INFORMATIONSBLATT. Vertrag einer Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/ Insieme

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1 1 Vertrag einer Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter/ Insieme INFORMATIONSBLATT INSIEME /VORDR. X Ausgabe 04/2008

2 2 Versicherung für ehrenamtliche Mitarbeiter /Insieme Dieses Informationsblatt wurde gemäß den Vorgaben der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP (ietzt IVASS)erstellt; der Inhalt unterliegt aber nicht der vorherigen Genehmigungspflicht durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Versicherungsnehmer muss vor Unterzeichnung der Polizze Einsicht nehmen in die Versicherungsbedingungen. A. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen Der Vertrag wird mit dem Rechtssitz der Landesversicherungsanstalt Trentino-Südtirol (Kurzbezeichnung ITAS VVaG) mit Sitz in Trient, Italien, Via Mantova 67 abgeschlossen: Telefon itas.direzione@gruppoitas.it Die Gesellschaft ITAS VVaG ist laut Art. 65 des königl. Gesetzesdekrets Nr. 966 vom 29. April 1923 mit der Nr im von der Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS geführten Verzeichnis der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingetragen und gehört zur Gruppe ITAS Versicherungen, die mit der Nr. 010 in das entsprechende Verzeichnis der Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS eingetragen ist. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens Das Nettovermögen beträgt 262 Millionen Euro und setzt sich wie folgt zusammen: 85 Millionen Euro Garantiefonds und 174 Millionen Euro Rücklagen. Der Solvabilitätsgrad beträgt 3,75 und entspricht dem Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsspanne und dem Betrag der gesetzlich geforderten Solvabilitätsspanne. B. INFORMATIONEN ZUM VERTRAG Der Vertrag kann nach Wahl des Versicherungsnehmers/Versicherten mit stillschweigender Erneuerung oder automatischer Fälligkeit abgeschlossen werden. Die gewählte Form muss auf der Vorderseite des Vertrags eindeutig angegeben werden. Bei Abschluss eines Vertrags mit stillschweigender Verlängerung wird die Versicherung mit einer Laufzeit von nicht weniger als einem Jahr um jeweils ein Jahr verlängert, wenn nicht mindestens 60 Tage vor Fälligkeit mittels Einschreiben die Kündigung erfolgt. Wenn der Vertrag ohne stillschweigende Verlängerung, also mit automatischer Fälligkeit, abgeschlossen wird, endet der Vertrag um 24 Uhr des Fälligkeitstags ohne Kündigungspflicht. 3. Versicherungsdeckungen - Begrenzungen und Versicherungsausschlüsse Gegenstand des Vertrags ist der Versicherungsschutz des Versicherten bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, bei Außendiensteinsätzen und bei Missionen. Der Versicherungsschutz umfasst folgende Abschnitte: ABSCHNITT UNFALL (Art.1) Todesfall Dauerinvalidität durch Unfall ABSCHNITT KRANKHEIT (Art.12) Krankenhaus-Tagegeld nach Unfall und Krankheit ABSCHNITT HAFTPFLICHT (Art. 20) Schäden an Dritten bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen Tätigkeit Für jede Leistung im Rahmen der Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung gelten einige Versicherungsausschlüsse, die in den folgenden Artikeln der Versicherungsbedingungen angeführt werden: Art. 6 und 13 Ausschlüsse im Rahmen der Unfall- und Krankenversicherung Art Ausschlüsse im Rahmen der Haftpflichtversicherung Pagina 2 di 7

