8. Kriegsverherrlichung

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1 Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter die Verbotsnorm in 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 JMStV und ist nicht entsprechend eingeschränkt wie 130a StGB. Demnach käme es nur auf die objektive Eignung des Angebots an, zu Straftaten anzuleiten und nicht auf die finale Ausrichtung des Inhalts auf diesen Zweck. 130a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB behandelt Tathandlungen, die den Umgang mit Schriften, d. h. körperlichen Gegenständen, betreffen. Zumindest für Live-Darbietungen in Rundfunk oder Telemedien 225 ist anerkannt, dass sie im Anwendungsbereich des 130a StGB ausschließlich von dessen Absatz 2 Nr. 2 erfasst werden können, der jedwede öffentlich getätigte Äußerung erfasst, die eine entsprechende Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 StGB genannten Straftat gibt 226. Allerdings erfasst dieser Tatbestand nur eigene Äußerungen 227. Die Unterstützung fremder Äußerungen kann sich als Beihilfe darstellen. Sie ist jedoch nur als vorsätzliche Beihilfe zur fremden Vorsatztat strafbar ( 27 Abs. 1 StGB). Demgegenüber stellt 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f JMStV das vorsätzliche oder fahrlässige Verbreiten oder Zugänglichmachen von Angeboten, d. h. Inhalten, unter Bußgeldandrohung. Auch der Anbieter, der ein Angebot mit Anleitung zu einer in 126 Abs. 1 StGB genannten Straftat verbreitet ohne sich die inkriminierte Äußerung selbst zu eigen zu machen, wird von der Bußgeldandrohung des 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f JMStV erfasst. 8. Kriegsverherrlichung Angebote mit kriegsverherrlichendem Inhalt sind gem. 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV unzulässig. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst g JMStV stellt das Verbreiten oder Zugänglichmachen solcher Angebote unter Bußgeldandrohung. Es handelt sich um originär rundfunkrechtliche Vorschriften i. w. S., die nicht in Konkurrenz zum Straftatbestand in 27 Abs. 1 JuSchG (vormals: 21 GjSM) treten können, wenn indizierte Tonträger oder Videofilme abgespielt werden und ihr Inhalt über das Medium Rundfunk oder über Tauschbörsen im Internet verbreitet 225 Z. B. ein live im Internet übertragenes Angebot, das unter die Ausnahmevorschrift des 2 Abs. 3 RStV fällt und deshalb kein Rundfunk im Sinn des Rundfunkrechts ist. 226 Fischer, StGB, 130a Rn. 5; Lackner/Kühl, StGB, Rn Vgl. Fischer, StGB, 130 Rn. 11; Lenckner/Sternberg-Lieben, in Schönke-Schröder, StGB, Rn

2 Einzelne Bußgeldtatbestände wird 228. Abgesehen davon, dass der Bundesgesetzgeber für die Regelung des Rundfunkwesens unzuständig ist, was die Einschränkung in 1 Abs. 2 Satz 2 JuSchG zutreffend zum Ausdruck bringt, wird durch die unkörperliche Verbreitung mittels elektromagnetischer Schwingungen oder Lichtimpulsen keine Schrift oder ein dieser gleichgestelltes Video, sondern nur deren Inhalt, die auf dem Trägermedium gespeicherte Information, verbreitet (s. o. Anm. III.1). Materiell setzt die Tatbestandserfüllung eine Darstellungsweise voraus, durch die der Krieg als "anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer, oder aber auch nur als eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden oder heldische Fähigkeiten, oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen." 229 Nach wohl einhelliger Meinung, die sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG bzw. dessen Vorgängervorschrift beruft, soll der Begriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen sein und auch den Krieg lediglich verharmlosende Darstellungen erfassen 230. Dagegen bestehen jedenfalls unter dem 228 Bornemann/v. Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz, BayMG, Art. 37 Rn. 22; die Argumente der nachfolgenden Literaturstimmen für die Nichtanwendbarkeit des GjSM auf Rundfunksendungen gelten weiterhin für die Nachfolgeregelungen im JuSchG : Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, Rn. 69 zu 3 RStV, Rn. 17 zu 49 RStV; Gounalakis, NJW 1997, 2996, dort Fn. 64; Kreile/Detjen, ZUM 1997, 79; Landmann, NJW 1996, 3309 ff.; Reinwald, ZUM 1997, 452 ff. ; Schraut, S. 72 f.; a. A. Beisel/Heinrich, NJW 1996, 491; Brockhorst-Reetz, S. 90 ff., insbes. S. 96 ff.; früher auch Erdemir, S. 101 f., nun aber wie hier Spindler/Schuster/Erdemir, 2 JMStV, Rn. 3, 7 ff. 229 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, 4 JMStV Rn. 33; vgl. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, Rn. 34 zu 3 RStV. 230 Bornemann/v. Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz, BayMG, Art. 6 Rn. 31; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, 4 JMStV Rn. 33; Landmann, in Mainzer Rechtshandbuch, S. 269 (Rn. 40); Spindler/ Schuster/Erdemir, 4 JMStV, Rn. 19; Ukrow, Jugendschutzrecht, S. 188 (Rn. 356); wohl auch Cole, in Dörr/Kreile/Cole, Handbuch, S. 262 f.; vgl. ferner Liesching, NJW 2002, 3281 (3285). 86

