundrechte Einzelner Schutz der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) Schutz der psychischen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) Selbstbestimmungsrecht (Art. 10 Abs. 2 BV / Art. 13 Abs. 1 BV) Öffentliche Interessen Schutz der Volksgesundheit (Verfassungsauftrag); d.h. Schutz vor Ausbreitung bösartiger Infektionskrankheiten. Damit: Schutz von Leib und Leben Einzelner. Schutz der Wirtschaftskraft der Bevölkerung. Schutz vor unnötig hohen Gesundheitskosten. Seite 6
4 Begrenzte Bedeutung des rechtlichen Rahmens In der Verfassung keine klare Vorgabe, wie mit der Partnerinformation umzugehen ist Staatliche Schutzpflichten gegenüber der infizierten Person und allfälligen weiteren Personen, die infiziert werden können, sind unterschiedlich umsetzbar (Relativ) grosser Gestaltungsspielraum im geltenden Recht; u.a. wegen verfassungsrechtlichem Schutz der Autonomie der Einzelnen Strategische Entscheidung für Lernstrategie (bei HIV und anderen STI) statt für Seuchenstrategie Seite 7 II. Rechtsposition der infizierten Person Seite 8
5 Eckpunkte Anspruch auf Persönlichkeitsentfaltung, u.a. Anspruch auf sexuelle Entfaltung Anspruch auf Schutz der Intimsphäre und informationelle Selbstbestimmung, d.h. auf seinen Umgang mit eigenen Krankheitsdaten Keine (direkten) gesetzlichen Informationspflichten, aber indirekte Pflichten (Straf- und Privatrecht) bei fehlender Information der Partner (siehe III.) Fazit: Verhaltensbeeinflussung durch Information/Aufklärung als optimale Strategie Seite 9 III. Verhältnis infizierte Person aktuelle/künftige Sexualpartner Seite 10
6 Eckpunkte Grundsätzlich kein Vertragsverhältnis bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (ausserhalb der Prostitution) Keine direkte vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Partnerinformation Keine Haftung aus Vertrag bei Ansteckung Ev. Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) bei Ansteckung und fehlender Einwilligung (Schadenersatz, Genugtuung) Strafrechtliche Verantwortlichkeit (siehe sogleich) Seite 11 Strafbarkeit bei fehlender Information des Partners Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), z.b. bei HIV- Infektion Leichte Körperverletzung (Art. 123 StGB) Ev. fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) Bem.: Bei erfolgter Partnerinformation und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr entfällt die Strafbarkeit bei diesen Delikten (Rechtfertigungsgrund der Einwilligung), nicht aber bei Art. 231 StGB (siehe sogleich) Seite 12
7 Verbreiten menschlicher Krankheiten nach geltendem Recht (Art. 231 StGB) 1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Seite 13 Verbreiten menschlicher Krankheiten nach künftigem Recht (Art. 231 StGB gem. rev. EpG) Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Bem.: Qualifizierte subjektive Voraussetzungen (gemeine Gesinnung) Nur noch bei Vorsatz; Fahrlässigkeitstatbestand entfällt. Seite 14
8 IV. Verhältnis infizierte Person frühere Sexualpartner (ev. auch Infektionsquelle) Seite 15 Eckpunkte Grundsätzlich keine direkte Informationspflicht durch infizierte Person Strafbarkeit durch Unterlassung? Ev. Information früherer Partner durch Arzt bzw. Kantonsarzt, wenn die infizierte Person Kontakte freiwillig bekannt gibt Kontaktierung früherer Partner gegen den Willen der infizierten Person? Beachtung der Verhältnismässigkeit Seite 16
9 V. Verhältnis Ärztin infizierte Person Seite 17 Primäre Handlungsweise: Aufklärung Aufklärung/ Information Strafverfolgungsbehörde Kantonsarzt Seite 18
10 Verweigerung der Partnerinformation durch Infizierten (I) EpG 28 II Seite 19 Verweigerung der Partnerinformation durch Infizierten (II) Ausnahme: Notwehr (StGB 15) Strafverfolgungsbehörde Kantonsarzt Strafverfolgungsbehörde Kantonsarzt Seite 20
11 Verweigerung der Partnerinformation durch Infizierten (III) Kantonsarzt Berufsgeheimnis, StGB 321. Ausnahme: Anzeigepflicht Strafverfolgungsbehörde Seite 21 VI. Verhältnis Berater infizierte Person Seite 22
12 Primäre Handlungsweise: Aufklärung Aufklärung/ Information Strafverfolgungsbehörde Kantonsarzt Seite 23 Verweigerung der Partnerinformation durch Infizierten (I) Information der gegenwärtigen Sexualpartner des Infizierten Keine Pflicht zur Information Ev. Verletzung einer vertraglichen Pflicht bei Information Ev. ausservertragliche Haftung aus Persönlichkeitsverletzung Ev. Verletzung eines Amtsgeheimnisses (bei amtlicher Beratung) Information früherer Sexualpartner des Infizierten Keine Pflicht zur Information. Ev. Verletzung einer vertraglichen Pflicht bei Information Ev. ausservertragliche Haftung aus Persönlichkeitsverletzung Ev. Verletzung eines Amtsgeheimnisses (bei amtlicher Beratung) Seite 24
