Informationen über die HPM Hanseatische Portfoliomanagement GmbH

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1 Hanseatische Informationen über die HPM Hanseatische Die Gesellschaft firmiert unter dem Namen HPM Hanseatische. Sie ist in 1987 gegründet worden und wird in Hamburg im Handelsregister geführt unter HRB Das Stammkapital beträgt Euro ,-- und ist voll eingezahlt. Die Firmenanschrift lautet: Fährhausstraße 8, Hamburg, Tel , Fax , Web Steuernummer 43/732/00056 Umsatzsteuer Identifikationsnummer DE Geschäftsführende Gesellschafter sind Herr Wolfgang von Malottky, Bankkaufmann, wohnhaft in Ammersbek, sowie Herr Ulrich Bendfeldt, wohnhaft in Wedel. Die HPM ist der Entschädigungsstelle für Wertpapierhandelsunternehmen (EDW) angeschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsmitgliedschaft, obwohl die Gesellschaft keinerlei Kundenkonten führt und darüber hinaus nicht berechtigt ist Kundenwerte z.b. in Form von Bargeld oder Wertpapieren entgegen zu nehmen. Die Bedingungen der EDW sind dieser Informationsschrift beigefügt. Die HPM ist zugelassener Finanzportfolioverwalter nach KWG 32 und unterliegt der ständigen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn bzw. Lurgiallee 12, Frankfurt/Main, Web: Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen Hauptgeschäftstätigkeit der Gesellschaft ist die Vermögensverwaltung von eigenen und fremden Geldern. Basierend auf Vermögensverwaltungsverträgen, die insbesondere die jeweiligen individuellen Risikoparameter der Mandanten regeln, übernimmt die HPM das Vermögensmanagement und trifft eigenständig Anlageent-scheidungen in Übereinstimmung mit den Mandanteninteressen. Als Depot- und Kontoführer fungieren dabei sorgfältig ausgewählte Kooperationsbanken der Gesellschaft. Hierzu zählen eine Vielzahl namhafter und etablierter Discountbroker, Groß- und Privatbanken sowie Abwicklungsplattformen. Maßgeblich für die Auswahl dieser Partner sind das jeweilige Know-How, das jeweilige Leistungsspektrum sowie das Preis/Leistungsverhältnis. Jeder Mandant führt dort auf eigenen Namen sein persönliches Konto. Die HPM erhält lediglich eine eingeschränkte Dispositionsvollmacht, die nur dazu berechtigt Transaktionen im Rahmen des Kontos vorzunehmen. Barverfügungen, Werteauslieferungen oder Transfers auf andere Konten sind der Gesellschaft nicht gestattet. Vereinbarte Honorare dürfen jedoch mittels Lastschrifteinzugsverfahren vom Mandantenkonto abgebucht werden. Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird nochmals unterschieden in: a) Individuelle Vermögensverwaltung Umsetzung individueller Anlageziele unter Berücksichtigung vorgegebener Anlageprämissen ab einem Anlagevolumen von Euro ,-- b) Standardisierte Vermögensverwaltung Umsetzung von standardisierten Anlagestrategien in Form von Fonds ab einem Anlagevolumen von Euro ,--. c) standardisierte Vermögensverwaltung long/short Umsetzung von Anlagestrategien in Aktien, Währungen, Zinsen und Rohstoffen long/short über so genannte Managed Accounts ab einem Anlagevolumen von Euro ,--. Informationen über die HPM Seite 1 von 2

2 Powered by TCPDF ( Hanseatische Weitere Tätigkeitsfelder sind: d) Fonds-Advisory e) Beratungsmandate Neben der Vermögensverwaltung ist die HPM bei Mandanten auch beratend tätig. Hier erfolgen Anlagedispositionen ausschließlich in Abstimmung und werden dann von der Gesellschaft zwecks Ausführung an die Depotbanken weitergeleitet. Dies setzt einen regelmäßigen Kontakt und Gedankenaustausch voraus, der in der Regel telefonisch erfolgt. f) Execution Only Darüber hinaus schafft die HPM auch attraktive kostengünstige Zugangswege zu Abwicklungsplattformen, die erfahrene Kunden eigenständig ohne Mithilfe nutzen können. Hierbei handelt es sich gem. WpHG 31 Abs. 7 entweder um reine