3 Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Gesichtspunkt der bußgeldrechtlichen Ahndung durchgreifende Bedenken. Der Gesetzgeber kann durch ausdrückliche Entscheidung die Verharmlosung der Verherrlichung gleichstellen, wie das in 131 Abs. 1 StGB für die Gewaltdarstellung geschehen ist. Der Interpret einer Strafnorm, die eine solche Gleichstellung nicht enthält, darf es nicht. Tathandlung des 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g JMStV ist den Krieg verherrlichen. Die Inbezugnahme des 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV bestätigt das zusätzlich. Anders als in 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d JMStV ist Tathandlung gerade nicht das bloße Verharmlosen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur im Fall der positiven Kriegsverherrlichung vor. Lediglich den Krieg verharmlosende Darstellungen erfüllen den Bußgeldtatbestand selbst dann nicht, wenn richterliche Rechtsfortbildung aus der Verhaltensnorm ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 JMStV) ein weiter reichendes Verbot entwickelt hat. Das Bestimmtheitsgebot des 3 OWiG verbietet eine ahndungserweiternde Analogie. Objektive Kriegsberichterstattung erfüllt bereits den Tatbestand der Kriegsverherrlichung nicht. Die fehlende Einbeziehung des Tatbestandes in die Ausnahmen nach 4 Abs. 1 Satz 2 JMStV steht dem nicht entgegen. Die Sozialadäquanzklausel dient der Herausnahme eigentlich tatbestandserfüllender Verhaltensweisen. Dessen bedarf es für a priori nicht tatbestandliche Handlungen nicht. 9. Verletzungen der Menschenwürde Die Menschenwürde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine grundlegende Norm des Grundgesetzes, die im Rang über den einzelnen Freiheitsverbürgungen durch Grundrechte steht und wegen ihrer fundamentalen Bedeutung mit anderen Grundrechten nicht abwägungsfähig ist 231. Diesem Grundsatz entspricht die aktuelle Tatbestandsfassung in 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h JMStV, während 27 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG immer noch so formuliert ist, als sei eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser die Menschenwürde verletzenden Form der Berichterstattung möglich 232. Sendungen, die die Menschen- 231 Vgl. statt vieler Di Fabio, Menschenwürde, S. 19, unter Hinweis auf BVerfGE 93, 266 (293); Dreier, in Dreier (Hrsg.), GG, Art. 1 Rn. 71; Dörr, Big Brother, S. 36; Fink, AfP 2001, 189 (191); Bornemann, K&R 2002, 301 (306); a. A. Landmann, in Mainzer Rechtshandbuch, S. 271 f. (Rn. 47). 232 Bornemann, AfP 2010, 30 (31); Hopf, Dissertation, S

