Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers
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- Hilko Kuntz
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1 DWA- Regelwerk Merkblatt DWA-M Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers Teil 2: Anforderungen Juli 2005 Herausgeber/ Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Theodor-Heuss-Allee 17 D Hennef Tel.: Fax: Internet:
2 Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., DWA, ist in Deutschland Sprecher für alle übergreifenden Wasserfragen und setzt sich intensiv für die Entwicklung einer sicheren und nachhaltigen Wasserwirtschaft ein. Als politisch und wirtschaftlich unabhängige Organisation arbeitet sie fachlich auf den Gebieten Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz. In Europa ist die DWA die mitgliederstärkste Vereinigung auf diesem Gebiet und nimmt durch ihre fachliche Kompetenz bezüglich Normung, beruflicher Bildung und Information der Öffentlichkeit eine besondere Stellung ein. Die rund Mitglieder repräsentieren die Fachleute und Führungskräfte aus Kommunen, Hochschulen, Ingenieurbüros, Behörden und Unternehmen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liegt auf der Erarbeitung und Aktualisierung eines einheitlichen technischen Regelwerkes sowie der Mitarbeit bei der Aufstellung fachspezifischer Normen auf nationaler und internationaler Ebene. Hierzu gehören nicht nur die technisch-wissenschaftlichen Themen, sondern auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes. Herausgeber/Vertrieb: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Theodor-Heuss-Allee Hennef Tel.: Fax: kundenzentrum@dwa.de Internet: Satz und Druck: Druckerei Brand GmbH, Bonn ISBN: Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef 2005 Alle Rechte, insbesondere die der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieses Merkblattes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder irgendein anderes Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen, verwendbare Sprache übertragen werden. 2 Juli 2005
3 Vorwort Die Anforderungen des Arbeitsblattes ATV-A 115 vom Oktober 1994 an die Einleitung nicht häuslichen Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen wurden unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung der Abwasserableitung, Abwasserreinigung, Schadstoffvermeidung und Wassereinsparung sowie neuer Rechtsvorschriften aktualisiert. Insbesondere wurden alle im Anhang A.1 zusammengefassten Richtwerte überprüft. Einige Parameter, die nicht mehr relevant bzw. nicht mehr sinnvoll erschienen (direkt abscheidbare schwerflüchtige lipophile Stoffe, direkt abscheidbare Kohlenwasserstoffe, Gesamtcyanid) wurden gestrichen. Parameter, die im Zusammenhang mit der Klärschlammverbrennung von Bedeutung sein können (Mangan, Thallium, Vanadium), wurden neu in die Liste aufgenommen, jedoch ohne Nennung eines Richtwertes, da die entsprechenden Satzungsgrenzwerte anhand einer Bilanzierung im Sinne der 17. BImSchV festzulegen sind. Letzteres gilt auch für Antimon, dessen Richtwert im Übrigen beibehalten wurde. Barium, Selen und Silber werden ohne Nennung eines Richtwertes erwähnt, da diese Parameter im Allgemeinen keine Probleme in öffentlichen Abwasseranlagen bereiten. Auch hierfür sind ggf. an die örtliche Situation angepasste Grenzwerte festzulegen. Geändert bzw. modifiziert wurden die Richtwerte für schwerflüchtige lipophile Stoffe, organische halogenfreie Lösemittel und Sulfat. Neu aufgenommen wurden die Parameter Aerobe biologische Abbaubarkeit und Nitrifikationshemmung. Um dem Satzungsgeber mehr Möglichkeiten für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Ausgestaltung der Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasseranlage aufzuzeigen, werden im Anhang A.1 in der Spalte Bemerkungen ausführlichere Hinweise als bisher gegeben. Ferner werden im Anhang A.2 zu jedem Parameter die anzuwendenden Untersuchungsverfahren angegeben. Der bisherige Anhang A.3 ist entgegen dem Gelbdruck nicht mehr Bestandteil des Merkblattes. Der Fachausschuss hat sich davon leiten lassen, dass es sinnvoller ist, die einem ständigen Entwicklungsprozess unterliegenden Inhalte des Anhanges der Fachöffentlichkeit und dem Anwender in einer Form zugänglich zu machen, die eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Verfasser Das vorliegende Merkblatt wurde vom DWA-Fachausschuss KA-3 Einleiten von Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben in eine öffentliche Abwasseranlage erstellt. Mitglieder des Fachausschusses KA-3 sind: Dipl.-Ing. Jakob Bauer, München Dr. rer. nat. Claus Burkhardt, Uelzen Dr. jur. Gerhard Driewer, Essen Dr. rer. nat. Dieter te Heesen, Dinslaken Dr. rer. nat. Ralf Klopp, Essen Dr. rer. nat. Bernd Pehl, Düsseldorf Dr. rer. nat. Andrea Poppe, Köln (stellv. Obfrau) Dr. rer. nat. Friedrich Reinhold, Krefeld (Obmann) Dr. rer. nat. Wolfgang Schmitt, Düsseldorf Dipl.-Ing. Antonin Zajic, Berlin Dipl.-Ing. Josef Hasler, Monheim (Gast) Projektbetreuer in der DWA-Bundesgeschäftsstelle: Dipl.-Biol. Sabine Thaler Abteilung Abwasser und Gewässerschutz Juli
4 Inhalt Vorwort...3 Verfasser...3 Benutzerhinweis Anwendungsbereich Zielsetzung Geltungsbereich Kurzzeichen und Definitionen Kurzzeichen Definitionen Anforderungen an die Indirekteinleitung Allgemeine Empfehlungen zur Abwasserableitung und -behandlung Unzulässige Abfallbeseitigung in die öffentliche Abwasseranlage Beschaffenheit von nicht häuslichem Abwasser beim Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen Gesetze, Verordnungen und Satzungsrecht...8 Bundesrecht... 8 Landesrecht... 8 Orts- und Satzungsrecht DWA-Regelwerk, DIN-Normen und weitere Vorschriften...9 DWA-Regelwerk Abwasser/Abfall... 9 DIN-Normen Weitere Vorschriften Literatur...12 Arbeitsberichte der DWA Sonstiges...13 Bezugsquellen Anhang A.1: Anhang A.2: Richtwerte für Einleitungen nicht häuslichen Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen...14 Untersuchungsverfahren Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung (DEV) Juli 2005
