LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode. G e s e t z e n t w u r f. Drucksache 16/3395. der Landesregierung
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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/ G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung...tes Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Bundesverfassungsgericht hat zum sogenannten Ehegattensplitting bei der Einkommensteuer festgestellt, dass Lebenspartner mit Ehegatten gleichzustellen sind. Es ist folgerichtig, diese Gleichstellung in den ehegattenbezogenen Vorschriften des Kirchensteuergesetzes nachzubilden. Ein weiterer Änderungsbedarf besteht im Bereich der Kirchensteuer auf die abgeltende Kapitalertragsteuer für das besondere Kirchgeld. Es ist sachgerecht, die Anrechnung der abgeltenden Kirchensteuer auf Kapitalerträge auf das besondere Kirchgeld davon abhängig zu machen, dass die zugehörigen Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld einbezogen werden. B. Lösung Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten auch im Kirchensteuerrecht. Einschränkung der Anrechnung der abgeltenden Kirchensteuer auf das besondere Kirchgeld. C. Alternativen Keine. D. Kosten Nicht bezifferbar. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Finanzen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. März 2014 Vorabdruck verteilt am 19. März 2014
2 Drucksache 16/3395 Landtag Rheinland-Pfalz 16.Wahlperiode Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 18. März 2014 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Mainz Entwurf eines...tes Landesgesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landes regie rung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur B era tung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister der Finanzen. Malu Dreyer 2
3 Landtag Rheinland-Pfalz 16. Wahlperiode Drucksache 16/3395 t e s L a n d e s g e s e t z zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz be - schlos sen: Artikel 1 Das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 252), BS , wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort Ehegatte durch die Worte Ehegatte oder Lebenspartner ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 erhält folgende Fassung: Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist auf ein besonde res Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurechnen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes enthalten sind. bb) In Satz 5 wird das Wort Ehegatte durch die Worte Ehegatte oder Lebenspartner ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzunehmen ist, nach der Kapitalertragsteuer des Kirchensteuerpflichtigen; sind an den Kapital - erträgen ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner beteiligt, wird die Kapitalertragsteuer den Ehegatten oder Lebenspartnern hälftig zugerechnet. bb) In Satz 2 und 4 wird das Wort Einkünfte jeweils durch die Worte Summe der Einkünfte ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort Ehegatten jeweils durch die Worte Ehegatten oder Lebenspartner ersetzt. 3. In 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird das Wort Ehegatten jeweils durch die Worte Ehegatten oder Lebenspartner ersetzt. 4. In 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Ehegatten jeweils durch die Worte Ehegatten oder Lebenspartner ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, die Kirchensteuer, die sich nach der Kapital - ertragsteuer bemisst, nach Maßgabe des 51 a des 3
4 Drucksache 16/3395 Landtag Rheinland-Pfalz 16.Wahlperiode Einkommensteuergesetzes einbehalten, soweit für die Besteuerung vom Einkommen des zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ein Finanzamt im Land Rheinland-Pfalz zuständig ist. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt: Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag rele - vanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln; der Kirchensteuerpflichtige kann der elektronischen Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an den zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichteten nach Maßgabe des 51 a des Einkommensteuergesetzes widersprechen (Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jedes Steuerjahr, in dem der Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen abgerufen worden ist, den Landesfinanzbehörden, wer den Sperrvermerk abgerufen hat. cc) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 4 wird das Wort Ehegatten jeweils durch die Worte Ehegatten oder Lebenspartner ersetzt. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) 5 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist erstmals für das Steuerjahr 2014 anzuwenden. (3) 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes und 15 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 dieses Gesetzes sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. 4
