So will es das Bürgerliche Gesetzbuch

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1 en Ein Muss für Jedermann/Jedefrau Die ist ein Muss für jeden. Aus Versehen beim Skifahren eine andere Person schwer verletzt, die eigenen Kinder verursachen durch zündeln einen Großbrand oder der Hund verursacht einen Verkehrsunfall. Schnell ist etwas passiert, und jeder muss dann in voller Höhe unbegrenzt bezahlen, wenn er dafür verantwortlich gemacht werden kann. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Grundlage hierfür ist 823 Absatz 1 des BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Besitzt man in diesen Fällen keine, ist der finanzielle Ruin vorprogrammiert. Über vier Milliarden Euro jährlich geben die Haftpflichtversicherer für Entschädigungen ihrer Versicherungsnehmer aus. Dabei ist die erste Pflicht des Versicherers die Schuldfrage, die unter Umständen auch gerichtlich zu klären ist, zu überprüfen. Erst wenn die Schuldfrage eindeutig ist, übernimmt der Versicherer die Zahlung des Schadensersatzes bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die bietet also auch eine Art Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. Tipp: Der Versicherte sollte auf keinen Fall ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anerkennen oder befriedigen. Denn sagt er voreilig einen Schadenersatz zu, den er nicht leisten muss, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Eine, die alle denkbaren Haftpflichtschäden deckt, gibt es nicht. Sie wird in verschiedenen Formen für verschiedene Bereiche angeboten, z.b. für Familien, für Tiere, für Haus- und Grundbesitz, für Öltanks, für Bauherren, für Fahrzeughalter. Private Die Privathaftpflichtversicherung ist für jeden ein Muss. Versicherungssumme Die Versicherungssumme sollte mindestens drei Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden betragen. Über den aktuellen GVI-Gruppentarif PHV3 sind sogar 50 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden versicherbar. Bei Mietsachschäden sollte eine Versicherungssumme von einer Million auch wenn Sie Hauseigentümer sind gelten, da Sie schnell mal Mieter werden, z.b. im Urlaub als Hotelgast. Dabei gilt, wie bei allen anderen Versicherungen: Schäden von einigen hundert Euro wirft i.d.r. niemanden aus der Bahn, deshalb ist eine Selbstbeteiligung im Schadensfall empfehlenswert. Dadurch kann Versicherungsprämie gespart werden, selbst wenn alle paar Jahre einmal ein Schaden aus eigener Tasche zu zahlen ist. Tipp: Beim GVI-Gruppentarif PHV3 fällt sogar der Selbstbehalt pro Jahr um 50 Euro bis auf 0 Euro, wenn kein Schadenfall eingetreten ist. Wer ist versichert? Die schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versiche- Sonderausgabe SALDO 2/07 59

2 Highlights der GVI-Privathaftpflichtversicherung Nicht nur der günstige Beitrag, sondern auch die Leistungen müssen stimmen. Durch das Policenpicking der GVI werden die allgemeinen Versicherungsbedingungen optimiert. Einschlüsse (Die Leistungen sind verkürzt wiedergegeben. Maßgebend ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.): Allmählichkeitsschäden/Abwasserschäden, inklusive Rückstau des Straßenkanals, im Rahmen der Deckungssumme Ausfalldeckung gilt auch: für Schadenersatzansprüche, denen vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter- oder hüter entstanden sind wenn gegen den Schädiger vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig voll streckbares Urteil erstritten wurde für Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines KFZ ohne Schwellenwert oder Selbstbeteiligung im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme Auslandsaufenthalt (Korrespondenzanschrift im Inland, Abbuchung v. deutschem Konto): in Europa vorübergehende Auslandsaufenthalte in außereuropäischen Ländern bis zu 2 Jahren Bauherrenrisiko: Bausumme bis Euro Besitz und Gebrauch von