Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

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1 Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, alle Jahre wieder steht am Beginn der ersten Ausgabe der KammerMitteilungen der Bericht über die Aktivitäten der Rechtsanwaltskammer im vergangenen Jahr stand erneut im Zeichen der Finanzkrise, die man im vorletzten Jahr bereits überwunden glaubte und die im vergangenen Jahr mit umso größerer Wucht und Dramatik zurückkehrte. Noch ist nicht absehbar, wie die Politiker der Eurozone die Eigendynamik der viel beschworenen Märkte, das aus dem Gleichgewicht geratene Spiel der Kräfte und vor allem die trudelnde Gemeinschaftswährung in den Griff bekommen wollen. Schon jetzt weiß man, dass das alles viel Geld, insbesondere Geld des Steuerzahlers kosten wird. Noch scheinen die deutsche Wirtschaft und der deutsche Arbeitsmarkt zu boomen; allerdings fragt sich, wie lange dies angesichts der europa- und sogar weltweit düsteren Zukunftsprognosen so bleiben kann. Die Situation vieler Rechtsanwälte ist schon jetzt schlecht, wobei die Schere zwischen den gut bis sehr gut verdienenden Anwälten und den Anwälten, die gerade das Existenzminimum erwirtschaften, immer größer wird. Zu der nicht gerade rosigen Situation vieler Rechtsanwälte trägt natürlich auch das Gebührenrecht bei. Die letzte strukturelle Änderung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgte zum mit Inkrafttreten des RVG, die letzte lineare Anpassung datiert vom Es ist also höchste Zeit für eine Gebührenerhöhung. Mitte Dezember 2010 legten, wie berichtet, BRAK-Präsident Axel C. Filges und DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer der Bundesjustizministerin einen gemeinsamen Vorschlag zu strukturellen und linearen Veränderungen des RVG vor, aus dem sich ein

2 - 2 - Erhöhungsvolumen von rund 15% errechnete. Erst vor wenigen Wochen hat nun das BMJ den Referentenentwurf eines Kostenrechtsänderungsgesetzes präsentiert, auf den sogleich gesondert einzugehen sein wird. Am hat der Paritätische Gesamtverband einen Bericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass in Deutschland die Quote der von Armut bedrohten Bürger 1 bei 14% liegt. In Nordrhein-Westfalen beläuft sich der Prozentsatz sogar auf 15,4%, wobei es dem Ruhrgebiet und damit auch Teilen unseres Kammerbezirks besonders schlecht geht. Diese Zahlen haben natürlich auch unmittelbare Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Rechtsanwälte, weil sie zwangsläufig zu einer erhöhten Zahl von Mandanten führen, die Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe erhalten. Der Gedanke der Quersubventionierung, der dem RVG nach wie vor zugrunde liegt, trägt damit immer weniger. Als zunehmend problematisch stellt sich für viele Rechtsanwälte auch die Kombination aus Vergütungsabkommen, die ihnen Rechtsschutzversicherungen antragen, und aus Vergünstigungen dar, die die Rechtsschutzversicherungen wiederum ihren Kunden gewähren, sofern diese einen von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalt mandatieren. Dass sich auch hier die Preisspirale nach unten dreht, liegt auf der Hand. Zu den Schwerpunktthemen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gehörten im letzten Jahr erneut ihr Engagement für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und das Thema Mediation. Wie Sie wissen, hat die Rechtsanwaltskammer mit leider mäßigem Erfolg versucht, den Fuß in die Tür der gerichtsinternen Mediation zu setzen. Aus unserer Sicht 1 Die Armutsgefährdungsquote bezeichnet den Anteil der Personen, deren monatliches Nettoeinkommen weniger als 60% des Bundesdurchschnitts (im Jahr 2010 also für einen Single 826 Euro und für eine Familie mit 2 Kindern unter 14 Jahren Euro) beträgt.

3 - 3 - ist es durchaus erfreulich, dass der Bundestag den Entwurf eines Mediationsgesetzes angenommen hat, das auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags die gerichtsinterne Mediation durch ein sog. Güterichterkonzept ersetzt. Allerdings hat sich am der Rechtsausschuss des Bundesrates für eine Beibehaltung der gerichtsinternen Mediation und gegen das Güterichterkonzept ausgesprochen und dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Und tatsächlich hat der Bundesrat in seiner 892. Sitzung am den entsprechenden Beschluss gefasst. 2 Besonders wichtige Ereignisse im Laufe des Kammerjahrs waren die Ausstellung Anwalt ohne Recht im neuen Düsseldorfer Justizzentrum mit einer großen Eröffnungsveranstaltung am und der 1. Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht, den die Heinrich-Heine- Universität in Kooperation mit unternehmer nrw und der Rechtsanwaltskammer am durchgeführt hat. Beide Ereignisse, auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, haben große Resonanz gefunden. Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr: I. Berufspolitische Themen Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein Überblick über einige Themenfelder von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. 1. Gebührenerhöhung 2 Vgl. hierzu noch näher unten S..

