Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte Langtext. Quelle: Sparkasse; Versagung einer Kontoeröffnung

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1 1 von 9 Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte Langtext Gericht: VG Darmstadt 5. Kammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 5 K 1554/09.DA Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, 2 Abs 4 SparkG HE, 2 Abs 1 SparkG HE Sparkasse; Versagung einer Kontoeröffnung Leitsatz Eine Sparkasse darf einer Internetfirma ein Girokonto auf Guthabenbasis im Hinblick auf einen drohenden Imageschade versagen. Verfahrensgang Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Eröffnung und Führung eines geschäftlichen Girokontos auf Guthabenbasis. Die Klägerin ist mit folgendem Geschäftszweck im Handelsregister das Amtsgerichts S. am Main (Registerauszug vom ) eingetragen: Die Entwicklung und der Vertrieb von Software für Rechtsanwaltsbüros, Erbringung von Dienstleistungen für Rechtsanwaltskanzleien; ferner die Erbringung von Dienstleistungen bei der Führung fremder Unternehmen sowie alle damit verwandten Geschäfte. Ferner ist die Beteiligung an fremden Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmenszweck möglich und zulässig. Als Geschäftsführer sind Y. X., geboren am , der auch alleiniger Gesellschafter ist, und W. V., geboren am , sowie als Prokurist U. T., geboren am , in das Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsführer sowie der Prokurist der Klägerin wurden in verschiedenen Internetforen, die sich mit sogenannten Abo-Fallen und Internetabzocke bzw. Kostenfallen im Internet beschäftigen, als auch auf Nachrichtenseiten, wie n-tv.de und der Fachzeitschrift c t, meistens namentlich als Hintermänner diverser Gesellschaften genannt, die auf ihren Webseiten unter anderem Dienstleistungen oder sogenannte freeware anböten und dabei nur versteckte, wenigstens aber nicht ohne weiteres erkennbare Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit der zu erbringenden Leistung enthielten und so ahnungslose Verbraucher zur Inanspruchnahme der vermeintlich kostenfreien Leistung bewegten. Wegen des hinreichenden Verdachts eines derartigen Verhaltens hat OLG Frankfurt a.m. durch Beschluss vom (Az.: 1 Ws 29/09) das Hauptverfahren unter anderem

2 2 von 9 gegen den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin wegen gewerbsmäßigen Betruges bei dem LG B-Stadt eröffnet Gegen die Betreiber derartiger Internetseiten wurde und wird auch durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen vorgegangen, wobei sich hierunter auch solche Gesellschaften befinden, die in den Medien den Geschäftsführern beziehungsweise dem Prokuristen der hiesigen Klägerin zugerechnet werden. In einigen Fällen wurde auch ausdrücklich die Klägerin Objekt der Berichterstattung, wobei teilweise nur von dem Unternehmen Z. die Rede ist (Bl. 64 f., 69, 306 ff. d.a.). Hierbei ging es um eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt. Hintergrund der Durchsuchung sollen danach Fälle sein, in denen Verbraucher Abo-Rechnungen erhalten haben, obwohl sie glaubhaft versichern, niemals eine der dort genannten Webseiten besucht zu haben. Der Hauptgeschäftsführer der Klägerin selbst ist auch seit Jahren Gegenstand äußerst kritischer Berichterstattung in den Massenmedien, unter anderem in einem Bericht des Magazins Akte auf Sat 1 vom , wo er als einer der ganz großen Drahtzieher im Internet-Abo-Geschäft bezeichnet wird. Dort gibt der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin auch an, von tiefstem Herzen davon überzeugt zu sein, dass sein Geschäftsmodell anständig und in Ordnung ist und wird mit den Worten zitiert, an seinem Geschäftsmodell bis auf weiteres nichts ändern zu wollen. Die Klägerin hat denselben Firmensitz, wie Gesellschaften des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Klägerin, die in der Vergangenheit Gegenstand negativer Berichterstattung waren. Nachdem das Begehren des Prokuristen der Klägerin durch einen Sachbearbeiter mit Blick auf einen im EDV-System der Beklagten gespeicherten Vermerk, wonach bei Kontakten mit Y. X. zunächst Rücksprache mit der Rechtsabteilung gehalten werden sollte, abgelehnt worden war, wurde die Beklagte erneut durch Schriftsatz vom unter Fristsetzung bis zum aufgefordert, sich grundsätzlich zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis mit den im