Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online. Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag. Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung
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- Clemens Steinmann
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2 MIT ARBEITS HILFEN ONLINE Exklusiv für Buchkäufer! Ihre Arbeitshilfen online Verträge Architektenvertrag Ingenieurvertrag Übersichten Tabellen zur Honorarabrechnung Gesetze Synopse zur neuen HOAI 2013 HOAI 2013 Und so geht s unter den Buchcode eingeben QR-Code mit Ihrem Smartphone oder Tablet scannen Buchcode: MA3-92GZ
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4 Die neue HOAI 2013
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6 Die neue HOAI 2013 Die Reform der Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure Dr. Mark von Wietersheim Claus-Jürgen Korbion 2. Auflage Haufe Gruppe Freiburg München
7 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Print ISBN: Bestell-Nr EPUB ISBN: Bestell-Nr EPDF ISBN: Bestell-Nr Die neue HOAI Auflage , Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Munzinger Straße 9, Freiburg Redaktionsanschrift: Fraunhoferstraße 5, Planegg/München Telefon: (089) Telefax: (089) Internet: Produktmanagement: Jasmin Jallad Lektorat: Cornelia Rüping, München Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld Umschlag: RED GmbH, Krailling Druck: Schätzl Druck, Donauwörth Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten.
8 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick Entstehung der HOAI Überblick über die Neuerungen Grundleistungen statt Leistungen Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder Aktualisierung und Erhöhung der Honorarsätze Umbauten und mitzuverarbeitende Bausubstanz Berechnung des Honorars bei Leistungsänderungen Zahlung nur nach Abnahme Zunehmende Bedeutung der Schriftform Flächenplanungen Weggefallene Vorschriften Honorarermittlung nach der HOAI Anwendbarkeit der HOAI Teil 1 der HOAI 2013: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Definition des Gebäudes entfällt Umbauten müssen wesentlich sein Mitzuverarbeitende Bausubstanz Innenausbauten Allgemein anerkannte Regeln der Technik Kostenschätzung Kostenberechnung Leistungen und Leistungsbilder Grundlegende Regelungen für die Anwendung der HOAI Honorarfestlegung nur Flächen-, Objekt- und Fachplanung Grundleistungen Besondere Leistungen Wirtschaftlichkeit der Leistung Beratungsleistungen 33 7
9 Inhaltsverzeichnis 2.5 Anrechenbare Kosten Allgemein anerkannte Regeln der Technik Mitzuverarbeitende Bausubstanz Honorarzonen Grundlagen des Honorars Bauen im Bestand Baukostenvereinbarung Honorarvereinbarung Anforderungen an Honorarvereinbarungen Erfolgshonorar Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Übertragung einzelner Leistungsphasen oder Grundleistungen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Vor- und Entwurfsplanung Bauleitplanung Objektüberwachung Berechnung des Honorars bei vertraglicher Änderung des Leistungsumfangs Änderung des Leistungsumfangs durch Vereinbarung Wiederholung von Grundleistungen Auftrag für mehrere Objekte Mehrere Objekte: Grundsatz Weitgehend vergleichbare Planungsbedingungen Gleichheit im Wesentlichen, Typenplanung oder Serienbauten Wiederholungsauftrag Instandsetzungen und Instandhaltungen Honorare für Grundleistungen Objektüberwachung oder Bauoberleitung Interpolation Nebenkosten Zahlungen Abnahme erforderlich Voraussetzungen für eine Abnahme Förmliche Abnahme Konkludente Abnahme Fiktive Abnahme Abnahme bei Kündigung Umsatzsteuer 112 8
