Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Vermittlungsleistungen:
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- Michaela Otto
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1 Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika Mattivi Dr. Daniel Larcher An alle Mandanten Crispistraße Nr. 9 I Bozen Tel Fax info@pdc-partner.it Rundschreiben Bozen, den 1. März 2010 Nr. 11/2010 vj Betrifft: Umsetzung des MwSt-Pakets Vermittlungsleistungen Wie mitgeteilt, ist mit 20. Februar 2010 die Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 (D.Lgs. 18/2010) in Kraft getreten; die meisten darin enthaltenen Neuerungen sind rückwirkend ab 1. Jänner 2010 rechtwirksam, zumal sie unmittelbar auf geltende EU-Bestimmungen zurückzuführen sind. Dies gilt i. W. auch für internationale Vermittlungsleistungen, auf welche in diesem Rundschreiben näher eingegangen werden soll. Internationale Vermittlungsleistungen für bewegliche Güter werden ab 1. Jänner 2010 i. W. von Art. 7-ter DPR 633/1972 geregelt. Daraus folgt: - Soweit Auftraggeber der Vermittlungen Unternehmen oder Freiberufler sind, müssen diese Leistungen durchwegs im Land des Auftraggebers bzw. Leistungsempfängers der MwSt unterworfen werden. - Und die Leistungen sind, soweit sie gegenüber einem Unternehmen oder Freiberufler in einem anderen EU-Land erbracht werden, seit 2010 auch in den en zu erfassen. -Sonderregelungen sind in Art. 7-sexies für Vermittlungen im Auftrag von Privaten enthalten: Sie unterliegen dort der MwSt, wo das vermittelte Geschäft MwSt-pflichtig ist, und zwar unabhängig vom Wohnsitz von Auftraggeber und Vermittler. -Sonderbestimmungen bestehen sodann auch für Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Liegenschaften: Sie sind im Sinne von Art. 7-quater Buchst. a) dort MwSt-pflichtig, wo das Grundstück oder Gebäude belegen ist. Gleichzeitig wurden im Zuge der Reform die früheren Bestimmungen über die innergemeinschaftlichen Vermittlungen in Art. 40 D.L. 331/1993 endgültig abgeschafft. Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Vermittlungsleistungen:
2 1. Leistungen zwischen italienischen Unternehmen: innerstaatliche Lieferung in (z. B. von Bozen nach Verona) innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. von Bozen nach München) Export: z. B. Lieferung von in die Schweiz Import: Lieferung außerh. EU nach Lieferung EU-EU (z. B. Österreich-Deutschland oder auch Österreich-Österreich) Lieferungen außerh. EU (z. B. Schweiz USA oder auch Schweiz - Schweiz) Ital. stellt Rechnung mit ital. MwSt 20% aus. Ital. stellt Rechnung mit ital. MwSt 20% aus. Provision nicht MwStpflichtig Provision nicht MwStpflichtig Ital. stellt Re. mit ital. MwSt 20% aus. Provision nicht MwStpflichtig Zu beachten ist insbesondere, dass ab 1. Jänner auch Vermittlungsleistungen für Lieferungen außerhalb der Europäischen Union nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 sind; diese Klassifizierung passt eigentlich nicht in das Schema des EU-MwSt-Pakets, ist aber nach Presseberichten darauf zurückzuführen, dass man hier den n etwas entgegen kommen wollte. Der Vorteil besteht nämlich darin, dass durch diese Klassifizierung ein Anspruch auf Einkauf unter Aussetzung der MwSt (sog. Plafond ) erwächst. 2. Vermittlungen an italienische Unternehmen durch mit Sitz in EU-Ländern: innerstaatliche Lieferung in (z. B. von Bozen nach Verona) innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. von Bozen nach München) Seite 2
