Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich
|
|
- Ute Fried
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich
2 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 2
3 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 3
4 Unterschied Ausweisung - Abschiebung Ausweisung = Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels und damit Begründung einer Ausreisepflicht Abschiebung = Vollzug einer bestehenden Ausreiseverpflichtung Dr. Carsten Hörich 4
5 Was ist eine Ausweisung? Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels durch Behördenhandeln bzw. nochmalige Bestätigung der Illegalität des Aufenthaltes Dr. Carsten Hörich 5
6 Was ist eine Ausweisung? Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels durch Behördenhandeln bzw. nochmalige Bestätigung der Illegalität des Aufenthaltes Dies bedeutet, dass die Pflicht des Betroffenen Deutschland (und somit auch die Europäische Union) zu verlassen, begründet bzw. bestätigt wird, 50 Abs. 1 AufenthG Dr. Carsten Hörich 6
7 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. der Ausländer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; freiheitliche-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, und 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Dr. Carsten Hörich 7
8 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. die Gefahrenprognose, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers die genannten Rechtsgüter gefährdet, 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Dr. Carsten Hörich 8
9 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Dr. Carsten Hörich 9
10 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Dr. Carsten Hörich 10
11 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Dr. Carsten Hörich 11
12 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Soziale Situation, die weitere Straftaten erwarten lässt? Dr. Carsten Hörich 12
13 Grundlage der Ausweisungsentscheidung Eine Ausweisungsentscheidung ist immer eine Abwägungsentscheidung: Dr. Carsten Hörich 13
14 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Vorgehen: a) Kriterien der Ausweisungsinteressen, 54 AufenthG b) Kriterien des Bleibeinteresses, 55 AufenthG c) Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 14
15 Ausweisungsinteressen Interesse des Staates: Die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme hat nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der der BRD auf grund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. vorbeugen. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1301) Dr. Carsten Hörich 15
16 Ausweisungsinteressen Interesse des Betroffenen: Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrecht und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1300) Dr. Carsten Hörich 16
17 Ausweisungsvoraussetzungen Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG: Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen Dr. Carsten Hörich 17
18 Ausweisungsvoraussetzungen Reform Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG seit : Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat Dr. Carsten Hörich 18
19 Besondere Voraussetzungen bei bestimmten Gruppen 53 Abs. 3, 4 AufenthG: Besonderen Ausweisungsschutz genießen: - Anerkannte Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge i.s.d. Genfer Flüchtlingskonvention (gem. 53 Abs. 4 AufenthG bereits während des Verfahrens!) - Inhaber einer Aufenthaltsrechtes nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Inhaber eines Aufenthaltstitels Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Dr. Carsten Hörich 19
20 Besondere Voraussetzungen bei bestimmten Gruppen Vor.: darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Keine generalpräventive Ausweisung Keine Anwendung der Kriterien der 54, 55 AufenthG; aber Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 20
21 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 21
22 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht
23 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG
24 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung
25 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG: Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.
26 Kein Vorliegen von Duldungsgründen Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise
27 Kein Vorliegen von Duldungsgründen Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit
28 Kein Vorliegen von Duldungsgründen Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit -> Nichtinnehaben eines Passes
29 Exkurs: Abschiebungshaft Dr. Carsten Hörich 29
30 Abschiebungshaft = Administrativhaft zur Sicherung der Durchführbarkeit des Rückkehrverfahrens Dr. Carsten Hörich 30
31 Abschiebungshaft = Administrativhaft zur Sicherung der Durchführbarkeit des Rückkehrverfahrens Vor.: - Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Haftanordnung, vgl. 417 ff. FamFG Dr. Carsten Hörich 31
32 Abschiebungshaft = Administrativhaft zur Sicherung der Durchführbarkeit des Rückkehrverfahrens Vor.: - Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Haftanordnung, vgl. 417 ff. FamFG - Vorliegen eines Haftgrundes Dr. Carsten Hörich 32
33 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Bspw.: - 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat Dr. Carsten Hörich 33
34 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Beachte: Auch wenn ein Abschiebungshaftgrund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig ist Dr. Carsten Hörich 34
35 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Beachte: Auch wenn ein Abschiebungshaftgrund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig ist Dr. Carsten Hörich 35
