Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

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1 Laut Bundesregierung entsprechen diese Maßnahmen im Allgemeinen den»üblichen Schutzmaßnahmen«; es kann aber danach auch notwendig sein, sie dem speziellen Kreis»anderer Personen«anzupassen (vgl. ebd.). Die Begrifflichkeit»andere Personen«findet außerhalb der Definition in 2 Abs. 15 im Rahmen noch der Regelungen der BetrSichV 2015 wie folgt Anwendung: Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden ( 6 Abs. 1 Satz 4). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können ( 11 Abs. 2 Satz 1). Hierbei sind nicht»andere Personen«im Sinne von 2 Abs. 15 BetrSichV gemeint »Schutzmaßnahmen«Der Begriff»Schutzmaßnahmen«wird im Rahmen der BetrSichV 2015 nicht definiert. Schutzmaßnahmen im Sinne der BetrSichV sind»maßnahmen des Arbeitsschutzes«nach 2 Abs. 1 ArbSchG, d. h. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit in Bezug auf die Zurverfügungstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln. 59 Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. (2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von 1. den Arbeitsmitteln selbst, 2. der Arbeitsumgebung und 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. 53

2 3 Gefährdungsbeurteilung Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung, 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe, 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung. (3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. (4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt. (5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen. (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen gemäß den 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Abschnitt 3 54

3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 5.1 und 5.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß den 14, 15 und 16 zu beauftragen sind. (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 4 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken. (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten, 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gemäß 4 Absatz 4. Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. (9) Sofern der Arbeitgeber von 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend. 55

4 3 Gefährdungsbeurteilung Inhaltsübersicht Rn. 1. Allgemeines Allgemeine Aspekte der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Besondere Aspekte der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln a) Gebrauchstauglichkeit und Ergonomie b) Beschaffung und Auswahl von Arbeitsmitteln c) Anforderungen an die Fachkunde d) Ermittlung von Informationen e) Vorhandene und mitgelieferte Beurteilungen , Ermittlung von Prüfungen a) Zur Prüfung befähigte Personen b) Überprüfung und Aktualisierung der Beurteilung nach 3 BetrSichV Dokumentation der Beurteilung nach 3 BetrSichV Allgemeines 1 2 Basierend auf den Grundpflichten des Arbeitgebers und den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes nach 3, 4 ArbSchG ist bei Tätigkeiten von Beschäftigten generell eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5, 6 ArbSchG durchzuführen, um mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten, Maßnahmen des Arbeitsschutzes angemessen durchzuführen, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und ggf. an den Stand der Technik und der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen sowie diese Prozessschritte zu dokumentieren. Die Verpflichtungen nach 5, 6 ArbSchG werden in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und deren Verwendung durch Beschäftigte durch die Regelungen in 3 BetrSichV 2015 konkretisiert. Erst auf der Basis der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne von 2 Abs. 1 ArbSchG ableiten. In der BetrSichV 2015 wie auch schon in der BetrSichV 2002 und in anderen Arbeitsschutzverordnungen nach 18, 19 ArbSchG, findet zur Konkretisierung der allgemeinen Verpflichtung nach 5 ArbSchG nicht der Begriff»Beurteilung der Arbeitsbedingungen«, sondern der Begriff»Gefährdungsbeurteilung«Anwendung. Hierzu ist anzumerken, dass die Einbeziehung von Unternehmern ohne Beschäftigte, die, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken überwachungsbedürftige Anlagen verwenden (vgl. 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV 2015; 2 Rn. 14ff.), in den Anwendungsbereich der BetrSichV 2015 es mit sich bringt, 56