10 Inhaltsverzeichnis 3 Teil 2: Flächenplanung Bauleitplanung Anwendungsbereich Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 2 (zu 18 Abs. 2) Anlage 9 (zu 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2) Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 3 (zu 19 Abs. 2) Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen Landschaftsplanung Anwendungsbereich Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 4 (zu 23 Abs. 2) Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 5 (zu 24 Abs. 2) Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 6 (zu 25 Abs. 2) Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 7 (zu 26 Abs. 2) Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 8 (zu 27 Abs. 2) Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen Honorare für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen Teil 3: Objektplanung Gebäude und Innenräume Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Gebäude und Innenräume Anlage 10 (zu 34 Abs. 4, 35 Abs. 7) Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen Anlage 10 (Fortsetzung) Anlage 10 (Fortsetzung) Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen Aufträge über Gebäude und Freianlagen oder Innenräume 196 9
11 Inhaltsverzeichnis 4.2 Freianlagen Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Freianlagen Anlage 11 (zu 39 Abs. 4, 40 Abs. 5) Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen Anlage 11 (Fortsetzung) Ingenieurbauwerke Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Ingenieurbauwerke Anlage 12 (zu 43 Abs. 4, 48 Abs. 5) Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken Anlage 12 (Fortsetzung) Verkehrsanlagen Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13 (zu 47 Abs. 2, 48 Abs. 5) Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen Anlage 13 (Fortsetzung) Teil 4: Fachplanung Tragwerksplanung Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 (zu 51 Abs. 5, 52 Abs. 2) Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen Anlage 14 (Fortsetzung) Technische Ausrüstung Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Technische Ausrüstung Anlage 15 (zu 55 Abs. 3, 56 Abs. 3) Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung Anlage 15 (Fortsetzung)
12 Inhaltsverzeichnis 6 Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang Architektenvertrag Ingenieurvertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI) Anlage zum Beschlussvorschlag an den Bundesrat Stellungnahme des Bundesrates Synoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI Abkürzungsverzeichnis 401 Stichwortverzeichnis
13
14 Vorwort Fast genau vier Jahre sind seit Inkrafttreten der HOAI 2009 vergangen. Auch damals lagen die Beschlüsse und das Inkrafttreten kurz vor Ende einer Legislaturperiode des Bundestags. Von Anfang an, eigentlich schon vor dem Inkrafttreten, gab es viel Kritik und Verbesserungswünsche. Die HOAI 2009 brach in vielerlei Hinsicht mit den Vorgängervorschriften, die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung und die nur noch unverbindliche Regelung der Beratungsleistungen seien hier beispielhaft genannt. Mit der HOAI 2013 hat der Gesetzgeber viele Regelungen angepasst und verbessert, die am stärksten spürbare Änderung dürften die teils massive Erhöhung der Honorarhöhe und die Modernisierung der Leistungsbilder sein. Die Begründung der HOAI beschreibt sehr bildhaft, dass die Verordnung in den Leistungsbildern vom Zeitalter der Rechenschieber ausgehend an die heutige Arbeitsweise angepasst wurde. Auch die geänderten technischen Anforderungen und die Erwartungshaltung der Auftraggeber wurden berücksichtigt. Der Charakter der HOAI als preisrechtliche Vorschrift wurde durch viele einzelne Änderungen betont und verstärkt. Für die Praxis sicherlich wichtig ist, dass als Zahlungsvoraussetzung die Abnahme genannt wird, was nach dem BGB für Werkleistungen immer schon galt. Bei den von der HOAI erfassten Leistungen ist die Abnahme bisher nicht regelmäßig durchgeführt worden nach Erfahrung der Verfasser sogar regelmäßig nicht. Die HOAI hat damit einen wichtigen Schritt in die Richtung einer modernen Vorschrift gemacht. Politisch umstritten ist nach wie vor die nur unverbindliche Regelung der Beratungsleistungen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die HOAI in der nächsten Legislaturperiode weiterentwickelt wird. Für Fragen und Verbesserungsvorschläge zu diesem Buch stehen wir gerne zur Verfügung. Sie können uns direkt erreichen unter: Düsseldorf/Berlin im August 2013 Claus-Jürgen Korbion Dr. Mark von Wietersheim 13
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