HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013"

Transkript

1 HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

2 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung an sich Preisrecht für Planungsleistungen Definition der typischen Leistungsschritte in Leistungsbildern und Leistungsphasen Preisbindung nur soweit eine verbindliche Regelung vorliegt Regelungen zu den Formalia der Honorarvereinbarung

3 Verbindlich geregelte Leistungsbilder Flächenplanung Bauleitplanung Flächenplanung Landschaftsplan Objektplanung Gebäude Objektplanung Innenräume Objektplanung Freianlagen Objektplanung Ingenieurbauwerke Objektplanung Verkehrsanlagen Fachplanung Tragwerksplanung Fachplanung Technische Ausrüstung

4 Unverbindlich geregelte Leistungsbilder z.b. Umweltverträglichkeitsstudie Thermische Bauphysik Schallschutz und Raumakustik Bodenmechanik, Erbau, Grundbau Vermessungstechnische Leistungen Besondere Leistungen

5 Ermittlung des Honorars Ermittlung der Anzahl und Typen der Objekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten Ermittlung der Honorarzone Ermittlung des Honorarsatzes Ermittlung der erbrachten Leistung im Verhältnis zum Leistungsbild (Achtung Leistungsumfang ist Frage der vertraglichen Vereinbarung)

6 Objekte Verschiedene Objekte sind idr separat abzurechnen Verschiedene Objekte z.b. Verschiedene Leistungsbilder (Objektplanung Gebäude, Tragwerk und technische Ausrüstung) Mehrere unterschiedliche Gebäude (Achtung: 11 HOAI 2013) Mehrere unterschiedliche Funktionseinheiten innerhalb eines Gebäudes

7 Anrechenbare Kosten Bestimmte formell zu ermittelnde (DIN 276) Teile der Baukosten Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die sog. Kostenberechnung

8 Honorarzone Beschreibung der Komplexität der Planung des einzelnen Objektes Z.B. bei der Objektplanung Gebäude Honorarzone I bis V Ermittlung der Komplexität anhand eines Merkmalkatalogs HOAI Objekttypen zur Orientierung Achtung: Die Honorarzone ist ein objektiver Wert

9 Honorarsatz Aus der Kombination von anrechenbaren Kosten und Honorarzone ergibt sich innerhalb der Honorartabelle ein Mindest- und ein Höchstsatz. Ohne vertragliche Vereinbarung gilt stets der Mindestsatz Vereinbarung bis zum Höchstsatz möglich Schriftlich bei Auftragserteilung Pauschalpreis, Stundenhonorar etc.

10

11 Ermittlung der Leistungen z.b. Objektplanung Gebäude Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 2 % Leistungsphase 2 Vorplanung 7 % Leistungsphase 3 Entwurfsplanung 15 % Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung 3 % Leistungsphase 5 Ausführungsplanung 25 % Leistungsphase 6 Vorbereitung Vergabe 10 % Leistungsphase 7 Mitwirkung Vergabe 4 % Leistungsphase 8 Bauüberwachung 32 % Leistungsphase 9 Objektbetreuung 2 %

12 Wichtige Änderungen 2013 Umverteilung der Honoraranteile in Leistungsphasen, insb. Entwurfsplanung, Leistungsphase 3 Ergänzung der Leistungsbilder um neue Grundleistungen Insbesondere Koordination, Terminplanung, Kostenplanung Anhebung der Honorare gegenüber HOAI 2009 um 0,7 bis 45,83 %, insbesondere im unteren Bereich der anrechenbaren Kosten!!! Wärmeschutz (unverbindliche Regelung) sogar um 99,81 % bis 203,03 % Neue Regelungen zum Bauen im Bestand Rückkehr der mitverarbeiteten Bausubstanz Erstmals klare Grundlage für planerische Änderungsleistungen Fälligkeit des Honorars erstmals abhängig von einer Abnahme der Architektenleistung

13 Beispielrechnung Häuslebauer Vollarchitektur bei anrechenbaren Kosten von , Honorarzone III, Mindestsatz HOAI ,55 brutto HOAI ,97 brutto

14 Inkrafttreten HOAI 2013 Stichtag ist Problemfälle Generalplanung/Subvergaben Stufenweise Beauftragung Landgericht Koblenz Az. 4 O 103/12 OLG Koblenz 10 U 344/13 BGH???

15 Bauen im Bestand HOAI 2009 Umbauzuschlag von 20 % bis 80 % auf das Honorar, schriftliche Vereinbarung notwendig, soweit mehr als 20 % vereinbart werden soll ( 35 HOAI 2009). Die HOAI 2009 hatte sog. mitverarbeitete Bausubstanz abgeschafft. Von 35 HOAI 2009 wurde kaum Gebrauch gemacht. Es verblieb fast immer bei 20% Aufschlag. Mangels Berücksichtigung des Bestandes bei den anrechenbaren Kosten waren die 20 % oft nicht auskömmlich. Bauen im Bestand ist gleichwohl sehr anspruchsvoll.