36 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Beachte: Auch wenn ein Abschiebungshaftgrund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig ist. Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate vollzogen werden kann, vgl. 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG Macht der Betroffene glaubhaft, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen will, so ist diese unzulässig, vgl. 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 36
37 Abschiebungshaft Dauer der Abschiebungshaft: Erstmalige Anordnung maximal drei Monate Dr. Carsten Hörich 37
38 Abschiebungshaft Dauer der Abschiebungshaft: Erstmalige Anordnung maximal drei Monate Aber verlängerbar auf insgesamt achtzehn Monate Dr. Carsten Hörich 38
39 Abschiebungshaft Vollstreckungsort: Sogenannte Abschiebungshaftvollzugsanstalten, vgl. 62a AufenthG Dr. Carsten Hörich 39
40 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen einer (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 40
41 Folgen einer Aufenthaltsbeendigung 1. Kosten der Abschiebung trägt der Abzuschiebende! Bevor diese nicht bezahlt sind, erfolgt keine Visumserteilung! Dr. Carsten Hörich 41
42 Folgen einer Aufenthaltsbeendigung 1. Kosten der Abschiebung trägt der Abzuschiebende! Bevor diese nicht bezahlt sind, erfolgt keine Visumserteilung! 2. Bestehen eines sog. Einreiseverbotes Dr. Carsten Hörich 42
43 Was ist ein Einreiseverbot? 11 Abs. 1 AufenthG: Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot) Dr. Carsten Hörich 43
44 Was ist ein Einreiseverbot? Solange das Einreiseverbot besteht, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich, d.h. keine Möglichkeit der legalen Einreise und des Aufenthaltes nach Deutschland Über die im Regelfall erfolgende Eintragung des Einreiseverbotes im sog. Schengener Informationssystem gilt dies für die gesamte Europäische Union Dr. Carsten Hörich 44
45 Was ist ein Einreiseverbot? Wird eine Einreise trotz eines Einreiseverbotes versucht, findet eine Zurückweisung an der Grenze statt, 15 AufenthG Dr. Carsten Hörich 45
46 Was ist ein Einreiseverbot? Wird eine Einreise trotz eines Einreiseverbotes versucht, findet eine Zurückweisung an der Grenze statt, 15 AufenthG Bei einer illegalen Einreise trotz eines Einreiseverbotes ist der Strafrahmen gem. 95 Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG auf drei Jahre erhöht gegenüber einem Jahr bei der einfachen illegalen Einreise gem. 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Dr. Carsten Hörich 46
47 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen Dr. Carsten Hörich 47
48 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. 11 Abs. 3 AufenthG: Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden Dr. Carsten Hörich 48
49 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. 11 Abs. 3 AufenthG: Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht Dr. Carsten Hörich 49
50 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG: Frist des Einreiseverbotes beginnt mit der Ausreise zu laufen Dr. Carsten Hörich 50
51 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG: Frist des Einreiseverbotes beginnt mit der Ausreise zu laufen. Beachte: 11 Abs. 2 S. 5, 6 AufenthG Bedingungssetzung für Fristentfall möglich, insb. Straf- oder Drogenfreiheit Dr. Carsten Hörich 51
52 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 52
Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes
Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, 18.4.2017 Dr. Carsten Hörich Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige
MehrAusweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
MehrAktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer
Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn
MehrAusweisung. Ausweisung. Ausweisung. Ausweisung
Ausweisung Tatbestand: (2.) Bewertung und Abwägung im Einzelfall Grundsatz: Einbeziehung der verschiedenen Interessen mit der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung (vgl. BT-DRS. 18/4097, 49) Aber! immer Abwägung
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 1. Vorlesung, RLC Leipzig, 3.4.2017 Dr. Carsten Hörich Rechtliche Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur
MehrAktuelle rechtliche Änderungen Asylpaket I und II. Workshop, Magdeburg, Dr. Carsten Hörich
Aktuelle rechtliche Änderungen Asylpaket I und II Workshop, Magdeburg, 9.3.2016 Dr. Carsten Hörich Überblick 1. Änderungen des AsylG 2. Änderungen des AsylbLG 3. Änderungen des AufenthG 4. Änderungen der
MehrSituation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick
Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Vortrag, Oberhausen, 22.9.2016 Dr. Carsten Hörich Gliederung
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/219 08.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Tobias Rausch (AfD) Aktuelle Asylanten-/Flüchtlingszahlen
MehrGrundlagen. Grundlagen. Grundlagen. Einreise und Aufenthalt. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (= Kapitel 2 im AufenthG)
Grundlagen Rechtsquellen des Ausländerrechts Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Asylgesetz (früher: Asylverfahrensgesetz)
MehrLandesreferentInnenkonferenz Hilfen für Flüchtlinge der Diakonie Gesetzesänderungen seit August Berlin
LandesreferentInnenkonferenz Hilfen für Flüchtlinge der Diakonie Gesetzesänderungen seit August 2015 15.10.2015 Berlin Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung In Kraft seit
MehrStellungnahme des Deutschen Caritasverbandes
Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes Generalsekretär Vorstand Sozial- und Fachpolitik Postfach 4 20, 79004 Freiburg Karlstraße 40, 79104 Freiburg Telefon-Zentrale 0761 200-0 Telefon-Durchwahl 0761
MehrAktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer
Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Marei Pelzer
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung 3.12.2014 Marei Pelzer Haftgrund Fluchtgefahr ( 2 Abs. 14, 15) Absatz 14 regelt die Fälle einer Abschiebung bzw.
