Kein Verstoß gegen Treu und Glauben bei Verwertung amtlicher Messergebnisse

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: AbwAG 4 IV BayvwVfG Art Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 39 Abs. 1 Satz 1, 2 BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG 3 Nr. 1 bis 3 WHG 4 Abs. 4 AbwAG 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 39 Abs. 1 Satz 1, 2 BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG Orientierungsätze: Ausreichende Begründung eines Abwasserabgabenbescheids; Erhöhte Messwerte während einer Frostperiode; Verwertbarkeit der Ergebnisse einer amtlichen Überwachung; Kein Verstoß gegen Treu und Glauben bei Verwertung amtlicher Messergebnisse Schlagworte: Abwasserabgaben, Begründung, Messwerte, Frostperiode, Schadstoffe, Grenzwerte Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die teilweise Aufhebung eines Abwasserabgabenbescheids für das Jahr Die Klägerin betreibt seit Mitte der 70er Jahre eine Kläranlage, für die ihr die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, Abwasser in die... einzuleiten. Nach Ziffer der gehobenen Erlaubnis vom 28. Dezember 2004, mit der der Klägerin gestattet wurde, die... zum Einleiten gesammelter Abwässer zu nutzen, waren folgende Werte mit Wirkung ab 1. Januar 2005 am Ablauf der Kläranlage von der glasfaserfiltrierten, qualifizierten Stichprobe einzuhalten:

2 3 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):80,0 mg/l Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):20,0 mg/l Stickstoff gesamt (Nges) als Summe von Ammonium-, Nitrat- und Nitrit-Stickstoff vom :30,0 mg/l Phosphor gesamt (Pges):7,0 mg/l 4 Nach Ziffer 1.4 des Bescheides ist für die Einleitung von Abwasser eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten, wobei für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten die unter der Ziffer bestimmten Werte für CSB, Phosphor und Stickstoff zugrunde gelegt werden. Die Jahresschmutzwassermenge wurde auf m3 festgelegt. Die Erlaubnis vom 28. Dezember 2004 wurde mit Bescheid vom 22. März 2005 bis 30. November 2014 verlängert. 5 Bei einer amtlichen Probe durch das Wasserwirtschaftsamt... am 1. Februar 2006 wurden folgende Werte festgestellt: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):238,0 mg/l Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):112,0 mg/l Stickstoff gesamt (Nges) als Summe von Ammonium-, Nitrat- und Nitrit-Stickstoff:56 mg/l Phosphor gesamt (Pges):8,2 mg/l 6 Nachdem das Wasserwirtschaftsamt... der Klägerin am 18. April 2006 die festgestellten Mängel mitgeteilt hatte, bemühte sich die Klägerin erfolglos - unter anderem durch Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - um eine Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Probe als Ausreißer bzw. Störfall. 7 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2010, übergeben durch einen Boten am 29. Dezember 2010, erließ das Landratsamt... einen Abwasserabgabenbescheid, wonach für die Klägerin für das Jahr 2006 eine Abwasserabgabe von ,32 Euro festgesetzt wurde. Dem Bescheid wurden die Überwachungswerte gemäß der Erlaubnis vom 28. Dezember 2004 sowie 22. März 2005 sowie die als Ergebnis der amtlichen Überwachung ermittelte Jahresschmutzwassermenge von m3 zugrunde gelegt. Dem Bescheid war ein Berechnungsblatt beigefügt. 8 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 27. Januar 2011 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. 9 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamtes... vom , Az.:... insoweit aufzuheben, als darin für das Jahr 2006 eine Abwasserabgabe festgesetzt wird, die einen Betrag in Höhe von 9.555,94 übersteigt. 10 Zur Begründung trägt sie u. a. vor, es sei bekannt gewesen, dass während länger andauernder Frostperioden die Grenzwerte bei vergleichbaren Kläranlagen nicht eingehalten werden könnten. Es dränge