Haus üblichen Ausstattungsmerkmalen bereit zu erklären. Dieses Begehren wurde mit formlosen Schreiben vom und , die jeweils durch zwei verschiedene Personen unterschrieben worden waren, bei letzterem unter anderem durch den Vorstandsvorsitzenden, abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin mit durch Verbraucherschutzorganisationen abgemahnten Internetauftritten im Zusammenhang stehe. Verwiesen wird hierbei auf die hr-sendung Maintower vom Die Beklagte stellt grundsätzlich auch juristischen Personen Girokonten auf Guthabenbasis zur Verfügung. Ein Vorverfahren wurde bisher nicht durchgeführt. Mit am eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beim Landgericht Darmstadt Klage erhoben. Durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom ist der Rechtsstreit gem. 17 a Abs. 2 1 GVG an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Eröffnung eines geschäftlichen Girokontos auf Guthabenbasis nebst Zugriffs mittels Onlinebankings aus 2 Abs. 2 SparkG, 2 Abs. 2 der Satzung der C. - Zweckverbandssparkasse (nachfolgend: SparkS) i.v.m. Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 9 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG zu. Als sei die Beklagte unmittelbar an Grundrechte gebunden. Entgegen Art. 3 Abs. 1 GG habe sie der Klägerin willkürlich die Kontoeröffnung verwehrt. Dies ergebe sich daraus, dass sie einerseits mindestens 1200 Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus der Region ein geschäftliches Girokonto gewährt habe, andererseits jedoch kein sachlicher Grund für Versagung eines Kontos für die Klägerin bestehe, da die Klägerin selbst seit Jahren am Markt tätig und noch nie auffällig geworden sei. Ein Verdacht wegen Datenklaus und illegalen Datenhandel bestehe gegen die Klägerin nicht. Bei entsprechenden Berichten handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Schließlich bestreitet die Klägerin, dass es eine Abofallen-Szene gebe, geschweige denn die Geschäftsführer beziehungsweise der Prokurist der Klägerin dieser zuzuordnen

3 3 von 9 seien. Auch gehöre es nicht zum Geschäftsfeld der Klägerin Forderungen aus derartigen Geschäften einzutreiben. Der Beklagten sei es zuzumuten den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten. Auch ein Imageschaden der Beklagten sei durch die Kontoeröffnung nicht zu befürchten, da die Beklagte lediglich kommunizieren müsse, dass sie zur Kontoführung verpflichtet sei. Im Übrigen sei die Zuerkennung eines Anspruchs auf die Eröffnung eines Girokontos nur für natürliche Personen gem. 2 Abs. 4 SparkG, 4 Satz 1 SparkS verfassungswidrig Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu marktüblichen Konditionen ein Geschäftskonto auf Guthabenbasis zur Verfügung stellen muss und der Klägerin auf dieses Konto Zugriff mittels Online-/Internetbanking zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin das begehrte Konto zur Verfügung zu stellen, da kein entsprechender Kontrahierungszwang bestehe. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus 4 Satz 1 SparkS, da es sich bei der Klägerin nicht um eine natürliche Person handele, jedenfalls die Kontoführung aber aus anderen wichtigen Gründen im Sinne von 4 Satz 2 Nr. 4 SparkS unzumutbar sei. Auch 2 SparkS sowie 2 SparkG könnten einen Anspruch der Klägerin nicht begründen, da es sich hierbei lediglich um allgemeine Aufgabenbeschreibungen handele, die keine Individualansprüche begründeten. Es bestehe auch kein Kontrahierungszwang im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen habe die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie gerade auf ein Konto bei der Beklagten angewiesen sei und keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestünden. Zum anderen sei auch aufgrund der Medienberichterstattung ein ausreichender Grund zur Ablehnung der Konteneröffnung gegeben. Unter Bezugnahme auf die Medienberichterstattung trägt die Beklagte dazu im Einzelnen vor, die Klägerin solle als Vehikel für die Zahlungsaufforderungen der Betreiber von Seiten mit sogenannten Kostenfallen eingesetzt werden. Schon allein aufgrund der negativen Berichterstattung habe die Beklagte einen erheblichen Imageschaden zu befürchten. Hierzu legt sie Presseberichte vor, die von zahlreichen Beschwerden sprechen, nachdem die Sparkasse zur Kontoführung gerichtlich verpflichtet worden war (Bl. 221). Laut einem Artikel empfehle die Verbraucherzentrale