Jobcenter Salzlandkreis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jobcenter Salzlandkreis"

Transkript

1 Eigenbetrieb des Landkreises Insolvenzverfahren Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2013

2 Insolvenzverfahren Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Allgemeines Zuständigkeit ( 2, 3 InsO) Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens Antragstellung Insolvenzgründe Sicherungsmaßnahmen Verfahrensablauf Insolvenzen im Jobcenter Salzlandkreis Verfahrensablauf Außergerichtlicher Einigungsversuch Schuldenregulierung im Jobcenter Salzlandkreis Schlussbestimmungen... 6 Anlage 1 - Forderungsanmeldung... 7 Anlage 2 - Zustimmung zum Vergleichsvorschlag... 8 Anlage 3 - Ablehnung zum Vergleichsvorschlag... 9

3 Insolvenzverfahren Seite 3 1. Geltungsbereich Diese Handlungsanweisung gilt für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche (Geldforderungen) des Jobcenters Salzlandkreis. 2. Allgemeines Die Insolvenzordnung (InsO) regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. 2.1 Zuständigkeit ( 2, 3 InsO) Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat) bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit an einem anderen Ort, dann ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Sind mehrere Gerichte zuständig, ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem zuerst der Insolvenzantrag gestellt wurde. 2.2 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Genaueres regelt 11 InsO. 2.3 Antragstellung Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen (siehe auch 13 InsO). 2.4 Insolvenzgründe Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist ( 16 InsO). Folgende Insolvenzgründe sind möglich: - Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO): Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. - Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO): Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. - Überschuldung ( 19 InsO): Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt insbesondere vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

4 Insolvenzverfahren Seite Sicherungsmaßnahmen Das Insolvenzgericht kann bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen (vgl. 21 InsO): - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ( 22 InsO), - Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (Bindung der Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 23, 24 InsO), - Untersagung oder einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner - Anordnung einer vorläufigen Postsperre 3. Verfahrensablauf Insolvenzen im Jobcenter Salzlandkreis Auf der Internetseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Der Fachdienst Finanzmanagement Finanzbuchhaltung des Salzlandkreises übermittelt einmal wöchentlich eine Übersicht der entscheidungsrelevanten Fälle an das Sachgebiet Finanzen des Jobcenters Salzlandkreis. Das Sachgebiet Finanzen prüft bezogen auf die übermittelten Fälle das Bestehen von Forderungen (auch niedergeschlagene Forderungen) im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Salzlandkreis. Die Abteilungsleiter und die Bereichsleiter werden durch das Sachgebiet Finanzen per über die insolvenzverfahrensrelevanten Fälle des Jobcenters Salzlandkreis informiert und leiten diese an die Mitarbeiter ihres Zuständigkeitsbereiches weiter. Insolvenzverfahrensrelevante Fälle sind sämtliche Forderungen, die bis zum Tag der Insolvenzanmeldung entstanden sind. Dazu gehören auch in Widerspruch befindliche Rückforderungen und noch nicht abschließend beschiedene Rückforderungen. Die insolvenzverfahrensrelevanten Fälle sind hinsichtlich offener Forderungen zu prüfen; insbesondere sind für diese Forderungen keine Einbehalte mehr vorzunehmen ( 294 InsO: Gleichbehandlung der Gläubiger). Bis zum vorgegeben Termin muss eine Rückmeldung (Formblatt Anlage 1) durch den zuständigen Mitarbeiter an das Sachgebiet Finanzen erfolgen. Ausgenommen sind die Mitarbeiter des Bereiches Unterhalt, welche selbständig die Anmeldung beim Insolvenzverwalter vornehmen. Die Rückmeldung erfolgt mit folgenden Angaben: - Insolvenzmeldung vom - Bezeichnung der Forderung - Sachkonto - Fälligkeit - offener Betrag und Datum des Bescheides - Kopie des Rückforderungsbescheides