5 dass der Begriff»Beurteilung der Arbeitsbedingungen«nicht passgenau ist, da er sich im Hinblick auf die Schutzziele auf Beschäftigte bei der Arbeit bezieht. Im Folgenden wird daher differenziert: bei der Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber zur Verwendung durch Beschäftigte wird der Begriff»Beurteilung der Arbeitsbedingungen«verwendet; bei der Verwendung von überwachungsbedürftigen Anlagen durch Unternehmer ohne Beschäftigte (ausgenommen Aufzuganlagen; vgl. Rn. 18) wird der Begriff»Gefährdungsbeurteilung«verwendet; in Fällen, in denen beide Adressaten angesprochen werden, wird der Begriff»Beurteilung«verwendet. Als Grundlage für ein systematisches Handeln im betrieblichen Arbeitsschutz hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zentrale Bedeutung für die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes. In Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln kommt dies insbesondere darin zum Ausdruck, dass Arbeitsmittel verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt hat (vgl. 3 Abs. 1 BetrSichV 2015; 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV 2015; 4 Rn. 4; vgl. auch 7 Abs. 1 GefStoffV 2015; Pieper, 7 GefStoffV Rn. 2; 8 Abs. 3 BioStoffV; Pieper, 8 BiostoffV Rn. 1). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss ein Verwendungs- bzw. Tätigkeitsverbot für den Fall, dass die Beurteilung seitens des Arbeitgebers nicht durchgeführt worden ist. Gleiches gilt, wenn keine erforderlichen Prüfungen nach 14 bzw. zusätzliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen gem. Abschnitt 3 i. V. m. 3 Abs. 8 BetrSichV 2015 durchgeführt und dokumentiert worden sind (vgl. 4 Abs. 4) oder keine behördliche Erlaubnis für erlaubnispflichtige Anlagen nach 18 BetrSichV 2015 vorliegt. Für Unternehmer ohne Beschäftigte, die überwachungsbedürftige Anlagen verwenden, war bis zum Inkrafttreten der BetrSichV 2015 keine Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vorgesehen, weil 34 ProdSG dafür keine Ermächtigungsgrundlage bietet und das ArbSchG für Unternehmer ohne Beschäftigte nicht gilt. Hilfsweise hatte der ABS die»sicherheitstechnische Bewertung«in 15 BetrSichV 2002 im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung interpretiert. Eine solche Interpretation war jedoch rechtlich nicht möglich, weil die»sicherheitstechnische Bewertung«nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsnorm im ProdSG nur die Ermittlung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen gefordert hat. Da 19 ChemG eine entsprechende Ermächtigung bietet, wenn ein Zusammenhang mit Gefahrstoffen besteht, konnte mit der BetrSichV 2015 mit Ausnahme von Aufzugsanlagen (vgl. hierzu Rn. 18f.) auch für Unternehmer ohne Beschäftigte eine Gefährdungsbeurteilung für die derzeit in An

6 3 Gefährdungsbeurteilung hang 2 abschließend aufgeführten Anlagen vorgeschrieben werden (vgl. 3 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV 2015). Wird durch den Unternehmer ohne Beschäftigte, der überwachungsbedürftige Anlagen verwendet, keine Gefährdungsbeurteilung bzw. werden keine Prüfungen nach 14 oder Abschnitt 3 durchgeführt, besteht analog zu 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV 2015 ein Verwendungsverbot (vgl. im Übrigen Rn. 3). Ein Zusammenhang mit dem Bereitstellen von Arbeitsmitteln als Produkte auf dem Markt (auch: Inverkehrbringen, Herstellung; vgl. die Legaldefinition in 2 Nr. 4 ProdSG) besteht in Bezug auf die Vorgaben der BetrSichV 2015 nur insoweit, als die Produktsicherheit im Sinne eines vorgreifenden Arbeitsschutzes im Rahmen der Beurteilung gem. 3 BetrSichV 2015 hinsichtlich Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln (vgl. 3 Abs. 3 BetrSichV 2015) für den betrieblichen Arbeitsschutz von grundlegender Bedeutung ist (vgl. 5 Abs. 3 BetrSichV 2015). Die BetrSichV 2015 regelt wie schon die BetrSichV 2002 keine Sachverhalte der Produktsicherheit, sondern den betrieblichen Arbeitsschutz. Die Sicherheit beim Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt wird sowohl für neue als auch für gebrauchte Arbeitsmittel vielmehr vollständig über das ProdSG i. V. m. dem europäischen Binnenmarktrecht geregelt. Der Arbeitgeber prüft bereits bei der Beurteilung nach 3 BetrSichV 2015, welche Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung auszuwählen sind und ob die dabei»mitgelieferte«sicherheit, d. h. die Produktsicherheit nach ProdSG ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss (vgl. 3 Abs. 3 BetrSichV 2015; Rn. 29ff.). Dabei entbindet das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel, die nach EU-Binnenmarktrecht erfolgt und vom Hersteller oder Inverkehrbringer nur an Produkten erfolgen darf, die entsprechenden EU-Rechtsakten unterliegen (insbesondere Maschinen), nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Beurteilung (vgl. 3 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV 2015; Rn. 21). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber zugleich Eigenhersteller einer Maschine ist. Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln, die keine Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie sind (z. B. Hammer, Zange) gibt es diesbezüglich über die Vorgaben der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG hinaus (vgl. 3 Abs. 2 ProdSG) keine spezifischen europarechtlichen Vorgaben. Die Arbeitsmittelsicherheit im Kontext des betrieblichen Arbeitsschutzes richtet sich also daher nach den Ergebnissen der Beurteilung gem. 3 BetrSichV 2015 unter Beachtung der Schutzzielvorgaben in den 4, 5, 6 sowie ggf. 8 und 9. Gleiches gilt bei der Verwendung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Betriebes, die nicht dem EU-Binnenmarktrecht unterliegen. Bei der Beurteilung nach 3 BetrSichV 2015 sind allgemein die für die Beschäftigten mit der Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit verbun- 58