3 sich der Verdacht auf, die Untersuchung sei allein mit dem Ziel durchgeführt worden, von der Klägerin eine wesentlich höhere Abwasserabgabe zu erhalten. Am 1. Februar 2006 hätte eine amtliche Messung nicht stattfinden dürfen. Hätte die Messung unter normalen Witterungsbedingungen und nicht während einer Frostperiode stattgefunden, hätte die Klägerin nur eine Abwasserabgabe in Höhe von 9.555,94 zahlen müssen, wie sich aus einer von der Klägerin durchgeführten Vergleichsberechnung ergebe. 11 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Bescheid sei formell rechtswidrig. Es fehle an einer ausreichenden Begründung, weil in der Begründung des Bescheids selbst nicht näher erläutert würde, wie sich der festgesetzte Betrag errechne. Bei dem Hinweis in der Anlage auf 4 Abs. 4 fehle die Gesetzesbezeichnung; dass damit das AbwAG gemeint sei, sei nicht erkennbar. Zudem werde nicht der einschlägige Satz des 4 Abs. 4 genannt, die Rechtsgrundlage sei daher nicht erkennbar und damit die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheids in Frage gestellt. 12 In materieller Hinsicht sei die Vieraus-Fünf-Regel nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem verstoße die Abgabenerhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies zum einen, weil die Messung an einem Tag durchgeführt worden sei, der von vornherein nur zu einer Überschreitung der Grenzwerte habe führen können, und zum anderen, weil der Klägerin trotz Nachfragen vom Landratsamt zu keiner Zeit mitgeteilt worden sei, was sie gegen die angeblichen Missstände unternehmen sollte. Der Bescheid vom 28. Dezember 2004 habe insoweit keine Auflagen enthalten. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Der Bescheid sei formell rechtmäßig, weil für den Adressaten erkennbar nur 4 Abs. 4 AbwAG gemeint sein könne. Die Bezugnahme auf ein Berechnungsblatt sei zulässig. Jedenfalls würde ein Begründungsmangel nicht zur Aufhebung des Bescheides führen. Auch materiell sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Abwasserabgabe sei zutreffend nach 4 Abs. 4 AbwAG erhöht worden, da die in der Erlaubnis festgelegten Grenzwerte bei der amtlichen Überprüfung am 1. Februar 2006 nicht eingehalten worden seien. Die Erlaubnis mit den festgelegten Werten sei mittlerweile bestandskräftig, die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, dass die vorgegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung seien bindend, eine Nichtberücksichtigung aufgrund besonderer Umstände bei der Messung sei nicht möglich. Aufgrund der eindeutigen Regelung im Abwasserabgabengesetz komme eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht in Betracht. Die Vieraus-Fünf-Regel sei berücksichtigt worden. Auch bei ihrer Anwendung habe jedoch der erhöhte CSB-Wert nicht unberücksichtigt bleiben können, weil der zulässige Wert um mehr als 100% überschritten worden sei; beim Phosphorwert sei bereits im September 2003 eine Überschreitung festgestellt worden. 15 In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2011 führte das Wasserwirtschaftsamt... unter Bezugnahme auf weitere Schreiben vom 3. November 2006 und 30. Mai 2008 aus, dass die festgesetzten Ablaufwerte grundsätzlich immer, d. h. zu jeder Jahreszeit und bei jeder Witterung einzuhalten seien. Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise seien nach Ziffer des Erlaubnisbescheids vom 28. Dezember 2004 unverzüglich dem Wasserwirtschaftsamt... und dem Landratsamt anzuzeigen und eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Auf die übrigen Ausführungen der Schreiben des Wasserwirtschaftsamts... wird Bezug genommen. 16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 Bezug genommen.