3 3 In der nachstehenden Tabelle werden die Franchisen, Selbstbehalte und/oder Entschädigungsgrenzen für die einzelnen Leistungen ausgewiesen: Art. Versicherungsleistung Wirksamkeit Franchise (in, in % in Tagen je Schadenfall ) Selbstbehalt (in oder in % je Schadenfall) Entschädigungsgrenze (in oder in Tagen je Schadenfall und Versicherungsjahr) 10\11 Dauerinvalidität durch Unfall Obligatorisch Die Franchisen sind wie folgt gestaffelt: 10% für eine Dauerinvalidität von bis zu 50%. Keine Franchise für eine Dauerinvalidität von über 50%. Bewertung des Invaliditätsgrads laut ANIA- Tabelle. 12 Krankenhaus- Tagegeld nach Unfall und Krankheit Nach Wahl des Versicherten 150 Tage 20 lit.b) Schäden, die von den Mitgliedern beim Führen von Fahrzeugen werden. Immer wirksam 250,00 je Schadenfall 23 Gebäudeeigentum - Wasseraustritt Immer wirksam 250,00 je Schadenfall Erklärungen zu den Entschädigungsbegrenzungen Feste/absolute Franchise Als absoluter Wert ausgedrückter Teil des ersatzpflichtigen Schadens, der zu Lasten des Versicherten geht. Bedingungsgemäß geschuldete Entschädigungsleistung 1.000,00. Feste Franchise 100,00. Ausgezahlte Entschädigungsleistung 900,00. Relative Franchise Teil der Entschädigung, der bei Invaliditätsfolgen von unter 50% zu Lasten des Versicherten geht. Versicherungssumme für Dauerinvalidität Anerkannte Invalidität 9% 10% Franchise für Invaliditätsfolgen bis zu 50% Keine Entschädigung Anerkannte Invalidität 30% 10% Franchise für Invaliditätsfolgen bis zu 50% Entschädigungsleistung in Höhe von 20% ,00 Anerkannte Invalidität 60% Entschädigung auf die um 50% erhöhte Versicherungssumme Keine Franchise ,00 Pagina 3 di 7

4 4 Die Versicherung gilt bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres; die Gesellschaft ITAS VVaG hat die Möglichkeit, die Altersgrenze wie in Art. 15 vorgesehen zu erhöhen. 4. Erklärungen des Versicherten zu den Gefahrumständen - Nichtigkeit Etwaige falsche Erklärungen oder das Verschweigen von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss können sich - wie in Art. 16, 28 und 32 der Versicherungsbedingungen geregelt - auf die Versicherungsleistung auswirken. 5. Gefahrerhöhung und Gefahrminderung und Bewertung der Berufstätigkeit Der Versicherte muss wie in Art. 30 und 31 vorgesehen - der Gesellschaft ITAS VVaG jede Gefahrerhöhung oder minderung und berufliche Veränderungen schriftlich mitteilen. Beispiel: andere ehrenamtliche Tätigkeit als die erklärte Tätigkeit. 6. Prämien Der Vertrag kann für eine einjährige, mehrjährige oder zeitlich begrenzte Laufzeit abgeschlossen werden; die Prämie kann jährlich, halbjährlich, viermonatlich, vierteljährlich oder als Einmalprämie vorschüssig gezahlt werden. Bei einer ratenweisen Prämienzahlung fallen keine Zusatzkosten an. Die Gesellschaft sieht folgende Zahlungsmittel vor: nicht übertragbare Bank- oder Zirkularschecks, Banküberweisung, Postanweisung o.ä. sowie Bargeld bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag. Bei Versicherungsvermittlern mit entsprechenden Zahlungssystemen werden auch Kreditkarten und/oder POS- Zahlungen akzeptiert. Der Versicherungsvermittler oder das Unternehmen kann aus verkaufsfördernden Gründen oder bei einer versicherungstechnisch positiven Entwicklung des Produkts Prämienrabatte gewähren. 7. Rücktrittsrecht Rücktrittsrecht Bei einem Jahres- oder Mehrjahresvertrag sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss mittels Einschreiben mindestens sechzig Tage vor Fälligkeit der Versicherung mitgeteilt werden. Bei einem Mehrjahresvertrag mit einer Laufzeit von über fünf Jahren ist der Versicherte berechtigt, nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen per Einschreiben vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt tritt mit Ende des Jahres in Kraft, in dem das Rücktrittsrecht in Anspruch genommen wurde. Bei einem Rücktritt fallen keine Zusatzkosten an. Rücktritt nach einem Schadenfall Nach jedem bedingungsgemäß angezeigten Schadenfall kann die Gesellschaft bis zum 60. Tag ab der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigungsleistung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen (Art. 26) von der Versicherung zurücktreten. 8. Verjährungsfristen und Verwirkung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verjähren laut Art des Ital. Zivilgesetzbuchs in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Bei der Haftpflichtversicherung beginnt die Frist ab dem Tag, an dem Dritte vom Versicherten Schadenersatz fordern oder gegen ihn Klage erheben. 9. Auf den Vertrag anwendbares Recht Die Versicherung wird durch italienisches Recht geregelt. Für alles, was nicht ausdrücklich durch den Vertrag geregelt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10. Besteuerung Die Nettoprämien für die Unfall- und Krankenversicherung werden mit 2,50% Versicherungssteuer besteuert. Für die Haftpflichtversicherung ist eine Besteuerung in Höhe von 21,25% vorgesehen; die Anti-Racket-Steuer beträgt 1%. Pagina 4 di 7

