DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG RAVENSBURG

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1 DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG RAVENSBURG Merkblatt zur Durchführung von Lehrfahrten und Exkursionen LEHRFAHRTEN Lehrfahrten dienen der Durchführung einer internen Lehrveranstaltung an einem externen Standort. EXKURSIONEN Exkursionen sind externe Lehrveranstaltungen. Sie dienen der ergänzenden Wissensvermittlung in einem bestimmten Lehrfach und der Erweiterung bzw. Vertiefung von Lehrveranstaltungen an der Studienakademie. Das Exkursionsziel steht hierbei im Mittelpunkt. VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI DER DURCHFÜHRUNG VON LEHRFAHRTEN UND EXKURSIONEN Die Unfallversicherung von Studierenden an einer Studienakademie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg richtet sich nach dem siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Träger der Versicherung sind für den Bereich der Betriebe bzw. des Ausbildungsträgers die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften. Für den Bereich der Studienakademie Ravensburg ist die Unfallkasse Baden-Württemberg zuständig. Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die mit der Aus- und Fortbildung an der Hochschule in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, wie z.b. Teilnahme an Vorlesungen. Versicherungsschutz besteht auch während der Teilnahme an offiziellen, von der Hochschulleitung genehmigten Hochschulveranstaltungen, d.h. im Rahmen des Bildungsauftrages der Hochschule, von der Leitung als solche angeordnet und unter Aufsicht von Lehrkräften (z.b. Lehrfahrten, Hochschulsport). Entscheidend ist hierbei immer die Zurechnung der Aktivität zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Studienakademie. Somit unterliegen die Studierenden auch während einer Exkursion in der Theoriephase, die der Aus- und Fortbildung der Studierenden dient, dem gesetzlichen Unfallschutz. Eine wissenschaftsbezogene Leitung der Exkursion muss vorhanden sein. Stand: merkblatt_lehrfahrten_und_exkursionen

2 Nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen jedoch private Angelegenheiten, die üblicherweise auch im persönlichen Bereich anfallen (z.b. Essen, Trinken, usw.) hier ist die persönliche gesetzliche bzw. private Krankenversicherung zuständig. Für Übernachtungen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Übernachtung im Rahmen einer genehmigten Exkursion zwingend notwendig ist und die gewählte Übernachtungsart von der Studienakademie ausdrücklich zugelassen worden ist. Vom organisatorischen Ablauf her sollte die Studienakademie in der Regel Ausgangspunkt der Exkursion sein (allerdings schließt die Abwesenheit des Leiters der am Exkursionsort wohnt bzw. der auf Grund der Flugverbindung gewählte Treffpunkt am Flughafen den gesetzlichen Unfallschutz nicht aus). Nach 8 SGB VII ist auch der (direkte) Weg nach und von der Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte bzw. Ort, an dem die Hochschulveranstaltung stattfindet, versichert ( 8 SGB VII) damit auch der direkte Weg zur Exkursion. Hierbei wird unterschieden, ob für die Studierenden neben der Unterkunft am Studienort die Wohnung der Eltern ständige Familienwohnung geblieben ist, dann ist die Anfahrt von der ständigen Familienwohnung zur Exkursion auch ein direkter Weg. Wenn es sich jedoch um einen reinen Verwandtenbesuch handelt oder ein anderer Ausgangspunkt als die ständige Wohnung gewählt wird, ist jedoch nach 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII der gesetzliche Versicherungsschutz für diesen Weg(teil) ausgeschlossen, sofern der Weg von eigenwirtschaftlichen Motiven geprägt ist. Dies wird im Einzelfall geprüft. Soweit Studierende mit ihren eigenen KFZ s zu Lehrfahrten fahren, besteht bei Sachschäden folgende Rechtslage: Ein Studierender kann keinen Ersatz eines ihm entstandenen Sachschadens vom Land verlangen, es sei denn, der Schaden wurde durch ein schuldhaftes Verhalten eines Bediensteten des Landes verursacht. Hiervon unberührt bleibt allerdings der gesetzliche Versicherungsschutz gem. 7 SGB VII ff., der jedoch auf Personenschäden beschränkt ist. Die Unfallkasse vertritt hier die Auffassung, dass in den Fällen, in denen Studierende ihre Kommilitonen in ihren KFZ s mitnehmen, keine Haftungsbeschränkungen geltend gemacht werden können, da es sich um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr handelt. Dies bedeutet, dass evtl. verletzte Mitfahrer über das SGB VII Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegenüber der Unfallkasse geltend machen können. Darüber hinaus können verletzte Mitfahrer weitere Personenschäden gegenüber dem Fahrer geltend machen (z.b. Schmerzensgeld). Zur Reduzierung dieses Risikos ist es sinnvoll, dass zwischen den Beteiligten vor der Fahrt eine vertragliche Haftungsbeschränkung vereinbart wird. Es ist daher empfehlenswert, wenn sich der Fahrer vor Antritt der Reise folgenden Formulierungsvorschlag von den Mitfahrern unterschreiben lässt: Ich verzichte hiermit auf alle Ansprüche, die mir aus Anlass meiner Mitfahrt im Privatwagen bei der Lehrfahrt nach in der Zeit vom bis gegen den Fahrer sowie den Halter des KFZ erwachsen können. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der zum Schadensersatz Verpflichtete den Schaden durch vorsätzliches Verhalten verursacht hat. Dieselben Regelungen gelten auch für Fahrten ins Ausland. Stand: merkblatt_lehrfahrten_und_exkursionen

