Betriebs-Haftpflichtversicherung für Unternehmungen des Baugewerbes

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1 Betriebs-Haftpflichtversicherung für Unternehmungen des Baugewerbes Die neuen unverbindlichen Musterbedingungen des SVV P. Hüppi, Fachkommission Haftpflicht SVV 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

2 Agenda Anwendungsbereich (Art. 54 ZAB) General- und Totalunternehmer Arbeitsgemeinschaften Berufstypische Haftungsübernahmen Vermögensschäden für noch nicht abgenommene Werke Vermögensschäden für Bauzwischenfälle Schäden nach bereits abgenommenen Bauetappen Ermittlungs- und Behebungskosten (Art. 98 ZAB) 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

3 I. Anwendungsbereich Ausführende Bauunternehmungen: Haupt- und Nebengewerbe Tätigkeit als General- und Totalunternehmer, inkl. Bauleitung: Streichung Art. 53 ZAB 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

4 II. General und Totalunternehmer - Die Profi-Metallbau AG fungiert als Generalunternehmer für einen Neubau - und führt dabei auch selber Arbeiten aus - und beschädigt einen Bauteil, der von einem anderen Bauunternehmer erstellt worden ist. 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

5 II. General und Totalunternehmer Bei Schäden an Bauten, die der Versicherungsnehmer als Generalunternehmer oder Totalunternehmer erstellt, besteht nur insoweit Versicherungsschutz, als diese Schäden durch eigene Arbeitsleistungen als Bauunternehmer an einem nicht durch ihn erstellten oder sonstwie bearbeiteten Bauteil verursacht worden sind. 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

6 II. General und Totalunternehmer Eigene Rechnung Profi-Metallbau AG fungiert als Bauherr (und führt selber auch Arbeiten aus) Vertragsabschluss schliesst während den Bauarbeiten einen GU-Vertrag mit zukünftigem Eigentümer ab Schaden und beschädigt einen Bauteil, der von einem anderen Bauunternehmer erstellt worden ist 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

7 II. General und Totalunternehmer Neue Regelung: Wird mit den Arbeiten auf eigene Rechnung begonnen und der Generaloder Totalunternehmervertrag erst während der Bauzeit abgeschlossen, besteht Versicherungsschutz, sofern der Schaden nach Abschluss des GU-/TU- Vertrags verursacht wurde. 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

8 III. Arbeitsgemeinschaften Deckung durch Abschluss einer separaten Police Mit besonderen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Dauer der Versicherung, Nachdeckung, Einmalversicherung und Cross-Liability Weiterhin keine Subsidiärdeckung über die Stammpolice des einzelnen Unternehmers Die Gesellschaften bieten unterschiedliche Deckungskonzepte an: z.b. Maximierung der Bausumme und/oder Quotenregelung 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

9 IV. Berufstypische Haftungsübernahmen SIA-Normen FIDIC-Bestimmungen (Bauten im Ausland) 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

10 V. Vermögensschäden als Folge der Beschädigung nicht abgelieferter Werke Bauherr Bauunternehmer A: Bauunternehmer B: noch nicht abgeliefertes Bauwerk beschädigt Bauwerk des Unternehmers A 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

11 V. Vermögensschäden als Folge der Beschädigung nicht abgelieferter Werke Versicherungsdeckung für Vermögensschäden auch bei Fehlen einer gesetzlichen Haftpflicht, sofern der Schaden nicht bereits durch eine andere Versicherung gedeckt ist (Differenzdeckung). 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

12 VI. Vermögensschäden wegen Bauzwischenfällen Versichert sind Vermögensschäden, die durch ein unvorhergesehenes, nicht zum normalen oder geplanten Bauvorgang gehörendes Ereignis verursacht werden. Neu gelten die Versicherungssumme und der Selbstbehalt nicht mehr pro Baustelle, sondern pro Ereignis bzw. pro Versicherungsjahr. 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

13 VI. Vermögensschäden wegen Bauzwischenfällen Weiterhin nicht versichert sind z.b. Ansprüche des Bauherrn, anderer am Bau Beteiligter und Lieferanten Vertraglich übernommene Haftpflicht (z.b. Konventionalstrafen) Umweltbeeinträchtigungen Immissionen 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

14 VII. Schäden nach bereits abgenommenen Bauetappen Schadensbeispiel: Parkettunternehmung 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

15 VII. Schäden nach bereits abgenommenen Bauetappen Werkvertrag Profi-Parkettbau AG (VN) liefert ein neues Parkett Abnahme Das Parkett wird als frei von Schäden und Mängeln vom Besteller abgenommen Schaden aber durch unseren VN bei der Ausführung einer neuen Bauetappe beschädigt 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

16 VII. Schäden nach bereits abgenommenen Bauetappen Versichert ist die Haftpflicht für Schäden an Sachen, die der Versicherte selbst hergestellt, erstellt, geliefert oder bearbeitet hat, wenn diese Sachen in einer vorangegangenen Bauetappe bereits als «frei von Schäden und Mängeln» vom Besteller abgenommen worden sind. 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

17 Ermittlungs- und Behebungskosten Art. 98 der SVV-Musterbedingungen (ZAB) 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

18 Neu: Nicht nur Sachschaden Sachschäden infolge Ermittlung oder Behebung von Mängeln oder Schäden Andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung oder Behebung 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

19 Neu: Nicht nur Sachschaden Entschädigung der kostengünstigeren Variante: Entfernung bzw. Anbringung von Sachen Dritter Anwendung von thermografischen und ähnlichen technologischen Verfahren oder der Einsatz von Leitungskameras 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

20 Haben Sie Fragen? Für Ihre Aufmerksamkeit danke ich Ihnen bestens. 18. Informationstagung der FKH vom 8. Mai 2017 in Bern

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