7 denen Gefährdungen zu ermitteln, die sich insbesondere aus Gestaltung, Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel sowie aus dem Umgang mit ihnen ergeben können (vgl. 5 Abs. 3 Nr. 3 ArbSchG; Pieper, 5 ArbSchG Rn. 13). Darüber hinaus können sich Gefährdungen in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln aufgrund folgender Faktoren ergeben: aus der Gestaltung des Arbeitsprozesses (vgl. 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG) aus einer unzureichenden Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ( 5 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG Nr. 5; vgl. 12 BetrSichV 2015) und aufgrund psychischer Belastungen bei der Arbeit ( 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG; vgl. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrSichV 2015). Ausgehend von diesen sehr allgemeinen Orientierungen zu möglichen Gefährdungsfaktoren lassen sich die Regelungen zur Beurteilung in 3 BetrSichV 2015 wie folgt zusammenfassen: Klarstellung, dass das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung den Arbeitgeber nicht von der Durchführung einer Beurteilung entbindet (vgl. Abs. 1 Satz 2; Rn. 21) Einbeziehung aller Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen (vgl. Abs. 2 Satz 1; Rn. 24ff.) umfassende Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte (vgl. Abs. 2 Satz 2; Rn. 30ff.) Beginn der Durchführung der Beurteilung schon vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel (Abs. 3 Satz 1f.; Rn. 39ff.) fachkundige Durchführung (Abs. 3 Satz 3f.; Rn. 44) angemessene Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber (Abs. 4; Rn. 45f.) Verwendung standardisierter Verfahren (Abs. 5; Rn. 50f.) Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln (Abs. 6; Rn. 52ff.) regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Abs. 7; Rn. 79ff.) Dokumentation vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel (Abs. 8; Rn. 85ff.) ggf. reduzierte Dokumentation im Falle der Anwendung einer vereinfachten Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach 7 (Abs. 9; Rn. 89). Die noch in 3 Abs. 2 BetrSichV 2002 enthaltenen Vorgaben zur Einbeziehung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären in die Ermittlung und Beurteilung von entsprechenden Gefährdungen nach BetrSichV sind in die Regelungen des 6 GefStoffV überführt worden (zur Verknüpfung der Verwendung von Arbeitsmittel nach BetrSichV 2015 mit dem atmosphärischen Explosionsschutz nach GefStoffV in Bezug auf das Explosionsschutzdokument nach 6 Abs. 9 GefStoffV 2015 vgl. 9 Abs. 4 BetrSichV 2015; 9 Rn. 7ff.)

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