Ausführungsgeschäfte, wie z.b. richtlinienkonforme Investmentfonds, an organisierten Märkten gehandelte Aktien, Schuldverschreibungen, Geldmarkttitel oder andere verbriefte Schuldtitel oder um beratungsfreie Geschäfte, sofern es sich um komplexe Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Zertifikate oder Optionsscheine, handelt. Während die Gesellschaft bei reinen Ausführungsgeschäften nicht prüft, ob die Anlageentscheidung den Kenntnissen, Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen des Mandanten entspricht, wird sie bei beratungsfreien Geschäften im Bereich der komplexen Finanzinstrumente eine Überprüfung vornehmen und ggfls. vor einer Nicht-Angemessenheit warnen, sofern die Order ihr vor Erteilen und Ausführung bekannt ist. Selbstverständlich kann der Mandant trotzdem die Order auf eigenen ausdrücklichen Wunsch veranlassen. Sofern die HPM beratend oder verwaltend tätig wird, ist sie verpflichtet Informationen, über Kenntnisse und Erfahrungen sowie über Anlageziele und persönliche finanzielle Verhältnisse einzuholen. Liegen diese Angaben nicht vor, so darf keine beratende oder verwaltende Leistung erbracht werden. g) Introducing Broker Neben dem klassischen Wertpapierbereich ist die HPM auch als so genannter Introducing Broker (IB) für diverse Brokerhäuser tätig und wickelt für Kunden FX- und CFD-Geschäfte ab. h) Haftungsdach Außerdem ist sie neben der direkten Mandantenbetreuung auch als Haftungsdach für gebundene Agenten nach KWG 2, 10 tätig. Hierbei handelt es sich um Finanzberater, die nicht über die entsprechenden Zulassungen verfügen, aber dennoch unter der Obhut der Gesellschaft nicht nur Fonds, sondern entsprechende Finanzinstrumente vermitteln oder beratend tätig sind. Im Rahmen der ganzheitlichen Vermögensberatung und verwaltung vermittelt die Gesellschaft zudem auch geschlossene Beteiligungen. Die Honorar-Anlageberatung, eine spezielle Form der Anlageberatung, bei der der Anlageberater hinsichtlich der Auswahl der empfohlenen Finanzinstrumente besonderen Anforderungen unterliegt, bestimmte organisatorische beachten muss, sich ausschließlich vom Kunden vergüten lassen und keine Zuwendungen von Dritten entgegennehmen darf, wird seitens der HPM nicht angeboten. Kundeneingruppierung Grundsätzlich wird unterschieden zwischen professionellen Mandanten und Privatanlegern. Der Privatanleger genießt dabei einen deutlich höheren Schutz und wird daher weiter gehende Informationen erhalten. Die HPM wird alle Mandanten als Privatanleger klassifizieren, sofern es sich nicht um institutionelle Anleger, wie z.b. Versicherungen, handelt. Informationen über die HPM Seite 2 von 2

3 Hanseatische Information über den Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen unserer Tätigkeiten Mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID)verpflichtet der europäische Gesetzgeber alle Banken Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte im Wertpapierdienstleistungsbereich sowie Beeinträchtigungen im Kundeninteresse zu vermeiden. Anwendung finden diese neuen Regelungen ebenfalls auf alle so genannten Finanzportfolio- bzw. Vermögensverwalter, zu denen auch die HPM Hanseatische gehört. Die Basis unseres Handelns begründet sich maßgeblich auf gegenseitigem Vertrauen zwischen unseren Kunden und uns. Wir sind frei von externen Weisungen und nur unseren Kunden gegenüber verpflichtet. Nur in ihrem Sinne betrachten wir uns als Mittler zwischen Ihnen und der jeweilig Depot führenden Stelle und orientieren uns ausschließlich an Ihren Zielen und Wünschen. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit auf Interessenkonflikte zu achten, sie zu vermeiden bzw. zu lösen. Mit dieser Information wollen wir unsere Interessenkonflikte und unsere Vorgehensweise zur Lösung dieser Konflikte darstellen. Grundsätzlich begründen sich Interessenkonflikte aus der Beziehung zwischen dem Kunden und uns, unseren Mitarbeitern oder untereinander. Unsere Aufgabe ist es, diese Konflikte zu erkennen und zu vermeiden bzw. so zu steuern, dass Kundeninteressen hinreichend beachtet werden. Diese Aufgabe ist für uns oberstes Gebot und obliegt daher der Geschäftsleitung, die als Compliance-Stelle in unserem Hause fungiert. Es bestehen geeignete Maßnahmen in Form von Handelsüberwachungsmaßnahmen von Mitarbeitergeschäften, Arbeitsrichtlinien für den Wertpapierhandelsbereich und den Kundenumgang, Sperr-und Beobachtungslisten für bestimmte Finanzinstrumente und ein fortlaufendes Kundenkontocontrolling. Darüber hinaus schulen und informieren wir unsere Mitarbeiter. Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern führen darüber hinaus zwangsläufig zu disziplinarischen Maßnahmen. Im Nachfolgenden gehen wir auf die von uns erkannten Interessenkonflikte und deren Lösungswege ein. Mitarbeitergeschäfte Mitarbeiter der HPM können Wertpapiere erwerben. Mitarbeitergeschäfte, sofern diese vorkommen, müssen vor Orderaufgabe der Geschäftsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. In diesem Zuge wird strikt darauf geachtet, dass es zu keinen Beeinträchtigungen und Überschneidungen mit Kundenorders kommt. Alle Mitarbeiter sind darüber hinaus zur Offenlegung Ihrer Wertpapiergeschäfte gegenüber der Geschäftsleitung und externer Prüfungsinstanzen verpflichtet. Kundeninteressenkonflikt Die HPM achtet strikt darauf, dass bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen keine Kundenorders gegeneinandergestellt werden (Kauf Kunde A/Verkauf Kunde B). Abweichungen hiervon können jedoch im Bereich der Investmentfonds auftreten, sofern die Transaktionen über die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft zwecks Ausführung zum einmal täglich ermittelten Rücknahmepreis weitergeleitet werden. Es gilt bei allen Transaktionen das generelle Prinzip der Gleichbehandlung aller Kunden, sodass etwaige finanzielle Vorteile einzelner Kunden ausgeschlossen werden. Im fortlaufenden Tagesgeschäft kann es bei der Ausführung gleicher Wertpapiergattungen verschiedener Kunden allerdings zu Kursunterschieden kommen. Dies kann mit zeitlich versetzten Orderaufgaben und fortlaufenden Börsennotierungen zusammenhängen. Durch Einsatz von so genannten Blockorders kann dies vermieden werden, sofern die Orders zeitgleich vorliegen. Interessenkonflikte Seite 1 von 3

4 Hanseatische Honorarmodelle Die HPM bietet im Rahmen der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung diverse Honoraralternativen an. Hierzu gehören so genannte Flatvereinbarungen sowie erfolgsabhängige und umsatzabhängige Vergütungen. Diese Honorarmodelle wurden bewusst schon vor Jahren von uns eingeführt, damit der Kunde ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Vergütung hat und damit selbst entscheidet, welche Form des Honorars für ihn am zweckmäßigsten ist. Im Bereich der umsatzabhängigen Vergütungen könnte unsererseits z.b. ein Anreiz bestehen, über eine Vielzahl von Umsätzen einen möglichst hohen eigenen Ertrag zu generieren. Die HPM ist nicht an kurzfristigen Kundenbeziehungen und Einmalgeschäften interessiert. Unsere Philosophie ist es, Kunden professionell und langfristig im Rahmen ihrer Vermögensanlagen zu begleiten. Häufige Umschichtungen können bedingt durch anfallende Kosten im ersten Schritt zu einer deutlichen Performancereduzierung führen, was wiederum die Geschäftsbeziehung belasten kann. Die HPM achtet strikt darauf, dass Transaktionen nur durchgeführt werden, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll sind und in Einklang mit der vereinbarten Anlagestrategie stehen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Einzelmandanten, insbesondere