4 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er wurde insbesondere ordnungsgemäß begründet. 19 Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1, 2 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Entscheidend ist, dass der Betroffene die maßgeblichen Erwägungen nachvollziehen kann. Dies dient der Transparenz der öffentlichen Verwaltung und ermöglicht dem Betroffenen, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens besser bewerten zu können. 20 a) Die Bezugnahme auf ein Berechnungsblatt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid selbst enthält die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Aus ihm ergibt sich, dass sich die Abwasserabgabe für das Jahr 2006 auf der Grundlage der Überwachungswerte der Bescheide des Landratsamts vom 28. Dezember 2004 und 22. März 2005 sowie einer als Ergebnis der amtlichen Überwachung ermittelten Jahresschmutzwassermenge von m3 errechnet (vgl. Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Dezember 2010). In dem streitgegenständlichen Bescheid wird bereits auf der ersten Seite auf das Berechnungsblatt in der Anlage hingewiesen, so dass insoweit nicht von einer fehlerhaften Begründung auszugehen ist. Die Beifügung eines Berechnungsblatts fördert vielmehr die Übersichtlichkeit des Abgabenbescheids. 21 b) Dem Bescheid fehlt die erforderliche Begründung auch nicht deswegen, weil er - wie die Klägerin meint - seine Rechtsgrundlage nicht erkennen lasse. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheids in Frage gestellt wäre, weil dem in der Anlage genannten 4 Abs. 4 die Gesetzesbezeichnung fehle und daher nicht erkennbar sei, welches Gesetz gemeint sei. Gegenstand des gesamten Bescheids ist die Festsetzung einer Abwasserabgabe, die ihre Rechtsgrundlage im Abwasserabgabengesetz hat. Daher ist auch für einen objektiven Empfänger zumindest naheliegend, dass 4 Abs. 4 AbwAG gemeint ist, zumal dieser die Berechnung des Erhöhungsfaktors bei Überschreitungen der festgelegten Werte regelt. Dass insoweit nur auf 4 Abs. 4 ohne Angabe des genauen Satzes verwiesen wird, berührt die formelle Rechtmäßigkeit nicht. 4 Abs. 4 AbwAG regelt in verschiedenen Sätzen, unter welchen Voraussetzungen die Zahl der Schadeinheiten erhöht wird. Auf welchen Sätzen des 4 Abs. 4 AbwAG die Erhöhung der Schadeinheiten im konkreten Fall beruht, ergibt sich vor dem Hintergrund der durch das Wasserwirtschaftsamt... festgestellten Überschreitungen bei einer Lektüre des Abs. 4 ohne Weiteres. Darüber hinaus ist Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe nicht 4 Abs. 4 AbwAG, sondern 1 AbwAG. 4 Abs. 4 AbwAG regelt die Überwachung der festgesetzten Grenzwerte sowie die Berechnung der Erhöhung der Schadstoffeinheiten bei Überschreitungen der festgesetzten Werte. 1 AbwAG wird in den Gründen des Abgabebescheids unter Ziffer I. genannt. 22 c) Selbst wenn die Begründung zunächst nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, wäre eine fehlerhafte Begründung spätestens im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, so dass sich der Bescheid zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als formell rechtmäßig erweist Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist die Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe nicht zu beanstanden.

5 24 a) Rechtsgrundlage für den Bescheid ist 1 Satz 1 AbwAG i. V. m. Ziffer 1.4 der Erlaubnis vom 28. Dezember Nach 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Klägerin ist als Einleiterin abgabepflichtig, 9 Abs. 1 AbwAG. 25 b) Das Landratsamt hat die Abwasserabgabe zutreffend in einer Höhe von ,32 Euro festgesetzt. Die Abwasserabgabe richtet sich gem. 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Heranziehung verschiedener in 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG genannter Faktoren in Schadeinheiten bestimmt wird. 26 Grundsätzlich errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrundeliegende Schadstofffracht gem. 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Nach 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ist die Einhaltung des Bescheids im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadstoffeinheiten erhöht, 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG. 27 aa) Die Zahl der Schadstoffeinheiten war zu erhöhen, weil im Rahmen einer staatlichen Überwachung eine Überschreitung der durch einen Bescheid festgesetzten zulässigen Grenzwerte festgestellt wurde. 