5 Insolvenzverfahren Seite 5 Die Daten sind vollständig an das Sachgebiet Finanzen zu übermitteln. Nur dann erfolgt die Anmeldung der Forderungen gemäß 28 InsO beim Insolvenzverwalter. Der zuständige Mitarbeiter erhält eine Kopie der Forderungsanmeldung zur Dokumentation in der Akte. Das Sachgebiet Finanzen setzt für die angemeldete Forderung das Mahnsperrkennzeichen I und unterbricht damit die Beitreibung. Wurde die angemeldete Forderung in der Insolvenztabelle vollständig festgestellt, erhält der zuständige Mitarbeiter eine Kopie der Insolvenztabelle zur Dokumentation in der Akte. Die Überwachung der angemeldeten Forderungen bis zum Ende der Wohlverhaltensphase (derzeit sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) obliegt dem Sachgebiet Finanzen. Wird die Wohlverhaltensphase durch den Schuldner nicht eingehalten und die Restschuldbefreiung versagt, erhält der zuständige Mitarbeiter eine Information mittels comp.ass-aufgabe. Die Mahnsperre wird durch das Sachgebiet Finanzen entfernt. Auch nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erhält der zuständige Mitarbeiter eine Information mittels comp.ass-aufgabe vom Sachgebiet Finanzen. Daraufhin hat er eine unbefristete Niederschlagung vorzunehmen (vgl. HA Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen). 4. Verfahrensablauf Außergerichtlicher Einigungsversuch Schuldenregulierung im Jobcenter Salzlandkreis Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die Vorstufe des Insolvenzverfahrens. Offene Forderungen werden wie unter 3. beschrieben angemeldet. Die Anmeldung an den jeweiligen Schuldnerberater wird durch das Sachgebiet Finanzen vorgenommen. Über den Eingang eines Quotenplanes (Schuldenplanes) informiert das Sachgebiet Finanzen den zuständigen Mitarbeiter mittels comp.ass-aufgabe. Die Entscheidung, ob dem Quotenplan zugestimmt wird oder eine Ablehnung erfolgt, obliegt dem zuständigen Mitarbeiter unter Mitzeichnung durch den Teamleiter. Hier ist in jedem Fall unter Beachtung der Handlungsanweisung Nr Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen - eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Eine Kopie der Entscheidung erhält das Sachgebiet Finanzen. Bei Ablehnung des Vergleichsvorschlages wird die Beitreibung nicht unterbrochen. Bei Zustimmung zum Vergleichsvorschlag obliegt die Überwachung der Einhaltung des Quotenplanes dem Sachgebiet Finanzen. Die Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag bedeutet immer die Zurückstellung der Weiterverfolgung eines Teils der Forderung. Da an den Erlass von Forderungen höchste Anforderungen gestellt werden, kommt hier allenfalls eine unbefristete Niederschlagung in Frage. Nach Abschluss der Tilgungsphase erhält der zuständige Mitarbeiter eine Information mittels comp.ass-aufgabe vom Sachgebiet Finanzen. Daraufhin hat er eine unbefristete Niederschlagung vorzunehmen (vgl. HA Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen).

6 Insolvenzverfahren Seite 6 5. Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Handlungsanweisung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Inkrafttreten Diese Handlungsanweisung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Bernburg (Saale), 23. Juli 2013 gez. Völksch Betriebsleiterin Anlagen: Anlage 1 - Forderungsanmeldung Anlage 2 - Zustimmung zum Vergleichsvorschlag Anlage 3 - Ablehnung zum Vergleichsvorschlag

7 Insolvenzverfahren Seite 7 Anlage 1 - Forderungsanmeldung Standort: an Sachgebiet Finanzen/Insolvenzen (Datum) Forderungsanmeldung für: Insolvenzmeldung vom: Bescheid vom: Sachkonto Fälligkeit Gesamtforderung Restforderung Bezeichnung der Forderung