im tradingorientierten und spekulativeren Bereich, eine höhere Umschlagsintensität vorkommen kann. In diesen Fällen weisen wir in unseren Verträgen ausdrücklich nochmals darauf hin. Neben der eigenen fortlaufenden Überwachung ist dieser Tatbestand auch Bestandteil jährlicher gesetzlich vorgeschriebener Überprüfungen externer Kontrollgremien. Im Bereich der erfolgsabhängigen Vergütungen besteht die Gefahr, dass wir eine sehr hohe Risikogewichtung vornehmen, um eine möglichst hohe Performance erzielen zu können. Die Vermögensverwaltungsverträge der HPM beinhalten jedoch klare Risikoparameter, an die wir uns konsequent halten und die wir fortlaufend überwachen. Unsere oberste Prämisse in allen vereinbarten Anlagestrategien ist die Risikovermeidung bzw. Risikoeingrenzung und hat grundsätzlich Vorrang vor Performanceüberlegungen. Zeitanteilige Vergütungen Im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen kann die HPM von Depot führenden Stellen oder Emittenten von Investmentfonds oder strukturierten Produkten zeitanteilige Vergütungen erhalten. Diese richten sich, sofern vorhanden, nach Art der Vertriebsvereinbarung und sind abhängig vom Emittenten, dem unterhaltenem Gesamtvolumen und der Art des Finanzinstrumentes. Sie berechnen sich anhand des prozentualen Anteils des jeweiligen Wertes und betragen bei Investmentfonds zwischen 0,0% und 1,0% p.a. sowie bei strukturierten Produkten zwischen 0,0% und 1,1% p.a. auf das jeweils tatsächlich investierte Kapital unter Berücksichtigung möglicher Fremdkapitalhebel. Die Zuwendung erfolgt aus vereinnahmten Verwaltungsvergütungen und Managementhonoraren der Emittenten. Umsatzbezogene Vermittlungsentgelte von Zuwendungen Die HPM kann für die Vermittlung von Investmentfonds und anderen strukturierten Produkten Vermittlungsentgelte in Form eines Agios von Seiten der Depot führenden Stelle oder dem Emittenten erhalten. Diese betragen im Investmentfondsbereich zwischen 0,0% und 5,25% sowie bei anderen strukturierten Produkten zwischen 0,0% und 5% des jeweiligen ausmachenden Anlagebetrages. Sie sind abhängig vom jeweiligen Emittenten und der Art des Finanzinstrumentes. Etwaige Einkaufsvorteile geben wir je nach Honorarvereinbarung ganz oder teilweise an unsere Kunden weiter. Zum anderen können im Bereich der strukturierten Produkte Platzierungsprovisionen anfallen, die je nach Art des Finanzinstrumentes und je nach Emittent zwischen 0,0% und 5% betragen können. Interessenkonflikte Seite 2 von 3

5 Powered by TCPDF ( Hanseatische Sachzuwendungen Die HPM kann von Depot führenden Stellen und Emittenten Sachzuwendungen beispielsweise in Form von produktbezogenen Fortbildungen oder sozialüblicher Einladungen erhalten. Die Höhe der Zuwendungen ist abhängig vom jeweiligen Emittenten. Darüber hinaus gewährt die HPM Sachzuwendungen an Vertriebspartner z.b. in Form von produktbezogenen Fortbildungen und sozialüblichen Einladungen. Die Höhe dieser gewährten Zuwendungen bewegt sich im vierstelligen Eurobereich p.a. Sämtliche Zuwendungen ermöglichen der HPM den Aufbau, den Erhalt und die Weiterentwicklung der Infrastruktur zur Erbringung unserer Dienstleistungen und zur Verbesserung unserer Serviceleistungen. Details zu erhaltenen oder gewährten Zuwendungen können auf Wunsch erläutert werden. Gezahlte Zuwendungen Vertriebspartner erhalten von der HPM Provisionen für Ihre Tätigkeit. Diese sind abhängig von der Höhe der Zuwendungen, die die HPM von den Depot führenden Stellen oder Emittenten erhält und wird ganz oder anteilig ausbezahlt. Die Höhe übersteigt in keinem Falle die Höhe der Zuwendungen, die die HPM erhält. Darüber hinaus kann der Vertriebspartner zeitanteilige Vergütungen erhalten. Diese sind abhängig vom Emittenten, der Depot führenden Stelle bzw. der Art des