Fahrrädern Besitz und Führen eigener u. geliehener Surfbretter Betriebspraktika,Ferienjobs Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung (privat) Gewässerschaden Anlagen-Risiko: Heizöltank im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift) mit maximal einem Gesamtfassungsvermögen von l Hüten fremder Hunde und Pferde (nicht gewerbsmäßig) Immobilienbesitz selbstgenutzte Immobilien (Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus, Eigentumswohnung = Sondereigentum) in Europa selbstgenutztes Einfamilienhaus im Inland Photovoltaikanlagen/Solaranlagen Verkehrssicherungspflicht aus dem Besitz einer Photovoltaikanlage / Solaranlage Verkehrssicherungspflicht aus dem Besitz eines Flüssiggastanks Vermietung: einer Einliegerwohnung oder von zu Wohnzwecken genutzten Teilen eines selbstbewohnten Mehrfamilienhauses bis Euro Kitesport: Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, z.b. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys ohne Begrenzung - Kraftfahrzeuge (soweit diese Fahrzeuge nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind) Kinderfahrzeuge und Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Krankenfahrstuhl, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen, Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Auf nicht öffentlichen Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, ohne Führerscheinpflicht Laborarbeiten: Schadensersatzansprüche aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z.b. Laborarbeiten einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität bis Euro (Selbstbehalt von 20 % mind. 25 Euro) Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV Mietsachschäden: Schäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen bis Euro Mitversicherte Personen (gilt nicht für Single-Tarif!): Ehepartner, Lebensgefährte, minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sowie volljährige Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung alleinstehende, in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete Personen Modellfahrzeuge (ferngelenkte): in unbegrenzter Anzahl ohne Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit Regressansprüche bei Lebenspartnern von Sozialversicherungsträgern, Trägern der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträgern Reiten oder Fahren fremder Pferde/Fuhrwerke Schlüsselrisiko: fremde private Wohnungsschlüssel bis 500 Euro (Selbstbehalt 15 Euro) Tagesmutter Mitversichert ist die Tätigkeit als Tagesmutter auch gegen Entgelt (bis 6 Kinder) Vorsorgeversicherung bis Euro bis Deckungssumme Weitere Besonderheiten: 1. Versicherungssumme (Deckungssumme) beträgt 3,0 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 2. Versicherungssumme kann gegen Mehrbeitrag auf 10,0 Mio. Euro oder 50,0 Mio. Euro erhöht werden 3. Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung für Kinder unter 7 Jahren bis , Euro (Erhöhung des SB um 150, Euro) 4. Beitragsnachlässe für Single und Senioren (ab 60 Jahre) 5. Beitragsnachlass für Selbstbeteiligung von 150, Euro im Schadensfall (Clever-SB) beim Familientarif. Dabei fällt der SB je schadenfreiem Jahr um 50, Euro. Einschlussmöglichkeiten gegen Mehrbeitrag: 1. Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer (nur öffentlicher Dienst) 2. Verlust von Dienstschlüssel bei Lehrern (nur öffentlicher Dienst) bis , Euro 3. Verlust von privaten Schlüsseln bis , Euro 4. Verlust von beruflich fremden Schlüsseln bis , Euro 5. Handelsvertreter ohne Warenlager, externes Büro und ohne Personal 60 Sonderausgabe SALDO 2/07