8 Insolvenzverfahren Seite 8 Anlage 2 - Zustimmung zum Vergleichsvorschlag Jobcenter Salzlandkreis Eigenbetrieb des Landkreises Jobcenter Salzlandkreis, Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Unsere Nachricht vom: Name: Standort: Straße, Zimmer: Telefon/Fax: Datum: Außergerichtliche Schuldenregulierung / Privatinsolvenzverfahren hier: Az. Sehr geehrte/r, zu der o.g. Forderungsangelegenheit bin ich nach erfolgter Prüfung zu dem Entschluss gekommen, Ihrem Vergleichsvorschlag vom zuzustimmen. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter der o.g. Telefonnummer zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

9 Insolvenzverfahren Seite 9 Anlage 3 - Ablehnung zum Vergleichsvorschlag Jobcenter Salzlandkreis Eigenbetrieb des Landkreises Jobcenter Salzlandkreis, Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Unsere Nachricht vom: Name: Standort: Straße, Zimmer: Telefon/Fax: Datum: Außergerichtliche Schuldenbereinigung/ Privatinsolvenzverfahren hier: Az. Sehr geehrte/r, aufgrund der zu geringen Regulierungsquote lehne ich nach erfolgter Prüfung den Vergleichsvorschlag vom ab. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gern unter der o.g. Telefonnummer zur Verfügung. Sollte es zu einer Insolvenzeröffnung kommen, bitte ich um Übersendung des Eröffnungsbeschlusses. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in einem grundsätzlich 6jährigen gerichtlichen

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014 INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Insolvenzordnung: Hinweise

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Dezember 2009 Ansprechpartner: Margit Schrammel Rechtsassessorin, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-153 oder

Mehr

Das Insolvenzrecht im Überblick

Das Insolvenzrecht im Überblick Das Insolvenzrecht im Überblick Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht vereint die Funktionen des bis dahin geltenden Konkurs- und Vergleichsverfahrens zu einem einheitlichen Verfahren. Primäres

Mehr

Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren

Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren Gliederung zum Regelinsolvenzverfahren... 1 I Ziele der Gesetzesreform im Jahre 1999... 1 II Verfahrenziel der InsO...1 III Das Insolvenzverfahren... 1 A) Das Insolvenzeröffnungsverfahren...

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können natürliche Personen Restschuldbefreiung erlangen. Dadurch wird redlichen Schuldnern, d. h. solchen,

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Insolvenzordnung (InsO)

Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzordnung (InsO) InsO Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Insolvenzordnung (InsO)

Insolvenzordnung (InsO) Zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert Stand: 20.12.2011 Insolvenzordnung (InsO) Regierungsentwurf, erstellt von Karlheinz Kämpker, Schuldnerberatung Diakonisches

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Der Verein im Insolvenzrecht:

Der Verein im Insolvenzrecht: Der Verein im Insolvenzrecht: 1. Allgemein: Insolvenz" bedeutet vom Ursprung her "Sich-nicht-lösen-können", d.h. sich von seinen Schulden nicht befreien können. Dementsprechend ist Insolvenz heute gleichbedeutend

Mehr

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010)

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Merkblatt Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Das Insolvenzrecht ist ein außerordentlich komplexes und differenziertes Rechtsgebiet. Zielsetzung dieses Merkblattes ist es, dem Mitgliedsbetrieb einen

Mehr

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, 40476 Düsseldorf, Ulmenstr. 67 Ab l a u f de r Verbra ucherins ol ve nz Für überschuldete Verbraucher gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung, an dessen Ende die verbleibenden

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Ablauf eines Insolvenzverfahrens Ablauf eines Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Es handelt sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d.h. es unterliegt grundsätzlich

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

Mehr

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle natürlichen Personen Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit wird redlichen Schuldnern,

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im September 213 ISSN 161-4161 D III 1 - m 7 / 13 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Insolvenzverfahren im Land

