Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich

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1 Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich

2 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 2

3 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 3

4 Unterschied Ausweisung - Abschiebung Ausweisung = Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels und damit Begründung einer Ausreisepflicht Abschiebung = Vollzug einer bestehenden Ausreiseverpflichtung Dr. Carsten Hörich 4

5 Was ist eine Ausweisung? Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels durch Behördenhandeln bzw. nochmalige Bestätigung der Illegalität des Aufenthaltes Dr. Carsten Hörich 5

6 Was ist eine Ausweisung? Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels durch Behördenhandeln bzw. nochmalige Bestätigung der Illegalität des Aufenthaltes Dies bedeutet, dass die Pflicht des Betroffenen Deutschland (und somit auch die Europäische Union) zu verlassen, begründet bzw. bestätigt wird, 50 Abs. 1 AufenthG Dr. Carsten Hörich 6

7 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. der Ausländer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; freiheitliche-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, und 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Dr. Carsten Hörich 7

8 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. die Gefahrenprognose, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers die genannten Rechtsgüter gefährdet, 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Dr. Carsten Hörich 8

9 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Dr. Carsten Hörich 9

10 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Dr. Carsten Hörich 10

11 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Dr. Carsten Hörich 11

12 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Soziale Situation, die weitere Straftaten erwarten lässt? Dr. Carsten Hörich 12

13 Grundlage der Ausweisungsentscheidung Eine Ausweisungsentscheidung ist immer eine Abwägungsentscheidung: Dr. Carsten Hörich 13

14 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Vorgehen: a) Kriterien der Ausweisungsinteressen, 54 AufenthG b) Kriterien des Bleibeinteresses, 55 AufenthG c) Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 14

15 Ausweisungsinteressen Interesse des Staates: Die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme hat nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der der BRD auf grund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. vorbeugen. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1301) Dr. Carsten Hörich 15

16 Ausweisungsinteressen Interesse des Betroffenen: Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrecht und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1300) Dr. Carsten Hörich 16

17 Ausweisungsvoraussetzungen Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG: Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen Dr. Carsten Hörich 17

18 Ausweisungsvoraussetzungen Reform Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG seit : Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat Dr. Carsten Hörich 18

19 Besondere Voraussetzungen bei bestimmten Gruppen 53 Abs. 3, 4 AufenthG: Besonderen Ausweisungsschutz genießen: - Anerkannte Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge i.s.d. Genfer Flüchtlingskonvention (gem. 53 Abs. 4 AufenthG bereits während des Verfahrens!) - Inhaber einer Aufenthaltsrechtes nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Inhaber eines Aufenthaltstitels Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Dr. Carsten Hörich 19

20 Besondere Voraussetzungen bei bestimmten Gruppen Vor.: darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Keine generalpräventive Ausweisung Keine Anwendung der Kriterien der 54, 55 AufenthG; aber Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 20

21 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 21

22 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht

23 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG

24 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung

25 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG: Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

26 Kein Vorliegen von Duldungsgründen Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise

27 Kein Vorliegen von Duldungsgründen Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit

28 Kein Vorliegen von Duldungsgründen Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit -> Nichtinnehaben eines Passes

29 Exkurs: Abschiebungshaft Dr. Carsten Hörich 29

30 Abschiebungshaft = Administrativhaft zur Sicherung der Durchführbarkeit des Rückkehrverfahrens Dr. Carsten Hörich 30

31 Abschiebungshaft = Administrativhaft zur Sicherung der Durchführbarkeit des Rückkehrverfahrens Vor.: - Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Haftanordnung, vgl. 417 ff. FamFG Dr. Carsten Hörich 31

32 Abschiebungshaft = Administrativhaft zur Sicherung der Durchführbarkeit des Rückkehrverfahrens Vor.: - Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Haftanordnung, vgl. 417 ff. FamFG - Vorliegen eines Haftgrundes Dr. Carsten Hörich 32

33 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Bspw.: - 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat Dr. Carsten Hörich 33

34 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Beachte: Auch wenn ein Abschiebungshaftgrund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig ist Dr. Carsten Hörich 34

35 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Beachte: Auch wenn ein Abschiebungshaftgrund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig ist Dr. Carsten Hörich 35

36 Abschiebungshaft Haftgründe: - 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14, 15 AufenthG Beachte: Auch wenn ein Abschiebungshaftgrund vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig ist. Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate vollzogen werden kann, vgl. 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG Macht der Betroffene glaubhaft, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen will, so ist diese unzulässig, vgl. 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 36

37 Abschiebungshaft Dauer der Abschiebungshaft: Erstmalige Anordnung maximal drei Monate Dr. Carsten Hörich 37

38 Abschiebungshaft Dauer der Abschiebungshaft: Erstmalige Anordnung maximal drei Monate Aber verlängerbar auf insgesamt achtzehn Monate Dr. Carsten Hörich 38

39 Abschiebungshaft Vollstreckungsort: Sogenannte Abschiebungshaftvollzugsanstalten, vgl. 62a AufenthG Dr. Carsten Hörich 39

40 Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen einer (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 40

41 Folgen einer Aufenthaltsbeendigung 1. Kosten der Abschiebung trägt der Abzuschiebende! Bevor diese nicht bezahlt sind, erfolgt keine Visumserteilung! Dr. Carsten Hörich 41

42 Folgen einer Aufenthaltsbeendigung 1. Kosten der Abschiebung trägt der Abzuschiebende! Bevor diese nicht bezahlt sind, erfolgt keine Visumserteilung! 2. Bestehen eines sog. Einreiseverbotes Dr. Carsten Hörich 42

43 Was ist ein Einreiseverbot? 11 Abs. 1 AufenthG: Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot) Dr. Carsten Hörich 43

44 Was ist ein Einreiseverbot? Solange das Einreiseverbot besteht, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich, d.h. keine Möglichkeit der legalen Einreise und des Aufenthaltes nach Deutschland Über die im Regelfall erfolgende Eintragung des Einreiseverbotes im sog. Schengener Informationssystem gilt dies für die gesamte Europäische Union Dr. Carsten Hörich 44

45 Was ist ein Einreiseverbot? Wird eine Einreise trotz eines Einreiseverbotes versucht, findet eine Zurückweisung an der Grenze statt, 15 AufenthG Dr. Carsten Hörich 45

46 Was ist ein Einreiseverbot? Wird eine Einreise trotz eines Einreiseverbotes versucht, findet eine Zurückweisung an der Grenze statt, 15 AufenthG Bei einer illegalen Einreise trotz eines Einreiseverbotes ist der Strafrahmen gem. 95 Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG auf drei Jahre erhöht gegenüber einem Jahr bei der einfachen illegalen Einreise gem. 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Dr. Carsten Hörich 46

47 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen Dr. Carsten Hörich 47

48 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. 11 Abs. 3 AufenthG: Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden Dr. Carsten Hörich 48

49 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. 11 Abs. 3 AufenthG: Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht Dr. Carsten Hörich 49

50 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG: Frist des Einreiseverbotes beginnt mit der Ausreise zu laufen Dr. Carsten Hörich 50

51 Befristung des Einreiseverbotes 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG: Frist des Einreiseverbotes beginnt mit der Ausreise zu laufen. Beachte: 11 Abs. 2 S. 5, 6 AufenthG Bedingungssetzung für Fristentfall möglich, insb. Straf- oder Drogenfreiheit Dr. Carsten Hörich 51

52 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 52

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