4 - 4 - Anders als im Dezember 2010 erhofft, hat sich im Laufe des Jahres 2011 in Sachen Gebührenerhöhung nicht viel getan. Erst am erreichte die Kammergeschäftsstelle über die Bundesrechtsanwaltskammer der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, datierend vom Wir wollen hoffen, dass die Schnapszahl dem Entwurf zu einem raschen und guten Gelingen verhilft. In der Einleitung des Entwurfs räumt das Bundesjustizministerium ein, dass eine Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig sei. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Kostendeckungsquoten in der Justiz seit Jahren rückläufig seien, weshalb die Gebühren der Gerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ebenfalls der Überprüfung bedürften. Für den Bereich des Gerichts- und Notarkostengesetzes werden eine Reihe struktureller Änderungen vorgeschlagen, durch die die Verständlichkeit der Kostenregelungen und die Übersichtlichkeit der Gebühren- und Auslagentatbestände erhöht werden sollen. Die Gerichtsgebühren sollen, soweit dies sachgerecht ist, entsprechend der Regelungstechnik im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) als Verfahrensgebühren ausgestaltet werden. Die Gebührenregelungen für Notare sollen künftig leistungsorientierter sein. Dies soll insbesondere für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren sowie für die Entwurfsfertigung und die isolierte Beratung gelten. Dabei soll die Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung in besonderem Maß der Situation der Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollen insbesondere die Gebühren im unteren Wertbereich

5 - 5 - angehoben werden, die regelmäßig bei weitem nicht kostendeckend seien. Die JVKostO soll als Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) eine klare, an den Aufbau der übrigen Justizkostengesetze angeglichene Struktur erhalten. Dabei soll auch deutlicher als bisher zwischen solchen Regelungen unterschieden werden, die nur für die Justizbehörden des Bundes, und solchen, die für die Justizbehörden der Länder gelten. In den übrigen Kostengesetzen sind punktuell strukturelle Änderungen und Korrekturen vorgesehen. Die Vergütungen und Gebühren in den Justizkostengesetzen sollen in unterschiedlichem Maß angehoben werden. Die Erhöhung der Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren soll zum einen die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte ausgleichen, die sowohl mit der Anhebung der Vergütung für Rechtsanwälte, für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer als auch mit der Anhebung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen sowie von Dritten verbunden ist. Zum anderen soll der Zuschussbedarf der Länder zurückgeführt werden. In Zusammenhang mit der geplanten Anpassung der Anwaltsgebühren führt das BMJ im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung aus, dass das vorgeschlagene Anpassungsvolumen sich an der Entwicklung des Index der tariflichen Monatsverdienste der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit 2004 orientiere. Bis Juli 2010 sei der Index um 12,4% gestiegen. Bis zum geplanten Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am könne von einer Erhöhung des Index um knapp 19% ausgegangen werden. Bei den vorgeschlagenen Anpassungen gehe der Entwurf bei Wertgebühren und bei Betragsrahmengebühren unterschiedlich vor.

6 - 6 - Bei der Anpassung der Wertgebühren sei zu berücksichtigen, dass sich die Gegenstandswerte seit 2004 erhöht hätten und hierdurch bereits ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden sei. Nach einer Auswertung der Zählkartendaten durch das Statistische Bundesamt hätten die veränderten Gegenstandswerte von 2004 bis 2009 zu einer Gebührenerhöhung um ca. 5% geführt. Bis 2013 werde eine Anpassung um ca. 9% erwartet. Vorgeschlagen werde eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um weitere rund 9%. Dabei werde berücksichtigt, dass die strukturellen Änderungen zwar überwiegend zu Erhöhungen, aber auch zu Einnahmeminderungen führten. Im Bereich der Wertgebühren sei eine Erhöhung der Einnahmen nur um bis zu 1% zugrunde gelegt worden, weil die von den Änderungen betroffenen Tätigkeiten einen nur sehr geringen Anteil am Gesamtgebührenaufkommen hätten. Die vorgeschlagene Anpassung der Gegenstands- und Streitwerte sei dabei ebenfalls bereits berücksichtigt. Bei den PKH-Gebühren hätten sich die Wertveränderungen durch die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht in der gleichen Weise ausgewirkt wie bei den Regelgebühren, weil die PKH-Gebührentabelle zwischen und Euro stärker degressiv ausgestaltet sei und die Gebühren bei Werten über Euro nicht mehr weiter anstiegen. In diesem Bereich liege die durch die Entwicklung der Gegenstandswerte von 2004 bis 2009 eingetretene Einnahmeerhöhung unter 2% (!). Daher werde für die PKH-Gebühren eine Erhöhung um knapp 15% vorgeschlagen. Auf die Betragsrahmengebühren habe die Entwicklung der Verbraucherpreise keinen Einfluss, sodass hier eine Erhöhung um ca. 19% vorgeschlagen werde. Dabei würden die Beträge der einzelnen Gebühren grundsätzlich auf volle 10 Euro gerundet. Zum Teil würden dadurch die Mindestgebühren stärker erhöht, was durch entsprechende Abrundungen bei den Höchstgebühren ausgeglichen werde. Die

7 - 7 - Höchstgebühren bei den Gebührenrahmen mit Zuschlag würden um genau 25% erhöht. Wegen des geringen Anteils der Betragsrahmengebühren am Gesamtaufkommen liege das Gesamtvolumen der vorgeschlagenen Erhöhung bei gut 11%. Zum Stichwort Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger weist das BMJ darauf hin, dass dieser Aufwand entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Gerichten, Notaren sowie von anwaltlichen Dienstleistungen entstehe. Im Bereich der nicht forensischen Tätigkeit von Rechtsanwälten hingen die Auswirkungen von Gebührenerhöhungen auch davon ab, in welchem Ausmaß von der Möglichkeit der Vergütungsvereinbarung Gebrauch gemacht werde. Eine genaue Bezifferung des zu erwartenden Erfüllungsaufwandes sei deshalb nicht möglich. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, deren Gebührenabteilungs- Vorsitzender Herbert P. Schons ja zugleich Vorsitzender der Gebührenreferententagung der BRAK und ebenso Gebührenexperte des DAV ist, hat eine dezidierte Stellungnahme erarbeitet, in der die geplanten Erhöhungen natürlich begrüßt, im Detail aber auch Kritikpunkte geäußert werden. 2. Mediationsgesetz und gerichtsinterne Mediation Wie schon häufig berichtet, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im September 2010 zusammen mit einer Vielzahl von Anwaltvereinen aus dem Kammerbezirk in Wuppertal das Projekt Prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Projekts haben sich Anwaltsmediatoren aus dem Kammerbezirk bereit erklärt, für eine Laufzeit von zwei Jahren (ab September 2010) im Landgerichts- Bezirk Wuppertal gerichtsinterne Mediationen, also solche Mediationen,

