Aufklärungsversammlung nach 5 Abs. 1 FlurbG
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- Ferdinand Langenberg
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Geplantes Flurbereinigungsverfahren Weingarten (Petersberg) Aufklärungsversammlung nach 5 Abs. 1 FlurbG Hans-Georg Stritt Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung Weingarten (Baden),
2 Geplantes Flurbereinigungsverfahren Weingarten (Petersberg) Vorstellung der Behördenvertreter Hans-Georg Stritt (Leitender Fachbeamter) Jürgen Pilz (Projektleiter) Anna Braun (Projektingenieurin) Johannes Abele (weiterer Mitarbeiter)
3 Ablauf des Termins Zweck der Versammlung Voraussetzungen und Ziele Abgrenzung des Gebiets Ablauf des Verfahrens Rechtsbehelfsverfahren Flächenbedarf - Abzug Kosten des Verfahrens Fragen und Antworten
4 Zweck des Termins Zitat 5 Abs. 1 FlurbG Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
5 Voraussetzungen des Verfahrens Verbesserung der Landnutzung, Maßnahmen für den Naturschutz und die Erholungsvorsorge sind möglich Antrag der Gemeinde Aufnahme ins Arbeitsprogramm Die Flurbereinigungsbehörde hält das Verfahren für erforderlich Anhörung der Behörden Prüfung ob Interesse der Beteiligten gegeben ist
6 Ziele der geplanten Flurneuordnung Verbesserung der Landnutzung z.b. Neuausbau/Verbreiterung des Wegenetzes (z.b. Mittelweg), Verbesserung der Zufahrten zu den einzelnen Flurstücken, Planien in sehr geringem Umfang, Bewirtschaftung durch gemeinsame Schädlingsbekämpfung erleichtern, geringfügige Zusammenlegung, Nutzungsentflechtung von Weinbau-/Erholungsflächen, Gartennutzung erleichtern Maßnahmen für den Naturschutz z.b. Erzielen eines ökologischen Mehrwerts, Erhaltung bzw. Freilegung von Trockenmauern und Steinriegeln, Biotopvernetzung, tlw. Öffnung/Entbuschung der verwilderten Streuobstbestände, naturnaher Wegebau zur Sicherung einer nachhaltigen Pflege, Entwicklung von Magerwiesen, Flächen wie z.b. Steinbrüche für den Artenschutz sichern Erholungsvorsorge z.b. Kulturlandschaft und Landschaftsbild erhalten, Freizeitnutzung durch Erschließung verbessern, Wanderweg historischer Weinberg ausweisen, Rastplätze/Ruhebänke vorsehen, Kulturdenkmale sichern (öffentl. Eigentum)
7 Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung - Karlsruhe Abgrenzung des Gebiets
8 Ablauf des Verfahrens Behördenanhörung Aufklärung der Teilnehmer Anordnung der Flurneuordnung Wahl des Vorstandes Wertermittlung Wege- und Gewässerplan Besitzeinweisung Abschluss des Verfahrens
9 Die Teilnehmergemeinschaft (TG) Die TG als Körperschaft des öffentlichen Recht entsteht mit Anordnung des Verfahrens. Jeder Eigentümer und Erbbauberechtigte ist automatisch Mitglied der TG Die TG nimmt gemeinschaftliche Angelegenheiten wahr, insbesondere die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Leistung von Zahlungen und Bewertungen Die TG ist nicht zuständig für die Zuteilung und die Widerspruchsverhandlungen Der gewählte Vorstand führt die Geschäfte der TG Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die TG nach innen und außen und ist direkter Ansprechpartner der Flurbereinigungsbehörde
10 Wertermittlung Zweck: Sicherung der wertgleichen Abfindung Bemessung der Landabzüge Angemessenheit von Geldabfindungen Bemessung von Mehr- und Minderausweisungen Festsetzung der Teilnehmerbeiträge Offenlage der Ergebnisse, Einwendungen bzw. Widerspruch möglich
11 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan Zweck: Grundlage der neuen Gebietsstruktur (Wege, Gräben, Pflanzungen, Rodungen) Aufstellung durch UFB mit dem Vorstand der TG Anhörung der Träger öffentlicher Belange Plangenehmigung oder feststellung durch die OFB Anschließend Bau der gemeinschaftlichen Anlagen
12 Vorläufige Besitzeinweisung Vermessung Wunschtermin Zuteilungsentwurf Kennzeichnung der Grenzen Bekanntgabe Offenlage
13 Abschluss des Verfahrens Flurbereinigungsplan Ausführungsanordnung Berichtigung der öffentlichen Bücher (Kataster, Grundbuch) Schlussfeststellung
14 Die wichtigsten Verwaltungsakte im Verfahren Anordnungsbeschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde Vorläufige Anordnungen nach 36 FlurbG zugunsten der TG Feststellungsbeschluss zur Wertermittlung Vorläufige Besitzeinweisung Flurbereinigungsplan Ausführungsanordnung Schlussfeststellung Die Bekanntgabe erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat Widersprüche sind i.d.r. schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen
15 Rechtsbehelfe Jede Festsetzung (Verwaltungsakt) wird bekannt gemacht, ist also überprüfbar und mit Rechtsbehelf versehen. Widerspruch Überprüfung durch UFB Verhandlung Abhilfe kostenfrei keine Einigung Vorlage an LGL, Widerspruchstelle Überprüfung durch LGL ggf. erneute Verhandlung Abhilfe kostenfrei Widerspruchsbescheid kostenpflichtig Klage beim VGH Urteil od. Vergleich Kostenfestsetzung Klage beim BVG (sofern Revision zugelassen)
16 Flächenbedarf - Abzug Es wird ein Landabzug für die gemeinschaftlichen Anlagen der Teilnehmergemeinschaft benötigt. Dieser entsteht aufgrund 1. des (breiteren) Wegeausbaus mit evtl. benötigten Stützmauern und Böschungen 2. der Ausgleichsflächen, die für den Eingriff in die Natur beim Wegebau erbracht werden müssen Er wird auf ca. 4 % geschätzt
17 Kosten des Verfahrens Verfahrenskosten (z.b. für Personal und Verwaltung) trägt das Land Ausführungskosten (z.b. für Wegebau, Vermessung, Entschädigungen usw.) trägt die TG
18 Ausführungskosten des Verfahrens Geschätzte Gesamtkosten ca davon Grundzuschuss 65% ca Öko-Zuschlag ca. 5% ca Eigenmittel ca. 30% ca Die Gemeinde Weingarten (Baden) übernimmt einen Anteil der Eigenmittel der TG (Freiwilliger Beitrag). Dadurch wird sichergestellt, dass kein Teilnehmer mit mehr als 1 /m² belastet wird. Der Grundzuschuss kann durch ökologische Maßnahmen um bis zu 15% erhöht werden.
19 Fragen?
20 Kontaktdaten: Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung Postfach 2544, Karlsruhe (Ritterstraße 28-30, Karlsruhe) 0721 / / poststelle@aflka.bwl.de Ansprechpartner: Hans-Georg Stritt 0721/ johannes-georg.stritt@lgl.bwl.de Anna Braun 0721/ anna.braun@lgl.bwl.de
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