Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

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1 Antrag 3 Außerordentlicher Ärztetag zum Thema GOÄ Dr. Bärtl, Dr. Brunngraber KV Bayerns, KV Niedersachsen Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung begrüßt die Beschlüsse der Landesärztekammern Berlin, Baden-Württemberg und Brandenburg und deren Umsetzung durch die Bundesärztekammer, zeitnah einen außerordentlichen Ärztetag zum Thema GOÄ einzuberufen. Der Vorstand möge im Rahmen dieser Sonderveranstaltung deutlich machen, dass die GOÄ relevante Einkünfte der Vertragsärzteschaft regelt, die de facto und de jure für das wirtschaftliche Fundament der vertragsärztlichen Versorgung unabdingbar sind. Insofern liegt es im unmittelbaren Interesse der Vertragsärzteschaft, dass das Initiativrecht der Ärzteschaft auf eine freie, angemessene und den heutigen Erfordernissen und Preissteigerungen entsprechende Gebührenordnung gewahrt bleibt. Das Bundessozialgericht hat in seinem "Dermatologen-Urteil" (Az. B 6 KA 42/09 R) klargestellt, dass auch für den Vertragsarzt die wirtschaftliche Existenz neben den Honoraren der GKV zu erheblichen Teilen auf den über die GOÄ geregelten Honoraren aus privatärztlicher Tätigkeit fußt. Daher betreffen die Kalkulationen von Leistungsbewertungen in der GOÄ die von der KBV vertretenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten ganz grundsätzlich. Darüber hinaus geben die bislang veröffentlichten Rahmenbedingungen einer neuen GOÄ Anlass zur großen Sorge, dass die künftige Gebührenordnung für Ärzte nicht mehr dem Wesen eines freien Berufes entspricht. Vielmehr zeichnen sich immer mehr normativ dem SGB V verwandte Regelungen wie Gemeinsame Kommission, (GeKo), Basisfallwerte, "neue Versorgungsformen" und Pauschalierungen ab, die aus dem System der GKV mit der Logik von Budgetierung, Kontrolle und Steuerung des Gesamtgeschehens à la EBM bekannt sind. Viele der bislang nur fragmentarisch zu Tage getretenen Regelungen erscheinen geeignet, die wirtschaftliche Stabilität der Praxen von niedergelassenen Vertragsärzten und -psychotherapeuten erheblich zu gefährden und können in der vorliegenden Form nicht akzeptiert werden, solange es an Transparenz und einer faktenbasierte Debatte mangelt. Vorstandsüberweisung Nichtbefassung 4 Nein-Stimmen wenige Enthaltungen

2 Antrag 4 ehealth-gesetz: keine Pseudotests für die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte! Dr. Brunngraber, Dr. Bärtl KV Niedersachsen, KV Bayerns Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beanstandet, dass gemäß dem gestern im Parlament beschlossenen ehealth-gesetz die Einführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) zum angeordnet und im Verzögerungsfall mit empfindlichen finanziellen Sanktionen gedroht wird, ohne dass zuvor die verbindlichen und offiziell ausgeschriebenen Tests in Praxen plus Kliniken erfolgreich durchgeführt und wissenschaftlich evaluiert worden sind. Abgesehen davon, dass das Versichertenstammdatenmanagement keine ärztliche Aufgabe sondern eine administrative Obliegenheit der gesetzlichen Krankenkassen ist, liegt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Praxistests nicht wie vorgesehen in 2015 beginnen konnten, im Unvermögen der Industrie, die benötigten Konnektoren zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsärzteschaft kann es nicht hinnehmen, dass die Anwendung nunmehr ungeprüft in den Praxisbetrieb gehen muss. Das gesetzlich angeordnete Vorgehen gefährdet Sicherheit und Akzeptanz des Gesamtprojektes. mündlich Vorstandsüberweisung Nichtbefassung einige Nein-Stimmen einige Enthaltungen