8 - 8 - zu denen sich die Parteien erst nach Anhängigkeit einer Klage auf Anraten des Gerichts entschließen, zum symbolischen Honorar von 1 Euro plus Mehrwertsteuer durchzuführen. Leider kann ich nicht über einen Erfolg dieses Projekts berichten, weil die Zahl der so durchgeführten Mediationen außerordentlich gering ist. Es ist müßig, über die Gründe für die unbefriedigende Resonanz (fehlende Mediationsbereitschaft der Parteien, zu geringe Befürwortung durch die begleitenden Prozessbevollmächtigten, zu selten erfolgende Anregungen durch den Spruchrichter?) zu spekulieren. Denn inzwischen sieht das Mediationsgesetz eine vollständige Ablösung der gerichtsinternen Mediation durch ein Güterichterkonzept vor. Diese überraschende Wende geht auf einen Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags vom zurück. Der Rechtsausschuss hat dem Bundestag empfohlen, den von der Bundesregierung initiierten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mit einigen sehr wesentlichen Änderungen anzunehmen. Zu den Vorschlägen, denen der Bundestag in seiner Sitzung am einstimmig gefolgt ist, gehört die Aufgabe der ursprünglich in 1 Abs. 1 MediationsG-E vorgesehenen Differenzierung zwischen außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation (der sog. prozessbegleitenden Mediation während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts) und gerichtsinterner Mediation (der Richtermediation während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter). Dies bedeutet im Ergebnis, dass in absehbarer Zeit keine Richtermediation mehr stattfinden wird. Bereits begonnene Verfahren können nach der Übergangsregelung des 9

9 - 9 - MediationsG bis zum ersten Tag des 13. auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats noch durchgeführt werden. An die Stelle der bisherigen Richtermediation tritt die Einführung des Güterichtermodells. Danach können künftig alle Rechtsstreitigkeiten ohne zusätzliche Kosten für die Parteien an einen Güterichter verwiesen werden, der keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern ausschließlich nach Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung sucht. Die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept soll zu einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation führen. Während ein Richter sich in seiner Eigenschaft als gerichtsinterner Mediator jeder rechtlichen Bewertung zu enthalten hat und keinen Lösungsvorschlag machen soll, kann der Güterichter u.a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien Lösungen für ihren Konflikt vorschlagen. Die in der gerichtsinternen Mediation entwickelten mediativen und streitschlichtenden Kompetenzen können nach Auffassung des Bundestags im Rahmen der Güterichtertätigkeit weiter genutzt und fortentwickelt werden, sodass die hierfür aufgewendeten Mühen der entsprechend ausgebildeten Richter und Kosten (des Steuerzahlers) nicht umsonst waren. Wesentliche Änderungen hat es gegenüber dem Ursprungsentwurf auch im Bereich der Aus- und Fortbildung des Mediators gegeben. Während der Regierungsentwurf vorsah, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellen sollte, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, ist jetzt ein abgestuftes Modell vorgesehen. Als Mediator darf sich danach bezeichnen, wer in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellt, dass er über theoretische Kenntnisse sowie

10 praktische Erfahrungen verfügt. In 5 Abs. 1 des Mediationsgesetzes sind dabei die notwendigen Ausbildungsinhalte für eine geeignete Mediationsausbildung aufgeführt. Eine geeignete Ausbildung muss insbesondere vermitteln: 1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen 2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken 3. Konfliktkompetenz 4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie 5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. Nach 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes darf sich als zertifizierter Mediator derjenige bezeichnen, der eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 MediationsG (vgl. hierzu KammerMitteilungen 3/2011, S. 272 f.) entspricht. Es wird Sache der Satzungsversammlung sein, zu entscheiden, ob 7a BORA, wonach sich als Mediator derjenige Rechtsanwalt bezeichnen darf, der durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht, mit 5 Abs. 1 Mediationsgesetz kompatibel ist, und ob eine besondere Norm zum Thema Fortbildung der Mediatoren geschaffen werden muss. Aus Sicht der Anwaltschaft ist die günstige Entwicklung, die das Mediationsgesetz zum Schluss noch genommen hat, durchaus zu begrüßen, auch wenn es nach wie vor an einer ausdrücklichen Regelung der Mediationskostenhilfe fehlt.

11 Allerdings haben die Länder Brandenburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein am im Rechtsausschuss des Bundesrates erfolgreich einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses eingebracht. Die Länder wollen erreichen, dass die gerichtsinterne Mediation erhalten bleibt und ausdrücklich gesetzlich verankert wird. Dem Güterichterkonzept hält die Hamburgische Justizsenatorin entgegen, ein Güterichter sei kein Mediator. Und durch die geplante Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein Güterichtermodell würden die bisherigen Anstrengungen zahlreicher Richterinnen und Richter, die sich mit viel Engagement der Richtermediation gewidmet hätten, entwertet. Der Rechtsausschuss folgt dieser Argumentation und empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Zwischenzeitlich ist, wie eingangs schon erwähnt, die Anrufung des Vermittlungsausschusses erfolgt Neufassung von 522 ZPO Im Oktober wurde das Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung verkündet (BGBl. I 2082 f. vom ), das auch bereits in Kraft getreten ist. Damit wurde wie u.a. auch von der Anwaltschaft gefordert ein Rechtsmittel gegen die bislang unanfechtbare Zurückweisung nach 522 Abs. 2 ZPO eingeführt. 522 Abs. 3 ZPO bestimmt jetzt, dass dem Berufungsführer gegen den Zurückweisungsbeschluss nach Abs. 2 S. 1 das Rechtsmittel zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Außerdem enthält 3 Vgl. hierzu noch näher unten S..Bitte lesen Sie zu dem Thema auch den Aufsatz von Herrn Kollegen Dr. Hans-Georg Monßen in diesem Heft, S..