5 5 C. INFORMATIONEN ZUR SCHADENABWICKLUNG UND ZU BESCHWERDEN 11. Schadenfälle Entschädigungszahlung Der Schadenfall muss bei der Agentur oder der Direktion der Gesellschaft ITAS VVaG innerhalb von drei Tagen nach Schadeneintritt bzw. ab dem Zeitpunkt angezeigt werden, ab dem der Versicherungsnehmer/Versicherte wie in Art. 17 vorgesehen dazu die Möglichkeit hat. Die Aufnahme des Schadenfalls durch die Gesellschaft ITAS VVaG erfolgt aufgrund der Schadenanzeige, die Angaben zu Ort, Datum und Uhrzeit des Schadenereignisses und eine Beschreibung der Umstände enthalten muss. Etwaige Untersuchungskosten gehen zu Lasten der Gesellschaft ITAS VVaG mit Ausnahme der Schiedsgerichtskosten, die von beiden Parteien in der in Art. 19 beschriebenen Form zu tragen sind. Die Kosten für die Krankenakte gehen zu Lasten des Versicherten. Die Feststellung der Krankheit erfolgt unmittelbar bei Abgabe der Unterlagen. 12. Beschwerden Allfällige Beschwerden über das Vertragsverhältnis oder die Bearbeitung der Schadenfälle müssen schriftlich an die Gesellschaft ITAS VVaG gesendet werden: ITAS MUTUA Servizio Reclami - via Mantova, Trento (TN) Fax reclami@gruppoitas.it Die Beschwerden müssen folgende Angaben enthalten: a) Vor- und Zuname, Domizil des Beschwerdeführers mit Angabe einer Telefonnummer; b) Nummer der Polizze und Name des Versicherungsnehmers; c) Nummer des etwaigen Schadenfalls, der Gegenstand der Beschwerde ist; d) Angabe der Person(en), deren Arbeit beanstandet wird; e) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; f) alle der Beschreibung der Umstände dienlichen Unterlagen. Falls der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Beschwerde nicht zufrieden ist oder nicht innerhalb der Höchstfrist von 45 Tagen eine Antwort erhält, kann er sich an die Beschwerdestelle der Versicherungsaufsichtsbehörde IVASS ( - Servizio Tutela degli Utenti, via del Quirinale 21, Roma, Italia, Tel , Fax oder ) wenden und kann seiner Beschwerde die Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde und die etwaige Antwort der Gesellschaft beilegen. Zur Lösung von grenzüberschreitenden Streitfällen kann der Beschwerdeführer mit Domizil in Italien gemäß den oben stehenden Anweisungen Beschwerde bei der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP einreichen oder sich direkt an das zuständige ausländische System wenden und über das Internetportal die Eröffnung eines FIN-NET-Verfahrens beantragen. Für Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Leistungen und die Haftungszuweisung ist ausschließlich das Gericht zuständig; falls vorgesehen, kann auch ein Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen werden. 13. Schiedsverfahren Bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung der Entschädigung können die Parteien die Schadenbewertung schriftlich an ein "Ärztekollegium" übertragen; die Schadenbewertung durch das Kollegium erfolgt nach den Modalitäten und Vorgaben, die in den betreffenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen sind. (Das Kollegium tritt in der Gemeinde zusammen, die Sitz der Ärztekammer ist, in deren Zuständigkeitsgebiet der Versicherte seinen Wohnsitz hat.) 14. Mediation Vorbehaltlich der Festlegungen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in diesem Informationsblatt zu den freiwilligen Verhandlungen enthalten sind, muss für Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen ein Mediationsverfahren durchgeführt werden. Das Mediationsverfahren wird durch das GvD Nr. 28 vom und durch sekundärrechtliche Durchführungsbestimmungen geregelt; der Mediationsversuch ist obligatorisch und gilt neben anderen Bedingungen als Verfahrensvoraussetzung für eine etwaige Zivilklage beim zuständigen Gericht. Pagina 5 di 7

