Versicherungen für Soziokulturelle Zentren im Rahmen der 2. Mitgliederversammlung der BV Soziokultureller Zentren e.v.

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1 Willkommen zum Vortrag mit dem Thema: Versicherungen für Soziokulturelle Zentren im Rahmen der 2. Mitgliederversammlung der BV Soziokultureller Zentren e.v.

2 Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950 Partner von Vereinen, Verbänden und Organisationen (seit 1975 mit einer eigenen Abteilung für den Bereich Jugend, Kultur, Bildung und Freizeit) Wir sind bundesweit bekannt und vertreten zentraler Sitz in Sauerlach (Verwaltung) Außenstellen in:» Hamburg» Paderborn 2

3 Was ist ein Versicherungsmakler und wie funktioniert er? K K K K K K K K Versicherungsagent Beauftragung Beauftragung Beauftragung Beauftragung Beauftragung Versicherungsmakler VR VR VR VR VR VR 3 K = Kunde VR = Versicherungsgesellschaft

4 Was haben wir zu bieten? Maßgeschneiderte Rahmenverträge (mittlerweile über 100) für den stetig wachsenden Tätigkeitsbereich in der Vereinsund Verbandslandschaft Umfangreiches Spezialwissen durch jahrzehntelange Zusammenarbeit mit inzwischen über Vereinen und Verbänden kostenfreie und unverbindliche Überprüfung bestehender Verträge Weitreichendes Informationsangebot (u.a. Seminare, Workshops) Vertragsausfertigung, -verwaltung und Schadenbearbeitung aus einer Hand 4

5 Über was wir Sie heute informieren möchten: 1. Der Basisschutz für kulturelle Zentren und Maßnahmeträger Die Haftpflichtversicherung 2. Haftungsrisiken für Vorstände Haftungssituation bzw. Haftungsumfeld Versicherungslösung 3. Weitere Deckungskonzepte (Auszug) 5

6 1. Haftpflichtversicherung Die zivilrechtliche Haftung zur Schadenersatzpflicht ist in 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und begleitet jede natürliche und juristische Person in Deutschland im Alltag, und damit auch Vereine. 823 BGB Wer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper (äußerliche Wunde, Knochenbrüche), die Gesundheit (Organe, Wohlbefinden, Krankheit), die Freiheit (v. a. Fortbewegung), das Eigentum (alle vermögenswerten Rechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 6

7 1. Haftpflichtversicherung Für gemeinnützige Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ist zusätzlich 832 BGB zu beachten, der die Haftung von Aufsichtspersonen regelt: 832 BGB Haftung von Aufsichtspersonen Wer kraft Gesetzes (z. B. Eltern, Lehrer, Pfleger) oder Vertrages (z. B. Jugendleiter, Betreuer einer Vereinsfreizeit) zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht bei Notwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden sein würde. 7

8 1. Haftpflichtversicherung Wichtig: Für Tätigkeiten in Kulturzentren bietet eine Privat-, Dienstoder Berufshaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Eine SOKUZ-Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht) ist daher unverzichtbar, denn jede Organisation kann in die Situation geraten, Schadenersatz für Schadensfälle leisten zu müssen. Da die Ansprüche nach oben nicht begrenzt sind, kann leicht die Existenz des Kulturzentrums bedroht sein. 8

9 1. Haftpflichtversicherung Sie übernimmt die Prüfung der Haftpflichtfrage wehrt unberechtigte Ansprüche ab reguliert berechtigte, versicherte Schadenersatzansprüche Schäden durch Vorsatz sind NICHT versicherbar ACHTUNG: Haftpflichtversicherung ersetzt nur den Zeitwert! 9

10 1. Haftpflichtversicherung Im Rahmenvertrag SOKUZ-Haftpflicht (inkl. Betriebshaftpflicht) der Bernhard Assekuranz sind unter anderem versichert: Personen und Sachschäden Vermögensschäden Schäden an gemieteten Gebäuden Schäden an geliehenen und gemieteten beweglichen Sachen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Gastronomie-Risiko Veranstalterhaftpflicht Maßgeschneiderter Rundum-Haftpflicht-Schutz Sonderkonditionen für Mitglieder des BV 10

