Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht
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- Theresa Hildegard Franke
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1 Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg
2 Folie 2 von 10 Themenübersicht I. Haftung der Organisation für ihre haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter II. Haftung der handelnden Personen III. Aufsichtspflichtverletzung als spezieller Haftungsfall IV. Versicherungsschutz (Haftpflicht, Vermögensschaden und Unfall)
3 Folie 3 von 10 I. Haftung der Organisation Erfüllung vertraglicher Ansprüche Haftung bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Haftung eines Vereins für seine Organe nach 31 BGB Haftung der Organisation für Angestellte und Ehrenamtliche im Rahmen von vertraglichen Verpflichtungen oder gegenüber unbeteiligten Dritten
4 Folie 4 von 10 II. a) Haftung der handelnden Personen Grundsatz der persönlichen Haftung bei Schadensverursachung Definition von Vorsatz und Fahrlässigkeit Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Haftung Haftungsbeschränkung für die Mitglieder des Vorstands und sonstiger Organe eines Vereins nach 31a BGB und für Vereinsmitglieder nach 31b BGB
5 Folie 5 von 10 II. b) Übertragung von Aufgaben an Dritte ordnungsgemäße Auswahl (fachliche Qualifikation, entsprechende Ausbildung, erforderliche Erfahrung, charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit) ordnungsgemäße Einweisung (fachgerechte Information, Übergabe bestehender Richtlinien) Überwachung im gebotenen Umfang (grundsätzlich Stichproben in sich verlängernden Intervallen)
6 Folie 6 von 10 III. a) Entstehung der Aufsichtspflicht Die Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen gliedert sich in die - Betreuungspflicht zum Schutz der betroffenen Person selbst und in die - Aufsichtspflicht zum Schutz Dritter vor der zu beaufsichtigenden Person. Aufsichtsbedürftig sind - alle Minderjährigen, - Volljährige dagegen nur, wenn sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nach den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall beaufsichtig werden müssen. Aufsichtsbedürftige können aber auch für sich selbst verantwortlich sein. Aufsichtspflichten resultieren aus - gesetzlichen Regelungen (Personensorgeberechtigte, Lehrer) und - vertraglicher Übernahme (Betreuungsvertrag, Arbeitsvertrag, Ehrenamtsvertrag) Letzteres muss weder schriftlich noch ausdrücklich erfolgen.
7 Folie 7 von 10 III. b) Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich (1) nach Alter, Eigenart und Charakter der aufsichtsbedürftigen Person, (2a) nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens und (2b) dem Umfang des drohenden Schadens sowie (3) danach, was der aufsichtsführenden Person in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Beginn und Ende einer vertraglich begründeten Aufsichtspflicht bestimmen sich nach dem zwischen den Vertragspartnern getroffenen Regelungen. Bei der Übertragung der Aufsichtsführung innerhalb einer Organisation sind die allgemein bei einer Aufgabendelegation geltenden Kriterien zu beachtenden (Auswahl, Einweisung, Überwachung).
8 Folie 8 von 10 IV. a) Haftpflichtversicherung der Organisation wichtigster Versicherungsschutz Bestimmung der Versicherungsmodalitäten (Geltungsbereich, versichertes Risiko, versicherte Schäden, ausreichende Deckungssumme, Einbeziehung auch der ehrenamtlichen Mitarbeiter) Vorgehen des Haftpflichtversicherungsunternehmens Dokumentation der Schadensereignisse
9 Folie 9 von 10 IV. b) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ergänzender Versicherungsschutz Definition der Vermögensschäden Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung Mitversicherung von vorsätzlich verursachten Vermögensschäden
10 Folie 10 von 10 IV. c) Unfallversicherung (gesetzlich privat) Prinzip des Versicherungszwangs in der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle (einschließlich Wegeunfälle ) und Berufskrankheiten Leistungen nur bei Körperverletzung, Tötung oder Beschädigung von Körperersatzstücken anderweitiger Ausgleich von Sachschäden kein Anspruch auf Schmerzensgeld versicherter Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung Private Unfallversicherung (Freiwilligkeit, betragsmäßige Beschränkungen)
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