12 Abs. 2 ZPO nunmehr die Bestimmung, dass das Berufungsgericht oder der Vorsitzende die Parteien vor einer Zurückweisung der Berufung auf die beabsichtigte Zurückweisung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Der Zurückweisungsbeschluss ist außerdem zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem zuvor erwähnten Hinweis enthalten sind. Die Neuregelung stärkt insgesamt die Rechte der Parteien, wirkt aber auch einer unterschiedlichen Rechtspraxis innerhalb Deutschlands und damit einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der rechtsuchenden Bevölkerung entgegen. Die Anwaltschaft ist zuversichtlich, dass die Zivilgerichte wieder häufiger mündlich verhandeln werden. Die mündliche Verhandlung, die zur Herstellung des Rechtsfriedens von größter Bedeutung ist, erhält jedenfalls zum Teil wieder den Stellenwert, der ihr zukommt. 4. Gesetz gegen überlange Verfahren verkündet Im Grundsatz positiv ist auch die Verkündung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I 2302 ff. vom ) zu bewerten, das noch am in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht bei gravierenden gerichtlichen Verfahrensverzögerungen Schadensersatzansprüche der betroffenen Parteien und außerdem die sog. Verzögerungsrüge vor. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung (nur), wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat ( 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn

13 Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist ( 198 Abs. 3 S. 2 GVG). Eine Klage zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden ( 198 Abs. 5 S. 1 GVG). Ob diese Regelungen ausreichend sind, wird sich zeigen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen echten Rechtsbehelf in Form einer Untätigkeitsbeschwerde nebst einem ergänzenden Schadensersatzanspruch favorisiert. Sie befürchtet, die Verzögerungsrüge werde nicht den gewünschten Präventiveffekt haben, weil das Gericht nicht zu einer förmlichen Bescheidung der Rüge verpflichtet ist und die Verfahrensbeteiligten keine Beschwerdemöglichkeiten haben. 5. Englisch als Gerichtssprache Zu kontroversen Erörterungen hat auch im vergangenen Jahr die Frage geführt, ob künftig die Möglichkeit bestehen solle, in bestimmten Verfahren (vor Kammern für internationale Handelssachen) in englisch zu verhandeln. Die Befürworter sehen hierin eine gute Möglichkeit, den Gerichtsstandort Deutschland zu stärken. Die Gegner befürchten, dass es vielen Richtern, Rechtsanwälten und vor allem Justizbeamten an einer ausreichenden Sprachkompetenz fehlt, um hier mitzuhalten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) (BT-Drucks. 17/2163) ist nach wie

14 vor in der Diskussion. Am fand hierzu eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt, in der das Vorhaben dem Vernehmen nach auf sehr positive Resonanz stieß. Allerdings wurde kritisiert, dass der Bundesgerichtshof sich auf längere Zeit nicht in der Lage sehe, in englisch zu verhandeln. Und außerdem wurde gefragt, warum entsprechende Verfahren nicht vor einer normalen Zivilkammer verhandelt werden sollten. Bei den Kammern für Handelssachen bestünden ja die Besonderheit und der Nachteil, dass sie sich nur aus einem Berufsrichter und zwei Handelsrichtern, also juristischen Laien, zusammensetzten. Für diese dürften sich Begriffe der juristischen Fachsprache in englisch kaum erschließen. Beim Landgericht Köln (vor der 38. Zivilkammer) hat am eine Verhandlung in englisch stattgefunden. Dies geschah im Rahmen eines schon im vergangenen Jahr im OLG-Bezirk Köln gestarteten Modellversuchs. Danach ist es im Einverständnis der Parteien im Rahmen der geltenden Vorschriften möglich, vor Kammern der Landgerichte Köln, Bonn und Aachen in englischer Sprache zu verhandeln. Die Geschäftsverteilungspläne der genannten Gerichte sehen hierfür spezielle Kammern vor, deren Mitglieder sehr gut die englische Sprache beherrschen. 6. DL-InfoV Im Jahr 2010 hatte die sog. DL-InfoV, die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung) (BGBl I S. 267) für viel Unruhe gesorgt. Allerdings sind nach unseren Beobachtungen Probleme in der Praxis weitgehend ausgeblieben. Die Kammer war im Jahr 2011 mit keinem Fall

15 befasst, in dem die in der DL-InfoV vorgeschriebenen Informationen von einem Mitglied nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig den Mandanten zur Verfügung gestellt oder in ausführlichen Informationsunterlagen erwähnt worden wären. 7. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sich im Jahr 2011 verstärkt beschäftigt hat, gehören - der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung BR-Drucks. 557/10 - der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung - BT-Drucks. 17/ das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung BGBl I S das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung BGBl I S das Gesetz zur Regulierung von D -Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl I S. 666

16 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) BGBl I S der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes BT-Drucks. 17/6482, BR-Drucks. 156/11, BT-Drucks. 17/ die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung BGBl I S das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts BGBl I S das Gesetz über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrte- Aufnahmegesetz SVAufnG NRW) GVBL.NW 2011 S das Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit GVBL.NW 2011 S die Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung ZTRV) BGBl I S das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes BGBl I S das Steuervereinfachungsgesetz 2011 BGBl I S. 2131