11 Haftungssituation bzw. Haftungsumfeld Versicherungslösungen 11

12 - Vermögensschaden Definition: 1 AVB: Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichten oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzustehen hat, verursachten - Schäden herleiten. 12

13 Vermögensschadenhaftpflicht- und - Vermögensschaden Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall im Sinne des Vertrages ist der Verstoß (Versehen, Fehler, Panne), der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 13

14 Aktuelle Presse: 14

15 Vermögensschadenhaftpflicht- und - Aktuelle Presse - 15

16 Gesetzliche Grundlage - 31 BGB Haftung des Vereins Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 26 BGB Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins 27 Abs. 3 BGB Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins 16

17 - Gesetzliche Grundlage - Haftung des Vorstandes des Vereines ( 27 Abs. 3 BGB) ist: Persönlich Unbeschränkt mit dem gesamten (Privat-) Vermögen Gesamtschuldnerisch 17

18 - Haftung des Vorstandes - Vorstand haftet gesamtschuldnerisch, da sie die gleichen Pflichten haben bei Sonderaufgaben, werden die anderen Vorstandsmitglieder nicht entlastet fehlt die erforderliche Sachkenntnis, sollte externe Hilfe geholt werden (z.b. ein auf die Beratung gemeinnütziger Organisationen spezialisierter Rechtsanwalt), dennoch keine Enthaftung 18

19 - Haftung des Vorstandes - Neuregelung 31a BGB (in Kraft seit ): Vorstand: Pflichtverletzung bei Geschäftsführung Haftungserleichterung (keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn Vergütung max. 500 EUR p.a. = Ehrenamt) Versicherungsschutz auch bei einfacher Fahrlässigkeit Deckung geht über gesetzliche Regelung hinaus! Entsteht dem Verein durch die Tätigkeit des Vorstandes ein Schaden, haftet der Vorstand gegenüber dem Verein im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung 19

20 - Haftung des Vorstandes - Wer kann den Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch nehmen? Die eigene Organisation (z.b. Verein) Sonstige Dritte (z.b. Lieferanten, der Staat) Daher: Haftungsansprüche sind sowohl im Innenverhältnis, als auch im Außenverhältnis möglich. 20

21 Organ Außenverhältnis Dritte, z.b. Staat Innenregress Innenverhältnis (Haftungsschwerpunkt) - Haftungsverhältnisse- Organisation 21

22 - Haftung des Vorstandes - Schadenbeispiele aus der Innenhaftung - Pflichtverletzung durch: Aktives Tun Zahlung überhöhter Rechnungen Fehlerhafte Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt (Steuernachforderungen gegen Verein / Regress gegen den Vorstand) Unterlassen Verjährenlassen von Forderungen (Mitgliedsbeiträge) Nichtvorhandensein oder unzureichendes Kontrollsystem Es muss immer eine Pflichtverletzung zum Schaden Geführt haben. Die D&O ist keine Ausfallversicherung! 22

23 - Haftung des Vorstandes - Beweislastumkehr (im Innenverhältnis) Den Nachweis für das pflichtgemäße Handeln hat das Organ zu erbringen! Besondere Brisanz erhält dieser Umstand für ausgeschiedene Mitarbeiter, weil diese nur schwer Zugriff auf firmeninterne Unterlagen haben, um sich entlasten zu können Verschärfte Haftung: Objektivierter Standard (subjektives Know-How ist irrelevant) 23

24 - Haftung des Vorstandes - Fügt der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit Dritten einen Vermögensschaden zu (Außenhaftung), dann muss der Verein den Schaden ersetzen, kann aber beim Vorstand Regress nehmen! Schadenbeispiele aus der Außenhaftung: Fehlerhafte Spendenbescheinigungen, dadurch zu geringe Steuervorteile beim Spender Bei der Abrechnung der Löhne vertippt sich die Buchhaltung und rechnet falsch mit dem Finanzamt ab (Überwachungsverschulden seitens des Organs) Verlust der Gemeinnützigkeit (Steuernachforderungen) Insolvenzverschleppung 24