3 Antrag 5 Konkurrenzsituation Portalpraxen (KHSG) Niedergelassene Ärzte/ Psychotherapeuten Dr. Haack, Dr. Bärtl KV Baden-Württemberg, KV Bayerns Der Vorstand wird beauftragt, im Rahmen der anstehenden Honorarverhandlungen 2015/2016 mit den Kassen die Vergütung bei der Behandlung von Unfällen und Notfällen sowie des organisierten Notfalldienstes (Bereitschaftsdienstes) zu festen, angemessenen Preisen zu verhandeln und diese analog den Regelungen zur Psychotherapie auszubudgetieren. (Ähnlich lautender Antrag wurde bereits im Mai 2013 von der KBV-VV praktisch einstimmig beschieden, aber bisher nicht umgesetzt.) Die zeit- und fachgerechte Behandlung von Unfällen und Notfällen erfordert einen erhöhten Aufwand an räumlichen, personellen und apparativen Ressourcen. Ein planmäßiger Betrieb der Praxen wird dadurch zum Teil erheblich behindert. Dies führt häufig zu Verzögerungen und einer Verärgerung der planmäßig einbestellten Patienten, verbunden mit einer vermehrten Stress- und Arbeitsbelastung der Ärztinnen/Ärzte und Praxismitarbeiter/innen. Freiräume zur Behandlung von Unfällen und Notfällen können aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation gerade im GKV-Sektor, insbesondere im fachärztlichen Versorgungsbereich, nicht mehr ausreichend bereitgestellt werden. In zunehmender Zahl suchen Patienten daher bei Unfällen und Notfällen auch während der üblichen Sprechstundenzeiten die Notfallpraxen der Kliniken auf, da mit Wegfall der Praxisgebühr die Hürde dieses alternativen, nahezu ubiquitären Behandlungsangebotes deutlich abgesenkt wurde. Trotz dieser offensichtlichen Unterwanderung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen werden alle Leistungen, die im Rahmen der Notfallpraxis- Behandlungen an den Kliniken und Krankenhäusern ambulant erbracht werden, ohne Relevanz auf den Zeitpunkt zum vollen Punktwert unbudgetiert aus dem ambulanten Honorarbudget der MGV und damit zu Lasten der Vertragsärzte im Vorwegabzug vergütet. Vorstandsüberweisung Nichtbefassung 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung

4 KBV-Vertreterversammlung Seite 2/2 Die geplante Einführung von Portalpraxen, wie im KHSG vorgesehen, zu Lasten der MGV der niedergelassenen Ärzte/Psychotherapeuten führt zu einer weiteren Verzerrung der Konkurrenzsituation mit den Krankenhäusern. Um auch im niedergelassenen Bereich Unfälle und Notfälle weiterhin zeit- und fachgerecht versorgen zu können, müssen aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit und zum Erhalt des Sicherstellungsauftrages alle Unfälle und Notfälle auch im ambulanten Versorgungsbereich der Niedergelassenen zu festen, angemessenen Preisen unbudgetiert vergütet werden. Die Mittel müssen von den Kassen außerhalb der MGV zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

5 Antrag 6 Struktur und Dynamik der Laborvergütung Dr. Ennenbach KV Schleswig-Holstein Der VV der KBV ist vor einer vertiefenden Befassung mit Fragen der Weiterentwicklung der Struktur der Laborvergütung die Gelegenheit zu geben, sich mit den Hintergründen der geltenden Mechanik zu befassen. Dies gilt insbesondere für den Dualismus von Wirtschaftlichkeitsbonus und der Mengenentwicklung laborärztlicher Leistungen. Die Diskussion im hausärztlichen Fachausschuss hat gezeigt, dass Veränderungsbedarf gesehen werden könnte, was angesichts der komplexen Materie aber eine umfassende Information über die Wirkungsweise und die Intentionen der Mengensteuerung voraussetzt, um unerwünschte Kollateralfolgen zu erkennen und zu vermeiden. Vorstandsüberweisung Nichtbefassung 0 Nein-Stimmen 3 Enthaltungen

6 TOP 8 Antrag 1a Umsetzung gesetzlicher Aufträge zur Parität Beschluss zur Satzungsänderung Satzungsausschuss KBV Die Vertreterversammlung beschließt die vom Satzungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Teilbeschluss Nr. 1 ("Koordinierungsausschuss"). mündlich Anlage Anlage 1a: Entwurf der Änderung der Satzung der KBV (Teilbeschluss Nr. 1) angenommen abgelehnt 45 Ja-Stimmen Vorstandsüberweisung Nichtbefassung 14 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

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