Hamburg Betroffenen ausdrücklich, sich bei den jeweils kontoführenden Banken zu beschweren. Da die Klägerin bei ihren geschäftlichen Tätigkeiten ihre Kontoverbindung offenlegen müsse, werde die Beklagte mit dem Geschäftsmodell der Klägerin in Verbindung gebracht und gleichsam selbst in den Kontext unlauterer Geschäftspraktiken geraten. Dabei komme es weder darauf an, dass die Klägerin selbst weniger im Fokus der Berichterstattung stehe, noch darauf, dass nicht die Geschäftsführer beziehungsweise der Prokurist persönlich die Kontoeröffnung beantragen. Vielmehr komme es insoweit auf die hinter der Klägerin stehenden und die für sie handelnden Personen an. Schließlich seien auch schon Verdachtsmomente für Straftaten für die Ablehnung von Geschäftsbeziehungen ausreichend, wenn diese die Gefahr von Imageschäden befürchten ließen. Für das Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom (Bl. 2 ff. d.a.), (Bl. 17 ff. d.a.), (Bl. 82 ff. d.a.), (Bl. 92 ff. d.a.), (Bl. 123 ff. d.a.), (Bl. 120 d.a.), (Bl. 136 ff. d.a.), (Bl. 252 ff. d.a.), (Bl. 262 ff.), (Bl. 269 ff. d.a.), (Bl. 277 ff. d.a.), (Bl. 285 ff. d.a.), (Bl. 334 ff. d.a.), (Bl. 354 ff. d.a.) nebst Anlagen sowie die mündliche Verhandlung vom (Bl. 358 ff. d.a.) Bezug genommen. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom auf den Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe

4 4 von Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Klage ist statthaft, da die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von 43 Abs. 1 VwGO zwischen ihr und der Beklagten begehrt. Klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Konto in dem von ihr begehrten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dem Feststellungsbegehren steht die Subsidiarität der Feststellungsklage gem. 43 Abs. 2 1 VwGO nicht entgegen. 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Die angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (st. Rsp. BVerwG, U. v C 13/01 - NVwZ 2002,1505 (1506) m.w.n.). Da es sich bei der Beklagten gem. 1 Abs. 1 SparkG um eine handelt, gilt dies auch für sie, zumal im Hinblick auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, auch ein Feststellungsurteil befolgen zu wollen. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage, wie die Regelungen über das Vorverfahren ( 68 ff. VwGO) und die Fristen ( 70, 74 VwGO), werden vorliegend ebenfalls nicht unterlaufen. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin erst nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung durch jeweils von zwei Personen - in einem Fall sogar durch den Vorstandsvorsitzenden - unterschriebene Schreiben abgelehnt hat und damit die besondere Bedeutung dieser Entscheidung betont hat, spricht hier - im Gegensatz zum Normalfall (dazu VG B-Stadt U. v K 1711/10.F) - einiges dafür, darin eine gesonderte, vorgelagerte Entscheidung über das 0b der Kontoeröffnung materiell in der Form eine Verwaltungsaktes i.s.v. 35 Satz 1 HVwVfG zu er blicken, sodass der Klägerin für ihr Begehren auch die Verpflichtungsklage gem. 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zur Verfügung gestanden hätte. Für diesen Fall entspräche es mit Rücksicht auf die äußere Form der Schreiben der Billigkeit, in der Klageerhebung ausnahmsweise zugleich die mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. 58 Abs. 2 VwGO fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs zu erblicken. Da insoweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, wären auch die Voraussetzungen des 75 VwGO erfüllt. Im Ergebnis kann dies indes dahinstehen, da nach ständiger Rechtsprechung. des BVerwG (BVerwG, U. v C 26/78 - NJW (1547); U. v C 2/93 - NVwZ-RR 1995, 90) ein Vorverfahren über 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus auch dann entbehrlich ist, wenn sich die Beklagte - wie hier - in der Sache auf die Klage einlässt und Klageabweisung beantragt (BVerwG, U. v C NVwZ 1984, 507). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben und die Klägerin, da es mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Konto in dem von dieser begehrten Umfang zur Verfügung zu stellen. Als, die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. insbesondere 2 Abs. 1, Abs. 4 SparkG), ist die Beklagte Teil der vollziehenden Gewalt und gem. Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (zur Grundrechtsbindung von Sparkassen BGH, U. v XI ZR 403/01 - BKR 2003, 346 (347f.)). Die Klage ist jedoch unbegründet, da das von der Klägerin behauptete Rechtsverhältnis nicht besteht. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, der Klägerin ein Konto auf Guthabenbasis nebst der Möglichkeit zum Onlinebanking zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus 2 Abs. 1, Abs. 2 SparkG bzw. 2 Abs. 1, Abs. 2 SparkS, da diese Normen kein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln. Schon nach ihrem Wortlaut, als auch den jeweiligen Überschriften handelt es sich um bloße Aufgabenzuweisungen, die sich an die Sparkassen selbst richten und allein im öffentlichen Interesse bestehen (VG Frankfurt, U. v K

5 5 von /10.F -; vgl. zum ähnlich formulierten 4 Abs. 1 NdsSparkG OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (349f.)). Dies bestätigt auch ein systematischer Vergleich zu 2 Abs. 4 SparkG, der eine Reaktion auf die mangelhafte Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) von 1995 zum Girokonto für jedermann darstellt (Lt-Drs. 17/548, S. 5; Ausschussvorlage WVA 17/3, S. 41). Hier zeigt der Gesetzgeber deutlich, wenn er ein subjektiv-öffentliches Recht auf Kontoeröffnung zuerkennen will Ein Anspruch auf Kontoeröffnung ergibt sich auch nicht aus 2 Abs. 1 SparkG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten führt zwar dazu, dass sie zur Versagung der Kontoeröffnung eines an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden sachlichen Grundes bedarf. Da die Klägerin im Fall der begehrten Kontoeröffnung kein Vertrauen in den Fortbestand eines bereits bestehenden Kontos genießt, lässt sich die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kontenkündigungen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG (BGH, U. v XI ZR 403/01 - BKR 2003, 346; OLG Dresden, U. v U 1956/01 - NJW 2002, 757; OLG München, U. v U 875/94 - NJW-RR 1996, 370) insoweit erst Recht auf die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Konteneröffnung übertragen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck. Dieses Verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lässt (BVerfG, U. v BvL 17/99 - BVerfGE 105, 75 (110f.); B. v BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232 (248), B. v BvL 50/79 - u.a. BVerfGE 55, 72 (89); BGH, U. v XI ZR 403/01 - BKR 2003, 346 (348); OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (350)). Einen Anspruch auf Gleichbehandlung hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tatsächlich erbracht wird, der ebenso wie der sich auf eine Gleichbehandlung berufende Antragsteller derselben Personengruppe angehört (OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (350)). Anders als die Klägerin meint, kann es hierbei nicht darauf ankommen, dass die Beklagte anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konten zur Verfügung gestellt hat. Die Rechtsform in der ein Unternehmen betrieben wird, stellt infolge ihrer Beliebigkeit im Hinblick auf die Tätigkeit kein taugliches Differenzierungskriterium dar. Vielmehr kommt es auf das Geschäftsfeld an (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (350)). Insoweit fehlt aber jeglicher Vortrag der Klägerin. Aber selbst bei einer unterstellten an Art 3 Abs. 1 GG zu messenden Ungleichbehandlung bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Eröffnung des von ihr begehrten Kontos, da die Verweigerung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und sich auch unter Beachtung von Art 12 Abs. 1 GG als verhältnismäßig erweist. Als sachlichen Grund sieht das Gericht hierbei bereits einen im Falle der Aufnahme von Vertragsbeziehungen zu der Klägerin für die Beklagte zu befürchtenden Imageschaden durch die negative Berichterstattung über die Geschäftsführer der Klägerin sowie deren Prokuristen, insbesondere der Person des Y. X., in Internetforen, Zeitungen und Zeitschriften sowie auch überregionalen Fernsehsendern an, über die sich das Gericht entsprechend eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung einen Überblick verschafft hat und die offenkundig i.s.v. 173 i.v.m. 291 ZPO ist (hierzu BVerwG, U. v C juris, Rn. 11). Dabei ist es nicht erforderlich, dass feststeht, dass das beanstandete Verhalten strafbar ist, geschweige denn, dass es bereits zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Dies ergibt sich schon aus der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz aus Art 20 Abs. 3 GG. In diesem Fall wäre die Beklagte sogar verpflichtet, von der Eingehung einer Geschäftsbeziehung abzusehen (OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (350)). Für den Fall der Kündigung ist vielmehr allein eine äußerst negative Berichterstattung über den Kontoinhaber in der Presse ausreichend, sofern er diese wegen seines eigenen