Mehr

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

DAS REGELINSOLVENS- VERFAHREN MIT RESTSCHULDBEFREIUNG

DAS REGELINSOLVENS- VERFAHREN MIT RESTSCHULDBEFREIUNG DAS REGELINSOLVENS- VERFAHREN MIT RESTSCHULDBEFREIUNG Eine Broschüre für aktuell und ehemals selbstständig tätige Gewerbetreibende und Freiberufler. ACHTUNG 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Kriterien für das richtige

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Das Insolvenzrecht im Überblick

Das Insolvenzrecht im Überblick Das Insolvenzrecht im Überblick Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht vereint die Funktionen des bis dahin geltenden Konkurs- und Vergleichsverfahrens zu einem einheitlichen Verfahren. Das

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht Fair Play,

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 7 Insolvenz und Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz

Mehr

Statistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik. Insolvenzen in Thüringen 1.1. - 30.6.

Statistischer Bericht Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N. Thüringer Landesamt für Statistik. Insolvenzen in Thüringen 1.1. - 30.6. Z A H L E N. D A T E N. F A K T E N Statistischer Bericht D III - j / 15 Insolvenzen in Thüringen 1.1. - 30.6.2015 Bestell-Nr. 09 102 Thüringer Landesamt für Statistik www.statistik.thueringen.de Zeichenerklärung

Mehr

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Im Gewerkschaftshaus Schwanthalerstraße 64 80336 München Tel.: 089 532716 Fax: 089 5439180 schuldnerberatung@awo-muenchen.de Träger: AWO München, gemeinnützige Betriebs-

Mehr

So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009

So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009 Stand: 15.07.2009 Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mehr

Insolvenzrecht. Sommersemester 2015 25. Juni 2015. Wolfgang Zenker

Insolvenzrecht. Sommersemester 2015 25. Juni 2015. Wolfgang Zenker Insolvenzrecht Sommersemester 2015 25. Juni 2015 Wolfgang Zenker Übersicht A. Einführung in das Insolvenzrecht: Vorüberlegungen B. Deutsches Insolvenzrecht I. Entwicklungslinien im deutschen Insolvenzrecht

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XVII Einleitung 1 I. Wirtschaft und Insolvenz 13 II. Wirksame Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner 25 III. Der rechtliche Rahmen

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung

Mehr

Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen:

Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen: Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen: Soweit Sie mit der Insolvenzmasse selbst nach VerfahrenserÄffnung oder nach Anordnung einer vorlåufigen (starken) Insolvenz keine GeschÅftsbeziehung mehr unterhalten

Mehr

MERKBLATT. Der Insolvenzantrag. Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83

MERKBLATT. Der Insolvenzantrag. Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83 MERKBLATT Der Insolvenzantrag Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir

Mehr

An alle Gläubiger im Verfahren Contor Treuhandgesellschaft mbh. Unser Zeichen: Bi/mor

An alle Gläubiger im Verfahren Contor Treuhandgesellschaft mbh. Unser Zeichen: Bi/mor RECHTSANWÄLTE M H B K, SCHWANTHALERSTR. 32, 80336 MÜNCHEN An alle Gläubiger im Verfahren Contor Treuhandgesellschaft mbh Unser Zeichen: Bi/mor Insolvenzverfahren Contor Treuhandgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mehr

StB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger

StB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall StB K Steuerberaterkammer Düsseldorf für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche

Mehr

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Amtsgericht Halle (Saale) -Insolvenzabteilung- Thüringer Str. 16 06112 Halle Name, Vorname (Geburtsdatum) Straße PLZ, Ort Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ich beantrage über mein Vermögen das

Mehr

Verteiler Telefax: 06131/393 6710 Bearbeiter Herr Krempel. Vollzug des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG)

Verteiler Telefax: 06131/393 6710 Bearbeiter Herr Krempel. Vollzug des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) Postfach 2927 55019 Mainz Landeshochschulkasse Mainz An Schillerstraße 9 Rückgebäude (Wichern Haus) 55116 Mainz Telefon: 06131/393 6711 Verteiler Telefax: 06131/393 6710 Bearbeiter Herr Krempel Datum und

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

Das Insolvenzverfahren in Deutschland. Caritasverband Offenburg-Kehl e.v.