3 Export: z. B. Lieferung von in die Schweiz Import: z. B. Lieferung von der Schweiz nach Lieferung EU-EU (z. B. von Österreich nach Deutschland) oder auch nur innerhalb von Österreich Lieferungen außerh. EU (z. B. von Schweiz in die USA) oder auch nur innerhalb der Schweiz (Schweiz-Schweiz) Art. 9 Zi. 7 Noch ein Hinweis zur Buchhaltung: Die gesetzlichen Bestimmungen sehen derzeit die Verpflichtung zur Ausstellung einer Eigenrechnung für den italienischen Auftraggeber vor, und zwar auch dann, wenn die Leistung nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 ist. Anstelle der MwSt ist im letzten Fall die Bestimmung über die MwSt-Befreiung anzuführen (i. d. R. also Art. 9 Abs. 1 Zi. 7 DPR 633/1972). Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es im Zuge der von der Finanzverwaltung angekündigten Korrekturen am gesamten MwSt-Paket ermöglicht werden, anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung auch nur eine Integrierung der erhaltenen Rechnungen vorzunehmen, wie es derzeit bereits für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern vorgesehen ist. Aber auch für den Fall, dass diese Korrektur nicht kommen sollte, stellt die einfache Integrierung einer Rechnung anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung bereits heute höchstens einen Formfehler dar, der kaum Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfte. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, wann die Registrierung erfolgen muss. Eigenrechnungen für Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Bestimmungen nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Dienstleistung auszustellen und innerhalb von 15 Tagen zu registrieren. Die Integrierung von innergemeinschaftlichen Rechnungen hingegen hätte innerhalb des Erhaltsmonats, unabhängig von deren Zahlung, zu erfolgen. 3. Vermittlungen an italienische Unternehmen durch Vertreter mit Sitz außerhalb der EU: Schweizer innerstaatliche Lieferung in (z. B. von Bozen nach Verona) Schweizer innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. von Bozen nach München) Seite 3
4 Schweizer Schweizer Schweizer Schweizer Export: Lieferung außerhalb EU (z. B. Bozen Schweiz) Import: Lieferung außerh. EU nach (z. B. Schweiz ) Lieferung EU-EU (z. B. Österreich-Deutschland) oder auch innerhalb von Österreich Lieferungen außerh. EU (z. B. Schweiz - USA) oder auch nur innerhalb der Schweiz (Schweiz-Schweiz) Art. 9 Art. 9 Art. 9 Mit Bezug auf die Eigenrechnungen gelten die hier die gleichen Überlegungen, wie sie oben unter Punkt 2) angeführt wurden. Empfehlung: Es ist ratsam, in der Buchhaltung für die zwei Arten von Eigenrechnungen (Vermittlungen aus EU, bzw. von außerhalb der EU) unterschiedliche Buchungsschlüssel anzulegen, zumal die Leistungen der Vermittler mit Sitz außerhalb der EU, wie aufgezeigt, nicht in den en zu erfassen sind. 4. Vermittlungen Unternehmer an ausländische Unternehmer: Vermittlungsleistungen für bewegliche Güter im Auftrag von Sitz im Ausland, unabhägig ob inner- oder außerhalb der EU, sind in nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter, und zwar völlig unabhängig davon, wo das vermittelte Geschäft selbst MwSt-pflichtig ist; daraus folgt: Die Leistungen sind auch dann nicht steuerbar, wenn sie sich auf Importe oder Exporte beziehen. Die Fälle im einzelnen: Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen Sitz außerhalb EU, z. B. Schweizer Unternehmer beliebige Vermittlungsleistungen beweglicher Güter (Inland, EU oder außerhalb EU) beliebige Vermittlungsleistungen beweglicher Güter Inland, EU oder außerhalb EU) Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 Empfehlung: Auch hier empfiehlt es sich, für die beiden Arten von Vermittlungsleistungen unterschiedliche Buchungsschlüssel zu verwenden, um eine Unterscheidung zwischen solchen Leistungen zu haben, die in den en zu erfassen sind, und jenen, die dort nicht zu melden sind, weil der Auftraggeber nicht in der EU ansässig ist. Obwohl die aufgezeigten Geschäftsvorfälle nicht zum Umsatz für MwSt- Zwecke zählen, muss bei Auftraggebern aus anderen EU-Ländern eine Rechnung ausgestellt und nach den ja Seite 4