17 das Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte BGBl I S und - das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts BGBl I S Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kammervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium bzw. den entsprechenden Fachministerien oder den sonst zuständigen Stellen abgegeben. 8. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Im Januar des Jahres wurde die Ombudsfrau der deutschen Anwaltschaft, die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Frau Dr. Renate Jaeger, offiziell in ihr Amt eingeführt. Wir haben in Heft 2 der diesjährigen KammerMitteilungen ein ausführliches Interview mit Frau Dr. Jaeger geführt, dem viele wichtige Details zur Schlichtungsstelle und zur Person der Schlichterin zu entnehmen sind. Wie man inzwischen hört, läuft die Arbeit der Schlichtungsstelle reibungslos, allerdings bleibt das Fallaufkommen wohl deutlich hinter den Erwartungen zurück. Anders als vielfach vermutet, ziehen die meisten Schlichtungsparteien doch eine Vermittlung vor Ort durch die heimische Rechtsanwaltskammer vor. Bekanntlich hat sofern die Voraussetzungen für eine Anrufung der Schlichtungsstelle in Berlin überhaupt erfüllt sind jeder Antragsteller die Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob er sich an die

18 Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft oder an die Schlichtungs- bzw. Vermittlungsabteilung der zuständigen Regionalkammer wendet. Ist die Wahl getroffen, ist der jeweils andere Weg abgeschnitten. Über die durchaus erfolgreiche Arbeit unserer hiesigen Vermittlungsabteilung werde ich gleich noch gesondert berichten. 9. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung Die vierte Legislaturperiode der Satzungsversammlung endete am 30. Juni Im Frühjahr wurden die erforderlichen Neuwahlen durchgeführt. Die Neufassung von 191b Abs. 1 S. 2 BRAO, die in der fünften Legislaturperiode erstmals zum Tragen gekommen ist, hat eine drastische Verkleinerung der Satzungsversammlung bewirkt. Nach der genannten Vorschrift ist aus jedem Kammerbezirk für je angefangene Mitglieder (statt wie bisher für je angefangene Mitglieder) ein Mitglied der Satzungsversammlung zu wählen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatte zum Stichtag Mitglieder, sodass insgesamt 6 Delegierte zu wählen waren. Nach altem Recht hätte die Kammer Düsseldorf 12 Delegierte entsandt. Zu den 6 gewählten Mitgliedern kommt als geborenes, allerdings nicht stimmberechtigtes Mitglied noch der Präsident der Kammer hinzu. Die konstituierende Sitzung der Satzungsversammlung fand am in Berlin statt. Als besondere Themenschwerpunkte wurden festgelegt die Qualitätssicherung im Bereich der Fachanwaltschaften, bestimmte Aspekte der Anwaltswerbung ( 6, 7 BORA), das Thema Mediation, der grenzüberschreitende Rechtsverkehr mit der längst überfälligen Adaption der CCBE-Regeln in ihrer geltenden (statt in einer Vorvorläufer-)Fassung ( 29 BORA), das schwierige Spannungsfeld von

19 Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz und das Thema Fortbildung der Anwaltschaft ( 43a Abs. 6 BRAO). Die Delegierten beschlossen die Bildung von sechs Ausschüssen, deren Mitglieder die einzelnen Themenstellungen zur Diskussion im Plenum vorbereiten werden. Neu hinzugekommen ist der Ausschuss 6 mit seiner Zuständigkeit für Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz. Außerdem wurde wie schon in der letzten Legislaturperiode eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich noch einmal mit der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung beschäftigen soll. Der in der letzten Legislaturperiode geänderten Geschäftsordnung vorgesehene Versammlungsrat, der den Präsidenten der Versammlung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und insbesondere bei der Gestaltung der Tagesordnungen für die einzelnen Plenumssitzungen unterstützen soll, wird erst in der nächsten Sitzung im Mai diesen Jahres gebildet. II. Das Tagesgeschäft der Kammer Eine so große Kammer wie die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, deren Präsident außerdem dem Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer angehört, ist naturgemäß in besonderem Maße in die (Berufs-)Politik involviert. Wir versuchen, hier in positiver Weise den Sachverstand des Kammervorstands und der Geschäftsführung einzubringen. Den zweiten und eigentlichen Aufgabenstrang einer Regionalkammer stellt aber das dar, was im weitesten Sinne als Mitgliederverwaltung und Betreuung des rechtsuchenden Publikums zu umschreiben ist. Hierauf gehe ich im Folgenden ein.

20 Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Die Zahl der Rechtsanwälte und damit der Mitglieder von Rechtsanwaltskammern steigt seit einiger Zeit nicht mehr so stark wie in früheren Jahren. Nach wie vor sind die Zahlen der Referendare und vor allem der Jurastudenten rückläufig. Am betrug die Zahl der Kammermitglieder Der Netto- Zuwachs lag mit 2,13% etwas niedriger als im Vorjahr (2,31%), und deutlich unter dem Niveau früherer Jahre (z.b. 3,50% von 2006 auf 2007). Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 4,1% (gegenüber 4% im Jahr 2010 und 3,92% im Jahr 2009) auf Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in den letzten 10 Jahren um und damit um 46,15% erhöht. In den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei 744, also 6,7%. Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass 2011 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 496 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 17 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren Kanzleisitz gewählt haben. 272 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 525 Rechtsanwälte schieden aus, davon 288 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 182 aufgrund endgültigen Verzichts und 17 wegen Widerrufs der Zulassung. 38 Kollegen sind verstorben. In 22 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt, ermitteln wir nach wie vor, wie sich die Mitglieder auf die Bezirke der einzelnen Landgerichte