4 Einzelne Bußgeldtatbestände würde verletzen, sind in Rundfunk und Telemedien generell und ausnahmslos verboten. Die Darstellung eines schwer leidenden oder sterbenden Menschen, die einem berechtigten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit entspricht, bspw. im Rahmen einer objektiven Kriegs- oder Katastrophenberichterstattung, verletzt indes die Würde des Dargestellten nicht 233. Es sollte aber Konsens in unserer Gesellschaft sein, dass die grundlose oder ungerechtfertigt intensive Form der Darstellung der Qual von Menschen in den äußersten Grenzsituationen ihres Lebens die Würde derer verletzt, die sich dagegen nicht wehren können. 234 Tathandlung ist das Verbreiten oder Zugänglichmachen eines Angebots, das gegen die Menschenwürde verstößt, d. h., die Menschenwürde verletzt. An dieser Stelle kann die Frage offen bleiben, ob die von den Ländern als Parteien des Rundfunkstaatsvertrags beabsichtigte Verstärkung des Schutzes der Menschenwürde im Rundfunk durch 3 Abs. 1 Satz 1 RStV für Rundfunksendungen im Allgemeinen zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat 235. Dem in 41 Abs. 1 Satz 2 RStV enthaltenen Gebot, die Würde des Menschen zu achten, fügt 3 Abs. 1 Satz 1 RStV einen Schutzauftrag zugunsten der Menschenwürde hinzu. Die Bußgeldnorm bezieht sich aber nicht allgemein auf eine Verletzung der in den beiden genannten Vorschriften enthaltenen Programmgrundsätze, sondern lediglich auf eine Verletzungshandlung i. S. des 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV; damit ist für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts unzweifelhaft, dass keine anderen als die für allgemeine Menschenwürdeverletzungen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung gelten. Interessanterweise spielt Art. 1 Abs. 1 GG in der Rechtsprechungspraxis "trotz seines hohen Rangs gerade deshalb eine quantitativ eher untergeordnete Rolle, weil das Ensemble der sonstigen Einzelgrundrechte, beginnend mit Art. 2 Abs. 1 GG letztlich die Menschenwürde konkretisiert; die Menschenwürde ist Fundament der nachfolgenden Grundrechte, zumindest wenn es um deren Wesensgehalte geht." Cole, in Handbuch Medienrecht, S. 266; im Ergebnis ebenso Spindler/Schuster/ Erdemir, 4 JMStV Rn. 19 ff. 234 Bornemann, AfP 2010, 30 (31); vgl. auch OVG Hannover, AfP 2009, 186 mit unberechtigter Kritik von Schumann, AfP 2009, Ablehnend Frotscher, Big Brother, S Di Fabio, Menschenwürde, S

5 Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Die einem jeden Menschen unabhängig von seiner Stellung, Leistung oder Leistungsfähigkeit aufgrund seines Menschseins zukommende Würde ist nach allgemeiner Meinung jedenfalls dann verletzt, wenn die Subjektqualität eines Menschen "prinzipiell" in Frage gestellt wird 237. Darstellungen in Rundfunk und Telemedien kommen als Verletzungshandlung dann in Betracht, wenn sie "einen Umgang mit Menschen billigen oder gar verherrlichen, der ihre Würde 'mit Füßen tritt', etwa indem Gewalt und Sexualität in Beifall heischender Art vermengt werden oder Treibjagden auf Sexualobjekte als lustvoller Sport dargeboten werden." 238 Die erforderliche Verletzungsintensität einer Tathandlung ist laut Di Fabio dann erreicht, wenn Menschen in systematischer, nicht nur akzidenteller Weise öffentlich herabgewürdigt werden, wenn es durch die Darstellung nahe gelegt oder gar propagiert wird, Menschen wie Tiere oder Sachen zu behandeln, wenn zu Gewalt gegen Menschen oder gegen bestimmte abgrenzbare Gruppen aufgerufen oder Gewaltanwendung ersichtlich gebilligt wird oder ansonsten in einem Einzelfall mit Menschen in schlechterdings unerträglicher Weise umgegangen wird 239. Ein Angriff auf die Menschenwürde kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn Menschen in einer Darstellung nicht mehr als eigenständige, willensbestimmte Wesen wahrgenommen, sondern lediglich für bestimmte Zwecke ausgeschlachtet werden 240. Auch die in einer freien Wirtschaftsgesellschaft nicht mehr sozial adäquate Kommerzialisierung des Menschen kann sich als Verletzung der Menschenwürde darstellen. Eine insoweit unzulässige Kommerzialisierung liegt insbesondere dann vor, "wenn Menschen von einem überlegenen Akteur aus Gründen wirtschaftlichen Erwerbsstrebens in eine für sie unentrinnbare Situation gebracht werden, die sie weder vollständig durchschauen noch als freier Akteur beherrschen können, der sie mithin ausgeliefert sind, und wenn die Gesamtumstände den oder die ausgelieferten Menschen in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzen, 237 BVerfGE 87, 209 (228). 238 Di Fabio, Menschenwürde, S. 25; zustimmend Cole, in Dörr/Kreile/Cole, Handbuch, S Di Fabio, Menschenwürde, S. 25 f. 240 Di Fabio, Menschenwürde, S. 27; Hinrichs, NJW 2000, 2174 f. 89