13 Verweigerung der Partnerinformation durch Infizierten (II) Information des Kantonsarztes Im Rahmen der genannten Pflichten der Berater ist eine Anzeige an den Kantonsarzt nicht ausgeschlossen; ev. nicht sehr sinnvoll Anzeige bei Strafverfolgungsbehörden bei vermutetem Delikt Keine Anzeigepflicht; ausser das kantonale Recht sieht eine solche für Personen in öffentlichen Funktionen vor Anzeigerecht; ev. nicht sehr sinnvoll Seite 25 VII. Fazit: Freiwillige Partnerinformation als Königsweg? Seite 26
14 Fazit Freiwillige Partnerinformation als Konsequenz der Lernstrategie Vorteile der freiwilligen Partnerinformation Kann in Bereichen wirken, die sich rechtlich kaum erschliessen lassen Freiwilligkeit verhindert Stigmatisierung und ermöglicht Enttabuisierung Nachteile der freiwilligen Partnerinformation Wirksamkeit hängt vom Willen und vom Verantwortungsbewusstsein der infizierten Person ab Rechtlich lässt sich die Freiwilligkeit zwar nicht erzwingen; aber sie ist notwendig für eine wirksame Prävention Seite 27
Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrCybermobbing und Sexting. Rechtliche Grundlagen
Cybermobbing und Sexting Rechtliche Grundlagen Kriminalprävention / Opferschutz der KPB Euskirchen KHK Toni Dickopp 02251/799-542 toni.dickopp@polizei.nrw.de 17.03.2016 1 Missbrauch von persönlichen Daten
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrSicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrPrävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden
Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes Teil 1: Prävention heute Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrChristian Schwarzenegger
Kolloquium Zürich Psychiatrisches 27. November 2002, Christian Schwarzenegger 2002, Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich [www.rwi.unizh.ch/schwarzenegger/home.htm] Klassischer
MehrGewaltbetroffene Kinder und Jugendliche
Opferhilfe Graubünden Agid a victimas dal Grischun Aiuto alle vittime dei Grigioni Beratung gewaltbetroffener Kinder und Jugendlicher Kinderschutz aus Sicht und Erfahrung der Opferhilfe Graubünden Dr.
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1: Grundlagen S. 1 S. XX. Abkürzungsverzeichnis S. XXIV. Literaturverzeichnis. A. Einleitung S. 1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis S. XX Literaturverzeichnis S. XXIV Kapitel 1: Grundlagen S. 1 A. Einleitung S. 1 B. Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts S. 6 I. Deutsches Recht S. 6 1. Art.
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrFreiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag
Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrOff-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld
Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld 12. November 2015 Dr. iur. et dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler, Rechtsanwalt, VISCHER AG Inhalt Worum geht es? Sorgfaltspflichten
MehrDr. iur. Daniel Egli. Die Verdachtskündigung nach schweizerischem und deutschem Recht
Dr. iur. Daniel Egli Die Verdachtskündigung nach schweizerischem und deutschem Recht STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2000 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis VI IX EINFÜHRUNG 1 l.teil:
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
MehrDie materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren
Jan Markus Schulte Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Nomos Inhalt Einleitung 11 Kapitel 1: Wiedergutmachung und Strafrecht 14 A. Gang der Gesetzgebung 14 B. Wiedergutmachung und Strafzwecke
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrBayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall
BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,
MehrBeginn des strafrechtlichen Lebensschutzes
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit (Teil 1)
Gliederung zur Vorlesung im Sommersemester 2006 an der Universität Ulm von 1. Geschichte des 1.1 Sieben Schutzziele des 1.1.1 Datenschutz als Abwehrrecht 1. Schutz vor Missbrauch 2. Schutz vor unzulänglichen
MehrBRENNPUNKT ARZTZEUGNIS
BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-
MehrGrundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben
Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrAktenaufbewahrung/Archivierung
Vorabendveranstaltung 21. April 2015 Aktenaufbewahrung/Archivierung Hans-Ulrich Zürcher, Dr. iur., Rechtsanwalt Helvetiastrasse 7, 3005 Bern www.advokatur-zuercher.ch H.-U. Zürcher, 21.4.2015 1 Ausgangslage
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrDE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung
Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Was ist eigentlich Freiheit?