6 6 von 9 unseriösen oder dubiosen, nicht notwendigerweise strafbaren Geschäftsgebarens veranlasst hat und sofern die kritisierten Geschäfte über das Konto abgewickelt werden (OLG Dresden, U. v U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759); OLG München, U. v U 875/94 - NJW-RR 1996, 370). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die kontoführende Bank - wie bei Sparkassen wegen deren regionaler Verwurzelung, die sich besonders an 2 SparkG, 1 Abs. 1 SparkS zeigt - durch eine besondere Kundennähe auszeichnet. Denn Sparkassen unterscheiden sich von den privaten Banken dadurch, dass die Erzielung von Gewinn nicht der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes ist (vgl. 2 Abs. 6 Satz 2 SparkG). Leitmotiv ist die Gemeinwohlorientierung, wie sie in 2 Abs. 1 Satz 3 SparkG zum Ausdruck kommt, sowie die regionale Beschränkung des Geschäftsbetriebs auf das Stadt- oder Gemeindegebiet bzw. wie vorliegend das Gebiet des Sparkassenzweckverbandes Im Gegensatz zur Situation der Kündigung, kann es für die hier zu behandelnde Frage eines Anspruchs auf Kontoeröffnung der Natur nach nicht darauf ankommen, ob das begehrte Konto im Zusammenhang mit den in die Kritik geratenen Geschäften tatsächlich genutzt wird. Vielmehr muss es, der Prognoseentscheidung geschuldet, ausreichen, dass die auf Tatsachen gestützte Möglichkeit besteht, dass das Konto für entsprechende Geschäfte benutzt wird. Dies ergibt sich vorliegend zum einen daraus, dass der für die Klägerin im Handelsregister eingetragene Gegenstand des Unternehmens mit der Erbringung von Dienstleistungen bei der Führung fremder Unternehmen sowie alle damit verwandten Geschäfte derart offen formuliert ist, dass er ohne weiteres Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in die Kritik öffentlicher Berichterstattung geratenen Geschäftsmodellen zulässt. Weiter kommt hinzu, dass sich der Firmensitz der Klägerin mit dem Firmensitz eben jener in die Kritik geratenen Gesellschaften deckt und der Klägerin dort unter anderem die logistischen Möglichkeiten zur Führung von Inkassodiensten in automatisierten Massenverfahren zur Verfügung stehen (diesbezüglich wird auf den Akte Bericht auf Sat 1 vom Bezug genommen). Dort gibt der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin auch an, von tiefstem Herzen davon überzeugt zu sein, dass sein Geschäftsmodell anständig und in Ordnung ist und wird mit den Worten zitiert, an seinem Geschäftsmodell bis auf weiteres nichts ändern zu wollen. Die Gesamtschau dieser Umstände reicht aus, um die konkrete, auf Tatsachen gestützte Möglichkeit, dass das beantragte Konto zu den genannte Zwecken genutzt, wird zu bejahen. Anders wäre die Frage dann zu beurteilen, wenn Geschäfte im Zusammenhang mit dem in die Kritik geratenen Geschäftsmodell durch den im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand von vornherein ausgeschlossen wären, etwa wenn dieser im Betrieb eines Blumenladens ohne Onlinevertrieb läge. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin selbst in der Berichterstattung bisher nur sehr untergeordnet eine Rolle gespielt hat. Dies ergibt sich daraus, dass auch in der Vergangenheit die hinter den Gesellschaften stehenden Personen, insbesondere die Person des Y. X., im Fokus der Berichterstattung standen und es wegen des beliebigen Austauschs der von ihm und anderen geführten Gesellschaften auf diese der Sache nach nicht ankam. Gerade aus der für den befürchteten Imageschaden maßgeblichen Verbrauchersicht sind die formal im Rechtsverkehr nach außen auftretenden Gesellschaften von untergeordneter Bedeutung. Dass der Beklagten tatsächlich ein Imageschaden droht, ergibt sich zum einen aus Erfahrungen anderer Sparkassen in der Vergangenheit, die durch Presseberichte hinreichend dokumentiert sind. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt betroffene Verbraucher danach sogar an, sich bei der jeweiligen kontoführenden Bank zu beschweren. Zudem wird die jeweils kontoführende Bank durch die Angabe der Bankverbindung auf etwaigen Forderungsschreiben und dem Umstand, dass die Inkassotätigkeit durch das Innehaben eine Kontos erst ermöglicht wird, bei tatsächlicher Betrachtungsweise zwangsläufig in die Nähe des kritisierten Geschäftsmodells gerückt. Es entsteht für den Verbraucher der Eindruck die jeweilige Bank wirke an den dubiosen Geschäftsmodellen mit und verdiene auch noch daran (vgl. dazu OLG München, U. v U 875/94 - NJW-RR 1996, 370; OLG Dresden, U. v U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759); VG Frankfurt, U. v K 1711/10.F). Insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Führung eines Kontos einer politischen Partei, sowohl in tatsächlicher als auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 GG in

7 7 von 9 rechtlicher Hinsicht (OLG Dresden, U. v U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759) Insoweit vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, sie müsse eine Verpflichtung zur Kontoführung nur kommunizieren, da von einem entsprechenden Hinweis etwa auf der Homepage oder in der Presse nicht jeder potentielle Kritiker erreicht wird. Insbesondere ist eine Verpflichtung der Bank für denjenigen nicht ohne weiteres ersichtlich, der von einer Mitwirkung der Bank aus einer Zahlungsaufforderung der Klägerin erfährt. Das Gericht war auch nicht gehalten, die sachliche Richtigkeit der öffentlichen Berichterstattung zu prüfen (so im Ergebnis OLG München, U. v U 875/94 - NJW-RR 1996, 370). Da der drohende Imageschaden allein schon aus der Tatsache, dass überhaupt eine entsprechende Berichterstattung in breiter Öffentlichkeit stattfindet, resultiert, kommt es auf deren sachliche Richtigkeit nicht an. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, wenn die Klägerin bestreitet, dass es eine Abofallen- Szene gibt und ihr Alleingesellschafter und Hauptgeschäftsführer dort eine maßgebliche Rolle spielt. Die Ablehnung der Eröffnung des begehrten Girokontos ist auch nicht unverhältnismäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Dieses schützt den Grundrechtsträger vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf seine berufliche Betätigung bezogen sind. Das Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln. Auch Eingriffe in die Vertragsfreiheit im Bereich der beruflichen Betätigung sind grundsätzlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG, B. v BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 (221) m.w.n.). Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf gezielte Eingriffe beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielrichtung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, B. v , - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 (222); Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 17, 94 ff.). Solche faktischen Beeinträchtigungen können aber nur anerkannt werden, wenn ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist oder dass die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und letztlich auch in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung bewirkt. Insoweit genügt es aber nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. (vgl. Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 95 ff. m.w.n.; zum ganzen OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (351)). Gemessen daran liegt durch die Verweigerung der Kontoeröffnung bereits kein Eingriff in Art 12 Abs. 1 GG vor, da es insoweit an der objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt. Vielmehr handelt es sich allein um reflexartige Rückwirkungen auf die Tätigkeit der Klägerin. Die von der Beklagten gegen die Kontoeröffnung vorgebrachten Gründe beanspruchen losgelöst von jeglicher beruflicher Betätigung gegenüber jedermann Geltung. Zwar erschöpft sich das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht in einem Abwehrrecht gegen Eingriffe und mittelbare Beeinträchtigungen, sondern kann in Verbindung mit dem Gleichheitssatz ein Teilhaberecht begründen. Allerdings ist das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht auf den Zugang zu Einrichtungen oder auf staatliche Leistungen beschränkt, auf die der Betroffene angewiesen ist und faktisch allein von staatlicher Seite angeboten werden (OVG Lüneburg, B. v ME 77/10 - BKR 2010, 347 (351); Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 18, 160 ff. m.w.n.; Manssen, in: v. Mangoldt u.a., GG, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn. 89 ff.).