5 Benutzerhinweis Dieses Merkblatt ist das Ergebnis ehrenamtlicher, technisch-wissenschaftlicher/wirtschaftlicher Gemeinschaftsarbeit, das nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Satzung, Geschäftsordnung der DWA und dem ATV-DVWK-A 400) zustande gekommen ist. Für dieses besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig ist. Jedermann steht die Anwendung des Merkblattes frei. Eine Pflicht zur Anwendung kann sich aber aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Vertrag oder sonstigem Rechtsgrund ergeben. Dieses Merkblatt ist eine wichtige, jedoch nicht die einzige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen. Durch seine Anwendung entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln oder für die richtige Anwendung im konkreten Fall; dies gilt insbesondere für den sachgerechten Umgang mit den im Merkblatt aufgezeigten Spielräumen. 1 Anwendungsbereich 1.1 Zielsetzung Das Merkblatt richtet sich an Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen, an Indirekteinleiter nicht häuslichen Abwassers, örtlich zuständige Behörden sowie Anlagenplaner und -hersteller. Während im DWA-M Hinweise und Empfehlungen zur Gestaltung der Entwässerungs-/Abwassersatzungen und in Teil 3 solche zu deren Vollzug gegeben werden, beinhaltet dieser Teil 2 solche für die Anforderungen an die Einleitung nicht häuslichen Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen. Sie dienen den Schutzzielen: die Allgemeinheit vor Schäden, Gefahren und Belästigungen zu schützen, das in Abwasseranlagen tätige Personal vor Schäden, Gefahren und Gefährdungen zu schützen, die Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu schützen und ihre optimale Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben für die Abwassereinleitungen in Gewässer zu ermöglichen, Schwierigkeiten bei der Schlammbehandlung und -entsorgung bzw. -verwertung zu vermeiden. 1.2 Geltungsbereich Dieses Merkblatt gilt für die Einleitung und Überwachung von nicht häuslichem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Die im Anhang A.1 aufgeführten Werte sind Richtwerte und gelten für die Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage (Übergabeschacht). Auf seuchenhygienische Erfordernisse und Vorschriften wird in diesem Merkblatt nicht eingegangen. Für die Einleitung radioaktiver Stoffe gelten die einschlägigen atomrechtlichen Vorschriften. Anforderungen aus dem Gentechnikrecht bleiben unberührt. Juli
6 2 Kurzzeichen und Definitionen 2.1 Kurzzeichen AbwV BImSchV AOX LHKW BSB 5 CSB TOC DOC N ges HS-Zement 2.2 Definitionen Abwasserverordnung Bundesimmissionsschutzverordnung Adsorbierbare organisch gebundene Halogene Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen Chemischer Sauerstoffbedarf Total organic carbon (gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) Dissolved organic carbon (gelöster organisch gebundener Kohlenstoff) Stickstoff gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-, und Nitratstickstoff hochsulfatbeständiger Zement Nicht häusliches Abwasser Nicht häusliches Abwasser im Sinne dieses Merkblattes ist das aus Gewerbe- und Industriebetrieben sowie vergleichbaren Einrichtungen abfließende Abwasser. Öffentliche Abwasseranlage Als öffentliche Abwasseranlage im Sinne dieses Merkblattes gilt jede von Gemeinden, Zweckverbänden etc. für die Allgemeinheit bestimmte Einrichtung zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser. Indirekteinleiter Ein Indirekteinleiter im Sinne dieses Merkblattes ist ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung, dessen/deren nicht häusliches Abwasser über eine öffentliche Abwasseranlage in ein Gewässer eingeleitet wird. Vorbehandlungsanlage Eine Vorbehandlungsanlage im Sinne dieses Merkblattes ist eine Anlage zur innerbetrieblichen Behandlung von nicht häuslichem Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage. 3 Anforderungen an die Indirekteinleitung 3.1 Allgemeine Empfehlungen zur Abwasserableitung und -behandlung Das gemeinsame Fortleiten und Behandeln von Abwasser im Sinne von Abschnitt 2.2 zusammen mit häuslichem Abwasser ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen dann angebracht, wenn Eigenschaften und Mengen der einzelnen Abwässer dies erlauben. Darüber hinaus kann zur Minimierung der in das Gewässer eingeleiteten Gesamtfracht eine gemeinsame Behandlung geboten sein. Schadstoffe, die in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht hinreichend entfernt werden oder zu Schwierigkeiten bei der Abwasserbeseitigung bzw. der Klärschlammentsorgung führen können, sollten vermieden werden. Ist dies nicht möglich, müssen sie durch Rückhaltung beim Indirekteinleiter oder betriebliche Vorbehandlungsmaßnahmen in ihrer Konzentration und Menge vermindert werden. Ungleichmäßiges Einleiten von Abwasser, das zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Abwasseranlage führen kann, ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Gering belastetes Abwasser, das keine höheren Konzentrationen an Verunreinigungen aufweist, als sie im Ablauf einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zulässig sind, ist nach Möglichkeit und vorbehaltllich der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis direkt den Gewässern zuzuleiten. Dies kann z. B. für Kühlwasser und Niederschlagswasser, aber auch für Grundwasser gelten. Die Zahl der Einleitungsstellen des jeweiligen Indirekteinleiters in die öffentliche Abwasseranlage ist möglichst gering zu halten. Soweit eine innerbetriebliche Vorbehandlung notwendig ist, ist diese so durchzuführen, dass eine eventuelle Aufsalzung des Abwassers möglichst gering bleibt. 6 Juli 2005