5 allgemeinen Bestimmungen in der MwSt-Buchhaltung erfasst werden. Zu erinnern ist auch daran, dass bei Vermittlungsleistungen an in anderen EU-Ländern ansässige Unternehmen stets die ID-Nummer des Auftraggebers in der Rechnung anzuführen ist. Zu beachten ist, dass aufgrund der fehlenden territorialen Voraussetzung diese Leistungen auch dann nicht als Nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 zu fakturieren sind, wenn sie sich auf Importe, Exporte oder Lieferungen außerhalb der EU beziehen. Die negative Folge: Die aufgezeigten Umsätze bilden keinen sog. Plafond und berechtigen somit nicht zum Einkauf unter Aussetzung der MwSt. 5. Vermittlungen Unternehmer an Private Vermittlungsleistungen im Namen und auf Rechnung von Privaten unterliegen dann der italienischen MwSt, wenn auch das vermittelte Geschäft der italienischen MwSt unterliegt. Soweit das Geschäft der italienischen MwSt unterliegt, ist also auch die Vermittlungsleistung mit MwSt in Rechnung zu stellen. Soweit das zugrunde liegende Geschäft hingegen nicht der italienischen MwSt unterliegt, ist die Vermittlungsleistung nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-sexies DPR 633/1972. Vermittlungsleistungen an Private sind in keinem Fall in den en zu erfassen. Ausländische Unternehmen, die Vermittlungsleistungen an Private für in steuerpflichtige Geschäftsvorfälle erbringen, müssen in einen Fiskalvertreter bestellen oder sich hier registrieren lassen (nur für EU-Unternehmen möglich), um so die Leistungen der italienischen MwSt unterwerfen zu können. 6. Sonderregelung für Grundstücksvermittlungen Sog. Grundstücksleistungen sind unabhängig davon, ob gewerblicher oder privater Auftraggeber dort MwSt-pflichtig, wo sich die Liegenschaft befindet. Dies betrifft auch Vermittlungen von Grundstücken. Daraus folgt: Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen isches Unternehmen isches Unternehmen Ital. Immobilienmakler Ital. Immobilienmakler Immobilienmakler mit Sitz im Ausland (z. B. dt. ) Immobilienmakler mit Sitz im Ausland (z. B. dt. ) in in Deutschland in in Deutschland In MwStpflichtig; MwSt 20% In nicht steuerbar lt. Art. 7-quater DPR 633/1972 Eigenrechnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DPR 633/1972 In nicht steuerbar lt. Art. 7-quater DPR 633/1972 Seite 5
6 Zu beachten ist, dass bei diesen Vermittlungsleistungen durch ausländische Unternehmen, soweit sie sich auf in belegene Liegenschaften beziehen, zwar der Ort der Leistung sich nach verlagert, dass diese Leistungen allerdings nie Eingang in die en finden, weil sie nicht durch Art. 7-ter DPR 633/1972 geregelt sind. Es gibt also auch keine unterschiedliche Behandlung von Provisionen von Vertretern aus anderen EU-Ländern und solchen von Vertretern aus Ländern außerhalb der EU. Umgekehrt hat auch ein Immobilienmakler, der im Auftrag z. B. eines deutschen Unternehmens eine Liegenschaft in Deutschland vermittelt, diese Leistung zwar ohne ital. MwSt (im Sinne von Art. 7-quater DPR 633/1972) in Rechnung zu stellen, aber nicht in der anzuführen. Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Dr. Josef Vieider Seite 6
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