6 Einzelne Bußgeldtatbestände weil sie zum Gegenstand der Anprangerung, der Schaustellung oder der Verächtlichmachung herabgewürdigt werden." 241 Fraglich ist, wie sich die Einwilligung des Verletzten auswirkt. Für den Fall der menschenunwürdigen Darstellung menschlichen Leidens ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Einwilligung des Verletzten unbeachtlich ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere seinen berühmten Peepshow-Entscheidungen 242. Der Einwand, die Freiheit über seine Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit zu entscheiden, sei Bestandteil des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts und es gehöre zur Menschenwürde, nicht zur Leistung von Würde gezwungen zu werden 243, kann nicht kurzerhand als unbeachtlich abgetan werden. Allerdings ist in jedem Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob eine unbeeinflusste und freie Willensbetätigung des einwilligenden Verletzten vorliegt 244! Dies wird zumeist nicht der Fall und die Einwilligung deshalb unbeachtlich sein. Zu Recht weist Di Fabio darauf hin, dass die Einwilligung im Sinne eines vorweg erklärten Einverständnisses etwas Prospektives, etwas Prognostisches hat, "mit dem man irren kann, ohne noch über Rückzugsmöglichkeiten zu verfügen." 245 Die Einwilligung des Gastes einer Talkshow im Fernsehen deckt jedenfalls dann in der Sendung vorkommende Verletzungen seiner Würde nicht ab, wenn aufgrund der Konfrontations- und Streitinszenierung, die für Zuschaueranreize sorgen soll und dabei mit den Mitteln der Überrumpelung zur Erzeugung spontaner Gefühlsausbrüche arbeitet, relevante Verletzungshandlungen gegenüber der Würde eines Gastes geschehen. 10. Minderjährige in geschlechtsbetonter Körperhaltung Tathandlung ist das Verbreiten oder Zugänglichmachen von Angeboten, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter 241 Di Fabio, Menschenwürde, S. 31 f.; zustimmend Dörr, Big Brother, S. 53; Cole, in Handbuch Medienrecht, S BVerwGE 64, 274; 84, Vgl. Dreier, in Dreier (Hrsg.), GG, Art. 1 Rn. 91 m. w. N.; auch Di Fabio, Menschenwürde, S. 45 f. m. w. N.; vgl. Dörr, Big Brother, S. 61 f.; Frotscher, Big Brother, S. 43; in letzter Konsequenz wohl a. A. Hinrichs, NJW 2000, S Dörr, Big Brother, S. 67 ff. 245 Di Fabio, Menschenwürde, S. 47 f. 90

7 Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Körperhaltung darstellen (sog. Posendarstellungen). Dabei spielt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm keine Rolle, ob es sich um realistische oder virtuelle Darstellungen handelt. Schon daraus erhellt, dass es auf das tatsächliche Alter der Dargestellten nicht ankommt. Zwar definiert 3 Abs. 1 JMStV als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und als Jugendlichen, wer 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Aber virtuelle Figuren haben naturgemäß kein wirkliches Lebensalter. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Figuren Kinder oder Jugendliche darstellen und vom Betrachter als solche assoziiert werden. Für Posendarstellungen mit realen Menschen kommt es dementsprechend nicht darauf an, ob reale Kinder oder Jugendliche abgebildet werden, sondern darauf, ob die in altersunangemessen geschlechtsbetonter Körperhaltung Abgebildeten aus Sicht eines unbefangenen Betrachters Kinder oder Jugendliche darstellen 246. Werden beispielsweise junge Frauen mit gering ausgeprägten sekundären Geschlechtsmerkmalen mit abstehenden Pippi-Langstrumpf- Zöpfen oder sog. Rattenschwänzen und kindlichen Accessoires (z. B. Plüschtieren) in altersunangemessen geschlechtsbetonter Körperhaltung abgebildet, ist der objektive Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die Darstellerinnen tatsächlich bereits erwachsen sind. Dies gilt umso mehr, wenn die Abbildungen Bestandteil eines Angebots mit der Bezeichnung Youngmodels, Teenmodels oder gar Preteenmodels o. Ä. sind. Altersangaben bei den Darstellungen sind mit größter Vorsicht zu behandeln. Abgesehen davon, dass sie falsch sein können, wird auch die Angabe 19 Jahre die Wirkung der Bilder auf Kinder und Jugendliche nicht in jedem Fall neutralisieren können. Erfasst werden Darstellungen unterhalb der Pornografieschwelle 247. Nach kriminalistischen Erfahrungen werden Bilder mit Kindern oder Jugendlichen in geschlechtsbetonter Körperhaltung gern von Pädophilen benutzt um Widerstand bei ihren Opfern abzubauen, denen die Darstellungen signalisieren sollen, es sei normal, wenn sich Kinder oder Jugendliche zum Anschauungs- und schließlich Sexualobjekt von Erwachsenen machen ließen 248. Neben Nacktdarstellungen können auch Abbildungen in Bade- oder Unterwäsche oder SM-typischer 246 Spindler/Schuster/Erdemir, 4 JMStV Rn. 28 f. 247 Für eine Übertragung der Rechtsprechung zu einzelnen Merkmalen des strafrechtlichen Kinderpornografieverbots besteht kein Anlass; insoweit ist BayVGH, MMR 2009, 351 nicht ganz unproblematisch. 248 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, 4 JMStV Rn. 45; Ukrow, Jugendschutzrecht, S. 190 f. (Rn. 363 f.). 91