7 3.2 Unzulässige Abfallbeseitigung in die öffentliche Abwasseranlage Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage bzw. die Reinigungsleistung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zu beeinträchtigen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase zu bilden sowie Bau- und Werkstoffe anzugreifen, dürfen grundsätzlich nicht über die öffentliche Abwasseranlage beseitigt werden. Hierzu gehören insbesondere: feste Abfälle (auch in zerkleinertem Zustand), z. B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Schlamm, Asche, Küchenabfälle, Fasern; Trester, Trub, Schlempe, hefehaltige Rückstände, Molke, Latices, Lederreste, Borsten, Silagesickersaft, Abfälle aus Schlachtung, Tierkörperbeseitigung und Lebensmittelproduktion; erhärtende Stoffe, z. B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, Kunstharze, Bitumen, Teer; feuergefährliche oder explosionsfähige Gemische bildende Stoffe, z. B. abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Farben, Lacke; Öle, Fette, z. B. abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Schmieröle; aggressive oder giftige Stoffe, z. B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen; Schwerflüssigkeiten, z. B. Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen; Biozide, z. B. Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel; Stoffe und Zubereitungen, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen, z. B. Textilhilfsstoffe, Tenside; Tierfäkalien, z. B. Jauche, Gülle, Mist; Stoffe, die Dämpfe und Gase, wie z. B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff, bilden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fallen von der Beseitigung über die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich ausgeschlossene Stoffe in so geringer Konzentration und Menge an, dass die Schutzziele nach Abschnitt 1.1 nicht gefährdet werden können, kann eine Beseitigung über die öffentliche Abwasseranlage zulässig sein. In Fällen, in denen grundsätzlich ausgeschlossene Stoffe für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage von Vorteil sind (z. B. gelöste organische Stoffe als Kohlenstoffquelle für die Abwasserbehandlung), kann dies auch für größere Mengen und Konzentrationen zutreffen, wenn die Schutzziele nach Abschnitt 1.1 nicht gefährdet werden können. 3.3 Beschaffenheit von nicht häuslichem Abwasser beim Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen Nicht häusliches Abwasser darf nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn zu besorgen ist, dass dadurch die Schutzziele nach Abschnitt 1.1 gefährdet werden. Besteht diese Besorgnis, ist das Einleiten des Abwassers von einer Vorbehandlung oder anderen geeigneten Maßnahmen abhängig zu machen. Die Besorgnis gilt in der Regel als ausgeräumt, wenn der Indirekteinleiter die gegebenenfalls wasserrechtlich festgelegten Anforderungen der Abwasserverordnung einhält und die im Anhang A.1 aufgeführten Werte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers nicht überschreitet Über die Anforderungen an Einleitungen weiterer Stoffe ist im Einzelfall zu entscheiden. Ein Überschreiten der in Anhang A.1 angegebenen Werte kann der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage im Einzelfall zulassen, z. B. wenn durch die sich ergebende Mischkonzentration in der öffentlichen Abwasseranlage oder geringfügige Juli
8 Frachten die Schutzziele nach Abschnitt 1.1 nicht gefährdet werden und dem keine wasserrechtlichen Anforderungen entgegenstehen. Dies kann z. B. im Wege der Ausnahmegenehmigung oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung konkretisiert werden. Ein Unterschreiten der in Anhang A.1 angegebenen Werte kann der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage fordern, wenn dies mit Rücksicht auf die Zusammensetzung des Abwassers in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder im Hinblick auf die von ihm beim Einleiten des Abwassers in das Gewässer einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen erforderlich ist. Auch eine Begrenzung der Schadstofffracht kann gefordert werden, z. B. für Schwermetalle zur Sicherstellung der Klärschlammentsorgung. Hinweise über Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Abwassers einzelner Gewerbe- und Industriebranchen sind u. a. dem DWA-Regelwerk Abwasser/Abfall, den DWA-Arbeitsberichten sowie den Hinweisen und Erläuterungen zu den Anhängen der Abwasserverordnung zu entnehmen. 4 Gesetze, Verordnungen und Satzungsrecht (Hinweis: Im Folgenden handelt es sich um keine vollständige Aufzählung, sondern lediglich um die Nennung der wichtigsten Rechtsnormen.) Bundesrecht Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz WHG) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV) und Anhänge Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) und Verordnungen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung BioStoffV) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) Landesrecht Landeswassergesetze Ausführungsgesetze zum AbwAG Verordnungen über die Genehmigungspflichten für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiter-Verordnungen) Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. März 1991 (Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser) Eigenkontroll- bzw. Selbstüberwachungsverordnungen Landesabfallgesetze Orts- und Satzungsrecht Kommunale Entwässerungs-/Abwassersatzungen Satzungen der Zweck- und Abwasserverbände Allgemeine Geschäftsbedingungen 8 Juli 2005