16 Bauen im Bestand 6 HOAI (2013) (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Mopdernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, ( ), 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistung schriftlich zu vereinbaren. ( ) Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. 36 HOAI (2013) (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) (...)

17 Bauen im Bestand Wiedereinführung der mitverarbeiteten Bausubstanz 4 HOAI (2013) (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstand im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung ( ) zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. 2 HOAI (2013) (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objektes, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

18 Bauen im Bestand Was heißt angemessen berücksichtigen? Nach Fläche, Volumen, Bauteilen und Kostenanteilen Maßgeblich ist nach h.m. Der Wert der stehenbleibenden Gebäudeteile nach ihrem Erhaltungszustand im Zeitpunkt der Baumaßnahme Was ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Kostenberechnung schriftlich vereinbart wird? Alte Rechtsprechung zur HOAI 2002 BGH hat 2003 entschieden, dass die schriftliche Vereinbarung keine Voraussetzung ist.

19 Honorierung von Änderungsleistungen Eines der größten Konfliktthemen im Architektenhonorarrecht Was passiert, wenn Grundleistungen wiederholt werden sollen? Was passiert, wenn der Bauherr nachträglich Änderungen verlangt? Wie sind diese Leistungen zu bewerten, wenn sich die anrechenbaren Kosten nicht oder sogar nach unten ändern - z.b. Budgetänderungen Regelungen der HOAI 2009 waren nicht praktikabel Uneinheitliche Bewertung in Literatur und Rechtsprechung

20 HOAI 2009 Honorierung von Änderungsleistungen 3 HOAI (2009) (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. 7 HOAI (2009) (5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

21 Honorierung von Änderungsleistungen Neue Regelung in 10 HOAI HOAI (2013) (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

22 Honorierung von Änderungsleistungen nicht, wenn Planungsmängel beseitigt werden, Nicht, wenn sich die Wiederholung der Leistung bereits aus deren Wesen ergibt (z.b. Vorentwurfsplanung), Auch hier dürfte das Schriftformerfordernis nicht konstitutiv für den Anspruch sein, Entwicklung bleibt abzuwarten

23 Abnahme der Architektenleistung Abnahme als wesentliche Billigungserklärung zur Werkleistung Beginn der Gewährleistung/Verjährungsfrist Gefahrenübergang Jetzt auch Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruches

24 Abnahme der Architektenleistung 15 HOAI (2009) (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. 15 HOAI (2013) (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

25 Abnahme der Architektenleistung Die Regelung geht an der bisherigen Lebenswirklichkeit im Architektenvertrag vorbei. Abnahmereife dürfte bei der Vollarchitektur inkl. Leistungsphase 9 erst sehr spät eintreten. Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Teilabnahmen. Es gibt kaum Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema, Anknüpfungspunkte für eine schlüssige Abnahme sind weniger greifbar als im Bauvertrag.

26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure 1/80 Grundlagen der Vergütung ob: geregelt im BGB wie viel: zum Teil verbindlich geregelt in der HOAI zum Teil frei vereinbar 2/80 Das Ob der Vergütung 632

Mehr

Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung

Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung Praxishinweis Neue HOAI 2013 Landschaftsarchitektur und Stadtplanung Dieser Praxishinweis gibt eine Übersicht der wesentlichen und wichtigen Änderungen. Er kann leider den Besuch eines Seminars mit einer

Mehr

Ihre Fragen zur HOAI 2013 Antworten und Begründungen

Ihre Fragen zur HOAI 2013 Antworten und Begründungen Ihre Fragen zur HOAI 2013 Antworten und Begründungen 1. Auf welchen Grundlagen berechnet sich nach HOAI 2013 das Honorar? Die Honorare der Grundleistungen der HOAI 2013 richten sich gem. 6 Abs. 1 HOAI:

Mehr

Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009

Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA. Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009 Martin Halfmann Dipl.-Ing. Architekt BDA Dr. jur. Christoph Halfmann, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht HOAI 2009 Ziele der neuen HOAI Honoraranpassung europarechtskonforme Ausgestaltung Abkoppelung

Mehr

HOAI 2013 Preisrecht versus Vertragsrecht

HOAI 2013 Preisrecht versus Vertragsrecht HOAI 2013 Preisrecht versus Vertragsrecht Rechtsanwalt und Notar Prof. Rudolf Jochem www.rj-anwaelte.de 1 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen in der Fassung 21.11.1984

Mehr

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen 7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Das Honorarrecht der Architekten u. Ingenieure, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/36 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts

Mehr

6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013

6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 6. Baukirchmeistertagung 20./21.09.2013 Kleine Einführung in die HOAI 2013 Was bedeutet HOAI? HOAI bedeutet: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI ist eine Preisrechtsregelung (ähnlich

Mehr

Neue HOAI 2013 Gebäude und Innenräume

Neue HOAI 2013 Gebäude und Innenräume Praxishinweis Neue HOAI 2013 Gebäude und Innenräume 1. Inkrafttreten und Übergangsvorschrift Die Novelle der HOAI wird am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Leider ist das Datum

Mehr

Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis?

Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis? Was bringt die neue HOAI 2013 in der Praxis? Dr. Hendrik Hunold Fachanwalt & Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht 15.01.2014 1 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätze des Honorarrechts

Mehr

Neue Entwicklungen im Architektenrecht

Neue Entwicklungen im Architektenrecht Neue Entwicklungen im Architektenrecht Prof. Dr. Mathias Preussner Weimar 2012 Drum prüfe Friedrich von Schiller Umbauzuschlagbei Erweiterungsbauten DIE Chance auf Nachschlag? Umbauzuschlag auch für

Mehr

Hinweise für Abschluss und Abrechnung von Architekten- und Ingenieurverträgen (gemäß HOAI 2013)

Hinweise für Abschluss und Abrechnung von Architekten- und Ingenieurverträgen (gemäß HOAI 2013) Betreff: hier: Zuwendungen für Baumaßnahmen Hinweise für Abschluss und Abrechnung von Architekten- und Ingenieurverträgen (gemäß HOAI 2013) 1. Allgemein Die folgenden Prüfbemerkungen zu den einzelnen Vertragsentwürfen

Mehr

-Prüfung der Tragwerksplanung-

-Prüfung der Tragwerksplanung- Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Für die Typen Angebot/Honorarrechnung/Schlussrechnung können folgende Honorarermittlungen durchgeführt werden:

Für die Typen Angebot/Honorarrechnung/Schlussrechnung können folgende Honorarermittlungen durchgeführt werden: 56A Honorarrechnung (Stand: 01.08.2013) Das Programm 56A dient zum Erstellen von Rechnungen und Angeboten nach HOAI. Dabei kann unter den Varianten HOAI 2013 und der Vorgängerversionen aus den Jahren 2009

Mehr

S-HOAI 13. S-Control 13

S-HOAI 13. S-Control 13 S-HOAI 13 S-Control 13 www.kbld.de S-HOAI 13 Optimierung der Updatefunktion Die Installationsroutine ist deutlich vereinfacht und verbessert worden. Weiterhin steht jetzt eine Onlineabfrage im Programm

Mehr

I. Zweck der prüffähigen Schlussrechnung / rechtliche Grundlagen

I. Zweck der prüffähigen Schlussrechnung / rechtliche Grundlagen Prüffähige Honorarrechnung gemäß HOAI 2013 und HOAI 2009 Immer wieder werden von Zivilgerichten Honorarklagen von Architekten als unschlüssig, zurzeit unbegründet oder sogar als unbegründet abgewiesen,

Mehr

Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer

Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer Merkblatt Nr. 420 Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0

Mehr

Vertrag -Tragwerksplanung-

Vertrag -Tragwerksplanung- Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L213 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5»

Mehr

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) HOAI 2013 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Tetausgabe mit amtlicher Begründung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und

Mehr

HOAI HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE. Textausgabe mit amtlicher Begründung

HOAI HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE. Textausgabe mit amtlicher Begründung 2013 HOAI HONORARORDNUNG FÜR ARCHITEKTEN UND INGENIEURE Tetausgabe mit amtlicher Begründung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512

GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512 GPA-Mitteilung Bau 2/2000 Az. 600.512 01.07.2000 Freihändiges Suchverfahren bei Vergabe von HOAI-Leistungen Nach 2 der Vergabeverordnung i.d.f. vom 29.09.1997 (BGBl. I S. 2384) sind die kommunalen Auftraggeber

Mehr

Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer

Mehr

S N P SCHLAWIEN NAAB

S N P SCHLAWIEN NAAB Jan Woelfert Rechtsanwalt Brienner Straße 12a 80333 München Tel.: +49 (0)89 2 86 34-0 Fax: +49 (0) 89-2 86 34-300 jan.woelfert@snp-online.de Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 3/2013 Az.: 600.524

GPA-Mitteilung Bau 3/2013 Az.: 600.524 GPA-Mitteilung Bau 3/2013 Az.: 600.524 21.10.2013 HOAI 2013 Die wichtigsten Neuregelungen im allgemeinen Teil der HOAI Vorbemerkung Die HOAI 2013 ist am 17.07.2013 in Kraft getreten. Sie bringt zahlreiche

Mehr

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn zur aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11.08.2009 Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße

Mehr

HOAI anrechenbare Kosten. RifT AHO. Architekten. Ingenieure Honorarzone. SiGeKo. HOAI-Rechner Pro Beispielrechnungen. Leistungsbild.