3 rungsvertrag. Auch Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, Ehepartner und Kinder, sind durch die private geschützt. Auch wenn keine Ehe geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz in aller Regel auf den Lebenspartner erweitert werden. Hierfür muss der Name des Partners in den Vertrag aufgenommen werden. Der Schutz der Haftpflichtpolice erstreckt sich auch auf Haushalts- und Gartenhilfen oder Babysitter: Kommt zum Beispiel ein Nachbar durch Nachlässigkeit des Babysitters während seiner Tätigkeit zu Schaden, greift in aller Regel die der versicherten Familie. Kinder sind grundsätzlich über die Familienhaftpflicht versichert, solange sie nicht volljährig sind. Mit einer Heirat endet der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht für Tochter oder Sohn. Solange das Kind aber zur Schule geht, eine Berufsausbildung macht oder studiert, ist es unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert. Dies gilt, wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt, ebenso für die üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten. Muss der Sohn vor oder nach der Berufsausbildung oder während dieser Zeit zur Bundeswehr oder Zivildienst leisten, bleibt der Versicherungsschutz über die private der Eltern bestehen. Problem Deliktunfähigkeit bei Kindern Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden anrichten, zahlt die Privathaftpflichtversicherung in aller Regel nicht: Die Kinder können nach dem Gesetz nicht haftpflichtig gemacht werden, denn es gilt eine so genannte Deliktunfähigkeit. Und die Eltern müssen nur haften, wenn sie nicht in erforderlichem Maße auf ihren Nachwuchs aufgepasst, also ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies trifft meistens nicht zu, es sei denn, sie lassen ihr kleines Kind über Stunden allein an der Straße spielen. Seit dem sind Kinder für Schäden, die sie einem anderen bei einem Unfall im Straßenverkehr durch Fahrlässigkeit zufügen, sogar erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres verantwortlich. Wenn also beispielsweise ein achtjähriger Junge seinem Ball nachläuft und dadurch einen Autounfall verursacht, ist er für den Schaden, den der Autofahrer zum Beispiel an seinem Auto erleidet, nicht haftbar zu machen. Die muss folglich nicht zahlen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies aber nur dann, wenn der Unfall im bewegten Straßenverkehr geschah. So kann ein Achtjähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, gleichwohl haften müssen. Die übernimmt in solchen Fällen die Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen die Kinder oder deren Eltern. Die Geschädigten gehen leer aus (so wollen es Gesetz und Rechtsprechung). Dies führt jedoch oftmals zu Unverständnis, z.b. bei angerichteten Schäden bei Freunden. Gute Versicherer Sparpotential Versicherungen im Privathaushalt Ersparnis pro Jahr Gesetzliche Krankenkasse (Mann und Frau) 513 Kfz-Versicherung (Mann und Frau) 414 Private (Familientarif) 59 Hunde- 112 Pferde- 81 Hausratversicherung 89 Wohngebäudeversicherung 240 Unfallversicherung (Mann, Frau, 2 Kinder) 682 Risikolebensversicherung (Mann) 153 Gesamt Anmerkungen: Dem Privathaushalt wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt: Jahresbruttoeinkommen Mann und Frau, DAK krankenversichert, Versicherungssummen und leistungen der bisherigen und günstigeren Variante sind gleich bzw. bei der günstigeren Variante sogar höher. Quelle: GVI (10/2006) bieten daher die Möglichkeit an, einen Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung für Kinder unter 7 Jahren an. Problem Gefälligkeitshandlungen Auch bei so genannten Gefälligkeitshandlungen lehnt der Versicherer Haftpflichtansprüche ab. Hier gilt vom Gesetz her nur eine eingeschränkte Haftung des Helfenden. Damit soll in der Bevölkerung die Hilfsbereitschaft untereinander gefördert werden, die stark abnehmen würde, wenn man stets befürchten müsste, wegen eines Versehens zur Verantwortung gezogen zu werden. Wer beispielsweise beim Umzug Geld sparen möchte und deshalb Bekannte um Mithilfe bittet, sollte bedenken, dass die freiwilligen Helfer nicht für Schäden aufkommen müssen. Problem