Finanzinstrumentes. Sämtliche Zuwendungen ermöglichen dem Vertriebspartner den Aufbau, den Erhalt und die Weiterentwicklung der Infrastruktur zur Erbringung seiner Dienstleistungen und zur Verbesserung seiner Serviceleistungen. Erfolgsorientierte Bezahlung von Mitarbeitern Die erfolgsorientierte Bezahlung von Mitarbeitern könnte unter Umständen Anreize schaffen, Produkte mit hohem Provisionsanteil zu vertreiben. Hierunter könnte die Objektivität in der Beratung und im Management leiden. Die so genannten Tantiemeansprüche der Geschäftsführung sind gestaffelt nach Höhe des Jahresüberschusses. Sie betragen bei einem Jahresüberschuss von bis zu Euro ,-- bis zu 15%, fallen dann aber für die nächsten Euro ,-- auf bis zu 10%. Jahresüberschüsse oberhalb von Euro ,-- werden dann nur noch mit bis zu 5% auf die Tantiemezahlung angerechnet. Die Geschäftsleitung der HPM überwacht fortlaufend die vereinbarten Anlageziele. Sollten Verdachtsmomente in Bezug auf die Auswahl "hochpreisiger" Anlageprodukte oder vermehrter Depotumschichtungen (Churning) auftreten, so wird die Gesellschaft entsprechende disziplinarische Maßnahmen gegenüber verantwortlichen Mitarbeitern ergreifen. Interessenkonflikte Seite 3 von 3

6 Anlage II - Best Execution Policy / / Vorbemerkung Gemäß Ziff. 2.1 des Vermögensverwaltungsvertrags ist der Vermögensverwalter berechtigt, im Rahmen der Anlagerichtlinien Verfügungen über Finanzinstrumente zu treffen, welche zu dem verwalteten Vermögen gehören. Diese Verfügungen umfassen insbesondere Käufe und Verkäufe von Finanzinstrumenten (zusammen die Verfügungen ). Bei diesen Verfügungen ist die folgende Best Execution Policy zu beachten: Prämisse für die folgende Best Execution Policy ist, dass der Vermögensverwalter die Aufträge nicht selbst ausführt. 1. Best Execution Verpflichtung 1.1 Im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung des Vermögensverwalters zur Wahrung der Interessen des Kunden hat der Vermögensverwalter Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass bei Verfügungen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erzielt wird. 1.2 Das bestmögliche Ergebnis wird bei Privatkunden primär am Maßstab des Gesamtentgelts gemessen, d.h. am Maßstab des Kauf- oder Verkaufspreises des jeweiligen Finanzinstruments sowie der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Andere qualitative Faktoren, wie zum Beispiel Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung, werden berücksichtigt, sofern sie nicht der Verpflichtung zuwider laufen, das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. 1.3 Der Vermögensverwalter führt die Wertpapieraufträge nicht selbst, sondern über eine Ausführungsstelle (z.b. Depotbank) aus. Jede Ausführungsstelle hat eigene Ausführungsgrundsätze aufgestellt, welche vom Vermögensverwalter im Rahmen des Auswahlprozesses darauf überprüft wurde, ob sie eine bestmögliche Ausführung für Wertpapieraufträge gewährleisten und die Kundeninteressen in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. 1.4 Wenn die Auswahl für die Ausführung der Wertpapieraufträge durch den Kunden getroffen wird (z.b. durch Auswahl des Depot führenden Unternehmens, über welches die Wertpapiergeschäfte für den Kunden auszuführen sind), ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Ausführung der Wertpapieraufträge auszuwählen. Dem Kunden ist bekannt, dass in diesem Fall die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung keine Anwendung findet und die Wertpapieraufträge unter Umständen nicht bestmöglich ausgeführt werden. Sofern die Ausführungsstelle nicht über eigene Ausführungsgrundsätze verfügt oder nur auf konkrete Weisung ausführt, muss der Vermögensverwalter für diesen Fall eigene Grundsätze aufstellen und die Zustimmung des Kunden hierzu einholen. Hierfür wurden