MehrChristopher Geth. Passive Sterbehilfe. Helbing Lichtenhahn Verlag
Christopher Geth Passive Sterbehilfe Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einführung 1 A. Einleitung 1 B. Überblick über das Phänomen der Sterbehilfe 4 I. Begriff
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Vorwort/ Dank 7. Inhaltsverzeichnis 9. Einführung 19. KAPITEL 1 Was ist Gerechtigkeit, Fairness? Wie wird sie durchgesetzt?
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort/ Dank 7 Inhaltsverzeichnis 9 Einführung 9 KAPITEL Was ist Gerechtigkeit, Fairness? Wie wird sie durchgesetzt? 3 TEIL Gedanken über Gerechtigkeit und Fairness 4 Grundsatzfrage
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrImpfung gegen Humane Papillomaviren
Impfung gegen Humane Papillomaviren Für alle Jugendlichen! Präsentation für Jugendliche und Eltern Humane Papillomaviren (HPV) können verschiedene Formen von Krebs und Genitalwarzen auslösen. Sie sind
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne
MehrInhaltsübersicht Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VII XV XX XXI I. Einleitung 1 A. Problemstellung 1 B. Zielsetzung 2 C. Methodik 2 D. Begriffsbestimmungen 3 1. Allgemeines
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrCompliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
Mehr1. Teil: Haftung von Arzt und Klinik (Prof. Dr. Erwin Deutsch) A. Rechtstatsachen. 2. Anspruchssteigerung und Anspruchsgrundlage
INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Haftung von Arzt und Klinik (Prof. Dr. Erwin Deutsch) A. Rechtstatsachen 1. Zahl der Inanspruchnahmen und Verfahren 2. Anspruchssteigerung und Anspruchsgrundlage B. Rechtsgrundlagen
MehrVerfassung und Datenschutz
Verfassung und Datenschutz Das Private und das Öffentliche in der Rechtsordnung Christoph Gusy, Bielefeld Übersicht: Datenschutz als Bildungsaufgabe: Warum auch noch Juristisches? Das Private: rechtliche
MehrHerzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am 24.09.2013. BVMW Unternehmerfrühstück. am 24.09.
Herzlich Willkommen Unternehmerfrühstück am 24.09.2013 Rechtsfragen im betrieblichen Sicherheitsgefüge I. Rechtspflichten Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? II. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen
MehrVerantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrGrund- und Menschenrechte von Folter- und Kriegsopfern
Grund- und Menschenrechte von Folter- und Kriegsopfern Das Recht auf Behandlung und Kostenübernahme im Rahmen des Humanitären Völkerrechts, der internationalen Verträge und der Bundesverfassung Nationale
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis
MehrVersenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen
Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen Marco Donatsch Dr. iur., Rechtsanwalt marco.donatsch@bratschi-law.ch www.bratschi-law.ch 21. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrEinkaufsbummel mit Folgen. Bürgerliches Vermögensrecht II. Rechtsgrundlage - Anspruchsnorm. Fallfrage - Tatsächliches Begehren
Einkaufsbummel mit Folgen Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie F geht mit ihrem 5-jährigen Kind
MehrStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schutzrichtungen 174-184 j StGB sexuelle Selbstbestimmung Gefahren der Prostitution Freiheit zur Wahrnehmung sexueller Vorgänge ungestörte sexuelle Entwicklung
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrZivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK
MehrCritical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz
Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen
MehrSeminar Zahnarzt & Recht
Seminar Zahnarzt & Recht 16. 20. Februar 2009 Chalet Bergdoktor, Zürs 274 A- 6763 Zürs am Arlberg, Austria Seminarleitung: Univ.- Prof. Dr. R.O. Bratschko, Präsident der ÖGZMK, wissenschaftlicher Verein
MehrRechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva
Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva aus rechtlicher Sicht, - Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger : Grundlagen,
MehrPatienten-Testament und Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten
Dr. Bettina Eisenbart Patienten-Testament und Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten Altemativen zur Verwirklichung der Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes 2. Auflage P r^hi Nomos Verlagsgesellschaft
MehrStrafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin
Tanja Grauer Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis A) Einleitung 1 B) Begriff der Palliativmedizin 5 C) Entwicklung der Palliativmedizin
MehrThemenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder
Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrVorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:
Mehr3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Problemstellung... 1 2 Gang der Untersuchung... 3 3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Sicht...