HOAI anrechenbare Kosten. RifT AHO. Architekten. Ingenieure Honorarzone. SiGeKo. HOAI-Rechner Pro Beispielrechnungen. Leistungsbild. 1 2 Y2 Y Y1 1 Parameter Honorar Anrechenbar X1 Werte 168.756,23 1.102.156,25 100% 2 X Y = X2 X -X1 X2 -X1 (Y2 -Y1) + Y1 HOAI anrechenbare Kosten Umbauzuschlag Honorarsatz Architekten RifT AHO besondere

Mehr

Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele

Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele Honorarabrechnung nach der HOAI im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung anhand ausgewählter Einzelbeispiele Referent: Rechtsanwalt Matthias Hilka, Frankfurt a.m. Teil 1: Anforderungen an die Prüfbarkeit

Mehr

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn zur aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (in Kraft getreten am 17. Juli 2013)

Mehr

1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 2. 2 Aufgaben des Bauherrn 5. 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 7

1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten 2. 2 Aufgaben des Bauherrn 5. 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 7 Merkblatt Nr. 40 ARCHITEKTENVERTRAG Entwurf als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe für den individuell auszuarbeitenden Vertrag Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013. Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013. Schwerpunkt Verkehrsanlagen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013 Schwerpunkt Verkehrsanlagen Jens Böttcher Rechtsanwalt, Berlin Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Themenübersicht Einführung

Mehr

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE Zwischen vertreten durch und dem/der/den Architekten(in) nachfolgend Bauherr genannt MICHAEL Architekten Sachsenring 51a 50677 Köln wird folgender Architektenvertrag geschlossen:

Mehr

Leistungen und Honorar bei der Örtlichen Bauüberwachung

Leistungen und Honorar bei der Örtlichen Bauüberwachung ingside Insider Beratung für Ingenieure Verbände Dipl.-Ing. Ulrich Welter Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI Informationen 07.12.2009 Neue HOAI 2009: Leistungen Honorar bei der Örtlichen

Mehr

nachstehend erhalten Sie die gewünschten Angaben und Erklärungen.

nachstehend erhalten Sie die gewünschten Angaben und Erklärungen. Angebotsschreiben (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) RifT-Muster L112 Land Fassung: Januar 2012 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StraßeAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Maßnahme»

Mehr

HonorarrecHt für architekten nach der Hoai 2009 Hilfestellung zu ausgewählten Vergütungsfragen

HonorarrecHt für architekten nach der Hoai 2009 Hilfestellung zu ausgewählten Vergütungsfragen HonorarrecHt für architekten nach der Hoai 2009 Hilfestellung zu ausgewählten Vergütungsfragen Honorarrecht für Architekten nach der HOAI 2009 Hilfestellung zu ausgewählten Vergütungsfragen 3 Vorwort

Mehr

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606 Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger

Mehr

Bieter: NN. Es muss zumindest zu Ziffer 1 eine Referenz vorliegen (Ausschlusskriterium).

Bieter: NN. Es muss zumindest zu Ziffer 1 eine Referenz vorliegen (Ausschlusskriterium). 1 Bieter: NN Architekturbüro Feldsieper Christophstr. 4 70178 Stuttgart Vergabe-Nr. : Projekt : Neubau psychosomatische Sonnenberg Klinik, Stuttgart VOF-Vergabeverfahren ohne Planung Sehr geehrte Damen

Mehr

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Band 59 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (IngAlG) Begründer des Werkes: Hermann Korbion Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Mehr

Newsletter Baurecht Oktober 2015

Newsletter Baurecht Oktober 2015 Newsletter Baurecht Oktober 2015 I. Grundlagen des Baurechts/Aktuelles 1. Vereinbarungen immer schriftlich treffen! Diese Erkenntnis ist beileibe nicht neu. Die dringende Anregung, Abreden im Rahmen von

Mehr

Vorblatt. A. Problem und Ziel

Vorblatt. A. Problem und Ziel Vorblatt A. Problem und Ziel Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der letzten Novellierung der HOAI im Jahre 1996 aufgefordert, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten,

Mehr

Bewerbungsbogen zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Anlehnung an das VOF Verfahren

Bewerbungsbogen zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Anlehnung an das VOF Verfahren Bewerbungsbogen zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Anlehnung an das VOF Verfahren Öffentlicher Auftraggeber: Land Berlin vertreten durch das Umwelt- und Naturschutzamt, Bezirksamt Lichtenberg

Mehr

Beauftragung freiberuflicher Leistungen. Querschnittsprüfung des Thüringer Rechnungshofs