folgende Regelungen festgelegt: Hinsichtlich der Auftragsausführung muss im ersten Schritt unterschieden werden, ob die Order seitens des Kunden erteilt oder durch die HPM veranlasst wird. Handelt es sich um eine Kundenweisung, so kann seitens des Kunden der Ausführungsplatz bestimmt werden. Diese Weisung geht den Ausführungsgrundsätzen des Vermögensverwalters vor. Die HPM ist in diesem Falle nicht verpflichtet, den Auftrag gemäß den vorliegenden Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung weiterzuleiten. Wird die Order seitens der HPM erteilt, so gelten nachfolgende Ausführungsgrundsätze, die mindestens einmal jährlich seitens der Gesellschaft überprüft

7 / / werden. Etwaige Änderungen werden dem Mandanten schriftlich mitgeteilt. Von den festgelegten Ausführungsgrundsätzen kann jedoch auf Grund von ungewöhnlichen Marktverhältnissen im Kundeninteresse abgewichen werden. Sofern sich die HPM im Rahmen der Vermögensverwaltung Blockorders bedienen darf, ist sie frei in der Wahl des Ausführungsweges. Eine entsprechende Zustimmung wird über den jeweiligen Vermögensverwaltungsvertrag eingeholt. Die HPM hat für einzelne Finanzinstrumente im Folgenden die verschiedenen Ausführungswege und Ausführungsplätze anhand nachfolgender Maßstäbe festgelegt: Preis des jeweiligen Finanzinstrumentes inkl. der Kosten der Ausführung, Wahrscheinlichkeit der Ausführung auf Grund des Handelsvolumens, Geschwindigkeit der Ausführung sowie Umfang und Art und die Abwicklung des Auftrages. Marktverfassung und die Sicherheit der Abwicklung finden hierbei Beachtung. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der Kunde vorrangig unter Berücksichtigung aller verbundenen Kosten den bestmöglichen Preis erzielen will. Da nach Auftragserteilung im zeitlichen Verlauf auf Grund von Kursschwankungen eine nachteilige Kursentwicklung nicht ausgeschlossen werden kann, finden Ausführungsplätze Berücksichtigung, an denen eine vollständige und zeitnahe Ausführung realistisch erscheint. Bei der Gewichtung der Maßstäbe wurden die Merkmale des Kunden, des Auftrages, des Finanzinstrumentes sowie des Ausführungsplatzes berücksichtigt. Aufträge in Wertpapieren inländischer Emittenten, die im Inland gehandelt werden, werden in der Regel an der Heimatbörse im Inland ausgeführt. Dies gilt auch für ausländische Emittenten, wenn ein Handel an einer inländischen Börse erfolgt. Wird ein ausländischer Emittent nicht im Inland gehandelt, so wird er im Ausland an der Heimatbörse ausgeführt. Wird ein Finanzinstrument an mehreren Börsen gehandelt, so erfolgt die Ausführung im Sinne des WpHG 33 an dem Platz, der die bestmögliche Ausführung erwarten lässt. Festpreisgeschäfte sind grundsätzlich möglich, sofern es sich um marktnahe Preise handelt. 2. Ausgewählte Einrichtungen 2.1 Zur Sicherstellung des bestmöglichen Orderkurses für den Kunden bei Kauf- oder Verkauf wird die HPM folgende Handelsplätze auswählen: Rentenpapiere Zertifikate Optionsscheine ETF Aktien ausl. Emittenten SDAX-Aktien M-Dax-Aktien Dax-Aktien Dax Aktien nach Xetra Schluss Fonds Hedgezertifikate Handelsplatz Börse Frankfurt, Stuttgart oder München* Börse Stuttgart, Frankfurt oder direkt über den Emittenten* Börse Stuttgart oder Frankfurt* Börse Frankfurt, Stuttgart oder direkt über den Emittenten * Börse Frankfurt oder Stuttgart* Börse Frankfurt oder regionale Heimatbörse* Frankfurt oder Xetra Frankfurt oder Xetra Frankfurt über die Kapitalanlagegesellschaft** Kündigung beim Emittenten*** * Abhängig von der Handelbarkeit ** nur in Ausnahmefällen wegen sofortiger Ausführung an einer der Fondsbörsen *** nur in Ausnahmefällen sofortiger Verkauf außerbörslich über den Emittenten Im Forex-Bereich bedient sich die HPM ausschließlich der Best Execution Policy der kontoführenden Bank bzw. des Brokers.