9 5 DWA-Regelwerk, DIN- Normen und weitere Vorschriften DWA-Regelwerk Abwasser/Abfall ATV-A 124 (November 1989): Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Kläranlagen (Anleitung zur Aufstellung einer Anweisung); (in Überarbeitung zum DWA-A 199 4) ATV-A 129 (Mai 1979): Abwasserbeseitigung aus Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen ATV-A (März 1990): Regeln für den Kanalbetrieb Teil 1: Kanalnetz; (in Überarbeitung zum DWA-A 199 2) ATV-DVWK-A (Juli 2002): Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen Teil 1: Dienstanweisung für das Personal von Abwasseranlagen ATV-DVWK-A 251 (August 2003): Kondensate aus Brennwertkesseln ATV-DVWK-A 400 (Juli 2000): Grundsätze für die Erarbeitung des ATV- DVWK-Regelwerkes DWA-A 712 (Juli 2005): Allgemeine Hinweise für die Planung von Abwasseranlagen bei Industrie- und Gewerbebetrieben ATV-M 108 (Juli 1994): Maßnahmen gegen gefährdende Stoffe in Abwasseranlagen Hinweise für eine Betriebsanweisung DWA-M (November 2004): Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers Teil 1: Rechtsgrundlagen ATV-DVWK-M (August 2004): Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers Teil 3: Praxis der Indirekteinleiterüberwachung ATV-DVWK-M 145 (November 2000): Aufbau und Anwendung von Kanalinformationssystemen ATV-M 167 (Juli 1995): Abscheider und Rückstausicherungsanlagen bei der Grundstücksentwässerung Einbau und Betrieb; (in Überarbeitung) ATV-M 168 (Juli 1998): Korrosion von Abwasseranlagen ATV-M 270 (Mai 1997): Entsorgung von Inhalten mobiler Toiletten mit Sanitärzusätzen (Chemietoiletten) ATV-M 273 (August 1999): Einleiten und Einbringen von Rückständen aus Anlagen der Wasserversorgung in Abwasseranlagen ATV-DVWK-A 280 (Entwurf November 2001): Behandlung von Schlamm aus Kleinkläranlagen in kommunalen Kläranlagen; (vormals ATV-A 123) ATV-DVWK-M 370 (September 2001): Abwässer und Abfälle aus der Reinigung und Entschichtung von Fassaden ATV-DVWK-M 374 (August 2004): Produktionsspezifische Abwässer und Abfälle aus der Glas- und Mineralfaserindustrie ATV-M 702 (August 1995): Wirtschaftsdünger, Abfälle und Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben ATV-DVWK-M (Juni 2000): Kraftwerke und Energieversorgungsbetriebe Teil 1: Abwasser, das bei der Wasseraufbereitung entsteht ATV-M (April 1997): Kraftwerke und Energieversorgungsbetriebe Blatt 2: Abwasser, das beim Betrieb von Kühlsystemen anfällt ATV-DVWK-M (Juli 2003): Kraftwerke und Energieversorgungsbetriebe Teil 3: Abwasser, das bei der Dampf- und Heißwassererzeugung anfällt Juli
10 ATV-M 707 (August 1994): Abwässer aus der Transportbehälterinnenreinigung ATV-M 708 (Dezember 1994): Abwasser bei der Milchverarbeitung ATV-M 709 (September 1996): Abwasser aus gentechnischen Produktionsanlagen und vergleichbaren Laboreinrichtungen ATV-DVWK-M 711 (Februar 2004): Abwässer aus der Nichteisen-Metallerzeugung DWA-M 713 (in Vorbereitung): Abwasser der Zuckerindustrie ATV-M 751 (Juli 1988): Abwasser der Sauerkrautfabriken ATV-M 753 (April 1991): Abwässer der Kartoffelveredlungsindustrie ATV-M 756 (Oktober 1999) Abwasser bei der Herstellung von Düngemitteln ATV-M 757 (August 1998): Abwasser der Mineralfarbenindustrie (anorganische Pigmente) ATV-DVWK-M 765: Emissionen aus der metallverarbeitenden Industrie Teil 1: Grundlagen der Behandlung (Januar 2000) Teil 4: Anodisieren (Juli 2000) Teil 5: Mechanische Bearbeitung (Januar 2000) ATV-M (Juli 1999): Emissionen aus der metallverarbeitenden Industrie Teil 6: Feuerverzinken ATV-M 766 (Januar 1999): Abwasser der Erfrischungsgetränke-, Fruchtsaft-Industrie und der Mineralbrunnen ATV-M 767 (Januar 1992): Abwasser aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben ATV-M 770 (November 1995): Behandlung und Verwertung von Reststoffen aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben ATV-M 771 (Februar 1997): Abwasser aus der Fahrzeuginstandhaltung und -pflege ATV-M 772 (April 1999): Abwässer aus Brennereien und der Spirituosenherstellung ATV-M 773 (Oktober 1999): Abwasser aus der Weinbereitung ATV-DVWK-M 774 (Juni 2001): Abwasser aus lederherstellenden Betrieben ATV-DVWK-M 775 (Februar 2001): Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen ATV-DVWK-M 776 (April 2002): Abwasser der Stärke-Industrie Gewinnung nativer Stärke, Herstellung von Stärkeprodukten durch Hydrolyse und Modifikation ATV-DVWK-M 778 (November 2003): Abwasser aus Hefefabriken und Melassebrennereien ATV-DVWK-Kommentar zum ATV-DVWK-Regelwerk Grundsätze für die Erarbeitung des ATV-DVWK-Regelwerkes, Juni 2002 ATV-H 703 (September 1991) Abwasser der Druckindustrie; (in Überarbeitung zum Merkblatt) ATV-H 706 Blatt 4 (Dezember 1993): Kraftwerke und Energieversorgungsbetriebe Blatt 4: Abwasser, das bei der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen anfällt DIN-Normen DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke ATV-DVWK-M 768 (Juni 2000): Abwasser der Fischverarbeitung ATV-DVWK-M 769 (April 2004): Abwasser, das bei der Verarbeitung von fotografischem Material anfällt Teil 3: Teil 4: Regeln für Betrieb und Wartung, (November 2004) Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und -formstücken verschiedener Werkstoffe, (Februar 2003) 10 Juli 2005