3 Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Hochschule, die Studierenden zu Lehrfahrten zu befördern. PFLICHT ZUR UNFALLANZEIGE Jeder Unfall eines Versicherten beim Besuch einer Hochschule muss der Verwaltung angezeigt werden. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen, nachdem die Einrichtung von dem Unfall erfahren hat, dem zuständigen Unfallversicherungsträger zuzuleiten. Mitunter ist auch nicht erkennbar, dass ärztliche Behandlung notwendig ist und der Versicherte nimmt erst später einen Arzt in Anspruch. Auch dies muss der Verwaltung der Studienakademie mitgeteilt werden, damit sichergestellt ist, dass der Unfallversicherungsträger von dem Unfall Kenntnis erhält und die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. FINANZIERUNG VON LEHRFAHRTEN UND EXKURSIONEN Gemäß Beschluss der Konferenz der Studienakademie vom und den Änderungsbeschlüssen der Konferenz der Studienakademie vom und gelten folgende Regelungen: Lehrfahrtenbeihilfe an Studierende: Die Lehrveranstaltung steht im Mittelpunkt der Fahrt, z.b. eine Lehrveranstaltung im Seminarhaus Mellau. Vergütet werden 10,- pro Studierenden / Tag, mit der Lehrveranstaltung verbundene Sachkosten (z.b. Arbeitsmaterialien) werden übernommen (Skripten und Bücher können nicht erstattet werden!). Exkursionsbeihilfe an Studierende: Das Exkursionsziel (z.b. eine Messe, ein Betrieb) steht im Mittelpunkt der Fahrt. (a) Fahrtkosten: Bis 50 km Entfernung (unabhängig von der Beförderungsart) Bis 100 km Entfernung (unabhängig von der Beförderungsart) Über 100 km Entfernung und eintägige Exkursion Über 100 km Entfernung und mehrtägige Exkursion 5,- EUR / Teilnehmer / Tag 10,- EUR / Teilnehmer / Tag Fahrtkosten (Bus, Bahn, PKW, sonstige Fahrtkosten Fahrtkosten / Teilnehmer, allerdings mit definitiver Obergrenze von 120,- EUR / Teilnehmer für die gesamte Exkursion (Bus, Bahn, Flug, PKW, sonstige Fahrtkosten vor Ort) Stand: merkblatt_lehrfahrten_und_exkursionen

4 Bei Fahrten mit dem PKW über 100 km (ein- oder mehrtägig) wird hierbei gerechnet: Fahrer x km x 0,25 EUR + Beifahrer x km x 0,02 EUR + evtl. weitere Fahrtkosten vor Ort bis max. oben genannte Obergrenzen. Bei Fahrten mit dem PKW ist dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrtkosten durch eine angemessene Belegung der Fahrzeuge begrenzt werden. Beispiel: Kurs mit 30 Studierenden, Tagesexkursion 250 km 8 Fahrer x 250 km x 0, Beifahrer x 250 km x 0,02 = 610,- (b) Sachkosten: Weitere Sachkosten wie z.b. Eintritte, Weinprobe usw. werden zu 70% von der Studienakademie übernommen (somit verbleibt ein Eigenbetrag der Studierenden von 30%). Auch hier können Skripten und Bücher nicht erstattet werden! Beispiel: 25 Kursteilnehmer, Rechnungsbetrag einer Weinprobe von 460,- insgesamt, 70% = 322,- werden von der Studienakademie übernommen, 30% = 138,- verbleiben als Selbstbehalt bei den Studierenden, somit je Studierender ein Eigenbeitrag von 5,52. (c) Vorträge: Werden am Exkursionsort von externen Referenten Vorträge gehalten bzw. Lehrveranstaltungen durchgeführt, können diese im Rahmen eines Lehrauftrages vergütet werden. Die Veranstaltung ist in das zur Genehmigung vorzulegende Exkursionsprogramm aufzunehmen. (d) Sprachaufenthalte: Es gelten die Vergütungssätze für Sprachdozenten an der Heimat-Akademie. Die Studierenden erhalten daher bei Sprachreisen zusätzlich einen Pro-Kopf-Anteil zu den tatsächlich angefallenen Kosten des Sprachunterrichts aus dem fiktiven Kostenansatz für den Sprachunterricht an der Studienakademie. In begründeten Fällen ist eine Teilung des Kurses zulässig (Mindestteilnehmerzahl: 12). Beispiel: 12 Kursteilnehmer, 5 Tage x 4 Stunden Sprachunterricht, Kurspreis des Sprachunterrichts für 5 Tage: 130,- / Person Berechnung: Anteil der Studienakademie: 5 Tage x 4 Stunden x 29,- = 580,-, Vergüteter Anteil je Person: 580,- / 12 Teilnehmer = 48,33 Eigenbetrag je Studierender: 130,- 48,33 = 81,67 Diese Erstattungen stellt die absolute Obergrenze dar. Stand: merkblatt_lehrfahrten_und_exkursionen