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15
Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung
MehrArbeitshilfe. Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung
Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Die Duldung - Aussetzung der Abschiebung
MehrIV 205 Entwurf einer BRInitiative :25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz
MehrBearbeiter/ (pers.) Telefon / Fax (pers.) / -3390
Erlaß des rheinland-pfälzischen Innenministeriums Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen, Meine Nachricht vom Bearbeiter/ E-Mail (pers.) Telefon / Fax (pers.) Datum 19 300-7:316 0 Horst.Muth@ism.rlp.de
MehrProjekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung
Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486 21 vmh@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert von: Referentenentwurf vom 7.04.2014 2 Art. 5 SGK (1) Für einen geplanten Aufenthalt
Mehrer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,
MehrÜberblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten
Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus
MehrÜberblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN
Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN 1. Ausbildung und Beschäftigung im noch laufenden Asylverfahren Während des laufenden Asylverfahrens haben die
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe RLC Leipzig, 15.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung
MehrSynopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht
Synopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht Aufenthaltsgesetz Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich) 1 Abs. 1 (Einreise und Aufenthalt von Ausländern) 2 (Begriffsbestimmungen)
Mehr3.5.1 Anerkannter Asylberechtigter ( 25 I AufenthG) und kleines Asyl" ( 25 II AufenthG) Ausschlussgründe, Erlaubnisfiktion ( 25 I Satz 2,
Inhaltsverzeichnis LITERATURVERZEICHNIS 11 VORWORT 14 1 ÜBERSICHT ÜBER DIE GEMEINSAME MIGRATIONS-, VISA- UND ASYLPOLITIK DER EUROPÄISCHEN UNION 16 1.1 Die Europäische Union 16 1.2 Titel IV des EG-Vertrages
MehrAufenthaltsstatus in Deutschland. Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick
Aufenthaltsstatus in Deutschland Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick im Rahmen der Veranstaltung Integration Geflüchteter in Arbeit und Ausbildung der VHS Bochum und der Regionalagentur Mittleres
MehrVielen Dank für die Einladung Grundlagen des Aufenthaltsrechts
Vielen Dank für die Einladung 1 Senem Güler-Räcke Zur Person o Selbständige Rechtsanwältin seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Strafrecht Verfahrensbeiständin Kanzleianschrift: Limmerstr.