11 Teil 30: Instandhaltung, (Februar 2003) Teil 33: Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser, Inspektion und Wartung, (Oktober 1987) Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu EN 752 und DIN EN 12056, (März 2002) Teil 100: Berichtigung zur DIN , (Dezember 2002) Teil 4: Hydraulische Berechnung und Umweltschutzaspekte, (November 1997) Teil 5: Sanierung, (November 1997) Teil 6: Pumpanlagen, (Juni 1998) Teil 7: Betrieb und Unterhalt, (Juni 1998) DIN EN 858 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (z. B. Öl und Benzin) DIN 1999 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung, (Februar 2005) Teil 7: Abscheiderfreundliche Reinigungsmittel, Anforderungen, Prüfung, (Vornorm April 1996) Teil 100: Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN und DIN EN 858-2, (Oktober 2003) DIN 4030 Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase Teil 1: Grundlagen und Grenzwerte, (Juni 1991) Teil 2: Entnahme und Analyse von Wasserund Bodenproben, (Juni 1991) DIN (Dezember 2004): Abscheideranlagen für Fette Teil 100: Anforderungen an die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN und DIN EN DIN (Vornorm März 1995): Emulsionstrennanlagen Prüfung DIN bis DIN Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; (siehe Anhang A.2) DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden Teil 1: Allgemeines und Definitionen, (Januar 1996) Teil 2: Anforderungen, (September 1996) Teil 3: Planung, (September 1996) Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung, (Oktober 2003) DIN EN (März 2004): Abläufe für Gebäude Teil 5: Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren DIN EN 1825 Abscheideranlagen für Fette Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung, (Dezember 2004) Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung, (Mai 2002) Weitere Vorschriften Regelwerk des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK): Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen mit Durchführungsanweisungen (GUV-V C5) vom Februar 1994, in der Fassung vom Januar 1997 Kaltreiniger-Merkblatt, Umgang mit lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen zur Kaltreinigung (GUV-I 1/425), Januar 1988 (in Überarbeitung) Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk: BGR 104 Explosionsschutz-Regeln, Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (bisher ZH 1/10) Dezember 2002 Juli
12 Literatur Arbeitsberichte der DWA ATV-Fachausschuss 7.2 (1981): Organisch verschmutzte Industrieabwässer; Fabriken zur Speisefett- und Speiseölgewinnung und Raffination. In: KA Korrespondenz Abwasser, 9/81, S. 656 ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1984): Vermischungsund Verdünnungsproblematik im Hinblick auf das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage. In: KA Korrespondenz Abwasser, 10/84, S. 851 ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1984): Der Problemkreis verseifbare Öle und Fette im Hinblick auf das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage. In: KA Korrespondenz Abwasser, 12/84, S ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1985): Kommentar zum Arbeitsblatt ATV-A 115 bezüglich allgemeiner Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien: Temperatur, ph-wert, absetzbare Stoffe. In: KA Korrespondenz Abwasser, 4/85, S. 350 ff. ATV-Arbeitsgruppe (1985): Problemkreis Kohlenwasserstoffe im Hinblick auf das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage. In: KA Korrespondenz Abwasser, 10/85, S. 885 ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1986): Überwachung und Probenahme bei Indirekteinleitern. In: KA Korrespondenz Abwasser, 2/86, S. 153 ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1986): Arbeitsbericht des ATV-Fachausschusses 2.3 zu Parametern des Arbeitsblattes ATV-A 115 Schwefelwasserstoff/Sulfide. In: KA Korrespondenz Abwasser, 8/86, S. 729 ff. ATV-AG (1986): Beurteilung des Gehaltes von wasserdampfflüchtigen Phenolen bei der Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage. In: KA Korrespondenz Abwasser, 7/86, S. 607 ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1987): Kommentar zum Arbeitsblatt A 115: Erläuterungen zur Begrenzung des Sulfatgehaltes im Abwasser unter dem besonderen Aspekt der Korrosion. In: KA Korrespondenz Abwasser, 3/87, S. 270 ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1987): Kommentar zu den Parametern Ammonium/ Ammoniak des Arbeitsblattes ATV-A 115. In: KA Korrespondenz Abwasser, 9/87, S. 977 ff. ATV-Arbeitsgruppe (1987): Quantitative Durchflussmessung. In: KA Korrespondenz Abwasser, 11/87, S ff. ATV-Fachausschuss 2.3 (1987): AOX und Abwassertechnik. In: KA Korrespondenz Abwasser, 11/87, S ff. ATV-AG (1988): Die Zusammensetzung von Deponiesickerwässern. In: KA Korrespondenz Abwasser, 1/88, S. 82 ff. ATV-FA 2.3 (1988): Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel und Chemietoiletten. In: KA Korrespondenz Abwasser, 3/88, S. 276 ff. ATV-Arbeitsgruppe (1989): Abwasser der Textilindustrie. In: KA Korrespondenz Abwasser, 9/89, S ff. ATV-Arbeitsgruppe (1989): Organisch belastete Mischabwässer aus chemischen Produktionen. In: KA Korrespondenz Abwasser, 9/89, S ff. ATV-Arbeitsgruppe (1989): Sickerwässer aus Industrie- und Sonderabfalldeponien: Verfahren, die zur Reinigung von Deponiesickerwässern angewandt werden. In: KA Korrespondenz Abwasser, 9/89, S ff. ATV-Arbeitsgruppe (1990): Abwasser aus Zuckerfabriken. In: KA Korrespondenz Abwasser, 3/90, S. 285 ff. ATV-Arbeitsgruppe (1990): Betriebsstörungen auf kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. In: KA Korrespondenz Abwasser, 8/90, S. 913 ff. 12 Juli 2005