Beauftragung freiberuflicher Leistungen. Querschnittsprüfung des Thüringer Rechnungshofs Beauftragung freiberuflicher Leistungen Querschnittsprüfung des Thüringer Rechnungshofs Prüfung des Thüringer Rechnungshofs Querschnittprüfung in Thüringer Kommunen bis 50.000 EW Thema: Beauftragung freiberuflicher

Mehr

Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes

Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes Verantwortung des Auftraggebers beim Werkvertrag hinsichtlich des Arbeitsschutzes 1) Stellung des Auftraggebers zum Arbeitsschutz Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung oder

Mehr

Kosten! Kosten! Kosten! Ermittlung, Steuerung und Haftung

Kosten! Kosten! Kosten! Ermittlung, Steuerung und Haftung Kosten! Kosten! Kosten! Ermittlung, Steuerung und Haftung Siemon Sachverständige + Ingenieure GmbH Kasseler Str. 92, 344246 Vellmar Tel.: 0561 97915050 Friedrichstraße 95, 10117 Berlin Tel.: 030 2096 3938

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

HRI LEISTUNGSBILD INNENARCHITEKTUR

HRI LEISTUNGSBILD INNENARCHITEKTUR HONORARRICHTLINIEN FÜR LEISTUNGEN DER TECHNISCHEN BÜROS INGENIEURBÜROS HRI LEISTUNGSBILD INNENARCHITEKTUR Wurde laut Beschluss des Kartellgerichts GZ: 25Kt357/04-2 vom Fachverband TB-IB widerrufen 2 Die

Mehr

Bayerische Architektenkammer

Bayerische Architektenkammer Bayerische Architektenkammer Bauen im Bestand: NOTWENDIGE LEISTUNGEN und HONORIERUNG Merkblatt 7 HOAI 2013 Planen und Bauen im Bestand Der Umgang mit bestehenden Gebäuden oder Freianlagen, sei es im Rahmen

Mehr

Bayerische Architektenkammer

Bayerische Architektenkammer Bayerische Architektenkammer K KOSTENBERECHNUNG Merkblatt 1 HOAI 2009 Einführung Dieses Merkblatt soll Hilfestellung sein, die Kostenberechnung korrekt zu erarbeiten; gleichzeitig sollen die Auswirkungen

Mehr

Die Vereinbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit der EU- Dienstleistungsrichtlinie. Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerd Motzke

Die Vereinbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit der EU- Dienstleistungsrichtlinie. Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerd Motzke Die Vereinbarkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit der EU- Dienstleistungsrichtlinie Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerd Motzke Inhalt Dienstleistungsfreiheit HOAI und Dienstleistungsfreiheit Niederlassungsfreiheit

Mehr

HOAI für Excel - Handbuch. Inhalt

HOAI für Excel - Handbuch. Inhalt Inhalt 1. Lizensierung oder Testversion... 2 2. Honorarberechnung erstellen... 3 2.1. Planerinformationen eingeben... 4 2.2. Projektinformationen... 5 2.3. Honorarberechnung... 6 2.4. Ermittlung der anrechenbaren

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht und Vergaberecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht und Vergaberecht N e w s l e t t e r Öffentliches Wirtschaftsrecht und Vergaberecht Winter 2013 In den letzten Wochen des Jahres richtet sich der Fokus verstärkt auf die Politik und die bevorstehende Regierungsbildung.

Mehr

Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand

Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand Ein rechtlicher Leitfaden für Innenarchitekten Bearbeitet von Prof. Dr. Peter Fischer, Andreas T.C. Krüger 3., aktualisierte Auflage 2014. Buch. 336 S. Kartoniert

Mehr

MEK aktuell. die Sonder - Mandanteninformation zum Architektenrecht

MEK aktuell. die Sonder - Mandanteninformation zum Architektenrecht MEK aktuell v. MINCKWITZ ERDL KOCHENBURGER RECHTSANWÄLTE Öffentliches Bau- und Planungsrecht Privates Baurecht, Architektenrecht Vergaberecht Immobilienrecht, Gewerbliches Mietrecht Mediation Sonder -

Mehr

Seminarbeschreibungen meines Fortbildungsprogramms 2014

Seminarbeschreibungen meines Fortbildungsprogramms 2014 Dipl.-Ing. Sabine Markner Fritz-Höger-Ring 24, 25368 Kiebitzreihe Tel.: 04121-2623497, Fax: 04121-231366 Tel. dienstlich auch noch unter: Stadt Elmshorn, RPA-technische Prüfung, Tel.: 04121-231402 E-Mail:

Mehr

Anlagen : Kennzettel für Angebotsabgabe Pläne: [...]