Das Insolvenzverfahren in Deutschland. Caritasverband Offenburg-Kehl e.v. Das Insolvenzverfahren in Deutschland Ziele des Insolvenzverfahrens die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen dem redlichen Schuldner die Möglichkeit geben, sich von seinen restlichen

Mehr

Insolvenzrecht SS 2014 Skriptum Nr. 1 Allgemeine Informationen

Insolvenzrecht SS 2014 Skriptum Nr. 1 Allgemeine Informationen RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht

Mehr

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Die neue Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen Personen die Möglichkeit, Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung)

Mehr

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen?

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen? Häufig gestellte Fragen der Anleihegläubiger an Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte (HLFP) als Treuhänder der WGF-Hypothekenanleihen (Frequently Asked Questions - FAQs) 1. Wie kann ich mich

Mehr

Guter Rat bei Insolvenz

Guter Rat bei Insolvenz Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, unter Mitarbeit von Christian Stoll, M. A., Hannover 3. aktualisierte Auflage

Mehr

Stufe 2: gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Stufe 2: gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren Das ab dem 1.1.1999 geltende neue Insolvenzrecht in der Fassung vom 1.12.2001 sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb110_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BGH, 11.3.2010 - IX ZB 110/09. InsO 13, 20 Abs. 2, 287 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 9zb110_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BGH, 11.3.2010 - IX ZB 110/09. InsO 13, 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb110_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BGH, 11.3.2010 - IX ZB 110/09 InsO 13, 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 Berufung auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit eines

Mehr

Informationen zur Durchführung. von. Insolvenzverfahren

Informationen zur Durchführung. von. Insolvenzverfahren Informationen zur Durchführung von Insolvenzverfahren Hortmann, Kroll & Partner Insolvenzberatungsstelle Hohe Straße 49, 59065 Hamm Inhaltsangabe 1. Einleitung 2. Insolvenzeröffnungsverfahren 2.1. Insolvenzfähigkeit

Mehr

3: Eröffnung des Verfahrens

3: Eröffnung des Verfahrens 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Referat: Insolvenz/ Insolvenzverfahren/ Liquidation A. Hirt & J. Schmidt. -Auszug-

Referat: Insolvenz/ Insolvenzverfahren/ Liquidation A. Hirt & J. Schmidt. -Auszug- -Auszug- Die Insolvenzordnung vom 05. Oktober 1994 (Geltung ab 01. Januar 1999) Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/htmltree.html 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren

Mehr

Praxishandbuch Privatinsolvenz

Praxishandbuch Privatinsolvenz Praxishandbuch Privatinsolvenz von Frank Frind Richter am Amtsgericht, Insolvenzrichter, AG Hamburg 1. Auflage ZAP Verlag 2014 Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII

Mehr

INFORMATIONEN FÜR ANLEIHEGLÄUBIGER DER

INFORMATIONEN FÜR ANLEIHEGLÄUBIGER DER INFORMATIONEN FÜR ANLEIHEGLÄUBIGER DER INHABER-TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN (Wertpapier-Nr WKN A1RE7V) ISIN DE000A1RE7V0 Insolvenzverfahren MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft mbh Stand: 4. Februar

Mehr

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert

Mehr

Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz

Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz, Schuldnerberaterin Lehrgang: Finanzierung praktische und aktuelle Fragestellungen aus Unternehmerund Konsumentensicht Landesakademie für Fortbildung

Mehr

Das Insolvenzverfahren in Polen

Das Insolvenzverfahren in Polen Das Insolvenzverfahren in Polen Besondere Problempunkte beim polnischen Insolvenzverfahren Posen, den 04.11.2013 1 Agenda 01 Umfang des polnischen Insolvenzrechts 02 Geltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren

Mehr

Insolvenz Mandanten in der Krise

Insolvenz Mandanten in der Krise Dr. Volker Römermann, Barbara Germershausen Insolvenz Mandanten in der Krise Verfahren und Haftungsfragen Kompak t wissen für B erater DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht,

Mehr

Insolvenzverfahren nach 305 Insolvenzordnung

Insolvenzverfahren nach 305 Insolvenzordnung Insolvenzverfahren nach 305 Insolvenzordnung Insolvenzverfahren nach 305 Insolvenzordnung Verbraucherinsolvenz Insolvenzverfahren nach 305 Insolvenzordnung Verbraucherinsolvenz Theorie und Praxis Insolvenzverfahren

Mehr

Heidelberger Musterfragebogen für das Vorauswahlverfahren für Insolvenzverwalter

Heidelberger Musterfragebogen für das Vorauswahlverfahren für Insolvenzverwalter Heidelberger Musterfragebogen für das Vorauswahlverfahren für Insolvenzverwalter A. Antrag: Ich beantrage, mich beim Amtsgericht in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter/innen und Treuhänder/innen

Mehr

Ins 11 n: Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren für Verfahren ab 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden

Ins 11 n: Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren für Verfahren ab 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren (für Verfahren, die ab 1. Juli 2014 beantragt werden) Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht dem Schuldner, wenn er eine natürliche

Mehr

Fachtag Schulden 09.07.2014 - Workshop: Was Sie schon immer über das Insolvenzverfahren wissen wollten

Fachtag Schulden 09.07.2014 - Workshop: Was Sie schon immer über das Insolvenzverfahren wissen wollten Fachtag Schulden 09.07.2014 - Workshop: Weshalb ein Insolvenzverfahren? Deutschland: ca. 6,6 Mio. Personen Durchschnittsverschuldung: 33.500 Nürnberg: ca. 44.000 Personen Überschuldung ist kein Randthema

Mehr

Rechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner -

Rechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner - Landgericht Dresden Aktenzeichen: 5 T 507/08 Amtsgericht Dresden 546 IN 273/02 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Schuldnerin und Beschwerdeführerin

Mehr

Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert.

Die Stufen 2 und 3 werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert. Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren (für Verfahren, die ab 1. Juli 2014 beantragt werden) Die Insolvenzordnung sieht eigene Regelungen für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene

Mehr

Forderungsanmeldung Im Insolvenzverfahren

Forderungsanmeldung Im Insolvenzverfahren Forderungsanmeldung Im Insolvenzverfahren Anmeldungen sind stets nur an den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwal ter) zu senden, nicht an das Gericht. Schuldner Insolvenzgericht: Aktenzeichen Giäubiger

Mehr

Insolvenzverfahren. Roland Müller, Caritasverband Saarbrücken, Stand 2014 Änderungen zum 01.07.2014 sind berücksichtigt 1

Insolvenzverfahren. Roland Müller, Caritasverband Saarbrücken, Stand 2014 Änderungen zum 01.07.2014 sind berücksichtigt 1 Insolvenzverfahren Änderungen zum 01.07.2014 sind berücksichtigt 1 Gliederung Allgemeines Insolvenzverfahren Verbraucher- und Regelinsolvenz Zuständigkeit Antragsberechtigung Verbraucherinsolvenz 1. Phase:

Mehr

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind.