13 ATV-Arbeitsgruppe (1991): Zellstoff-, Papier-, Pappenherstellung, Holzverarbeitung. In: KA Korrespondenz Abwasser, 12/91, S ff. ATV-Arbeitsbericht 7.03 (1992): Synthetische Tenside. In: KA Korrespondenz Abwasser, 8/92, S ff. ATV-Fachausschuss (1993): Deponiesickerwasser-Behandlung. In: KA Korrespondenz Abwasser, 3/93, S. 365 ff. ATV-Arbeitsgruppe 7.03 (1994): Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und polychlorierte Dibenzofurane. In: KA Korrespondenz Abwasser, 1/94, S. 108 ff. ATV-Arbeitsgruppe (1996): Beschreibung von Sickerwasserbehandlungsanlagen. In: KA Korrespondenz Abwasser, 7/96, S ff. ATV-Arbeitsgruppe (1998): Abwasser aus der Milchproduktion landwirtschaftlicher Betriebe. In: KA Korrespondenz Abwasser, 12/98, S ff. ATV-Arbeitsgruppe (1999): Farbigkeit von Abwasser der Textilveredelungsindustrie. In: KA Korrespondenz Abwasser, 5/99, S. 814 ff. ATV-DVWK-Fachausschuss KA-3 (2002): Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Indirekteinleiterüberwachung. In: KA Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall, 9/02, S ff. Sonstiges Mustersatzungen der Länder und kommunalen Spitzenverbände Mindestanforderungen an Abwassereinleitungen - Hinweise und Erläuterungen zu den Anhängen der Abwasserverordnung, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Köln Bezugsquellen DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin DWA (vorm. ATV-DVWK)-Publikationen: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Hennef Juli
14 Anhang A.1: Richtwerte für Einleitungen nicht häuslichen Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen Vorbemerkungen: Werden die in der folgenden Tabelle genannten Richtwerte eingehalten, löst eine Einleitung von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage in der Regel noch keine Besorgnis im Sinne von 3.3 aus. Bei der Bemessung der Richtwerte wurde unterstellt, dass die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage insgesamt parameterbezogen etwa 10 % des Gesamtklärwerkszulaufes nicht überschreitet. Bei einer Überschreitung dieses Anteiles ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schutzziele nach 1.1 erfüllt werden; ggf. sind weitergehende Maßnahmen zu fordern. Die Richtwerte gelten für die qualifizierte Stichprobe nach 2 Nr. 3 AbwV. Hinweise zur Anpassung der Einleitungswerte an die jeweilige Situation im Einzelfall werden bei einigen Parametern in der Spalte Bemerkung gegeben. Die Richtwerte gelten jeweils nur in Verbindung mit diesen Bemerkungen. Dementsprechend sind die Bemerkungen bei der Umsetzung der Richtwerte in Grenzwerte der Abwassersatzung zu berücksichtigen. Liegt für eine Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis vor, so gelten grundsätzlich die darin festgelegten Werte an Stelle der diesbezüglichen Richtwerte der nachstehenden Tabelle. Parameter Richtwert Bemerkung 1) Allgemeine Parameter Temperatur 35 C ph-wert 6,5 10,0 Ein höherer Wert kann widerruflich zugelassen werden, wenn die Schutzziele nach Abschnitt insbesondere Arbeitssicherheit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage - nicht gefährdet sind. Absetzbare Stoffe - Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen. Schwerflüchtige, lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle und Fette) gesamt 2) Organische Stoffe und Stoffkenngrößen 300 mg/l Bei dem anzuwendenden Analysenverfahren DEV H56 (Vorschlag für ein Deutsches Einheitsverfahren, Blaudruck) ist nicht auszuschließen, dass sich gegenüber dem bisherigen Verfahren nach DIN H17 Mehrbefunde ergeben. Deshalb ist der Richtwert von 250 mg/l des Arbeitsblattes ATV-A 115 vom Oktober 1994 angehoben worden. Der Richtwert gilt auch als eingehalten, wenn die Schutzziele nach 1.1 nicht gefährdet sind und der Indirekteinleiter nachweist, dass bei normgerecht dimensionierter, ordnungsgemäß betriebener und sachgerecht gewarteter Fettabscheideranlage der Konzentrationswert von 300 mg/l nicht eingehalten werden kann. Ergänzende Hinweise sind dem ATV-DVWK-M 167 Abscheider und Rückstausicherungsanlagen bei der Grundstücksentwässerung - Einbau und Betrieb (überarbeitete Fassung in Vorbereitung) zu entnehmen. 14 Juli 2005
15 Parameter Richtwert Bemerkung Kohlenwasserstoffindex 1) Die Richtwerte für den ehemaligen Parameter Kohlenwasserstoffe nach DIN H18 wurden aus dem Arbeitsblatt gesamt 100 mg/l ATV-A 115 vom Oktober 1994 für den neuen Parameter Kohlenwasserstoff-Index nach DIN EN ISO übernommen. Die Bestimmung der Kohlenwasserstoffe bzw. des Kohlenwasserstoff-Index mit den unterschiedlichen Konventionsverfahren führt in vielen Fällen zu voneinander abweichenden Ergebnissen. Eine generelle Aussage, ob das neue Verfahren zu systematisch abweichenden Befunden führt, kann nicht getroffen werden. Soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: 20 mg/l Reicht bei hohen Kohlenwasserstofffrachten und Abwässern, die Kohlenwasserstoffe in schwer abscheidbarer Form enthalten, die Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht aus, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, müssen wirksamere Vorbehandlungstechniken (z. B. Koaleszenzabscheider) eingesetzt werden. Die Maßgaben des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung ( Gilt-Regelung ) sind zu beachten. Adsorbierbare organisch 1 mg/l Ein höherer Wert kann widerruflich zugelassen werden, gebundenen Halogene (AOX) 1) wenn auf Grund der Kenntnis der halogenorganischen Verbindungen: 1. keine Gefährdung des Bestandes und/oder des Betriebes der Abwasseranlagen, 2. keine Gefährdung des Personals der abwassertechnischen Anlagen, 3. keine Gefährdung des Gewässers und 4. keine Mehrkosten bei der Abwasserreinigung, der Abwasserabgabe und/oder der Klärschlammentsorgung zu erwarten sind. Sind durch diese Einleitung allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren AOX-haltigen Einleitung(en) lediglich Mehrkosten gemäß Nr. 4 zu erwarten, kann ein höherer Wert gleichwohl zugelassen werden, wenn der jeweilige Indirekteinleiter sich auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Regelung (Bescheid, Vertrag) zur Übernahme verpflichtet hat. Die Maßgaben der Anhänge zur Abwasserverordnung ( Gilt-Regelung ) sind analog anzuwenden. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 1) 0,5 mg/l Der Richtwert gilt für die Summe Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor, insbesondere zum Schutz der in den abwassertechnischen Anlagen arbeitenden Menschen. Juli