21 verteilen. Hier ergibt sich zum Stichtag folgendes Bild: Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf ansässig, im Bezirk des LG Duisburg, 526 im Bezirk des LG Kleve, 689 im Bezirk des LG Krefeld, 737 im Bezirk des LG Mönchengladbach und im Bezirk des LG Wuppertal. Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl ergibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder gem. 29 Abs. 1 oder 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit sind oder sich noch innerhalb der dreimonatigen Karenzzeit befinden, die gem. 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft für die Einrichtung einer Kanzlei gilt. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 16 verkammerte Rechtsbeistände. Kammermitglieder sind außerdem 32 Anwalts-GmbHs und 1 Anwalts-AG. Im letzten Jahr wurden 20 neue Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Insgesamt stieg die Zahl der (Anwalts-)Partnerschaftsgesellschaften auf 314. Außerdem verzeichnen wir im Kammerbezirk 26 LLPs, die in Deutschland nach h.m. bis auf weiteres wie Partnerschaftsgesellschaften behandelt werden. Immerhin 531 Kammermitglieder haben eine Zweigstelle eingerichtet, von denen 343 innerhalb und 287 außerhalb unseres Bezirks liegen. 55 Mitglieder unterhalten zwei oder mehr Zweigstellen. Im Anstieg begriffen ist nach wie vor die Zahl von Rechtsanwälten, die einem Zweitberuf nachgehen. Der Anteil dieser Anwälte macht aktuell bei den Neuzulassungen fast 25% aus. Die Kammer muss in all diesen Fällen

22 prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist ( 7 Nr. 8 BRAO). Das hängt von der Art der Tätigkeit und davon ab, ob der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Freistellungserklärung erteilt, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer als künftiger Anwalt jederzeit befugt und in der Lage wäre, Termine mit Gerichten und Mandanten wahrzunehmen. (Ein entsprechendes Muster finden Sie unter Rubrik Zulassungswesen ). Ein besonderes Problem ergibt sich für manche Rechtsanwälte mit Zweitberuf aus der Frage, ob sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erhalten. Auch zu diesem Spezialthema finden Sie hilfreiche Informationen auf unserer Homepage unter Rubrik Berufsrecht/ Syndikusanwälte Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2011 fanden die übliche Kammerversammlung, 11 Präsidiumssitzungen und 11 Vorstandssitzungen statt. a) Besondere Veranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahr 2011 Mit der Ausstellung Anwalt ohne Recht und dem 1. Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht hat es im vergangenen Jahr zwei wichtige Ereignisse gegeben, mit denen ich mich unter eigenen Überschriften noch gesondert befassen werde. b) Weitere Veranstaltungen 4 Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Prossliner in Heft 4/2011 der KammerMitteilungen, S. 326 ff.

23 Ich selbst, die vier Vizepräsidenten Herbert P. Schons, Dr. Karl-Heinz Göpfert, Dr. Dietrich Max (bis Mai 2011) bzw. Dr. Christian Schmidt (ab Mai 2011) und Claus Jenckel, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann- Burckart und der Geschäftsführer Dr. Thiemo-Marcell Jeck haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen: - Sitzung der Geschäftsführer-Arbeitsgruppe DL-InfoV am in Berlin - Offizielle Amtseinführung von Frau Dr. Renate Jaeger als Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft am in Berlin - Neujahrsempfang des DAV am in Berlin - Anwaltsrichteressen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am in Düsseldorf - Gemeinsame Sitzung der Präsidien von BRAK und DAV am in Berlin Tagung der Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer am in Stuttgart - Treffen der Kammern der Wirtschaft und der freien Berufe in Nordrhein-Westfalen am in Düsseldorf

24 Reise einer BRAK-Delegation, bestehend aus den jüngsten Mitgliedern der Vorstände der regionalen Rechtsanwaltskammern, nach Israel in der Zeit vom bis zum Zweiter Aktionstag pro Opfer des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen am in Düsseldorf Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Rheinsberg Kammerversammlung 2011 am in Düsseldorf - Eröffnungsveranstaltung zu der Ausstellung Anwalt ohne Recht im Amts- und Landgericht Düsseldorf am in Düsseldorf - Europäische Konferenz der BRAK zur Anwaltsethik am in Berlin - 7. Berufsrechtsreferentenkonferenz der BRAK am 19./ in Dortmund - Anwaltsgerichtstag NRW 2011 am in Köln Deutscher Anwaltstag vom 1. bis zum in Straßburg - Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln am in Köln - Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am in Düsseldorf

25 Abendessen anlässlich der Verabschiedung von RA Klaus Steffen aus dem Amt des Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts am in Düsseldorf - Informationsveranstaltung zur Einführung der richterlichen Mediation in Familiensachen bei den Amtsgerichten im LG-Bezirk Mönchengladbach am in Mönchengladbach Tagung der Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer am in Essen - Feierliche Eröffnung des Gerichtsjahres am in Brügge Deutscher EDV-Gerichtstag vom 21. bis in Saarbrücken - 1. Düsseldorfer Universitätstag Arbeitsrecht am in der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf - Gemeinsame Sitzung des Vorstandes des Landesverbandes NRW im Deutschen Anwaltverein e.v. mit den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern des Landes Nordrhein-Westfalen am in Düsseldorf Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am in Hannover Jahrestagung der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz vom 7. bis in Kleve