Mietsachschäden Der Mieter ist auch vor Haftpflichtansprüchen des Vermieters wegen der Beschädigung der Wohnräume geschützt, zu denen auch die damit fest verbundenen Gegenstände wie Einbauschränke, Badewannen und Waschbecken gehören. Beschädigt ein herabfallender Rasierapparat beispielsweise das Waschbecken in der Mietwohnung oder im Hotelzimmer, so besteht auch dafür Versicherungsschutz. Nicht versichert sind allerdings solche Schäden an Wohnungen, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind, desgleichen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Ferner auch Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann. Für die zerstörte Fensterscheibe im Hotelzimmer oder der Ferienwohnung kommt die Privathaftpflichtversicherung also auf, nicht aber für die Mietwohnung, denn dafür kann im Rahmen einer Hausratversicherung eine Glasversicherung abgeschlossen werden. Forderungsausfallversicherung Rund ein Drittel der deutschen Privathaushalte haben keine Privat-. Verursacht gerade dieser Personenkreis einen Schaden und Sonderausgabe SALDO 2/07 61

4 ist zudem finanziell nicht in der Lage diesen zu beheben, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Der Ausweg ist, wenn seine eigene Versicherung eine Forderungsausfalldeckung enthält. Dann ersetzt sein eigener Versicherer ihm den Schaden. Gute Versicherer bieten diese Absicherung an. Doch üblicherweise springen die Versicherer erst ab einer Forderung von Euro in voller Höhe ein. Im GVI-Gruppentarif PHV3 gilt sie ohne Schwellenwert oder Selbstbeteiligung, also bereits ab einer Forderung von einem Euro. Bevor die Forderungsausfalldeckung einspringt, muss der Geschädigte zudem alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Weltweiter Schutz Für den versicherten Personenkreis besteht weltweiter Versicherungsschutz z.b. in der Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer, Rollschuh- oder Skateboardfahrer, Sportler, aufsichtspflichtige Person(en) über Minderjährige (z.b. Eltern über Kinder), Eigentümer oder Mieter einer Wohnung im Inland, Eigentümer oder Mieter eines im Inland gelegenen Einfamilien- oder Wochenendhauses. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, z.b. während des Urlaubs. Boote und Wassersport Wer mit Ruder- oder Paddelbooten, Kanus oder ähnlichen Wassersportfahrzeugen einen Schaden verursacht, ist durch die private geschützt. Auch für Schäden durch die Benutzung fremder, geliehener oder gemieteter Segelboote oder Surfbretter bietet die private Deckung. Für Schäden durch eigene Segelboote oder Surfbretter sowie durch motorgetriebene Boote eigene und fremde ist der Abschluss einer Sportboothaftpflichtversicherung erforderlich. Reiten Wer Besitzer eines Pferdes ist, benötigt eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung. Wer jedoch auf einem geliehenen Pferd einer Reitschule oder eines Freundes ausreitet, ist durch die private geschützt: Scheut das geliehene Pferd und wird dabei jemand verletzt oder ein parkendes Fahrzeug beschädigt, ist dieser Schaden damit gedeckt. Nicht unter den privaten sschutz fallen allerdings Haftungsansprüche, die der Besitzer des Pferdes wegen Verletzungen des Pferdes geltend macht, etwa wenn es lahm geritten wurde. Haftung als Tierhalter Wird ein Mensch durch ein Tier verletzt oder getötet oder verursacht ein Tier einen Sachschaden, so muss der Halter des Tieres dafür haften. Der Tierhalter haftet auch dann, wenn ohne sein Zutun durch das Verhalten des Tieres ein Schaden verursacht wurde. Er haftet somit nicht nur im Falle des eigenen Verschuldens, sondern über die Gefährdungshaftung (siehe Kasten Begriffe zum Thema Haftung ). Für Haustiere, die aus beruflichen Gründen gehalten werden oder zur Lebensführung des Halters erforderlich sind (wie etwa ein Blindenhund), gilt dies nicht. Schäden, die Katzen, Meerschweinchen, Wellensittiche und ähnliche