16 Parameter Richtwert Bemerkung Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 1) - Fortsetzung In begründeten Fällen (siehe Anforderungen der Abwasserverordnung mit Anhängen) ist zu prüfen, ob im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie z. B. Tetrachlormethan, 1,1-Dichlorethan, 1,2- Dichlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen, cisund trans-1,2-dichlorethen, 1,2-Dichlorpropan, 1,3- Dichlorpropan, cis- und trans-1,3-dichlorpropen, 1,1,2,2- Tetrachlorethan oder Hexachlorethan enthalten sind. Bei positivem Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen. Phenolindex, wasserdampfflüchtig 100 mg/l Der Richtwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen. Farbstoffe Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. Ein Richtwert wird nicht festgelegt. Ggf. sind Anforderungen in Einzelfallregelungen festzulegen. Der Richtwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdatenblatt). 3) Metalle und Metalloide Antimon (Sb) 1) 0,5 mg/l Im Einzelfall sind auftretende Probleme des Indirekteinleiters mit der Einhaltung dieses Richtwertes im Einvernehmen mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu lösen. Eine denkbare Lösung besteht in einer Anpassung des Richtwertes auf der Grundlage einer gutachterlichen Bilanzierung im Sinne der 17. BImSchV, wenn der Klärschlamm der Verbrennung zugeführt wird. Arsen (As) 1) 0,5 mg/l Barium (Ba) 1) Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage relevanten Schutzziele nicht betroffen sind. Blei (Pb) 1) 1 mg/l Cadmium (Cd) 1) 0,5 mg/l Bei diesem Richtwert können auch bei Abwasseranteilen von weniger als 10 % vom Gesamtklärwerkszulauf (vgl. Vorbemerkungen) der Grenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden. Chrom (Cr) 1) 1 mg/l Chrom-VI (Cr) 1) 0,2 mg/l Cobalt (Co) 1) 2 mg/l Kupfer (Cu) 1) 1 mg/l Mangan (Mn) Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Dennoch - wird Mn in diesem Merkblatt aufgeführt, da es in der 17. BImSchV begrenzt ist und ein Großteil des im Bundesgebiet anfallenden Klärschlammes verbrannt wird. Nickel (Ni) 1) 1 mg/l Quecksilber (Hg) 1) 0,1 mg/l 16 Juli 2005
17 Parameter Richtwert Bemerkung Selen (Se) 1) - Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage relevanten Schutzziele nicht betroffen sind. Silber (Ag) 1) - Von einem Richtwert wird abgesehen, da die wesentlichen Einleitungen durch Anhänge zur Abwasserverordnung geregelt sind und bei den zu erwartenden Bagatelleinleitungen keine Besorgnis im Sinne von 3.3 besteht. Thallium (Tl) 1) - Vanadium (V) 1) - Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Dennoch werden Tl und V in diesem Merkblatt aufgeführt, da sie in der 17. BImSchV begrenzt sind und ein Großteil des im Bundesgebiet anfallenden Klärschlammes verbrannt wird. Zinn (Sn) 1) 5 mg/l Zink (Zn) 1) 5 mg/l Aluminium (Al) - keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten [siehe Absetzbare Stoffe ] Eisen (Fe) - keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten [siehe Absetzbare Stoffe ] Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4 -N + NH 3 -N) Stickstoff aus Nitrit (NO 2 -N) Cyanid, leicht freisetzbar 1) Sulfat (SO 2-4 ) Sulfid (S 2- ) 1), leicht freisetzbar Fluorid (F - ), gelöst 4) Weitere anorganische Stoffe 100 mg/l Kläranlagen 5000 EW 200 mg/l Kläranlagen > 5000 EW 10 mg/l Der Wert kann bis 100 mg/l erhöht werden, sofern rechnerisch nachgewiesen wird, dass durch die Ableitung im Zulauf der kommunalen Kläranlage bei Trockenwetter 10 mg/l und beim Regenwetterabschlag aus dem Kanalnetz ins Gewässer 1 mg/l nicht überschritten werden. 1 mg/l Richtwert wegen möglicher Betonkorrosion (siehe ATV-M 168) 600 mg/l Abwasseranlagen ohne HS-Zement 3000 mg/l Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung Unter Berücksichtigung der Vermischung im Kanalnetz (s. 3.3) sind höhere Konzentrationen zulässig [Einzelfallregelung im Rahmen einer Ausnahmeregelung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in welchen ggf. eine Kostenübernahme für Sanierung und Kontrolle geregelt sind]. 2 mg/l Einleitungskonzentrationen bis 2 mg/l verursachen erfahrungsgemäß keine Probleme, sofern das Abwasser in der öffentlichen Kanalisation ausreichend mit Sauerstoff versorgt, ph-neutral bis alkalisch und nicht wärmer als 20 C ist. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können Arbeitssicherheits-, Geruchs- und Korrosionsprobleme durch Schwefelwasserstoffemissionen auftreten. Diese werden aber häufig nicht durch sulfidhaltige Einleitungen, sondern durch Sulfatreduktion und/oder Zersetzung schwefelhaltiger organischer Verbindungen im Kanal verursacht. 50 mg/l Juli