6 6 15. Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedem Versicherten eine Kopie der Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Die Übergabe muss vor dem Versicherungsbeitritt und/oder vor Inkrafttreten der Versicherung erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherten etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen mitzuteilen. Die Gesellschaft ITAS VVaG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Angaben in diesem Informationsblatt. DER GESETZLICHE VERTRETER Der Generaldirektor Ermanno Grassi Pagina 6 di 7

7 7 LOSSAR GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERTRÄGE Versicherter Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt werden. Gruppenversicherung Versicherung von mehreren nicht zu einer einzigen Kernfamilie gehörenden Personen mit einer einzigen Polizze und/oder eine Versicherung, die von einer juristischen Person und/oder von einem "Unternehmen/Freiberufler" im Sinne des Art. 3 des Verbrauchergesetzbuchs (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206/ ) abgeschlossen wird. Versicherungsnehmer Subjekt, das den Vertrag abschließt. Entschädigung Betrag, den die Gesellschaft im Schadenfall zahlen muss. Polizze Versicherungsnachweis. Prämie Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft zahlen muss. Schadenfall Eintritt des Schadenereignisses, für das die Versicherung gewährt wird. Gesellschaft Gesellschaft der ITAS Gruppe (ITAS VVaG, ITAS Versicherungen AG, Assicuratrice Val Piave S.p.A), welche die Versicherung laut Angaben in der von den Vertragsparteien unterzeichneten Polizze gewährt. SPEZIFISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR UNFALL- UND KRANKENVERSICHERUNGEN Begünstigter Die Erben des Versicherten oder die anderen von ihm bezeichneten Personen, denen die Gesellschaft die Todesfall- Leistung zahlen muss. Sachen Gegenstände und Tiere. Unfall Schadenereignis, das durch eine zufällige, gewaltsame, von außen einwirkende Ursache ausgelöst wird und zu objektiv feststellbaren körperlichen Verletzungen führt, die den Tod, eine Dauerinvalidität oder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Dauerinvalidität durch Unfall Der unfallbedingte endgültige Total- oder Teilverlust der Fähigkeit des Versicherten, unabhängig von seinem Beruf, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Krankenanstalt Universitätsinstitut, Krankenhaus, Klinik, Privatklinik, wenn diese Einrichtungen ordnungsgemäß aufgrund der gesetzlichen Anforderungen von den zuständigen Behörden zur stationären medizinischen Versorgung ermächtigt sind. Genesungsheime, Pflegeheime, Altersheime, Einrichtungen für Diät-, Physiotherapie-, Rehabilitations- und Schönheitsbehandlungen sowie Thermaleinrichtungen gelten nicht als Krankenanstalt. Krankheit Jede nicht unfallbedingte Veränderung des Gesundheitszustands. Krankenhausaufenthalte Stationärer Aufenthalt mit Übernachtung in einer Krankenanstalt; Aufenthalt in einer Tagesklinik während der Tagesstunden. Pagina 7 di 7

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