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind. Antrag auf Zulassung von Aktien/Aktien vertretenden Zertifikaten zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) - Geschäftsführung

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Regelinsolvenzverfahren

Regelinsolvenzverfahren Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 56239 Regelinsolvenzverfahren Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich zu befriedigen. Dies

Mehr

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu

Mehr

Informationsbroschüre zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenzverfahren)

Informationsbroschüre zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenzverfahren) Informationsbroschüre zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenzverfahren) Durch diese Informationsbroschüre soll der Leser einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensabläufe

Mehr

Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht

Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht 04.11 2010 FG Zivilrecht II Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. 1 A. Einführung I. Begriff der Insolvenz

Mehr

Erläuterung von Negativmerkmalen

Erläuterung von Negativmerkmalen Negativmerkmale stufen die Bonität und Kreditwürdigkeit eines potenziellen Kreditnehmers herab. Zu den negativen Merkmalen zählen ein Ratenverzug oder der vollständige Zahlungsausfall bei Verbindlichkeiten.

Mehr

Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts

Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts

Mehr

Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III)

Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III) Die Privatinsolvenz ist kein Gnadenakt Insolvenzrecht (III) K. Peppmeier, A. T. Thiele (BANK MAGAZIN, 07/1998, Seite 38-42) Mit der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber ein neues, sehr umstrittenes

Mehr

Privatinsolvenz in Frage und Antwort

Privatinsolvenz in Frage und Antwort Beck-Rechtsberater im dtv 50677 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt 1. Auflage Privatinsolvenz in Frage und Antwort Stahlschmidt schnell

Mehr

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ)

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) Informationen für die Anleihegläubiger (i) der 7,00 % Anleihe 2010/2015, ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9 ("RENA Anleihe 2010") und (ii) der 8,25 % Anleihe 2013/2018, ISIN:

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

STATISTISCHER BERICHT D III 1 - m 6 / 15. Insolvenzverfahren im Land Bremen

STATISTISCHER BERICHT D III 1 - m 6 / 15. Insolvenzverfahren im Land Bremen STATISTISCHER BERICHT D III 1 - m 6 / 15 Insolvenzverfahren im Land Bremen Juni 2015 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert ist unbekannt

Mehr

Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren Im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen um die Insolvenz der Kirch Media GmbH & Co. KGaA konnte den Presseberichten immer wieder das Schlagwort der "Eigenverwaltung"

Mehr

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht WUTZKE & FÖRSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht Berlin Braunschweig Bremen Dresden Erfurt Frankfurt/Oder Hamburg Neubrandenburg Oldenburg Potsdam Workshop Insolvenzrecht

Mehr

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort

... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort ... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ rt Amtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht- Amtsgerichtsplatz 1 Aktenzeichen:... (stets angeben, soweit bereits vorhanden) 14057 Berlin Ich stelle die Anträge

Mehr

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Der Bundestag hat am 16.5.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung

Mehr

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz

Mehr

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluß Das lnsolvenzverfahren dient dazu, bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) eines Schuldners das vorhandene

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

Insolvenzsachen. I. Einführung, Ziele des Insolvenzverfahrens. Unternehmensinsolvenzverfahren

Insolvenzsachen. I. Einführung, Ziele des Insolvenzverfahrens. Unternehmensinsolvenzverfahren Insolvenzsachen I. Einführung, Ziele des Insolvenzverfahrens II. Unternehmensinsolvenzverfahren 1. Eröffnungsverfahren 2. Insolvenzfähigkeit, Zuständigkeiten 3. Insolvenzgründe 4. Anträge 5. Sicherungsmaßnahmen

Mehr

TIB. Das Thema. Betriebliche Notlage: Merkmale, Definitionen, Ursachen. 23.09.2009 GW/TIB/Handeln in der Krise 1

TIB. Das Thema. Betriebliche Notlage: Merkmale, Definitionen, Ursachen. 23.09.2009 GW/TIB/Handeln in der Krise 1 Das Thema Betriebliche Notlage: Merkmale, Definitionen, Ursachen 23.09.2009 GW//Handeln in der Krise 1 Themen im einzelnen... Was heißt wirtschaftlich schwierige Lage: Gute Zeiten /Schlechte Zeiten Gründe:

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben

Mehr