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.
MehrManagerhaftung bei Kartellrechtsverstößen
Maximilian Janssen Managerhaftung bei Kartellrechtsverstößen Die persönliche Verantwortung natürlicher Personen für Kartellrechtsverstöße aus ordnungswidrigkeitsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher
MehrSt.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013
St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Cybermobbing am Arbeitsplatz Dr. Roger Rudolph, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Streiff Pellegrini & von Kaenel,
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrBegriffsbestimmungen
und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,
MehrRegelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum
Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum Dr. iur. Oliver Jürgens Rechtsanwalt Göttingen Delegation Notkompetenz Regelkompetenz Delegation Anordnungsverantwortung: Notarzt Durchführungsverantwortung:
MehrDer staatliche Schutzauftrag an öffentlichen Schulen
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5626 Der staatliche Schutzauftrag an öffentlichen Schulen Eine verfassungs- und verwaltungsrechtliche
MehrWILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN
Symposium Freiburg BEHINDERUNG UND ALTER: Die letzte Lebensphase WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT, Ressort Freitodbegleitung 1 http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/jusletter070319.pdf
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrII Von der Unzucht zur Sozialschädlichkeit 23
INHALT Abkürzungsverzeichnis 12 I Einleitung 14 II Von der Unzucht zur Sozialschädlichkeit 23 1 Das Verhältnis der Geschlechter 23 1.1 Verhaltenskontrolle durch Private 24 1.2 Kontrolle des Sexualverhaltens
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrEckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein
Dr. Eva Högl, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Elke Ferner, Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Karin Maag, Dr. Johannes Fechner, Sönke Rix 1. Juni 2016 Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts
MehrÄrztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht?
Ärztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht? Seminar: Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, Referentin: Rechtsanwältin Beate Wachendorf Fachanwältin für Medizinrecht und
MehrRecht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen
Recht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen Ute Lewitzka Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Mehr5 1 Zur Diskussion der Rechtsstellung des öffentlich bestellten Sachverständigen 1. a. Zunehmender Bedarf an Sachverständigenleistungen 1
Inhalt Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungen Literatur V VII XVII XXI 5 1 Zur Diskussion der Rechtsstellung des öffentlich bestellten Sachverständigen 1 I. Hintergrund der Untersuchung und Fragestellungen
MehrPersönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut
Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing 10.04.2012 Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes Cybermobbing und einfaches Recht
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 15. I.Einleitung 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 I.Einleitung 17 II. Das Kind als Täter 19 1. Die Verschuldenshaftung Minderjähriger 19 a. Einsichtsfahigkeit {discernemenf) als Haftungsvoraussetzung 19 aa.
MehrZusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
MehrProblemdarstellung. Problemdarstellung
Ärztliches Handeln zwischen spflicht und Selbstbestimmung (bei besonders autonomiegefährdeten Patienten) LMU München/Vortragsreihe Rechtsphilosopie und Strafrecht 05.06.2014 Karin Bruckmüller, JKU LINZ
MehrDie Schweigepflicht des Betriebsrats
Angela Weber Die Schweigepflicht des Betriebsrats PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV XXXIII 1. TeihEinführung 1 1 Problemstellung
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrKapitel I Die nicht fassbare Gewalt
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis XIV Abkürzungsverzeichnis XXIV Kapitel I Die nicht fassbare Gewalt 1 Gewalt im Grenzbereich zwischen Kriminalität und Legalität 2 1. Einleitung
MehrDie Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren
Norman Inoue Die Pflichtverteidigung im Ermittlungsverfahren Verlag Dr. Kovac vn Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 I. Die Begrifflichkeiten 4 II. Verhaltnis der Pflichtverteidigung zur Wahlverteidigung
MehrDer Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von Dr. Gerhard Schmaranzer Ende A. Einleitung 13 I. Ausgangslage 13 II. Von der Idee der Drittschutzwirkung 17 III. Ziel dieser Arbeit 19 B. Einführung
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 2 Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat Ein Lehrbuch begründet von Dr. Reinhart Maurach weiland o. ö. Professor der Rechte an der Universität
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrDie zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
Mehr