25 - Haftung des Vorstandes - Gibt es Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung von Organen? Verjährung verkürzen Ausgliederung auf ggmbhs; Achtung: keine Personenidentität! Verzicht auf Ansprüche seitens des Vereins ggü. dem Vorstand ist gefährlich! Lösung: Versicherung 25

26 - Vermögensschadenhaftpflicht - Tägliches Vereinsleben (Mitarbeiterfehler) Schadenersatzansprüche aufgrund so genannter satzungsgemäßer Tätigkeiten dem Verein entsteht unmittelbar ein Schaden (Innenhaftung) Nicht: Strategische Fehlentscheidungen (Unternehmerisches Risiko) 26

27 - - (Director s and Officer s Liability Insurance) private Haftung der Vorstände gewerbliche, nicht satzungsgemäße Tätigkeiten einem externen Dritten entsteht ein Schaden (Außenhaftung) Haftung als Vertreter nach 69 AO (Abgabenordnung) für Steuerschuldverhältnisse und Säumniszuschläge Zahlungs- und Abwehrfunktion im Schadenfall für die Organe, somit auch Rechtsschutzfunktion! Existenzsicherung für die Organe! mittelbar Sicherung des Gesellschaftsvermögens! 27

28 - - Beispiel: Ein Vorstand eines Vereines vergisst für einen Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Verein wird auf Zahlung der Beiträge vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. Dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten (nicht die Steuerschuld an sich!). 28

29 - - berühren nicht den alltäglichen Geschäftsbereich (operatives Geschäft) Unser Deckungskonzept schließt das operative Geschäft von leitenden Aber: Angestellten und Vorständen mit ein! Überschneidungen von Tätigkeiten aus VH-Policen mit D&O- Policen sind denkbar!! Beispiele: Bestellung einer ungeeigneten EDV-Anlage nicht sparsame Verwaltung von Vereinsvermögen 29

30 - Zusammenfassung - VH deckt Versehen im täglichen Vereinsleben ab trägt das Hauptrisiko (Mitarbeiterfehler sollen hier hauptsächlich abgedeckt sein) D&O deckt das Tätigkeitsfeld eines Unternehmensleiters ab ist eine Art Restrisikoversicherung Nur über die D&O werden hohe Versicherungssummen angeboten, da die unternehmerische Fehlentscheidung ein potentielles Großschadenrisiko ist. VH s verfügen in der Regel über keine hohen Deckungssummen! 30

31 - Zusammenfassung - Kombilösung = Friedliches Nebeneinander von D&O- und VH-Police! Beide Versicherungsformen können sich nur ergänzen, nicht aber ersetzen! D&O versichert Organe, VH die Organisation, daher ist D&O ein Lückenschluss zur VH 31

32 - Bernhard Deckungskonzepte - VH- und D&O-Policen maßgeschneidert nur für gemeinnützige Organisationen (keine Zurechtbiegung gewerblicher Tarife) VH- und D&O-Policen sind eigenständige Tarife (inkl. Kombinachlass) Besondere Highlights: Versicherungsschutz schon bei Pflichtverletzung (auch ohne Haftung) inkl. wissentliche Pflichtverletzung und Vorsatz Unbegrenzte Rückwärtsdeckung (D&O) Einschluss Schlüsselverlustschäden Max. 500 Selbstbehalt pro Schadenfall 32

33 Weitere Deckungskonzepte (Auszug) Unfallversicherung Rechtsschutzversicherung Reiseversicherung Reiseveranstalter-Haftpflicht Reiseveranstalter-Insolvenz Reiseversicherung Gruppe Dienstfahrt-Versicherung Kfz-Versicherung Sachversicherung (Inventar, Elektronik, Musikinstrumenten, etc.) Verträge sind für Veranstaltungen auch kurzfristig abschließbar. Rahmenvereinbarung betriebliche Altersvorsorge

34 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Mühlweg 2b, Sauerlach, Telefon: +49 (0) 8104 / Telefax: +49 (0) 8104 / Internet: jugend@bernhard-assekuranz.com 34

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