8 8 von 9 Vorliegend wird der Klägerin allein die Teilhabe an Leistungen der Beklagten verwehrt, auf die sie angesichts etlicher in der Bundesrepublik tätigen Banken und Bankengruppen nicht angewiesen ist. Insoweit fehlt es schon an jeglichem Vortrag, dahingehend, dass die Klägerin bereits bei anderen Banken vergeblich versucht hat, ein Konto zu eröffnen Eine Ausnahme kann im Fall der bloßen Imageschäden lediglich dann gemacht werden, wenn es dadurch, dass die betroffene Person nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten noch kein Konto bei einer anderen Bank erhalten hat, zu einem faktischen Berufsverbot käme. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Absagen lediglich eines Bruchteils der in Betracht kommenden Alternativen reichen insoweit nicht aus (LG Stuttgart, U. v O 343/96 - NJW 1996, 3347 (3348 f.); Unger-Hellmich/Stephan, BKR 2009, 441 (445)). Ein solcher Ausnahmefall ist seitens der Klägerin nicht dargetan. Auf Art 14 Abs. 1 GG kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es ihr nicht um den Erhalt bestehender Positionen geht, sondern die Eröffnung eines künftigen Girokontos. Da vorliegend bereits der drohende Imageschaden für die Annahme eines im Hinblick auf Art 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigten Grund ausreicht, kann dahinstehen inwieweit die tatsächlichen Umstände für die Annahme, dass über das begehrte Konto Geschäfte im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen abgewickelt werden sollen, ausreichen, was angesichts der in der Berichterstattung der Medien dargelegten Verhaltensweisen des Hauptgeschäftsführers der Klägerin unter Berücksichtigung des Beschlusses des OLG B-Stadt vom Ws 29/09 - nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Girokonto zur Verfügung zu stellen ergibt sich auch nicht aus 4 Satz 1 SparkS oder 2 Abs. 4 SparkG. Beide Normen beziehen sich dem Wortlaut nach auf natürliche Personen. Für 2 Abs. 4 SparkG ergibt sich dies sowohl aus 8 HGO, als auch aus der Entstehungsgeschichte. Die damit nunmehr gesetzliche Verankerte ZKA Empfehlung für ein Girokonto für jedermann hat sich ebenfalls nur auf natürliche Personen bezogen (Ausschussvorlage WVA 17/3, S. 41, 96). Eine Erweiterung des Anspruchs auf juristische Personen wie bei 20 Abs. 3 HGO besteht gerade nicht. Ob hierin, wie die Klägerin meint, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung besteht, was im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen andererseits überhaupt um taugleiche Vergleichsgruppen handelt, zweifelhaft erscheint, kann dahinstehen, da 2 Abs. 2 SparkG einen entsprechenden Anspruch nur nach Maßgabe der Satzung gewährt und im Hinblick auf die obigen Ausführungen ein Wichtiger Grund i.s.v. 4 Satz 2 Nr. 4 SparkS besteht, der eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin unzumutbar erscheinen lässt. Die Klägerin trägt als Unterliegende nach 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.

9 ruck- und Speicheransicht von 9 Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt. juris GmbH

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