28 Der Klägerin wurde am 28. Dezember 2004 die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in die..., verlängert durch Bescheid vom 22. März 2005, erteilt. Nach Ziffer 1.4 dieser Erlaubnis hat die Klägerin für das Einleiten von Abwasser eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten, wobei für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten die unter Nr der Erlaubnis bestimmten Werte für CSB, Phosphor und Stickstoff zugrunde gelegt werden. Die Erlaubnis sieht in Ziffer für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einen einzuhaltenden Wert von 80,0 mg/l und für den Parameter Phosphor gesamt (Pges) einen Wert von 7,0 mg/l vor. Beide Werte wurden jeweils nicht eingehalten. Bei der amtlichen Messung am 1. Februar 2006 wurden ein CSB-Wert von 238,0 mg/l und ein Phosphor-Wert von 8,22 mg/l ermittelt. Diese Messergebnisse werden von der Klägerin nicht angezweifelt. Bei der Messung wurde auch eine Überschreitung des festgesetzten Stickstoffwertes festgestellt, die auf die Festsetzung der Abwasserabgabe jedoch keine Auswirkung hatte, weil nach dem Bescheid der dort festgelegte Stickstoff- Wert nur im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eingehalten werden muss, die Probe aber am 1. Februar genommen wurde. 29 bb) Die ermittelten Werte gelten auch unter Berücksichtigung der sogenannten Vieraus-Fünf-Regel nicht ausnahmsweise als eingehalten. 30 Nach dieser in Ziffer der Erlaubnis vom 28. Dezember 2004 enthaltenen Regel gilt ein Wert, der nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nicht eingehalten ist, als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt (sog. Vieraus-Fünf-Regel ). Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben dabei unberücksichtigt. Ziffer des Bescheids ist dabei 6 Abs. 1 Abwasserverordnung (AbwV) nachgebildet, der eine entsprechende Regelung enthält, die aber nur bei Überschreitungen von Grenzwerten nach der AbwV anwendbar ist. 31

6 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vieraus-Fünf-Regel nicht gegeben: Eine Überschreitung kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn kein Messergebnis den festgelegten Wert um mehr als 100 Prozent überschreitet. Der gemessene CSB-Wert mit 238,0 mg/l übersteigt den in der Erlaubnis festgesetzten CSB-Wert von 80,0 mg/l um deutlich mehr als 100 Prozent, so dass der im Rahmen der amtlichen Überwachung am 1. Februar 2006 ermittelte CSB-Wert nicht aufgrund der Vieraus- Fünf-Regel als eingehalten gilt. Hinsichtlich des erhöhten Phosphor-Werts scheidet eine Nichtberücksichtigung aus, weil bereits bei einer amtlichen Messung am 11. September 2003 (also noch innerhalb von drei Jahren vor der Messung am 1. Februar 2006) ein leicht erhöhter Phosphor-Wert gemessen worden war. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Phosphor-Wert bei der Probe am 11. September ,28 mg/l betragen habe, obwohl nach der damaligen Einleitererlaubnis nur ein Wert von 6,0 mg/l zulässig gewesen sei. Weil es sich hinsichtlich des Phosphor-Werts damit nicht um einen einmaligen, sondern um einen mehrmaligen Verstoß handelt, gilt auch dieser nicht als eingehalten. 32 cc) Die im Rahmen der amtlichen Messung ermittelten Werte sind auch nicht aufgrund ihrer außergewöhnlichen Höhe ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf berufen, es liege höhere Gewalt oder ein Störfall vor, der das ermittelte Ergebnis unbeachtlich machen würde. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind auch erhebliche Überschreitungen von Überwachungswerten infolge eines unverschuldeten Störfalls bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen (BayVGH vom Az. 22 ZB <juris> RdNr. 22; vom Az. 22 ZB <juris> RdNr. 2; BVerwG vom Az. 8 B 169/97 <juris> RdNr. 19). Der Gesetzgeber hat sich für harte finanzielle Sanktionen entschieden und ausdrücklich schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine Abgabensteigerung ausreichen lassen, wenn die vorgegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden (BVerwG vom Az. 8 B 169/97 <juris> RdNr. 19). Er hat im Regelungssystem des 4 Abs. 4 AbwAG die Abgabenrelevanz sog. Ausreißer durch Störfälle in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise grundsätzlich in Kauf genommen (BayVGH vom Az. 22 ZB <juris> RdNr. 22). 