MehrDas Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg
Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrPlenum des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg am 11. Juli 2015 Wesentliche Änderungen im Flüchtlings- und Aufenthaltsrecht
Flüchtlingsrat Baden-Württemberg Seite 1 Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Plenum des Flüchtlingsrats
Mehr# 2: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes
WS 2016/17: Vorlesung Einführung in das Aufenthalts- und Asylrecht # 2: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes Überblick über die Aufenthaltstitel und die Erteilungsvoraussetzungen 01.11.2016 Dr. Johannes
MehrÖsterreicher. Fremde. EU-Bürger / CH-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Drittstaatsangehörige a) mit Visapflicht b) ohne Visapflicht
Fremdenrecht Österreicher Fremde EU-Bürger / CH-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehörige a) mit Visapflicht b) ohne Visapflicht Anhaltung eines Fremden durch Exekutive Legaler
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1482 08.06.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Aktuelle Daten zu Abschiebung
MehrAbschiebungen nach Afghanistan und mögliche. Afghanen, denen potentiell die Abschiebung nach. Afghanistan droht. Durch Presseberichte, Aussagen von
Iris Ludwig Rechtsanwältin Rechtsanwältin Iris Ludwig - Goethestr. 10-80336 München Goethestr. 10 80336 München Tel: (089)544 044 34 Fax: (089) 544 044 36 e-mail lrisludwlg@gmx.de München, den 21.03.2017
Mehrallgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen:
Integrationsbeirat 30.01.2013 allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: 1. Bleibeberechtigte: Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 25 (5) AufenthG) Jüdische Kontingentflüchtlinge
MehrGesundheitsversorgung in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Rechtslage und Perspektiven
Gesundheitsversorgung in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Rechtslage und Perspektiven Vortrag, XIII. Jahrestagung Illegalität, 16.3.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Rechts- bzw. Problemlage
MehrVeranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt Uhr.
Veranstaltung Rechtliche Situation nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 17. Mai 2017 in Michelstadt 18.00 Uhr Roland Graßhoff 1 Ablehnungsbescheide des Bundesamtes Auf den folgenden Seiten
MehrAufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung
Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung Praxisbezogene Einführung ins Asylrecht Sommersemester 2016 https://www.keienborg.de Seite 1 von 23 Aufenthaltstitel Rechtsgrundlagen AufenthG Definitionen
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrAsylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters
Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 8.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung
MehrDie Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?
Die Ausländerbehörde Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Zweck des Aufenthaltsgesetzes Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
Mehr1 Der Kläger, ein 1993 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
VG Augsburg, Urteil v. 19.07.2016 Au 1 K 16.574 Titel: Keine Ausweisung trotz Verurteilung Normenkette: AufenthG 53, 54, 55 Leitsatz: Die Ausweisung eines Ausländers ist rechtswidrig, wenn zwar ein öffentliches
MehrAuswirkungen begangener Straftaten auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik
Auswirkungen begangener Straftaten auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Auswirkung begangener Straftaten auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik
MehrWiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC
Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention
MehrFlüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
Offene Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Sachsen (LAG-B) am 30. März 2015 Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
MehrAblauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern
Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern www.innenministerium.bayern.de Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Mai 2016 2 Quelle: Bundesamt für Migration
MehrVortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen. Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
Vortrag des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge 06.03.2017 in der Citykirche www.staedteregion-aachen.de 1 Ablauf Überblick Differenzierung Begriff Flüchtlinge Aufenthaltsstatus
Mehr1. Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
Niedersächsisches Ministerium für Inneres Sport Hannover, 25.08.2016 - Referat 14 (Ausländer- Asylrecht) - (0511) 120 6470 14.11-12230/ 1-8 ( 25) Aufenthaltsrecht; Rechtsstellung der unterschiedlichen
MehrCaritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl 0541 349698-19 bweiser@caritas-os.de
MehrAnlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )
Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund
MehrInformationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg
Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg Wer oder was ist die Härtefallkommission? Die Härtefallkommission ist ein Gremium, das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung
Mehr23 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 104a Ja Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten
Voraussetzung für einen Anspruch nach dem SGB II ist stets ein Pass, Passersatz oder Passersatzpapier und eine zur Leistung berechtigende Aufenthaltserlaubnis Status/Recht Anspruch nach SGB II Erläuterungen
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach
MehrAKADEMIE DER POLIZEI BADEN-WÜRTTEMBERG. Fachbereich Kriminalitätsbekämpfung. Ausländergesetz 1990 Aufenthaltsgesetz 2004.
AKADEMIE DER POLIZEI BADEN-WÜRTTEMBERG Fachbereich Kriminalitätsbekämpfung Akademie der Polizei Baden-Württemberg Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg i. Br. Ausländergesetz 1990 Aufenthaltsgesetz 2004
MehrAKADEMIE DER POLIZEI BADEN-WÜRTTEMBERG FACHBEREICH KRIMINALITÄTSBEKÄMPFUNG. Aufenthaltsgesetz 2004 Ausländergesetz 1990.