5 Landtag Rheinland-Pfalz 16. Wahlperiode Drucksache 16/3395 Begründung A. Allgemeines Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/206, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) zum Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt, dass beim sogenannten Ehegattensplitting Lebenspartner mit Ehegatten gleichzustellen sind. Der Bundesgesetzgeber hat dergestalt reagiert, dass in 2 Abs. 8 EStG per Generalnorm geregelt wird, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten auf Lebenspartner anzuwenden sind. Dies gilt rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuer-Veranlagungen ab dem Jahr 2001 (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013 BGBl. I S ). Das Bundesverfassungsgericht befasst sich nicht mit der Kirchensteuer. Es ist aber folgerichtig, dass es auch bei der Kirchensteuer zu einer Gleichstellung kommen muss. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 29. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), hat den 51 a EStG, der sich mit dem Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen befasst, erneut geändert. Da 51 a EStG nur eine Mustervorschrift für die landesgesetzlich zu regelnde Kirchensteuer ist, muss das Kirchensteuergesetz daran angepasst werden. Desweiteren hat sich herausgestellt, dass die derzeitige Regelung zur Anrechnung der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht folgerichtig ausgestaltet ist. Dies kann nicht dauerhaft hingenommen werden. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art. Eine Gesetzesfolgenabschätzung wurde nicht durchgeführt. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann, die Altersstruktur der Bevölkerung, sowie die Verhältnisse der Wirtschaft sind nicht zu erwarten. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb müssen folgerichtig in den ehegattenbezogenen Vorschriften des Kirchensteuergesetzes (KiStG) nachgebildet werden. Dies gilt insbesondere für das besondere Kirchgeld. Wie bei Ehegatten ist auch bei Lebenspartnern davon auszugehen, dass der kirchensteuerpflichtige Lebenspartner seinen Lebensführungsaufwand bei fehlendem eigenem Einkommen an das Einkommen des nicht der Kirche angehörenden Partners anknüpfen kann. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist gleichermaßen wie die Ehe rechtlich als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet. Zudem ist wie bei der Ehe die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand geregelt und der Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt. Bei einer Nichteinbeziehung der Lebenspartnerschaft in das besondere Kirchgeld könnte der Vorwurf der Diskriminierung von Seiten der Ehegatten erhoben werden. Zu Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Seit dem Jahr 2009 werden private Kapitaleinkünfte in der Regel abgeltend besteuert, d.h. sie gehen nicht mehr in das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zusammenveranlagter Personen ein. Sie bleiben deshalb auch bei der Ermittlung eines besonderen Kirchgeldes unberücksichtigt ( 5 Abs. 5 KiStG mit Verweis auf 51 a EStG in Verbindung mit 2 Abs. 5b EStG). Gleichwohl ist die Kirchenkapitalertragsteuer als Kirchensteuer vom Einkommen auch auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen ( 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG). Die Anrechnung der Kirchenkapitalertragsteuer erscheint aber nur unter der Voraussetzung sachgerecht, dass die nämlichen Kapitaleinkünfte auch zur Ermittlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen werden. Eine generelle Einbeziehung der Kapitaleinkünfte stünde zum einen im Widerspruch zu dem mit der Abgeltungsteuer verfolgten Ziel der anonymisierten Steuererhebung durch die Banken. Zum anderen wäre sie insbesondere mit Blick auf den nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner kaum adminis trier - bar, weil er seine abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte nicht ohne Weiteres offenbaren würde. Bei einer generellen Nicht - einbeziehung der abgeltenden Kirchenkapitalertragsteuer bliebe der Umstand außen vor, dass der Kirchensteuerpflichtige seinen Lebensführungsaufwand vorrangig aus den eigenen Kapitalerträgen bestreiten kann. Eine Anrechnung der Kirchenkapitalertragsteuer ist nur dann sachgerecht, wenn die Kapitalerträge in der Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld enthalten sind. Dies ist bei deren Besteuerung nach dem regulären Einkommensteuertarif stets der Fall, wenn also 20 Abs. 8 EStG oder 32 d Abs. 2 oder 6 EStG greift. Kapitalerträge nach 32 d Abs. 1 und 43 Abs. 5 EStG sind in die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld einzubeziehen, soweit der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der nach Maßstab des gesonderten Steuertarifs nach 32 Abs. 1 EStG erhobenen Kirchensteuer auf das besondere Kirchgeld beantragt. Zu Nummer 1 Buchst. c Die Streichung des 5 Abs. 3 dient der Rechtsbereinigung. Die darin geregelte Möglichkeit, die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer mit einem Mindestbetrag zu erheben, wird von den Kirchen nicht in Anspruch genommen. Die Streichung dient zugleich der bundesweiten Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder, weil die Mindestbetragskirchensteuer in den Ländern, in denen sie bisher erhoben wurde, abgeschafft werden soll. Zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden folgerichtig in den ehegattenbezogenen Vorschriften des Kirchensteuergesetzes zu den gemeinschaftlichen Kapitalerträgen nachgebildet. Bei gemeinschaftlichen Kapitalerträgen wird gleichlaufend mit den kirchensteuerlichen Regelungen der anderen Länder zur Vereinfachung des Abzugsverfahrens die Kirchensteuer- 5
