S A T Z U N G. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

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1 Gemeinde Sandhausen Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom (GBL. S. 567) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBL. S. 161) i.v.m. 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i.d.f. der Bekanntmachung vom (GBL. S. 105) geändert durch das Gesetz vom (GBL. S. 142) hat der Gemeinderat am 21. Juni 1996 folgende Satzung, geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom , zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Februar 2007, beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Sandhausen wird nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz erhoben, soweit Einsätze nicht nach 36 Absatz 1 i.v.m. 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz unentgeltlich sind. 2 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Die Pflicht zum Kostenersatz entsteht mit der Beendigung der Leistung. (2) Der Kostenersatz wird nach einem Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig. 3 Kosten der Überlandhilfe (1) Soweit die Hilfe empfangende Gemeinde keinen Kostenersatzanspruch gegenüber einem Dritten hat, beschränkt sich der Umfang der Kostenerstattung auf die tatsächlich entstandenen Auslagen, die sich insbesondere aus Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen gem. 15 und 16 FwG sowie aus den Aufwendungen für Verbrauchsmittel ergeben. Auf die Erstattung von Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte sowie auf kalkulatorische Kosten wird verzichtet.

2 Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs gilt zwischen den jeweils betroffenen Gemeinden nur unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit. (2) Soweit bei einer Hilfeleistung durch eine benachbarte Gemeindefeuerwehr ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten gem. 36 FwG besteht, wird dieser auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Die von der Hilfe leistenden Gemeinde mitgeteilten Kosten werden mit erhoben. Der für den Einsatz der Hilfe leistenden Gemeinde erlangte Kostenerstattungsanteil wird dieser erstattet. Diese Verfahrensweise gilt unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit. 4 Grundlage der Kostenrechnung (1) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Soweit nicht anderes bestimmt ist, werden die Kosten nach Zeitaufwand, der Anzahl der eingesetzten bzw. der in Bereitschaft stehenden Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge und Geräte berechnet. Ist eine Kostenberechnung für besondere Leistungen nach dem Kostenverzeichnis auch bei analoger Anwendung nicht möglich, werden tatsächliche Kosten berechnet. Für Reinigung der persönlichen Ausrüstung können je Feuerwehrangehörigen höchstens zwei Stunden hinzu gerechnet werden. (2) Bei Stundeneinsätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. (3) Die ersatzpflichtigen Kosten für Einsätze der Feuerwehr umfassen: a) Die Personalkosten für die eingesetzten und in Bereitschaft stehenden Feuerwehrangehörigen. b) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte. c) Ersatz für die Verbrauchskosten. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

3 Anlage zur Satzung über die Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Sandhausen K O S T E N V E R Z E I C H N I S 1. Personalkosten je Feuerwehrangehörigen und Stunde 1.1 für einen Angehörigen der Feuerwehr 10,00 / Stunde 1.2 Zuschlag bei Unfällen mit Öl oder sonstigen gefährlichen Gütern sowie an oder auf Gewässern (Schmutzzulage) 2,60 / Stunde 2. Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen zuzüglich Lohnkosten nach Ziffer 1 Ausrückkosten Betriebskosten pro Stunde 1. Löschfahrzeuge LF 16 26,00 13,00 /Std. TLF 16 26,00 13,00 /Std. 2. Mannschaftstransport- 20,00 10,00 /Std. wagen MTW 3. Kraftfahrdrehleiter 77,00 38,00 /Std. 4. Rüstwagen RW 1 51,00 26,00 /Std.

4 3. Kosten für die Bereitstellung bzw. Einsatz von Feuerwehrgeräten Die Berechnung erfolgt pro Einsatz Kosten pro Einsatz Tragkraftspritze 26,00 Kettensäge 13,00 Stromaggregat 15,00 Elektropumpe 15,00 Ölumfüllpumpe 15,00 Wassersauger 10,00 Tauchpumpe 10,00 Lichtmast 25,00 4. Verbrauchsmittel Für die Verbrauchsmittel werden Selbstkosten plus 10 % Verwaltungskostenzuschlag berechnet. 5. Feuersicherheitsdienst Bei besonderen Anlässen, wie Feuerwerk, Ausstellung, Zirkus, Fastnachts-, Renn- und sonstige Veranstaltungen werden berechnet: Personalkosten je Mann und Stunde 8,00 /Stunde Keine Bereitstellungskosten für ein Fahrzeug

5 6. Technischer Fehlalarm/Mutwillige Alarmierung 1. Ausrückkosten je Fahrzeug, s. Nr Personalkosten für jeden angetretenen Feuerwehrangehörigen 5,00 /Stunde

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