8 / / Die Bank- bzw. Brokerauswahl erfolgt anhand eines von uns erstellten Kriterienkataloges. Wir berücksichtigen hierbei die Höhe der Spreads und der etwaig in Rechnung gestellten Kommissionen, sowie die Ausführungsgeschwindigkeit und Ausführungsqualität bei der Orderabwicklung. Das abwickelnde Institut muss darüber hinaus einer EU-Regulierungsbehörde unterliegen bzw. seinen Sitz in einem anerkannten demokratischen Land mit entsprechender Aufsicht (z.b. Australien/Neuseeland) haben. Bei Kundeneinlagen muss es sich um so genannte segregierte Konten handeln, d.h. ausgegliedert und klar getrennt vom Eigenbestand der Bank/des Brokers. Sofern die Bank/der Broker Kundeneinlagen bei Drittbanken führt, muss es sich dabei um bonitätsmäßig einwandfreie Institute handeln. 2.2 Abweichend von Ziff. 2.1 wird auf Wunsch des Kunden folgender Börsenplatz für die Kauf- oder Verkaufsorder vereinbart: Der Börsenplatz der/des vom Kunden auf der Plattform gewählten kontoführenden Bank/Brokers/Anlagepartners. Informationen zu Ausführungsqualität und Konditionen erteilt die/der kontoführende Bank/Broker/Anlagepartner und auf Anfrage der Anbieter. Stand Dezember 2013

9 / / Kundenbestätigung wegen Haftungsdachpartner Die Firma R.I.T. Refined Investment Technologies GmbH betreibt die Anlage-und Abschlussvermittlung als gebundener Agent im Sinne des 2,10 KWG ausschließlich im Auftrage und unter der Haftung der HPM Hanseatische, Fährhausstr.8, Hamburg. Für Ihren Aufwand erhält sie seitens der HPM Vergütungen. Diese sind je nach Anlageprodukt unterschiedlich. Sie belaufen sich auf bis zu 90% etwaiger Abschlusskosten(Agio), bis zu 80% der laufenden Transaktionskosten und Rebates, bis zu 50% der laufenden Managementgebühr und bis zu 80% so genannter zeitanteiliger Vergütungen. Eine produktspezifische Detailaufstellung kann auf Wunsch jederzeit angefordert werden. Die HPM selbst hat eine Zulassung als Finanzportfolioverwalter nach 32KWG und unterliegt der fortlaufenden Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Darüber hinaus ist sie Mitglied der EDW (Entschädigungsstelle für Wertpapierhandelsunternehmen) und Mitglied im Verband unabhängiger Vermögensverwalter(VuV). Die Gesellschaft wurde 1987 gegründet und hat ein Stammkapital von Euro ,--. Die Gesellschaft und deren gebundene Agenten sind nicht berechtigt, Vermögenswerte von Kunden entgegenzunehmen. Hierüber ist der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt worden. Gleichzeitig bestätigt er, dass er die Informationen über die HPM, die Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten, die Grundsätze der Ausführung von Wertpapieraufträgen (Best Execution Policy) und die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren ausgehändigt bekommen hat bzw. diese bereits in Besitz hat. Kundenbestätigung wegen Haftungsdachpartner

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