Anlagen : Kennzettel für Angebotsabgabe Pläne: [...] Such-/Verhandlungsverfahren Vertrag -Gebäude- RifT-Muster L110 Land Fassung: Sept. 2007 Vergabe-Nr.: «VertragNr» Vergabestelle «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» «www» «AnredeAmt_kurz»

Mehr

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

Übungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? -

Übungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? - Übungsfälle - Wie würden Sie entscheiden? - Der mündliche Auftrag vom Bürgermeister Architekt A erhält einen Anruf vom Bürgermeister einer Gemeinde, er erhalte den Auftrag zur Planung der Sanierung des

Mehr

HOAI 2009 Risiken und Nebenwirkungen

HOAI 2009 Risiken und Nebenwirkungen HOAI 2009 Risiken und Nebenwirkungen Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche Brandenburgische Technische Universität Cottbus, Lehrstuhl Planungs- und Bauökonomie Vorbemerkung Die Verordnung über die

Mehr

Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich

Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich Von Rechtsanwalt Dr. Christian Biernoth Seine langjährige Rechtsprechung zur Fälligkeit des Werklohns nach Kündigung eines Bauvertrages hat der Bundesgerichtshof

Mehr

Günter Adrians Rechtsanwalt

Günter Adrians Rechtsanwalt Düsseldorf - Korschenbroich 10.04.2011 Bau- und Immobilienrecht aktuell Ausgabe 1-2011 Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Architektenrecht im Jahr 2010 I. Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition

Mehr

Baunebenkosten. Inhalt: Script: Baunebenkosten

Baunebenkosten. Inhalt: Script: Baunebenkosten Baunebenkosten Zuletzt überarbeitet am: 24.08.2014, trotzdem keine Gewähr für Fehlerfreiheit und Vollständigkeit; Hinweise, Fehlermeldungen und Verbesserungsvorschläge werden dankend entgegen genommen.

Mehr

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 10. März 2015

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 10. März 2015 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 10. März 2015 EU-PILOT 7203/14/MARK: Anforderungen an die Mindest- und / oder Höchstpreise bei Architekten, Ingenieuren

Mehr

Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten?

Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten? Gestaltung von Ingenieurverträgen - worauf sollte - der Ingenieur achten? - Seminar am 25.01.2012 - Annett Süß Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Großenhainer Str. 157 01129 Dresden Tel.: (03 51)

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Die HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure

Die HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure Die HOAI im Spannungsfeld zu der vertraglichen Leistungspflicht der Architekten und Ingenieure Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter, Schlichter und Adjudikator Richter am Bundesgerichtshof a. D. Die Struktur

Mehr

Bürokostenvergleich 2010

Bürokostenvergleich 2010 Bürokostenvergleich 2010 Online: www.buerokostenvergleich.de Nach Möglichkeit bitten wir alle Ingenieure und Architekten, im Internet den digitalen Fragebogen bis 30. Juli 2011 auszufüllen. Dort finden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2006

GPA-Mitteilung Bau 5/2006 GPA-Mitteilung Bau 5/2006 Az. 600.521 01.12.2006 Honorare für Besondere Leistungen nach 5 Abs. 4 HOAI 1 Problem Die GPA stellt regelmäßig fest, dass Honorare für Besondere Leistungen (meist Stundenhonorare)

Mehr

Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)

Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH) Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der

Mehr

NZBau. Neue Zeitschrift für. Baurecht und Vergaberecht. Privates Baurecht Recht der Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer Vergaberecht

NZBau. Neue Zeitschrift für. Baurecht und Vergaberecht. Privates Baurecht Recht der Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer Vergaberecht NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht Privates Baurecht Recht der Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer Vergaberecht 14. Jahrgang Seite 729-800 In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen

Mehr

VERGÜTUNGSANSPRUCH FÜR TÄTIGKEIT DES SIGE-KOORDINATORS

VERGÜTUNGSANSPRUCH FÜR TÄTIGKEIT DES SIGE-KOORDINATORS VERGÜTUNGSANSPRUCH FÜR TÄTIGKEIT DES SIGE-KOORDINATORS Argumentations- und Kalkulationshilfen Um die Leistungen gemäß Baustellenverordnung durchzuführen, ist der Architekt in besonderer Weise geeignet.

Mehr

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013)

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013) Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

Mehr

MWV Köln Haftung Planer April 2015

MWV Köln Haftung Planer April 2015 Rechtsanwalt Prof. Thomas Thierau Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Die Haftung des Planers - Grundlagen - Grundlagen Architekten- und Ingenieurverträge sind Werkverträge i.s.v. 631 ff. BGB Auch

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen der Merck KGaA für Ingenieur- und Architektenleistungen (AVIA)

Allgemeine Vertragsbedingungen der Merck KGaA für Ingenieur- und Architektenleistungen (AVIA) Seite 1 Allgemeine Vertragsbedingungen der Merck KGaA (AVIA) Seite 2 PRÄAMBEL...3 1 VERTRAGSGEGENSTAND...3 2 VERTRAGSBESTANDTEILE...3 3 LEISTUNGSUMFANG...4 4 KOSTEN...5 5 SONDERFACHLEUTE...6 6 VERGÜTUNG...6