Tiere verursachen, sind durch die private des Halters gedeckt. Für Pferde, Ponys, Esel und Hunde muss eine besondere Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen werden. Die gilt auch für Tiere, die zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden. Dazu können neben Rindern, Schafen und Schweinen auch beispielsweise Hühner und Bienen gehören. Was ist nicht versichert? Eine, die für alle Schäden aufkommt, gibt es nicht. Jede enthält vertraglich vereinbarte Ausschlüsse. Wichtige Ausschlüsse sind dabei: Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt; Schäden durch Abwässer und Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen (in der Privathaftpflichtversicherung teilweise mitversichert); reine Vertragsverpflichtungen, z.b. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens; Geldstrafen und Bußgelder; Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges herbeigeführt werden (dafür gibt es spezielle en, z.b. die Kfz-, die jeder Halter eines Kraftfahrzeugs abschließen muss); selbst erlittene Schäden. Körperschäden, die man durch einen Unfall selbst erleidet, sind durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung für alle Familienmitglieder versicherbar. Für Schäden an eigenen Sachen gibt es spezielle Sachversicherungen, beispielsweise die Wohngebäude-, die Hausrat oder die Kaskoversicherung für das Auto; Schäden, die man bestimmten nahen Angehörigen zufügt (z.b. Ehegatte, minderjährige Kinder). Deshalb ist ein Blick in die Vertragsbedingungen unvermeidlich. Beim Ver- 62 Sonderausgabe SALDO 2/07

5 gleich mit dem Gruppentarif PHV3 der GVI werden Sie feststellen, dass er eine Vielzahl beitragsfreier Zusatzleistungen beinhaltet ( Highlights siehe Seite 60). Regelung bei Tod Stirbt der Versicherungsnehmer, besteht der Schutz der für die Angehörigen weiterhin bis zur nächsten Prämienfälligkeit. Zahlt der überlebende Ehepartner die nächste Prämie, wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Versicherungsvertrag weiter. Hunde/Pferde- Hunde und Pferde gehören zu den schönsten, aber auch zu den unberechenbarsten Haustieren. Als Eigentümer haften Sie für Bisse und Fehltritte Ihrer Tiere. Ein Versicherungsschutz ist deshalb unbedingt zu empfehlen. Der Versicherungsvertrag sollte mindestens eine Versicherungssumme von drei Millionen Euro pauschal bei Personen-/, Sach-/und Vermögensschäden sowie eine Million bei Mietsachschäden haben. Auch hier gilt: Schäden von einigen hundert Euro wirft i.d.r. niemanden aus der Bahn, deshalb ist eine Selbstbeteiligung im Schadensfall empfehlenswert. Dadurch kann Versicherungsprämie gespart werden, selbst wenn alle paar Jahre einmal ein Schaden aus eigener Tasche zu zahlen ist. Tipp: Beim GVI-Gruppentarif THV3 fällt sogar der Selbstbehalt pro Jahr um 50 Euro bis auf 0 Euro, wenn kein Schadenfall eingetreten ist. In vielen Bundesländern ist für die Haltung bestimmter Hunderassen sogar eine Hundehalter- vorgeschrieben: In Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (ab 31.März 2005), Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gilt diese Versicherungspflicht für bestimmte, als gefährlich eingestufte Hunderassen. In Berlin gilt diese Pflicht für alle Hunde, die vom 1. Januar 2005 an neu angeschafft wurden. In Bayern und Baden-Württemberg wird die Erlaubnis zum Halten eines als Kampfhund eingestuften Hundes in der Regel vom Nachweis einer abhängig gemacht. Gewässerschaden- Begriffe zum Thema Haftung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Wer mit Absicht oder willentlich einen anderen verletzt oder schädigt, tut dies mit Vorsatz. Grob fahrlässig handelt, wer sehr einfache und nahe liegende Erwägungen außer Acht lässt, die einen Schaden verhindert hätten. Nach der gängigen Rechtsprechung handelt diejenige bzw. derjenige grob fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Gefährdungshaftung