34 Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer an. Im Interesse eines effektiven Gewässerschutzes sollen Betreiber von Kläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, dazu angehalten werden, zusätzliche Gewässerbeeinträchtigungen so weit als möglich zu vermeiden. Durch die Vieraus-Fünf-Regel ist zudem eine gewisse Korrektur gegeben, die dazu führt, dass bei einmaligen Überschreitungen um weniger als 100 Prozent die Werte dennoch als eingehalten gelten. 35 Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Klägerin das Problem bekannt war und es sich aus ihrer Sicht damit nicht um einen einmaligen Störfall, sondern um ein strukturelles Problem handelte. Die Klägerin hätte daher zumindest bei Auftreten der Störung rechtzeitig das Wasserwirtschaftsamt... und das Landratsamt informieren müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Damit die Gesamtbelastung eines Gewässers in einem für das Gewässer vertretbaren Rahmen bleibt, ist eine Meldung von erhöhten Werten sowie die Einhaltung der vorgesehenen Grenzwerte durch die einzelnen Einleiter dringend erforderlich. Nur so haben die zuständigen Stellen unter Umständen die Möglichkeit, drohenden Gewässerverunreinigungen, die aus kumulativen Abwassereinleitungen entstehen, vorzubeugen. 36 dd) Anders als die Klägerin vermag das Gericht in der Durchführung der Messung nach einer länger andauernden Frostperiode sowie der Festsetzung einer auf Grundlage dieser Messung berechneten Abwasserabgabe keinen Verstoß gegen Treu und Glauben zu erkennen, der auch unter Berücksichtigung

7 der eben angesprochenen Rechtsprechung zu einer ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung amtlicher Messergebnisse führt. 37 Die Klägerin ist der Auffassung, es sei ein besonderer Ausnahmefall gegeben, weil bei der von ihr betriebenen Tropfkörperanlage von vornherein feststehe, dass die in der Erlaubnis vom 28. Dezember 2004 enthaltenen Grenzwerte bei länger andauernden Frostperioden nicht eingehalten werden könnten. Aus diesem Grund hätte am Tag der Probenahme keine amtliche Messung stattfinden dürfen. Es sei widersprüchlich, wenn der Klägerin der Betrieb einer solchen Anlage zunächst genehmigt wurde und dann eine derart hohe Abwasserabgabe festgesetzt werde. Die Behörden hätten der Klägerin geeignete Maßnahmen nennen müssen, um die Einhaltung der Grenzwerte auch bei Frost sicherzustellen. Die Klägerin könne nicht zur Zahlung einer derart erhöhten Abwasserabgabe herangezogen werden, weil technische Abhilfemöglichkeiten bei der von der Klägerin gewählten Anlageart nicht möglich seien. 38 (1) Es ist jedoch Aufgabe der Klägerin als Betreiberin der Kläranlage, ihre Anlage so zu betreiben, dass die in der Erlaubnis festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden. Sie ist Verursacherin des durch die Anlage anfallenden Abwassers und der aufgrund der Einleitung in die... entstehenden Beeinträchtigung des Wassers. Wenn eine Einhaltung der Grenzwerte mit dem von der Gemeinde betriebenen Anlagentyp nicht möglich ist, muss sie eine Umstellung vornehmen, bzw. für kritische Zeiten wie Frostperioden eine neue Erlaubnis für erhöhte Werte oder Abweichungen von der bisherigen Erlaubnis beantragen. Dies wäre der Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen. Nach Ziffer der Erlaubnis vom 28. Dezember 2004 sind Änderungen der erlaubten Art des eingeleiteten Abwassers unverzüglich dem Wasserwirtschaftsamt... und der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und hierfür eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen. Der Hinweis, dass diese Problematik dem Wasserwirtschaftsamt... und dem Landratsamt auch ohne Anzeige bekannt gewesen sei, entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, in der von ihr betriebenen Anlage die Grenzwerte einzuhalten. Die Klägerin muss dazu unter Umständen ein Ingenieurbüro mit einer entsprechenden Prüfung beauftragen. Die Wasserwirtschaftsämter sind nicht verpflichtet, Abhilfemaßnahmen zu benennen. Sie sind, wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes... mitgeteilt hatte, vielmehr dazu angehalten, sich auf Prüftätigkeiten zu beschränken und der Beratungstätigkeit von Ingenieurbüros nicht vorzugreifen. 