26 Sitzung zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Flämischen Konferenz der Rechtsanwaltschaft Antwerpen am in Antwerpen - Mitgliederversammlung des Instituts für Freie Berufe (IFB) am in Nürnberg - 2. Schatzmeisterkonferenz am in Berlin - Mitgliederversammlung 2011 des Verbands Freier Berufe NRW am in Düsseldorf - Sachverständigen-Forum 2011 für Rechtsanwälte, Richter und Sachverständige in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau sowie den Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln am im Zeughaus Neuss - Erfahrungsaustausch Abwicklung/Vertretung am in Berlin - Symposium Der Anwalt als Spezialist des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln am in Köln c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntägig - immer freitags ab Uhr - in ihrem Sitzungssaal die Vereidigung der in den jeweils letzten beiden Wochen neu zur Anwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen durch. Die frisch gebackenen Mitglieder werden im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums auf ihre Berufspflichten eingeschworen. Für das

27 Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Kennenlernens. Unter den neuen Mitgliedern befinden sich auch immer wieder pensionierte Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte und prominente Vertreter aus Politik und Justiz, so im vergangenen Jahr etwa die ehemalige nordrheinwestfälische Justizministerin Frau Roswitha Müller-Piepenkötter. Die Vertreter der Kammer nutzen bei den Vereidigungsterminen gerne die Gelegenheit, die Kammer als freundlichen Dienstleister zu präsentieren, der den neuen Mitgliedern in allen Fragen des Berufslebens mit Rat und Tat zur Seite steht. Besonders freuen wir uns, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch Verwandte und Freunde der zu Vereidigenden teilnehmen, was zeigt, dass die Zeremonie für Viele Symbolcharakter hat und jedenfalls mehr ist als lästige Pflichtübung. Nicht wenige der neuen Mitglieder, denen eine Abschlussfeier am Ende des Studiums und erst recht am Ende der Referendarzeit fehlt, empfinden den Vereidigungstermin hier als kleinen Ausgleich und als ersten wichtigen Schritt in einen neuen Lebensabschnitt. d) Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kammermitglieder Seit einigen Jahren führt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter Beteiligung der Landgerichts-Vereine regelmäßige Begrüßungsveranstaltungen für neue Kammermitglieder durch. Eingeladen sind jeweils diejenigen, die im letzten halben Jahr vor der Veranstaltung erstmals zur Anwaltschaft zugelassen wurden. Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste mit den Themen

28 Anwaltliches Berufsrecht Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts - Einstieg in den Anwaltsberuf - Pflichtverteidigung Chancen und Risiken - Geschäftsgebühr Vergütungsvereinbarung - Pflichtverteidigerhonorar vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit zu Diskussion und kollegialem Austausch. Die Abende klingen in einem gemütlichen Beisammensein mit Speis und Trank aus. Immer wieder fällt das Resümee des Präsidiums zu diesen Terminen ambivalent aus. Denn einerseits stoßen die Veranstaltungen bei den Teilnehmern auf großes Lob, andererseits lassen aber die Teilnehmerzahlen jedes Mal zu wünschen übrig. Und trotz der im Einladungsschreiben geäußerten Bitte, nur ernst gemeinte Anmeldungen vorzunehmen und bei kurzfristiger Verhinderung abzusagen, bleiben immer wieder viele ursprünglich angemeldete Kolleginnen und Kollegen den Veranstaltungen unentschuldigt fern. Das ist natürlich unter Kostengesichtspunkten ärgerlich, weil jede angemeldete Person als Gast beim Abendessen veranschlagt wird. Die verhältnismäßig geringen Teilnehmerzahlen (im Jahr 2011 nahmen von 290 Eingeladenen letztlich nur 38 die Einladung wahr) sind überraschend, weil viele Berufsanfänger darüber klagen, dass es schwierig sei, an allgemeine Informationen zum Start in das Anwaltsdasein zu gelangen, und dass es an Kontakten zu Kollegen und an Netzwerken fehle.

29 Weil wir nach wie vor die Interessierten nicht bestrafen wollen, werden wir die Begrüßungsveranstaltungen auch im Jahr 2012 beibehalten. Außerdem wird es im Rahmen unserer sonstigen Veranstaltungen 2012 zwei Termine geben, in denen die Referenten Karen Spillner und Jürgen Brinkamp Berufseinsteigern Tipps und Tricks vermitteln, die den Start in den Anwaltsalltag erleichtern. 3. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen Der Kammervorstand beschäftigt sich in seinen monatlichen Sitzungen mit Gesetzesvorhaben und entwürfen aus den unterschiedlichsten Bereichen und mit vielfältigen berufspolitischen (siehe oben) und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vorstandsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und gelegentlich auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teilgenommen haben. Es sind dies insbesondere die Präsidiumssitzungen, Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, deren Schatzmeister ich bin, die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und der BRAK-Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu den Rentrées befreundeter ausländischer Anwaltskammern (insbesondere aus den Niederlanden und Belgien) und vieles andere mehr. Auf diese Weise werden berufspolitische Fragen von allgemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert und ein breites Informationsspektrum aller Vorstandsmitglieder sichergestellt. Besondere Erwähnung verdient der Umstand, dass auch im vergangenen Jahr ein Mitglied des Düsseldorfer Kammervorstands, nämlich Herr Kollege Titus Heck aus Moers, an einer Delegationsreise junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Israel teilgenommen hat. Wie