Viele Unfälle sind nicht auf ein Verschulden zurückzuführen. Verletzte und Geschädigte haben dennoch Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Gefährdungshaftung in Frage kommt. Diesem Haftungsgrund liegt die Annahme zu Grunde, dass z. B. von bestimmten Maschinen, etwa dem Auto, aber auch von Hunden eine Gefährdung oder Betriebsgefahr ausgeht. So kann ein Kraftfahrer, auch wenn er vorsichtig, angemessen und den Regeln der Straßenverkehrsordnung gemäß fährt, dennoch im Falle eines Unfalls für den Schaden eintreten müssen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, der Fahrzeughalter haftet aus der reinen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Der Halter kann sich entlasten und damit seine Schadensersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Dieser Einwand gilt nur noch zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt nach neuem Schadensrecht nur höhere Gewalt als entlastender Einwand. Schmerzensgeld Schmerzensgeld ist eine billige Entschädigung in Geld, die der Geschädigte für Beeinträchtigungen erhält, die nicht klar zu beziffernde Vermögensschäden darstellen. Bisher konnte nur Schmerzensgeld beanspruchen, wer durch Verschulden oder Fehlverhalten des Verursachers zu Schaden gekommen ist. Das neue Schadensersatzrecht seit August 2002 in Kraft erweitert den Anspruch auf Schmerzensgeld: Auch bei Gefährdungshaftung kann jetzt über die Schadensersatzleistungen für Vermögensschäden hinaus Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Quelle: GDV-Broschüre Private Als Eigentümer haben Sie für Umweltschäden Einzustehen, die z.b. auf Grund eines Lecks Ihres Öltanks entstehen. Die dadurch entstehenden enormen Kosten für Rettungsmaßnahmen können die Existenz des Besitzers in Frage stellen. Sobald Gewässer durch auslaufendes Öl zu verseuchen drohen, werden die Behörden das Ausbaggern und Entsorgen des verschmutzten Erdreichs anordnen, Sperrund Beobachtungsbrunnen anlegen und alles tun, um einen Gewässerschaden zu verhindern oder einzudämmen. Der Inhaber des Tanks muss für alle Rettungsmaßnahmen einstehen. Nicht selten entstehen so gewaltige Schadensersatzforderungen. Der Versicherungsvertrag sollte mindestens eine Versicherungssumme von drei Millionen Euro pauschal bei Personen-/, Sach-/ und Vermögensschäden haben. Haus- und Grundbesitzer- Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück besitzen, kommen Sie um eine Haus- und Grund- Sonderausgabe SALDO 2/07 63

6 besitzer- nicht herum. Der Versicherungsvertrag sollte mindestens eine Versicherungssumme von drei Millionen Euro pauschal bei Personen-/, Sach-/ und Vermögensschäden haben. Wer Grund und Boden besitzt, muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge tragen, dass Passanten und Benutzer seines Grundstücks und seines Hauses keinen Schaden erleiden. Dazu gehören zum Beispiel die in den Kommunen geregelten Pflichten zu Winterdiensten wie Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen. Der Besitzer muss auch dafür sorgen, dass die Wege und Treppen auf dem Grundstück und im Haus keine Stolperfallen, etwa durch hoch stehende Steinplatten, aufweisen oder dass der Hauseingang ausreichend beleuchtet ist. Beschädigt ein herabstürzender Dachziegel ein parkendes Auto, muss der Hausbesitzer haften es sei denn, er kann nachweisen, dass er das Gebäude durch zuverlässige Fachleute hat errichten und regelmäßig prüfen lassen. Auch Besitzer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen, die rechtlich als Zweifamilienhäuser gelten, brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Tipp: Bei der Privat nach dem GVI-Gruppentarif PHV3 ist diese Absicherung bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von Euro beitragsfrei eingeschlossen. Bei Gebäuden, die für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet worden sind, gilt: Die Gefahren, die