Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 1. Grundlagen der Rechtsordnung

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1 Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 1. Grundlagen der Rechtsordnung a. Aufgaben des Rechts b. Schweizer Gewalten c. Normhierarchie d. Wie entsteht eine Gesetz e. Aufbau der Rechtsordnung f. Rechtsquellen g. Objektives und subjektives Recht h. Allgemeine Rechtsgrundsätze i. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte j. Rechtsfähigkeit k. Handlungsfähigkeit l. Gesetzesvorschriften

2 a. Aufgaben des Rechts Recht Sitte (Brauch, Anstand) Sittlichkeit (Moral, Ethik, Religion) Menschliches Verhalten 2

3 b. Schweizer Gewalten Legislative Exekutive Judikative 3

4 c. Normhierarchie Volk Stände Parlament Volk Regierung Verwaltung Richter Verwaltung allgemein-abstrakt Individuell-konkret 4

5 d. Wie entsteht ein Gesetz Impulse geben Ausarbeitung eines Entwurfs durch die Expertenkommission Vernehmlassung Antrag an den Bundesrat Behandlung im Bundesrat Bürgerinnen und Bürger Interessensgruppen Parlamentsmitglieder, Bundesrat und Verwaltung Kantone Medien Entwurf zur Stellungnahme an Kantone, Parteien, Verbände (=verwaltungsinterne Bearbeitung) Bereinigung und Entscheid Schlussabstimmung Nationalrat Ständerat Behandlung im Zweitrat (z.b. Ständerat) Vorberatende Kommission Beratung und Entscheid im Zweitrat Rückweisung an den Bundesrat Beide Räte können Vorlagen zurückweisen oder ablehnen Antrag an das Parlament Behandlung im Erstrat (z.b. Nationalrat) Vorberatende Kommission Beratung und Entscheid im Erstrat Differenzbereinigungsverfahren Volksabstimmung Obligatorische Volksabstimmung (Verfassungsänderung) Fakultative Volksabstimmung (Gesetze) Vorlage angenommen wenn Volk und Stände zustimmen Volk zustimmt Inkrafttreten 5

6 e. Aufbau der Rechtsordnung (1) K1 Staat Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen) 6

7 e. Aufbau der Rechtsordnung (2) Rechtsordnung K2 Öffentliches Recht Privat- oder Zivilrecht Staats- und Verfassungsrecht Zivilgesetzbuch Verwaltungsrecht Strafrecht Prozess- und Verfahrensrecht Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz etc. 1. Personenrecht (Art ) 2. Familienrecht (Ar ) 3. Erbrecht (Art ) 4. Sachenrecht (Art ) 5. Obligationenrecht Obligationenrecht 1. Allg. Bestimmungen (Art ) 2. Einzelne Vertragsverhältnisse (Art ) 3. Handelsgesellschaften (Art ) 4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufm. Buchführung (Art ) 5. Wertpapiere (Art ) 7

8 f. Rechtsquellen K2 Gesetztes Recht Verfassungsrecht Gesetzesrecht Verordnungsrecht Rechtsquellen Richter-recht Bewährte Lehre Überlieferung Gewohnheitsrecht Ortsbräuche Handelsbräuche 8

9 g. Objektives und subjektives Recht Objektives Recht Subjektives Recht Bezeichnet man die Rechtsordnung, d.h. die Summe aller geltenden Rechtsnormen. Als subjektives Recht bezeichnet man den Anspruch, den jemand in einer konkreten Situation, gestützt auf das objektive Recht, für sich beanspruchen kann Relatives Recht Absolutes Recht Die relativen Rechte wirken nur gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen. Man spricht auch von obligatorischen oder persönlichen Rechten Die absoluten Rechte richten sich gegen jedermann. Der Träger des Rechts kann gegen jedermann klagen, der sein Recht verletzt und verlangen, in Zukunft die Rechtsverletzung zu unterlassen. 9

10 h. Allg. Rechtsgrundsätze Art. 2 ZGB Handel nach Treu und Glauben Rechtsmissbrauchsverbot Art. 8 ZGB Die Beweislast Art. 3 ZGB Der gute Glaube wird vermutet Bösgläubigkeit muss bewiesen werden Allgemeine Rechtsgrundsätze Wo keine Kläger, da kein Richter Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Rechtsunkenntnis schadet Das jüngere Recht geht dem älteren Recht vor Das spezielle Recht geht dem allgemeinen Recht vor Das übergeordnete Recht geht dem untergeordneten Recht vor 10

11 i. Rechtssubjekt und Rechtsobjekt Rechtssubjekte Sind natürliche oder juristische Personen, die im Rechtsleben als Träger von Rechten und Pflichten auftreten können. Rechtsobjekte Sind Gegenstände über die ein Rechtssubjekt verfügen und für sich beanspruchen kann. Als Rechtsobjekte kommen körperliche Sachen, immaterielle Güter (z.b. Patente, Urheberrechte etc.) und Forderungen aller Art (Geldforderungen, Forderungen auf Arbeitsleistung etc.) in Frage. 11

12 j. Rechtsfähigkeit K2 Rechtsfähigkeit Natürliche Personen Art. 11 ZGB: Rechtsfähig ist jedermann Art. 31 Absatz 1 ZGB: Eine natürliche Person erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Juristische Personen körperlich organisierte Personenverbindungen Fähig alle Rechte und Pflichten einzugehen, welche nicht die natürlich Eigenschaft des Menschen als Voraussetzung haben. Erlangt die Rechtsfähigkeit in der Regel mittels Eintrag ins HR Rechtsfähigkeit erlöscht mit der Löschung des Eintrages 12

13 k. Handlungsfähigkeit K2 Handlungsfähigkeit Juristische Personen Art. 54 ZGB: Handlungsfähig sobald Organe bestellt sind Natürliche Personen Art. 13 ZGB: voll handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mündig ist. Mündigkeit Art. 14 ZGB: Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB: Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. 13

14 l. Gesetzesvorschriften K2 Zwingendes Recht Ergänzendes Recht unabänderliche Vorschriften Können durch Abrede verändert werden 14

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