18 Parameter Richtwert Bemerkung Phosphor, gesamt 50 mg/l In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlagen dies erlaubt. Enthält das Abwasser nicht-fällbare Phosphorverbindungen, z. B. Phosphonate oder Hypophosphite, so können, wenn die Schutzziele nach 1.1 gefährdet sind, auch strengere Werte gefordert werden. 5) Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Aerobe biologische Abbaubarkeit - Auf die Angabe eines Richtwertes wird verzichtet. Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem genormten Test auf aerobe biologische Abbaubarkeit ist durchzuführen, wenn es einschlägige betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt bzw. diese aufgrund der Zusammensetzung des produktionsgebundenen Abwassers zu erwarten sind oder die Indirekteinleitung auf Grund ihrer Fracht signifikanten Einfluss auf den Anlagenbetrieb hat. Die Untersuchung zur aeroben biologischen Abbaubarkeit ist mit dem belebten Schlamm aus der jeweils betroffenen Kläranlage durchzuführen, da dieser an das zu untersuchende Abwasser adaptiert ist. Nitrifikationshemmung Bei häufiger, signifikanter Hemmung der Nitrifikation: 20 % Nitrifikationshemmung im Verdünnungsverhältnis max. Indirekteinleiterabfluss zu Kläranlagentrockenwetterzufluss Werden durch die Einleitung die Schutzziele nach 1.1 gefährdet (insbesondere Überschreitung des wasserrechtlichen Überwachungswertes für CSB/TOC im Ablauf der kommunalen Kläranlage), so können Anforderungen für nicht abbaubaren CSB/TOC als Konzentrations- bzw. Frachtwerte für die Indirekteinleitung gestellt werden. Sofern in Einzelfällen der biologische Abbau nicht hinreichend ist, sollte für die biologische Abbaubarkeit dieses Abwassers ein Richtwert von 75 % DOC-Abbau innerhalb von 24 Stunden festgelegt werden. Eine Überwachung von Indirekteinleitern mit dem genormten Test auf Nitrifikationshemmung ist nur durchzuführen, wenn es einschlägige betriebliche Probleme auf der kommunalen Kläranlage gibt. Wird im Einzelfall die Stoffwechselleistung der Nitrifikanten im belebten Schlamm signifikant beeinträchtigt und führt dies zu einer Überschreitung der Anforderungen bei den Stickstoffparametern N ges und NH 4 N, sollten Indirekteinleiter mit nitrifikationshemmendem Abwasser die genannte Anforderung einhalten. Es ist dabei der nitrifizierende Belebtschlamm derjenigen Kläranlage zu verwenden, an die der Indirekteinleiter angeschlossen ist. Sofern dies nicht möglich ist, z. B. bei bereits bestehender Schädigung der Nitrifikanten, ist der nitrifizierende Belebtschlamm einer anderen kommunalen Kläranlage mit vergleichbarer Indirekteinleiterstruktur zu verwenden. 1) Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalles. 18 Juli 2005
19 Anhang A.2: Untersuchungsverfahren Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) In der nachfolgenden Tabelle sind die für die Untersuchung des jeweiligen Parameters im Abwasser geeigneten Verfahren aufgeführt. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere sind auch die Referenzverfahren nach 4 der Abwasserverordnung geeignet. Die Maßgaben für die Analysenund Messverfahren zu 4 der Abwasserverordnung sind zu beachten. Allgemeine Verfahren Verfahren Ausgabe DEV-Nr. Qualizierte Stichprobe 2 Nr. 3 AbwV Anleitung zur Probenahmetechnik DIN EN Juli 1993 A 3 Probenahme von Abwasser DIN Dezember 1995 A 11 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Abwasserproben DIN Juli 1998 A 30 Parameter Verfahren Ausgabe DEV-Nr. 1. Allgemeine Parameter Temperatur DIN Dezember 1976 C4 ph-wert DIN Januar 1984 C5 Absetzbare Stoffe DIN Juli 1980 H9 2. Organische Stoffe und Stoffkenngrößen Schwerflüchtige lipophile Stoffe Vorschlag für ein DEV 46. Lieferung 2000 H56 Kohlenwasserstoffindex DIN EN ISO Juli 2001 H53 Adsorbierbare organisch gebundene DIN EN ISO 9562 Februar 2005 H14 Halogene (AOX) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) DIN EN ISO August 1997 F4 Phenolindex, wasserdampfflüchtig DIN Teil 16-2 Juni 1984 H16-2 Organische halogenfreie Lösemittel gaschromatografisch, z. B. analog DIN Teil 9-3. Sofern die Stoffe bekannt sind: Bestimmung als DOC DIN EN ISO 1484 Mai 1991 August 1997 F9 H3 3. Metalle und Metalloide Antimon DIN EN ISO DIN Arsen DIN EN ISO DIN EN ISO Blei DIN DIN DIN EN ISO November 1996 Mai 2000 November 1996 Februar 2005 Juli 1998 März 1990 Februar 2005 D18 D32 D18 E29 E6 E16 E29 Juli
20 Parameter Verfahren Ausgabe DEV-Nr. Cadmium DIN DIN EN ISO 5961 DIN EN ISO März 1990 Mai 1995 Februar 2005 E16 E19 E29 Chrom DIN EN 1233 DIN EN ISO Chrom VI DIN EN ISO DIN Cobalt DIN DIN DIN EN ISO Kupfer DIN DIN DIN EN ISO Nickel DIN DIN DIN EN ISO Quecksilber DIN EN 1483 DIN EN Zinn entsprechend DIN EN ISO entsprechend DIN EN ISO 5961 A.3 DIN EN ISO Zink DIN DIN DIN EN ISO Weitere anorganische Stoffe Stickstoff aus Ammonium und DIN Ammoniak DIN EN ISO Stickstoff aus Nitrit DIN EN DIN EN ISO DIN EN ISO August 1996 Februar 2005 November 1997 Mai 1987 März 1990 März 1993 Februar 2005 September 1991 März 1990 Februar 2005 September 1991 März 1990 Februar 2005 August 1997 Oktober 1998 November 1996 Mai 1995 Februar 2005 Oktober 2004 März 1990 Februar 2005 E10 E29 D22 D24 E16 E24 E29 E7 E16 E29 E11 E16 E29 E12 E31 D18 E19 E29 E8-1 E16 E29 Oktober 1983 Mai 2005 E5 E23 April 1993 D10 November 1996 D20 Dezember 1996 D28 Cyanid, leicht freisetzbar DIN A. 2.2 Februar 1981 D13-2 Sulfat DIN EN ISO November 1996 D20 DIN Januar 1985 D5 Sulfid, leicht freisetzbar DIN Juli 1992 D27 Fluorid, gelöst DIN Juli 1985 D4 entsprechend DIN EN ISO November 1996 D Phosphor, gesamt DIN EN ISO 6878 September 2004 D11 5. Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen Spontane Sauerstoffzehrung DIN V August 1987 G24 Aerobe biologische Abbaubarkeit DIN EN ISO 9888 November 1999 L25 Nitrifikationshemmung DIN EN ISO 9509 April 1995 L38 20 Juli 2005
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