von der Wohnung, dem dazugehörenden Kellerraum und eventuell vorhandenem abgegrenztem Parkplatz ausgehen, sind über die Privathaftpflichtversicherung des Wohnungseigentümers gedeckt. Doch auch von anderen Teilen von Gebäude und Grundstück, etwa von Außenwänden und Dach, vom Treppenhaus oder vom Gemeinschaftskeller, den Wegen und dem Garten, können Gefahren ausgehen. Hierfür muss die Gemeinschaft der Eigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Bauherren Wer ein Haus baut oder auch nur einen Wintergarten anbaut, wird zum Bauherren und trägt die Verantwortung für die Sicherheit am Bau. Ungesichertes Baumaterial als Stolperfalle, ungesicherte Schächte, durch die Baumaßnahmen beschädigte Nachbargebäude: Viele Risiken und Gefahren können den Bauherren teuer zu stehen kommen. Bei kleineren Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von in der Regel Euro ( Euro beim GVI- Gruppentarif PHV3) sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit entstehen, durch die Privathaftpflichtversicherung des Bauherren gedeckt. Für größere Bauten ist der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung notwendig. Auch, wenn der Bauherr alle mit dem Bau verbunden Aufgaben auf Fachleute überträgt und Architekten, Bauunternehmen und Handwerksbetriebe mit der Ausführung betraut, ist er damit nicht von den eigenen Sorgfaltspflichten befreit. Er kann sehr schnell mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden, etwa wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungs- oder der Überwachungspflicht. Der Bauherr hat seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, wenn auch für ihn als Laien die bestehenden Gefahren erkennbar waren. Er muss sich auch persönlich um seine Baustelle kümmern. Er ist verpflichtet, die Sicherheit auf seiner Baustelle zu kontrollieren und die am Bau Beteiligten sorgfältig auszuwählen. Ein Unglück auf einer Baustelle kann viele Ursachen haben. Natürlich ist der Bauherr in vielen Fällen nicht der einzige am Schaden Beteiligte, der haftet. Meistens sind der Bauleiter, der Architekt oder ein Bauhandwerker ebenfalls verantwortlich. Auf Grund einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung kann es aber sein, dass der Bauherr den vollen Schaden bezahlen muss, wenn der Geschädigte ihn in Anspruch nimmt auch, wenn er vielleicht nur zehn Prozent der Schuld trägt. Der Bauherr beziehungsweise sein Versicherer wird dann die restlichen 90 Prozent bei den anderen am Schaden Beteiligten in Regress nehmen. Oft wird der Bauherr zu Unrecht in Anspruch genommen, weil er als Laie eine konkrete Gefahr nicht erkennen konnte und ihn keine Schuld trifft. In diesen Fällen hilft ihm die Bauherrenhaftpflichtversicherung, die unbegründeten Ansprüche abzuwehren. Gruppentarife der GVI Die GVI bietet für ihre Mitglieder folgende s-gruppentarife mit ausgewählten Leistungen zu günstigen Konditionen an: Privat, Tierhalter (Hund, Pferd), Gewässerschaden, Haus- und Grundbesitzer. Im Rahmen des Policenpicking wird darauf geachtet, dass die wesentlichen Merkmale über die Bedingungen abgedeckt sind (siehe Kasten Highlights auf Seite 60). Zusätzlich haben die Mitglieder im Schadensfall die Sicherheit einer großen Gemeinschaft im Rücken. Die GVI steht ihren Mitgliedern zusätzlich mit Rat und Tat im Schadensfall bei und nimmt bei Problemen in der Schadensabwicklung mit dem Versicherer eine Art Ombudsmannstellung ein. Angebots-Service Überzeugen Sie sich selbst von den günstigen Beiträgen und vorteilhaften Bedingungen der GVI-Gruppentarife und fordern Sie ein Angebot an. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot auf Basis Ihrer bestehenden Versicherung. Bitte senden Sie uns hierzu eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice und aktuellen Beitragsrechnung zu. 64 Sonderausgabe SALDO 2/07

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