AKADEMIE DER POLIZEI BADEN-WÜRTTEMBERG FACHBEREICH KRIMINALITÄTSBEKÄMPFUNG Akademie der Polizei Baden-Württemberg Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg i. Br. Aufenthaltsgesetz 2004 Ausländergesetz 1990
MehrRechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge
Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge Nina Hager (Referentin für Rechtspolitik) Gliederung I. Wer? Asylsuchende Geduldete Flüchtlinge/Subsidiär
MehrAblauf des Asylverfahrens
Ablauf des Asylverfahrens www.innenministerium.bayern.de Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Oktober 2015 2 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle
MehrZur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz
Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrArbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge
Oktober 2016 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge 1 Grundsatz Arbeitsmarktzugang Asylbewerber und Geduldete dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine Arbeit aufnehmen. Sie müssen
MehrArbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt?
Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt? Ein Leistungsanspruch nach dem SGB ll besteht für Ausländerinnen und Ausländer, wenn: sie nicht unter einen Leistungsausschluss nach 7 Abs.
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11108 18. Wahlperiode 03.02.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin
MehrEinführung in das Asylverfahren
deutsche und europäische Asylsystem 09.12.2014 Meike Riebau, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Die Stellung des Asylantrags C. Die Anhörung D. Die Entscheidung des Bundesamtes
MehrZur Situation geduldeter Frauen, die vor häuslicher Gewalt fliehen müssen Angelika Furmaniak,
Zur Situation geduldeter Frauen, die vor häuslicher Gewalt fliehen müssen Angelika Furmaniak, A. Einführung Im Diskussionsprozess zur Neuregelung des Ausländerrechts war immer wieder die Rede davon, dass
MehrFragen und Antworten rund um den Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Fragen und Antworten rund um den Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Allgemeines: - Warum werden die Bereiche Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung in
MehrRechts- und Ordnungsamt. Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland
Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Quelle: BAMF Rechts- und Ordnungsamt 3-Stufiges Unterbringungssystem Rechts- und Ordnungsamt Erstaufnahme Zuständig: RP Registrierung, Gesundheitsuntersuchung,
MehrMehrfachbestrafung von Nicht-Deutschen durch Ausweisung Abschiebung in die Duldung und Ausweisung aus dem Recht als Vertreibungspolitik
Mehrfachbestrafung von Nicht-Deutschen durch Ausweisung Abschiebung in die Duldung und Ausweisung aus dem Recht als Vertreibungspolitik Prof. Dr. jur. Christine M. Graebsch, Dipl.-Krim. Fachhochschule
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrWelche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?
Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer
MehrPROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung
PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de
MehrAnhang D. Ausländerrecht
Anhang D Anhang D Ausländerrecht Anhang D 1 D 2 Aufenthaltsgesetz (Auszug) Freizügigkeitsgesetz/EU Inhaltsverzeichnis des Anhangs D Weitere Gesetze im Kontext Asyl finden Sie im elektronischen Angebot
MehrCHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten?
CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten? LIEBE CONTRA BÜROKRATIE Die Globalisierung macht zum Glück auch vor der Liebe nicht Halt und so kommt es, dass beispielsweise
MehrFlüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover
Flüchtlinge ausbilden und beschäftigen aber wie? IHK Hannover Arbeitsmarktintegration: langwieriger Prozess "Wenn es gut läuft, werden im ersten Jahr nach der Einreise vielleicht zehn Prozent eine Arbeit
MehrGemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen
Gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle zur Arbeitsmarktintegration von Neuzugewanderten, Flüchtlingen und Asylbewerber/innen Zuständigkeit: Agentur für Arbeit Asylbewerber/innen: haben einen Asylantrag
MehrInformationen zur Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration (Innenministerium) Baden-Württemberg
Informationen zur Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration (Innenministerium) Baden-Württemberg Wer oder was ist die Härtefallkommission? Die Härtefallkommission
MehrGesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Vom 27. Juli 2015 Der Bundestag hat das folgende
MehrAsylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn
Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn Servicestelle IQ Sachsen-Anhalt Süd SPI - Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbh Stand Mai
MehrAusländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen
Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen Nicole Streitz Dezernentin des Landkreises Stade Recht, Ordnung, Straßenverkehr, Veterinärwesen und Gesundheit Regionalausschuss der IHK Stade am 14.09.2015
MehrUmgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System
Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System Bern, 4. April 2014 Dr. iur. Anne Kühler, LL.M., Universität Zürich
MehrPraktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1705 10. 05. 2012 Antrag der Abg. Thomas Blenke u. a. CDU und Stellungnahme des Innenministeriums Praktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen
MehrMinisterium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-2644 Mail: poststelle@mffjiv.rlp.de
MehrHinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs für die Erteilung einer Ausbildungs-
+ Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden Nur per E-Mail: An alle Ausländerbehörden in Hessen nachrichtlich: Regierungspräsidium
MehrEinführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht
Einführung in das Asylverfahren und kleiner Überblick über das Aufenthaltsrecht A. Aufenthaltstitel und andere Bescheinigungen im Aufenthalts-/ Asylrecht Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung
MehrArbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) November 2013 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge Grundsätzliches Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Bundesrat Drucksache 642/14 BRFuss 29.12.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - AS - FJ - Fz - K - R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung A. Problem
Mehr2 Regelungsgegenstand und Rechtsquellen des Ausländerrechts
Vorwort.................................. V Abkürzungsverzeichnis.......................... XIX A. Allgemeiner Überblick................. 1 1 Migration Zahlen und Fakten zur Einwanderung in die Bundesrepublik
MehrRoland Kugler. Ausländerrecht. Ein Handbuch. Stand: Lamuv Taschenbuch 131
Roland Kugler Ausländerrecht Ein Handbuch Stand: 1.3.1995 Lamuv Taschenbuch 131 Inhalt Inhalt 11 Vorwort zur zweiten neubearbeiteten Auflage 12 Abkürzungsverzeichnis 14 Hinweise zur Benutzung des Handbuches
MehrAufenthalts-und und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF
Aufenthalts-und und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF 02. Dezember 2015, sfbb Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge Es gilt das Primat der Jugendhilfe
MehrAnhang D Ausländerrecht
Anhang D Anhang D 1 D 2 Aufenthaltsgesetz (Auszug) Freizügigkeitsgesetz/EU Anhang D Ausländerrecht Inhaltsverzeichnis des Anhangs D Weitere Gesetze im Kontext Asyl finden Sie im elektronischen Angebot
MehrArbeitshilfe. Neu im Aufenthaltsgesetz
PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Südstrasse 46 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de www.einwanderer.net
MehrInhalt. Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss
Abkürzungsverzeichnis Einleitung Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss Die Funktion von Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss 1.1 Der Familienleistungsausgleich
MehrAnhang D Ausländerrecht
Anhang D Anhang D 1 D 2 Aufenthaltsgesetz (Auszug) Freizügigkeitsgesetz/EU Anhang D Ausländerrecht Inhaltsverzeichnis des Anhangs D Weitere Gesetze im Kontext Asyl finden Sie im elektronischen Angebot
Mehr1 Allgemein: Auslandsreisen abhängig vom Aufenthaltsstatus
Zusammenstellung von hilfreichen Links Auslandsreisen für Flüchtlinge Inhalt 1 Allgemein: Auslandsreisen abhängig vom Aufenthaltsstatus... 1 1.1 Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung... 1 1.2 Flüchtlinge
MehrAusländerrecht I - Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
Merkblatt Ausländerrecht I - Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Ansprechpartner: Referat Recht Silvia Čabiňaková Telefon: 0351 2802-187 Fax: 0351 2802-7187 E-Mail: Čabiňaková.Silvia@dresden.ihk.de
MehrGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 24.4.2017 Dr. Carsten Hörich Aktuelle Zahlen 25.04.2017 Dr. Carsten Hörich 2 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014
MehrFortbildung Bleiberecht und Alternativen
Fortbildung Bleiberecht und Alternativen Referent: Claudius Brenneisen Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein Aufenthaltszwecke 16 + 17 Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch,
MehrPROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung
PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 10 vmh@ggua.de
MehrAnerkennungsformen im Asylverfahren
Anerkennungsformen im Asylverfahren Politisches Asyl nach dem Grundgesetz Art 16 a, GG: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht In Verbindung mit der Drittstaatenregelung 25 (1) Aufenthaltsgesetz: Aufenthaltserlaubnis
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
Mehr