5 Vergütung an begleitende Dozenten: Eine Lehrfahrt und Exkursion, bei der 50 oder weniger Studierende teilnehmen, muss von einer wissenschaftlich qualifizierten Person (Dozent/Dozentin) begleitet werden. Bei Lehrfahrten und Exkursionen mit mehr als 50 Studierenden können 2 Personen als Begleitpersonal mitreisen. Der begleitende Dozent sollte grundsätzlich bei den Fahrten zum und vom Ziel der Lehrfahrt oder Exkursion anwesend sein, um seiner Aufsichtspflicht Genüge zu tun. Bei Lehrfahrten werden die gehaltenen Stunden der Lehrveranstaltung auf die Deputatsleistung angerechnet bzw. die Lehrveranstaltung entsprechend des Lehrauftrages vergütet: Bei Exkursionsbegleitungen erhalten hauptamtliche Dozenten eine Deputatsanrechnung von 3 Stunden / Tag. Nebenamtliche Dozenten erhalten den niedrigsten Satz= 29,- EUR (max. 5 Stunden pro Tag) für den Betreuungsaufwand. Sonstige Begleitpersonen erhalten pro Exkursion nur die notwendigen Reisekosten nach Landesreisekostengesetz erstattet. Anderslautende Verträge dürfen nicht abgeschlossen werden. Gemäß Landeshochschulgesetz (Lehrbeauftragte) können Lehraufträge nur an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Bei Sprachreisen gelten die entsprechenden Vorschriften. Wird der Sprachunterricht nicht von der begleitenden Person (Dozent/Dozentin) durchgeführt (z.b. Sprachschule, Sprachlabor u.a.), gilt die Regelung, dass der begleitenden Person lediglich die Betreuungszeit außerhalb des Sprachunterrichts vergütet wird, aber max. 5 Stunden. Unterstellt wird hierbei, dass pro Tag max. 8 Stunden externer Sprachunterricht sinnvoll sind. Somit ergibt sich folgende beispielhafte Berechnung: 4 Stunden externer Sprachunterricht am Vormittag, 8 Std. max. Unterricht 4 Std. Unterricht = 4 Std. Betreuung x 29,- = 116,-, oder jeweils 3 Stunden externer Sprachunterricht am Vor- und Nachmittag, 8 Std. max. Unterricht 6 Std. Unterricht = 2 Std. Betreuung x 29,- = 58,-. Stand: merkblatt_lehrfahrten_und_exkursionen

6 Vorgehensweise 1. Bitte verwenden Sie bei der Antragstellung das Formular Antrag auf Durchführung von Lehrfahrten und Exkursionen (zu finden auf Laufwerk X:\Formulare\Exkursionen\Antrag_Lehrfahrten_oder_Exkursionen.doc). Es ist darauf zu achten, dass der Name der Begleitpersonen (Dozenten) eingetragen wird. Die Ziele der Lehrfahrt oder Exkursion müssen dabei aus dem beigefügten Programm eindeutig hervorgehen. Sofern die Ziele nicht unmittelbar ersichtlich sind, ist eine Begründung zwingend notwendig. Zuständig für den Lehrcharakter der Exkursion ist der begleitende Dozent bzw. der beantragende Studiengangsleiter. 2. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist zunächst zur Prüfung an die Verwaltung einzureichen. 3. Die beantragte Lehrfahrt bzw. Exkursion wird dem Rektorat zur Genehmigung und Bewilligung der Beihilfe weitergeleitet. 4. Durchführung der Lehrfahrt bzw. Exkursion. 5. Nach Abschluss der Lehrfahrt oder der Exkursion ist das Abrechnungsblatt für Lehrfahrten bzw. das Abrechnungsblatt für Exkursionen (zu finden auf Laufwerk X:\Formulare\Exkursionen\Abrechnung_Lehrfahrten.doc oder X:\Formulare\Exkursionen\Abrechnung_Exkursionen.doc) auszufüllen, vom Studiengangsleiter abzuzeichnen und zusammen mit dem Antrag an die Verwaltung weiterzuleiten. Dort wird die Beihilfe berechnet und zur Auszahlung gebracht, soweit eine solche genehmigt worden ist. Das Rektorat Stand: merkblatt_lehrfahrten_und_exkursionen

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