(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

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1 FG München, Urteil v K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann. 2. War eine verbindliche Auskunft rechtswidrig, weil von Anfang an kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der erteilten Auskunft bestand, kann diese nach 130 Abs. 1 AO zurückgenommen werden. Wird die Auskunft, dass ein Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig ist dem Leistungsempfänger erteilt, der Bauleistungen im nichtunternehmerischen Bereich bezieht, ist sie für ihn bedeutungslos, weil er im Verhältnis zu seinem Finanzamt nicht als Steuerpflichtiger bzw. als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. 3. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 116/12). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom V B 116/12, nicht dokumentiert). Schlagworte: Leistungsempfänger, Mehrwertsteuer, Rücknahme, Steuerfreiheit, Steuerschuldner, Umsatz, Umsatzsteuer, Verbindliche Auskunft, Verwaltungsakt, Widerruf Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht eine verbindliche Auskunft widerrufen hat. 2 Die Kläger erwarben am 30. April 2007 von der Gemeinde G ein Grundstück zu einem Kaufpreis von ,28 und verpflichteten sich dabei, dieses zeitnah mit einem Reihen- bzw. Doppelhaus in Ultraniedrigenergiebauweise in so genannter Holzrahmenbauweise zu bebauen. Am 24. Juli 2008 schlossen die Kläger mit der Firma N GmbH einen Rohbauvertrag über die Errichtung eines Naturholzhauses zu einer Pauschalsumme von ,04 (brutto, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Mit Schreiben vom 8. September 2008 beantragten sie beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit dem Inhalt: Diejenigen Bauleistungen, welche die Eheleute zum Bau des Gebäudes auf dem Grundstück beziehen, unterliegen der Umsatzsteuerfreiheit aus 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. 3

2 Nachdem das Finanzamt den Antrag zunächst am 13. Oktober 2008 abgelehnt hatte, erteilte es auf den Einspruch der Kläger am 31. Oktober 2008 folgende verbindliche Auskunft: 4 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind nach 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Da im vorliegenden Fall der Preis für das Grundstück und der Preis für die Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wurden, sind die Bauleistungen, welche die Eheleute zum Bau des Grundstücks beziehen, umsatzsteuerfrei. 5 Das für den bauleistenden Unternehmer zuständige Finanzamt stellte im Rahmen der Besteuerung fest, dass dessen Lieferungen und Leistungen an die Kläger nicht unter die Befreiung des 4 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) fallen, sondern mit dem Regelsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. 6 Mit einem als Widerruf der verbindlichen Auskunft vom 31. Oktober 2008 bezeichneten Bescheid vom 30. April 2009 nahm das beklagte Finanzamt die Auskunft zunächst mit der Begründung zurück, es sei wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht befugt gewesen, die verbindliche Auskunft zu erteilen. Daher habe die Auskunft von vornherein keine Bindungswirkung entfaltet. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2009). 7 Mit Urteil vom 16. September 2010 (14 K 3417/09) hob das Finanzgericht München den Bescheid vom 30. April 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2009 auf, weil das FA die nach 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. 8 Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 wies das Landgericht die Klage der Firma N GmbH gegen die Kläger auf Zahlung der in dem Bauträgervertrag ausgewiesenen Mehrwertsteuer ab, da insoweit weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch bestehe. Da die von der Firma N GmbH erbrachte Bauleistung bereits durch die Grunderwerbsteuer besteuert worden sei, unterliege sie keiner weiteren Besteuerung durch die Mehrwertsteuer. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht nach Aktenlage bisher noch nicht entschieden. 9 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 nahm das FA die verbindliche Auskunft vom 31. Oktober 2008 mit Wirkung ab dem Tag ihrer Bekanntgabe nach 130 Abs. 1 AO erneut zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 16. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen. 10 Mit ihrer nunmehr erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Rücknahme der verbindlichen Auskunft rechtswidrig sei, weil die Vorschrift des 130 Abs. 1 AO nicht anwendbar sei. Bei der Erteilung der Auskunft handle es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, der nicht nach 130 Abs. 1 AO, sondern nur unter den Voraussetzungen des 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden könne. Nach 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (StAusKV) vom 30. November 2007 (BStBl. 2007, 820) binde die verbindliche Auskunft aus sich heraus als Verwaltungsakt. Allein durch die behördliche Erklärung, sich für die Zukunft binden zu wollen, trete bereits eine Begünstigung ein. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stelle die verbindliche Auskunft einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, unabhängig davon, ob die Auskunft der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen entspreche oder nicht. 11