30 schon früher berichtet, hat die Bundesrechtsanwaltskammer mit der Israel Bar einen Freundschaftsvertrag geschlossen, der u.a. vorsieht, dass alle zwei Jahre die zehn jüngsten Vorstandsmitglieder der regionalen Rechtsanwaltskammern eine gemeinsame Reise nach Israel unternehmen. Herr Kollege Dr. Heck hat dem Kammervorstand nach seiner Rückkehr in bewegenden Worten über seine Eindrücke berichtet. a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen Der Kammervorstand gibt regelmäßig umfangreiche Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ab, die im weitesten Sinne (auch) für die Anwaltschaft relevant sind (vgl. die Themenstellungen unter Ziff. I.). Das Plenum berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung und über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide. Es sorgt für die ordnungsgemäße Besetzung des Anwaltsgerichts Düsseldorf und des Anwaltsgerichtshofs sowie der Fachanwalts-Vorprüfungsausschüsse. Außerdem entscheidet der Gesamtvorstand auf der Basis von Voten der Fachausschüsse über die Verleihung (oder Versagung oder auch den Widerruf) von Fachanwaltsbezeichnungen. In den jeweils zuständigen Abteilungen werden überdies die Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf, Widerrufsangelegenheiten, berufsrechtliche (Selbst-)Anfragen, Eingaben und Beschwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), Gebührengutachten und manches andere mehr behandelt. Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten erhalten die Abteilungen seit Anfang 2011 tatkräftige Unterstützung durch die Geschäftsstelle, in der ein Geschäftsführer und eine juristische Referentin

31 (in Teilzeit) mit der Vorbereitung von Korrespondenz und Entscheidungsvorschlägen befasst sind. b) Häufig gestellte Fragen Alle Jahre wieder wird die Hitliste der an die Kammergeschäftsstelle gerichteten Anfragen von dem Themenbereich Interessenkollision/Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen/Parteiverrat und Tätigkeitsverbote gem. der 45, 46 BRAO in seinen vielen Ausprägungen angeführt. Die meisten dieser Anfragen gelangen auf telefonischem Wege an die Kammer, weil fast immer die schnelle Einschätzung einer Situation von Nöten ist. Die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart, die auch regelmäßig zu dem Thema publiziert, 5 steht Kammermitgliedern hier gerne als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Schwierige Fragen ergeben sich auch in Zusammenhang mit der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Dieses Thema wird z.b. virulent, wenn ein Rechtsanwalt sich gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzahlung zu verklagen, sich gegen Regressforderungen zur Wehr zu setzen oder ein aufsichtsrechtliches (oder sogar strafrechtliches) Verfahren abzuwehren. Gelegentlich kommt es auch vor, dass Rechtsanwälte als Zeugen zu Sachverhalten vernommen werden sollen, die den eigenen Mandanten betreffen, oder dass sich für einen Anwalt die Erkenntnis aufdrängt, der vertretene Mandant sei möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig und/oder müsse unter Betreuung gestellt werden. 5 Vgl. aktuell etwa Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis (Berufsrecht, Kanzlei, Vergütung), 9; dies., Interessenkollision Es bleibt dabei: Jeder Fall ist anders (50 Fälle aus der Praxis), AnwBl. 2011, 809; dies., Braucht das volljährig gewordene Kind in Unterhaltssachen zwingend einen eigenen Anwalt?, FF 2012, 17.

32 Schwierig kann auch das Zusammenspiel von anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung und moderner EDV-Technik sowie zwischen Schweigepflicht und Datenschutz sein. Keine Anwaltskanzlei kommt heute mehr ohne modernes Computersystem aus, was dazu führt, dass auch entsprechende Berater und Softwarepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die Kanzleidaten häufig weiter reicht, als dies die anwaltliche Schweigepflicht eigentlich zuließe. Die Satzungsversammlung hat der Brisanz dieser neuen Themenstellungen jetzt Rechnung getragen, indem sie eigens einen Ausschuss gebildet hat, der sich mit entsprechenden Fragestellungen befassen soll. Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes verbindlich und fachgerecht beantworten zu können, haben die drei nordrheinwestfälischen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemeinsam einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht, nämlich den Kölner Kollegen Klaus Brisch, zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit sachkundigen Gutachten zu bestimmten Einzelproblemen schon für manche Klarstellung gesorgt. Zahlreiche Anfragen betreffen jedes Jahr die Gestaltung von Briefbögen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrundschreiben etc. Der Beratungsbedarf zu den Themen Zweigstelle und Sternsozietät ist dagegen in der letzten Zeit deutlich zurückgegangen. c) Aufsichtsangelegenheiten Im Jahr 2011 behandelte der Vorstand insgesamt neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber im Jahr 2010, im Jahr 2009 und im Jahr 2008). Diese insgesamt ohnehin leicht rückläufige - Zahl ist weniger beeindruckend, als es auf den ersten Blick scheint. Bedenkt man, wie

33 viele Mandate von den rund Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei zustande kommen, relativiert sich der erste, vielleicht negative Eindruck beträchtlich. Die Zahl scheint dann eher moderat und belegt, dass die Arbeit der Kammermitglieder meist störungsund beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Zahlen: Im Jahr 2011 wurden 37 Beschwerden zurückgenommen, 710 als unbegründet zurückgewiesen, 66 mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und 71 auf sonstige Weise (z.b. durch Aussetzung wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwaltskammer etc.) erledigt. 112 Beschwerdesachen wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben - in der überwiegenden Zahl der Fälle allerdings nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung bzw. der Höhe der zu erwartenden Strafe, sondern schlicht deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Aufforderung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) der Bitte, eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abzugeben, nicht nachgekommen ist. Auch die Nichtbeantwortung von Kammeranfragen ist ein Berufsrechtsverstoß. Nur in 23 Fällen mussten Rügen verhängt werden. 564 im letzten Jahr eingegangene Verfahren sind noch unerledigt. Der Vorstand hatte im letzten Jahr nur über 3 Einsprüche gegen Rügen zu entscheiden. Diese äußerst niedrige Zahl zeigt, dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge auf ihr berufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, in der Regel einsehen, dass sie einen Fehler gemacht haben. In

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