Mehr

HOAI-Berechnung im SAP -Projektsystem auf Basis HOAI 2013

HOAI-Berechnung im SAP -Projektsystem auf Basis HOAI 2013 SONDERDRUCK JANUAR 2014 INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND Immobilien HOAI-Berechnung im SAP -Projektsystem auf Basis HOAI 2013 Auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Privates Bau- und Architektenrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Privates Bau- und Architektenrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Privates Bau- und Architektenrecht zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Verordnung über die Honorare

Mehr

HVA F-StB. Benutzerhinweise zur Verhandlung und Abfassung von Ingenieurverträgen

HVA F-StB. Benutzerhinweise zur Verhandlung und Abfassung von Ingenieurverträgen Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) HVA F-StB Benutzerhinweise zur Verhandlung und Abfassung

Mehr

Allgemeine Vertragsbestimmungen - AVB - der Stadt Hagen für Verträge mit freiberuflich Tätigen

Allgemeine Vertragsbestimmungen - AVB - der Stadt Hagen für Verträge mit freiberuflich Tätigen Allgemeine Vertragsbestimmungen - AVB - der Stadt Hagen für Verträge mit freiberuflich Tätigen 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich

Mehr

Abgrenzung zwischen Akquisition und honorarpflichtiger Tätigkeit

Abgrenzung zwischen Akquisition und honorarpflichtiger Tätigkeit Merkblatt Nr. 58 Abgrenzung zwischen Akquisition und honorarpflichtiger Tätigkeit (Auszug aus Die HOAI in der Praxis, Morlock/Meurer, 7. Auflage; Werner Verlag) Verfasser: RA A. Morlock Architektenkammer

Mehr

Vortrag. im Rahmen der Fachtagung IV VOB, BGB, HOAI - Verträge mit Verbrauchern. im Rahmen der Fachmesse GaLaBau 2010 in Nürnberg. am 17.09.

Vortrag. im Rahmen der Fachtagung IV VOB, BGB, HOAI - Verträge mit Verbrauchern. im Rahmen der Fachmesse GaLaBau 2010 in Nürnberg. am 17.09. Vortrag im Rahmen der Fachtagung IV VOB, BGB, HOAI - Verträge mit Verbrauchern im Rahmen der Fachmesse GaLaBau 2010 in Nürnberg am 17.09.2010 Verfasser: Dr. Herbert Franken Anwaltssozietät Dr. Franken,

Mehr

Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg. für die Beteiligung freiberuflich Tätiger.

Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg. für die Beteiligung freiberuflich Tätiger. Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger - RifT - Stand: Juli 2013 RifT - 2 - Juli 2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines

Mehr

Baumaßnahme : «Massnahme» Ingenieurleistungen nach Teil VIII HOAI "Leistungen bei der Tragwerksplanung" Anlagen : [...] [...]

Baumaßnahme : «Massnahme» Ingenieurleistungen nach Teil VIII HOAI Leistungen bei der Tragwerksplanung Anlagen : [...] [...] Such-/Verhandlungsverfahren Vertrag -Tragwerksplanung- RifT-Muster L113 Land Fassung: Juli 2006 «AktenzBez» «Aktenz» Vergabe-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» Vergabestelle «SAPBez3» «SAP3»

Mehr

ARCHITEKTEN-/HOCHBAUINGENIEURVERTRAG

ARCHITEKTEN-/HOCHBAUINGENIEURVERTRAG ARCHITEKTEN-/HOCHBAUINGENIEURVERTRAG HINWEISE FÜR DEN VERWENDER zu Vorbemerkung: Es ist Vorsicht bei der Vereinbarung einer bestimmten Bausumme eines Kostenrahmens geboten. Das selbe gilt bei der Vereinbarung

Mehr

Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB -

Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB - - BMVBW 2003 - Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

Mehr

HVA F-StB. Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau

HVA F-StB. Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten

Mehr

BAURECHTaktuell 02/12

BAURECHTaktuell 02/12 BAURECHTaktuell 02/12 Sehr geehrte Damen und Herren, erneut haben wir für Sie einige Informationen und Neuerungen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts zusammengestellt. Auf zwei der Punkte, die

Mehr

Dienstleistungsvertrag Muster

Dienstleistungsvertrag Muster Dienstleistungsvertrag Muster zwischen FIRMA Muster Straße ORT (im folgenden Auftraggeber genannt) und GERMANIA Gebäudedienste GmbH Fraunhoferstr. 5 53121 Bonn (im folgenden Auftragnehmer genannt) wird