8 Einzelne Bußgeldtatbestände Latexbekleidung den objektiven Tatbestand erfüllen. Kindermodels in Bekleidungskatalogen seriöser Hersteller von Bademoden oder Unterwäsche posieren dagegen typischerweise nicht in altersunangemessen geschlechtsbetonter Körperhaltung Harte Pornografie Tathandlung in 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j JMStV ist das Verbreiten oder Zugänglichmachen von Angeboten, die pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. Damit knüpft der Staatsvertrag an die Merkmale der qualifizierten oder sog. harten Pornografie an 250. Reziprok zur Systematik des Strafgesetzbuchs, das zunächst in 184 StGB die (einfache) Pornografie definiert, bevor es die Strafbarkeit für besonders qualifizierte pornografische Angebote (Gewaltpornografie, Sodomie, Kinder- und Jugendpornografie) festlegt, statuiert der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag zuerst das nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 in Rundfunk und Telemedien absolut geltende Verbot harter Pornografie, dem das allgemeine Pornografieverbot in 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV folgt, das nur für den Rundfunk ausnahmslos gilt und für Telemedien, die nur Erwachsenen zugänglich sind, durch 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV aufgehoben ist. Während der Strafgesetzgeber den Strafrahmen für die je unterschiedlichen Pornografietatbestände sorgsam differenziert, ist der Bußgeldrahmen für alle Ordnungswidrigkeiten nach 24 Abs. 3 JMStV gleich und beträgt für Vorsatztaten bis zu Euro, für Fahrlässigkeitstaten bis zu Euro (s. 17 Abs. 2 OWiG). Nach Wortlaut und Systematik ist 184d StGB lex specialis für die Verbreitung pornografischer Darbietungen i. S. der 184 bis 184c StGB durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (Telemedien) 251. Ersichtlich hat der Bundesgesetzgeber die Strafnorm konkordant mit 249 Ähnlich Cole, in Handbuch Medienrecht, S. 312 (Rn. 21). 250 Spindler/Schuster/Erdemir, 4 JMStV Rn. 31 ff. 251 Ebenso zur Vorgängernorm, 184c StGB, Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 (358). 92