3 Auch aufgrund des Umstands, dass das Bauunternehmen die Kläger auf Leistung der Umsatzsteuer auf den Werklohn vor dem Landgericht in Anspruch genommen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rücknahme der verbindlichen Auskunft zulässig sei. 12 Hinzu komme, dass eine Ermessensentscheidung des FA noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich sei. 13 Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 6. Dezember 2010 über die Rücknahme einer verbindlichen Auskunft und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 aufzuheben. 14 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Es verweist in seiner Klageerwiderung auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass die Firma N GmbH dem FA in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht den Streit verkündet habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 II. Die Klage ist unbegründet. Das FA durfte die verbindliche Auskunft nach 130 Abs. 1 AO zurücknehmen. 18 Nach 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Frage, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, ist dem Ermessen der nach 130 Abs. 4 AO zuständigen Behörde überantwortet. Wenn eine Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten ( 5 AO). 19 Eine behördliche Ermessensentscheidung unterliegt gemäß 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als es um die Frage geht, ob die Behörde nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensprüfung darf das Gericht vor allem die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen, ständige Rechtsprechung, z.b. Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 4. Juni 2008 I R 9/07, BFH/NV 2008, 1647 m.w.n. 20 Bei der verbindlichen Auskunft nach 89 Abs. 2 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach 118 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BStBl II 2010, 996), der unter den Voraussetzungen der 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann. 21 Im Streitfall konnte die verbindliche Auskunft des FA nach 130 Abs. 1 AO zurückgenommen werden, weil sie rechtswidrig war.

4 22 Zu Unrecht hat das FA in der verbindlichen Auskunft den Erwerb des Grundstücks von der Gemeinde G vom 30. April 2007 und die Leistungen aus dem Rohbauvertrag vom 24. Juli 2008 mit der Firma N GmbH als einheitliche Leistung gesehen und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die bezogenen Bauleistungen umsatzsteuerfrei seien. Vielmehr liegen im Streitfall zwei unterschiedlich zu beurteilende Umsätze vor. So handelt es sich nur bei der Lieferung des Grundstücks durch die Gemeinde G um einen Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, und daher nach 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) steuerfrei ist. Dagegen stellen die von der Firma N GmbH bezogenen Leistungen aus dem Vertrag vom 24. Juli 2008 keinen Umsatz dar, der den vorgenannten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach 4 Nr. 9a UStG unterliegt, da sie die Erstellung eines Wohnhauses betreffen und insbesondere die Planung und Herstellung eines Gebäudes beinhalten. Die verbindliche Auskunft des FA vom 31. Oktober 2008, in dem festgestellt worden ist, dass die von den Klägern bezogenen Bauleistungen umsatzsteuerfrei seien, ist somit rechtswidrig. 23 Soweit das Landgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2011 festgestellt hat, dass die von der Firma N GmbH erbrachte Bauleistung bereits durch die Grunderwerbsteuer besteuert worden sei und folglich keiner weiteren Besteuerung durch die Mehrwertsteuer unterliege, folgt dem der Senat nicht, weil der Regelungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes und des UStG grundsätzlich unterschiedliche Steuerobjekte betrifft. Während das Grunderwerbsteuergesetz an den Erwerb eines Grundstücks anknüpft, unterwirft das UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. 24 Außerdem war die verbindliche Auskunft des FA auch deshalb rechtswidrig, weil von Anfang an klar war, dass die Kläger kein besonderes Interesse an der Auskunft haben konnten. Die Feststellung, dass ein Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig ist, kann grundsätzlich nur gegenüber dem Steuerpflichtigen ergehen, der sich bei späterer Inanspruchnahme als Steuerschuldner auf die ihm erteilte verbindliche Auskunft des Finanzamts berufen kann. Wird die Auskunft dem Leistungsempfänger erteilt, der wie hier Bauleistungen im nichtunternehmerischen Bereich bezieht, ist sie für ihn bedeutungslos, weil er im Verhältnis zu seinem Finanzamt nicht als Steuerpflichtiger bzw. als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann. Der Einwand, es sei ein unberechtigter Steuerausweis durch den ausführenden Bauunternehmer abzuwenden, begründet jedenfalls kein besonderes Interesse für die Kläger an der Erteilung einer verbindlichen Auskunft ihnen gegenüber. 25 Aus diesem Grund handelt es sich bei der vom FA erteilten Auskunft auch nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt, und der nur unter den Voraussetzungen des 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden kann. 26 Im Streitfall ist ein Ermessensfehler des FA, der in den Prüfungsrahmen des 102 FGO fällt, nicht festzustellen. In der Einspruchsentscheidung hat es das Interesse der Kläger an der erteilten Auskunft gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass von Anfang an kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der erteilten Auskunft bestand, da diese als Empfänger von Bauleistungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht als Schuldner der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden hätten können. Das FA hat außerdem eine Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Argumente an der Aufrechterhaltung der Auskunft vorgenommen. Soweit es insoweit entschieden hat, dass die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme des steuerlichen Vertreter, die Zusicherung gegenüber dem Kreditinstitut über eine Sondertilgung sowie die im Vertrauen auf die verbindliche Auskunft zurückbehaltene Abschlusszahlung nicht ausreichen, um von einer Rücknahme abzusehen, sondern das Interesse daran, eine rechtswidrig erteilte verbindliche Auskunft zurückzunehmen, höher zu werten sei, ist diese Abwägung nicht zu beanstanden.

5 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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