Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Mietkautionsversicherung für privaten Wohnraum

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1 Kundeninformationen und (AVB) Mietkautionsversicherung für privaten Wohnraum Ausgabe

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3 Kundeninformationen Kundeninformationen Was Sie über Ihre Mietkautionsversicherung wissen sollten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Sie haben sich für ein Produkt der Mobiliar entschieden, der ältesten privaten Versicherung der Schweiz. Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Vertrauen und sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Mietkautionsversicherung umfassend über den wesentlichen Inhalt der Versicherung zu informieren. Die nachstehenden Kundeninformationen sollen Ihnen dabei einen Überblick und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen geben. Sie enthalten Vereinfachungen und ersetzen nicht die Police oder die in diesem Dokument ab Seite 5 aufgeführten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 1. Wer sind wir? Versicherungsträger für Ihre Mietkautionsversicherung ist: Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG ist ein Unternehmen der Gruppe Mobiliar, ist genossenschaftlich verankert und hat ihren Hauptsitz an der Bundesgasse 35 in 3001 Bern. 2. Welches ist der Umfang der Mietkautionsversicherung? Die Mietkautionsversicherung verbürgt Ihre Verbindlichkeiten, welche Sie als Mieter im Rahmen Ihres Mietvertrages gegenüber dem Vermieter eingegangen sind. Die Versicherung gilt für privaten Wohnraum in der Schweiz. Über die Mietkautionsversicherung entschädigen wir bis maximal zur vereinbarten Versicherungssumme: Mietzinsausstände bis max. 3 Monatsmieten (inkl. Nebenkostenanteile) übrige mietrechtliche Ansprüche Schäden am Mietobjekt, sofern kein anderer Leistungsträger dafür aufkommen muss. Eine Versicherung, die für alles aufkommt, kann es nicht geben. Jede Versicherung enthält Ausschlüsse. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind sie grau hervorgehoben. Nicht versichert sind zum Beispiel: Untermieter Vollständige oder teilweise Umnutzung von privatem Wohnraum als Geschäftslokal Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag, welche bereits vor Abschluss dieser Versicherung bestanden haben (z. B. Mietrückstand). 3. Welches sind Ihre wichtigsten Pflichten? Sie müssen die Antragsfragen richtig und vollständig beantworten. Wir behalten uns dabei das Recht vor, Ihre Solvenz zu prüfen und gegebenenfalls den Antrag ohne Begründung abzulehnen. Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintretende Änderungen der im Antrag deklarierten und für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsachen anzeigen. Die Prämien sind bei Fälligkeit zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt die Einforderung auf dem Rechtsweg. Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus Ihrer Police, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. 4. Welche Prämien sind geschuldet? Die Prämienhöhe hängt ab von der Versicherungssumme (Höhe der vereinbarten Mietkaution) den übrigen für die Prämienberechnung benötigten Risikomerkmalen Dazu kommt ein Zuschlag von 5% für den eidgenössischen Stempel. Die Prämie wird einmal im Jahr erhoben. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstatten wir in der Regel die nicht verbrauchte Prämie zurück. 3

4 Kundeninformationen 5. Was gilt betreffend Laufzeit und Aufhebung der Versicherung? Angaben über die vereinbarte Laufzeit entnehmen Sie dem Antrag, respektive Ihrer Police. Wenn Sie den Vertrag nicht kündigen, verlängert er sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr. Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Wichtig ist dabei für Sie, dass eine Kündigung Ihrerseits nur rechtsgültig ist, wenn dem Kündigungsschreiben der schriftliche Nachweis einer Ersatzsicherheit oder das Original des Bürgscheines dieser Mietkautionsversicherung beiliegt. 6. Was gilt punkto Datenschutz? Die Mobiliar hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzrecht. Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis oder der Schadenerledigung ergeben, werden von der Mobiliar bearbeitet und insbesondere für die Bestimmung der Prämien, zur Risikoabklärung, zur Bearbeitung von Versicherungsfällen, für gruppeneigene Marketingzwecke sowie zur Pflege und Dokumentation von bestehenden und künftigen Kundenbeziehungen verwendet. Gespräche mit unserem Callservice-Center können zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung sowie zu Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Die Daten können sowohl physisch wie elektronisch aufbewahrt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht, soweit gesetzlich zulässig. Falls zur Vertragsabwicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die Mobiliar die Daten an die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer und an die Gesellschaften der Gruppe Mobiliar zur Datenbearbeitung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beteiligt sind. Die Mobiliar wird einem allfälligen Mit- oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einholen, insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien; dies kann auch besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht zustande kommt. 4

5 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Umfang der Versicherung 6 2 Beginn, Dauer und Ende der Versicherung 6 3 Prämien 6 4 Schadenfall 7 5 Regress 7 6 Schriftliche Mitteilungen 7 7 Gerichtsstand 7 8 Gesetzliche Bestimmungen 7 5