9 Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter der Verhaltensnorm der für die Sachmaterie Rundfunk ausschließlich zuständigen Landesgesetzgeber formuliert. Das macht vor allem der Wortlaut von 184d Satz 2 StGB deutlich, der mit 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 2 JMStV genau abgestimmt ist; s. dazu unten Nr. 13. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Strafnorm lediglich auf Live-Darbietungen ist abzulehnen 252. Die Begründung für eine solche Beschränkung ist äußerst dünn: Sie beruft sich auf einen entsprechenden Hinweis in der sog. amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs 253 und leitet daraus die entsprechende Absicht des Gesetzgebers ab 254. Das ist zu viel der Ehre für die Referentenbegründung zum Gesetzentwurf und widerspricht der Auslegungsmethodik des Bundesverfassungsgerichts. Eine Absicht des Gesetzgebers, die im klaren Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat, kann nicht als maßgeblich betrachtet werden 255. Ganz abgesehen davon gibt die amtliche Begründung, die dem Gesetzentwurf bei seiner Einbringung ins Parlament bereits beigefügt ist und vom Ergebnis der parlamentarischen Beratungen unberührt bleibt, mehr Auskunft über Kenntnisstand und Absichten des Ministerialbeamten, der den Gesetzentwurf erarbeitet hat, als des Gesetzgebers. Selbst wenn das Parlament neue Vorschriften einfügt, Entwurfsfassungen einzelner Normen umgestaltet oder sie streicht, bleibt die amtliche Begründung unverändert; sie passt dann nur offensichtlich nicht mehr zum Gesetz. Was sich das Parlament als Gesetzgeber gedacht hat, ist allenfalls den Plenarprotokollen der dritten bzw. der letzten Lesung des Gesetzes vor der Abstimmung zu entnehmen, wenn denn überhaupt eine besondere Absicht des Parlaments oder der zustimmenden Parlamentsmehrheit, die sich nicht im Gesetzeswortlaut offenbart, auszumachen ist. Die rechtsmethodisch zumindest fragwürdige Übergewichtung der amtlichen Begründung erzeugt mehrere Brüche, die sicher nicht der durch Gesetzesinterpretation erkennbaren Absicht des Gesetzgebers entsprechen; s. dazu unten Nr. 13. Soweit die Strafandrohung des 184d i. V. m c StGB reicht, kommt 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j JMStV nicht zur Anwen- 252 A. A. Fischer, StGB, 184d Rn. 2; Perron/Eisele, in Schönke/Schröder, StGB, 184d Rn. 4 m. w. N. 253 BT-Drs. 15/350, S Lackner/Kühl, StGB, 184d Rn BVerfGE 47, 109 (123). 93

10 Einzelne Bußgeldtatbestände dung ( 21 Abs. 1 OWiG). Wie bei den Straftaten, die mittels Verwendung pornografischer Abbildungen/Schriften begangen werden, kommt es bei elektronischer Verbreitung im Wesentlichen auf die Wirkung der Darstellungen auf den Rezipienten an. Vor allem dem Medienrecht geht es nicht in erster Linie um den Schutz der darstellenden Akteure, sondern um die Wirkung auf die Mediennutzer. Deshalb liegt ahndbare bzw. strafbare Gewaltpornografie auch dann vor, wenn lediglich ein fiktives Geschehen wiedergegeben wird 256. In derselben Konsequenz liegt die Bejahung von Kinder- oder Jugendpornografie, wenn die Protagonisten der Darstellung lediglich als Kinder oder Jugendliche erscheinen, tatsächlich aber die Altersgrenze vom Kind zum Jugendlichen oder vom Jugendlichen zum Erwachsenen bereits überschritten haben Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j JMStV hebt für alle harten Pornografieangebote besonders hervor, was für Kinderpornografie i. S. des 184b Abs. 1 StGB allgemein anerkannt ist: Erfasst wird auch virtuelle Kinderpornografie 258. Zu den allgemeinen Pornografiemerkmalen s. u. Nr Indizierte Werke mit strafbarem Inhalt Tathandlung in 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k JMStV ist die Verbreitung oder Zugänglichmachung von Angeboten, die in den Teilen B und D der Liste nach 18 JuSchG aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Teil B der Liste wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht und führt Trägermedien auf, deren Inhalt nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in 86, 130, 130a, 131, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Inhalt hat. Der nichtöffentlich geführte Teil D der Liste führt Telemedien mit entsprechendem Inhalt auf, deren Indizierung nach 24 Abs. 3 Satz 2 JuSchG nicht bekannt gemacht wird oder Trägermedien, deren Indizierung nicht 256 Fischer, StGB, 184a Rn. 5; NK-StGB-Frommel, 184d Rn. 16; Perron/Eisele, in Schönke/Schröder, StGB, 184a Rn Vgl. Fischer, StGB, 184b Rn. 6; Eisele, in Schönke/Schröder, StGB, 184c Rn. 4; NK-StGB-Frommel, 184d Rn Fischer, StGB, 184b Rn. 5; Perron/Eisele, in Schönke/Schröder, StGB, 184b Rn. 3b; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 (358 ff.); Ritlewski, K&R 2008, 94 (96). 94

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