Mehr

EVALUIERUNG HOAI AKTUALISIERUNG DER LEISTUNGSBILDER

EVALUIERUNG HOAI AKTUALISIERUNG DER LEISTUNGSBILDER Evaluierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Aktualisierung der Leistungsbilder EVALUIERUNG HOAI AKTUALISIERUNG DER LEISTUNGSBILDER Abschlussbericht In Zusammenarbeit mit Vertretern

Mehr

HOAI 2013- Eine Annäherung

HOAI 2013- Eine Annäherung Fuchs/Berger/Seifert HOAI 2013- Teil 2 NZBau 1/2014 9 Rechtsanwälte Dr. Heiko Fuchs, Dr. Andreas Bergerund Dipl.-tng. (FH) Werner Seifert* HOAI 2013- Eine Annäherung Teil 2: Besonderer Teil der HOAI nebst

Mehr

Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht

Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht Prüfung Rechnungsprüfungsamt Beratung Prävention zu Drs. Nr. 177/14 Zur Veröffentlichung freigegebener Prüfbericht Der Kreistag des Kreises Düren hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (Drs. Nr. 241/15, TOP

Mehr

Steuerrecht: Umsatzsteuererhöhung ab 01.01.2007 mit den Hinweisen zur Umsatzsteuererhöhung ab 01.04.1998

Steuerrecht: Umsatzsteuererhöhung ab 01.01.2007 mit den Hinweisen zur Umsatzsteuererhöhung ab 01.04.1998 Merkblatt Nr. 92 Steuerrecht: Umsatzsteuererhöhung ab 01.01.2007 mit den Hinweisen zur Umsatzsteuererhöhung ab 01.04.1998 Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182

Mehr

Die Empfehlungen des 2. Deutschen Baugerichtstages zur HOAI-Novelle

Die Empfehlungen des 2. Deutschen Baugerichtstages zur HOAI-Novelle Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Stefan Deckers, Köln Die Empfehlungen des 2. Deutschen Baugerichtstages zur HOAI-Novelle Der 2. Deutsche Baugerichtstag hat am 13. und 14.

Mehr

BAURECHTaktuell. auch für dieses Quartal haben wir Ihnen wieder einige Informationen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts zusammengestellt.

BAURECHTaktuell. auch für dieses Quartal haben wir Ihnen wieder einige Informationen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts zusammengestellt. BAURECHTaktuell 01/12 Sehr geehrte Damen und Herren, auch für dieses Quartal haben wir Ihnen wieder einige Informationen aus dem Bereich des Bau- und Architektenrechts zusammengestellt. Das Wetter der

Mehr

Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg. für die Beteiligung freiberuflich Tätiger.

Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg. für die Beteiligung freiberuflich Tätiger. Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger - RifT - Stand: Januar 2012 RifT - 2 - Januar 2012 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines

Mehr

Anhang 9 - BMVBS 2009 - Vertragsmuster Entscheidungsunterlage - Bau - Hinweise zum Vertragsmuster - Entscheidungsunterlage - Bau - Vorbemerkung

Anhang 9 - BMVBS 2009 - Vertragsmuster Entscheidungsunterlage - Bau - Hinweise zum Vertragsmuster - Entscheidungsunterlage - Bau - Vorbemerkung Vertragsmuster Entscheidungsunterlage - Bau - Hinweise zum Vertragsmuster - Entscheidungsunterlage - Bau - Vorbemerkung Die Entscheidungsunterlage - Bau - ist grundsätzlich vom Bedarfsträger unter fachlicher

Mehr

Honorar-Richtlinie für Immobilienbewertungen (HonRIb)

Honorar-Richtlinie für Immobilienbewertungen (HonRIb) Honorar-Richtlinie für Immobilienbewertungen (HonRIb) vom 17. November 2009; zuletzt geändert am 20.06.2014 Vorwort Mit dem Inkrafttreten der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Mehr

Rechtsberatung durch Ingenieure

Rechtsberatung durch Ingenieure 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn

Mehr

Vertrag Entscheidungsunterlage Bau

Vertrag Entscheidungsunterlage Bau Vertrag -Entscheidungsunterlage - Bau- Anhang 9 Bund (RifT-Muster B209) - BMVBW 2003 - «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Übersicht der Dokumente Bauverträge und Baubriefe auf CD-ROM

Übersicht der Dokumente Bauverträge und Baubriefe auf CD-ROM Übersicht der Dokumente Bauverträge und Baubriefe auf CD-ROM Verträge und Vollmachten Architektenverträge Anwendungshinweise: Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) Architektenvertrag

Mehr

Anhang 14 - BMVBS 2009 - Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Hinweise zum Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Anhang 14 - BMVBS 2009 - Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Hinweise zum Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Hinweise zum Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Vorbemerkung Die Vergabe freiberuflicher Leistungen hat nach RBBau K 12 zu erfolgen.

Mehr