6 Mietkautionsversicherung für privaten Wohnraum Ausgabe Januar 2011 Träger der Versicherung ist die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz in Bern, nachfolgend «Die Mobiliar» genannt. Art. 1 Umfang der Versicherung Mit der Mietkautionsversicherung wird gegenüber dem Vermieter als Anspruchsberechtigten eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492ff des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) eingegangen. Dazu wird dem Vermieter ein separater Bürgschein ausgestellt. 1 Versichert sind a Mietzinsausstände; b übrige mietrechtliche Ansprüche; c Schäden am Mietobjekt, falls kein anderer Leistungsträger dafür aufkommt, die der Vermieter als Bürgschaftsempfänger nach mietrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Versicherungsnehmer als Mieter von privatem Wohnraum in der Schweiz geltend machen kann. 2 Die Deckung bezieht sich auf den im Bürgschein aufgeführten Mietvertrag und gilt für Verbindlichkeiten, welche der Mieter ab dem Datum der Mietkautionsversicherung eingegangen ist. Bestehen mehrere Bürgschaften für dasselbe Mietobjekt, gilt ausschliesslich diejenige mit dem jüngsten Datum. 3 Die vereinbarte Versicherungssumme bildet die Höchstentschädigungsgrenze für sämtliche während der Versicherungsdauer entstehenden Ansprüche. 4 Nicht versichert sind: a Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter; b die vollständige oder teilweise Umwandlung von privatem Wohnraum in ein Geschäftslokal oder dessen Nutzung als Geschäftslokal. Die Versicherungsdeckung endet mit dem Tag der Umnutzung automatisch; c Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag, welche vor Abschluss dieser Versicherung bereits bestanden haben (z. B. Mietrückstand). Art. 2 Beginn, Dauer und Ende der Versicherung 1 Die Versicherung beginnt an dem im Bürgschein aufgeführten Datum. 2 Die Vertragsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern weder die Mobiliar noch der Versicherungsnehmer eine Anpassung verlangen oder den Vertrag kündigen. 3 Veräussert der Vermieter die Mietsache nach Abschluss der Mietkautionsversicherung oder wird sie ihm im Rahmen eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens entzogen und geht der Mietvertrag mit dem Eigentum an den neuen Käufer über, so gehen die Ansprüche aus der Versicherung ebenfalls an den neuen Vermieter über. 4 Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen automatisch: a durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten; Wird der Vertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt, ist die Kündigung nur rechtsgültig, wenn dem Kündigungsschreiben der schriftliche Nachweis einer Ersatzsicherheit oder das Original des Bürgscheines dieser Mietkautionsversicherung beiliegt; b durch schriftlichen Verzicht des Vermieters auf die Bürgschaft unter gleichzeitiger Rücksendung des Original-Bürgscheines; c bei Wegfall des Risikos im Schadenfall; d wenn der Vermieter innert eines Jahres nach Beendigung des Mietvertrages keine Ansprüche gegen den Mieter im Rahmen eines Schuldbetreibungs- oder Gerichtsverfahrens geltend gemacht hat (Art. 257e, Abs. 3, OR); e wenn der Mieter den Beweis erbringt, dass er die gemieteten Räumlichkeiten seit über einem Jahr verlassen hat und der Vermieter nicht den Nachweis erbringen kann, dass er innert eines Jahres nach Freigabe der Räumlichkeiten gegen den Mieter eine Betreibung eingeleitet oder Klage erhoben hat. Art. 3 Prämien 1 Die Prämien sind jährlich zu entrichten und zum Voraus an dem in der Police festgesetzten Datum zahlbar. 2 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er schriftlich auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert 14 Tagen zu bezahlen. Muss in der Folge der Rechtsweg für die Einforderung der ausstehenden Prämien beschritten werden, so ruht in Abweichung zu Art. 20 VVG die Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht. 3 Ändern sich die Prämien, die eidg. Stempelsteuer oder die Selbstbehaltregelung kann die Mobiliar die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragsbedingungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Mobiliar eintreffen und als Beilage zum Kündigungsschreiben den schriftlichen Nachweis einer Ersatzsicherheit oder das Original des Bürgscheines der Mietkautionsversicherung enthalten. 6

7 Art. 4 Schadenfall Mit dem Original-Bürgschein und der begründeten Forderung hat der Bürgschaftsempfänger (Vermieter) einen der folgenden Belege einzureichen: a das schriftliche Einverständnis des Mieters oder seines Vertreters; b einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, sofern er vollstreckbar ist und kein (totaler oder teilweiser) Rechtsvorschlag dagegen erhoben wurde; c ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Rechtsöffnungsverfügung über Mietzinsforderungen, übrige mietrechtliche Ansprüche oder Schäden am Mietobjekt mit dem der Mieter zur Zahlung eines mit dem Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Geldbetrags verurteilt wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach mietrechtlichen Grundsätzen und wird dem Bürgschaftsempfänger (Vermieter) direkt entrichtet, womit der Versicherungsnehmer (Mieter) einverstanden ist. Art. 5 Regress Die Mobiliar hat für alle erbrachten Leistungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, das volle Rückgriffsrecht auf den Versicherungsnehmer. Bei Vorliegen der Belege gemäss Art. 4 verzichtet der Versicherungsnehmer gegenüber der Mobiliar ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche. Art. 6 Schriftliche Mitteilungen Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sind an die in der Police und auf dem Bürgschein aufgeführte Generalagentur oder den Hauptsitz der Mobiliar in Bern zu richten. Art. 7 Gerichtsstand Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann die Mobiliar am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, am schweizerischen Sitz des Bürgschaftsempfängers oder am Hauptsitz der Mobiliar in Bern belangt werden. Art. 8 Gesetzliche Bestimmungen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) 7

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