39 In der Zulassung der Anlage durch die zuständigen Behörden liegt insbesondere kein Freifahrschein, Abwässer über die festgelegten Grenzwerte hinaus in die... einzuleiten. Steht von vornherein fest, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, ist eine andere Erlaubnis mit unter Umständen höheren Grenzwerten zu beantragen. Anlagenbezogene Probleme sind dann im Gestattungsverfahren zu lösen, ein späteres Hinwegsetzen über die Grenzwerte des Bescheids verkehrt den mit der Grenzwertfestsetzung verfolgten Gewässerschutz ins Gegenteil und entspricht daher nicht der Zielsetzung der wasserrechtlichen Gesetze, insbesondere der des Wasserhaushaltsgesetzes und des Abwasserabgabengesetzes. Die Zielrichtung der Erhöhung der Abwasserabgabe, dass nur durch harte Sanktionen eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte und damit ein ausreichender Schutz des Wassers erreicht werden kann, ist daher auch im vorliegenden Fall zu beachten. Zudem scheint es nicht ausgeschlossen, die Vereisungsproblematik der Tropfkörperanlage technisch zu lösen. Nach Aussage des Mitarbeiters des Wasserwirtschaftsamts... gebe es Anlagen der gleichen Bauart, die nicht in gleicher Weise anfällig für Vereisung seien. Entscheidend komme es hier auf den Windschutz an. 40 Im Hinblick auf die unter 2. b) cc) angesprochene Rechtsprechung erfordern auch die Umstände des vorliegenden Falles nicht, die Ergebnisse der amtlichen Messung vom 1. Februar 2006 bei der vorliegenden Abwasserabgabenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Ist - wie vorliegend - der Klägerin als Betreiberin bekannt, dass die von ihr betriebene Anlage während Frostperioden regelmäßig die festgelegten Grenzwerte überschreitet, begegnet die Erhöhung der Abwasserabgabe sogar eher weniger Bedenken als im Falle eines einmaligen unvorhersehbaren Störfalls. Wenn bereits einmalige Störfälle zu einer Erhöhung

8 der Abgabe führen, muss dies erst Recht gelten, wenn - wie hier - zumindest in Frostperioden von einer längerfristigen Grenzwertüberschreitung auszugehen ist. 41 (2) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, eine Messung habe aufgrund der vorangehenden Frostperiode nicht am 1. Februar 2006 stattfinden dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Sinn und Zweck einer staatlichen Überwachung widerspräche, wenn Messungen nur zu dem für den Anlagenbetreiber günstigsten Zeitpunkt stattfinden dürften. Durch die in 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG vorgesehenen staatlichen Überprüfungen soll die Einhaltung der Grenzwerte ganzjährig sichergestellt werden. Für eine effektive Überwachung ist es unerlässlich, staatliche Messungen an beliebigen Tagen durchführen zu können. Wenn die Einleitwerte je nach Jahreszeit differieren, ist es bei einer Messung zu einem guten Zeitpunkt für den Betreiber letztlich ein glücklicher Zufall, dass die Messung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Grenzwerte eingehalten werden. Umgekehrt trägt der Betreiber auch das Risiko, dass die Messung an einem weniger günstigen Tag stattfindet. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts... vom 3. November 2006 sind die im Bescheid festgelegten Grenzwerte das ganze Jahr und bei allen Witterungsverhältnissen einzuhalten. Es müssen daher auch während des gesamten Jahres Kontrollen durchgeführt werden können. Nur so besteht ein (auch finanzieller) Anreiz für den Betreiber, die Belastungen über das ganze Jahr so gering wie möglich zu halten. 42 c) Fehler bei der Berechnung des Erhöhungsfaktors nach 4 Abs. 4 AbwAG sind nicht erkennbar und werden von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für die Berechnung der Höhe der Abwasserabgabe. 43 d) Zuletzt ist festzustellen, dass die Festsetzungsfrist für die Abwasserabgabe noch nicht abgelaufen war. Festsetzungsverjährung wäre gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c) BayAbwAG, 169 f. AO erst am 31. Dezember 2010 eingetreten, der Abwasserabgabenbescheid wurde der Klägerin jedoch am 29. Dezember 2010 per Boten übermittelt. 44 Weil sich nach alldem der Abgabenbescheid des Beklagten als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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