6 Drucksache 16/3395 Landtag Rheinland-Pfalz 16.Wahlperiode abzugsverpflichtung auf die Fälle beschränkt, in denen ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind. Bei anderen Gemeinschaftskonten muss die Kirchensteuer verwaltungsseitig erhoben werden. Die Möglichkeit, im Abzugsverfahren einen abweichenden Aufteilungsmaßstab zu erklären, entfällt. Sollte die hälftige Aufteilung nicht zutreffen, kann die Kirchensteuererhebung im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach 32 d Abs. 4 EStG korrigiert werden. Zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc Die Ersetzung des Begriffes Einkünfte durch Summe der Einkünfte ist redaktioneller Art und dient der Rechtsklarheit. Bisher wurde bereits im Fall der Zusammenveranlagung eines Kirchensteuerpflichtigen mit einem Nichtkirchensteuerpflichtigen die anteilige Einkommensteuer mit Hilfe der Summe der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) ermittelt. Die Änderung dient zugleich der bundesweiten Harmonisierung der Kirchen steuergesetze der Länder, weil in Ländern, in denen bisher auf den Gesamtbetrag der Einkünfte abgestellt wurde, künftig ebenfalls auf die Summe der Einkünfte abgestellt werden soll. Zu Nummer 2 Buchst. b werden folgerichtig in den ehegattenbezogenen Vorschriften des Kirchensteuergesetzes zur Halbteilung der Kirchensteuerschuld bei der Zusammenveranlagung von zwei Kirchensteuerpflichtigen zur Einkommensteuer nachgebildet. Zu Nummer 3 Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten werden fol - ge richtig in den ehegattenbezogenen Vorschriften des Kirchen - steuergesetzes zur gemeinsam festzusetzenden Kirchensteuer vom Grundbesitz nachgebildet. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausdehnung des besonderen Kirchgeldes auf zusammenveranlagte Lebenspartner. Zu Nummer 5 Buchst. a In 51 a Abs. 2 c EStG ist infolge des Beitreibungsrichtlinie- Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) und des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine bundesgesetzliche Mustervorschrift für den verpflichtenden Kirchen - steuerabzug durch die Banken vorhanden, auf die der Landesgesetzgeber zur bundeseinheitlichen Handhabung des Kirchen - steuerabzugs durch die Kirchensteuerabzugsverpflichteten verweisen kann. Desweiteren ist durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) bei der Kapitalertragsteuer die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Auszahlung der Kapitalerträge aufgegeben worden, sodass die Kirchensteuerabzugsverpflichtung stets nur für Kapitalertragsteuerabzugverpflichtete gilt. Zu Nummer 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Der bisherige Satz 1 wird gestrichen, weil von den Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt werden, sondern in- zwischen die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuermerkmale maßgebend sind. Zu Nummer 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb Der bisherige Satz 3 wird an die durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz und das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderte Mustervorschrift des 51 a Abs. 2 c und 2 e EStG angepasst. Das umfasst auch die aus datenschutzrechtlichen Gründen eingeräumte Möglichkeit, dass ein Kirchensteuerpflichtiger durch einen Sperrvermerk den Da - ten abruf seines Kirchensteuermerkmals durch die Banken verhindern kann. Damit das Besteuerungsrecht der Kirchen sichergestellt werden kann, muss der Kirchensteuerpflichtige dann eine Steuererklärung abgeben. Ergänzend teilt das Bundeszentralamt für Steuern nach 51 a Abs. 2 e Satz 4 EStG für jedes Steuerjahr der Landesfinanzverwaltung mit, an welchen Kirchensteuerabzugverpflichteten es den Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen elektronisch übermittelt hat. Zu Nummer 5 Buchst. c werden folgerichtig in den ehegattenbezogenen Vorschriften des Kirchensteuergesetzes zum Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn nachgebildet. Zu Artikel 2 Zu Absatz 1 Die Änderungen des Gesetzes sollen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen, die der Umsetzung der Entscheidung des Bundes - verfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 im Rahmen der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern zur Einkommensteuer dienen. Im Interesse der praktikablen Handhabung wird die Kirchensteuer bei zusammenveranlagten Lebenspartnern für alle offenen Fälle wie bei Ehegatten ermittelt, was auch der derzeitigen Verwaltungspraxis entspricht. Zu Absatz 2 Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen können belastende Regelungen nur in Ausnahmefällen rückwirkend angewendet werden. Ein solcher Ausnahmefall ist weder beim besonderen Kirchgeld für glaubensverschiedene Lebenspartner noch bei der Anrechnung der Kirchensteuer für die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte auf das besondere Kirchgeld gegeben. Anders als bei der Einkommensteuer führt die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten beim besonderen Kirchgeld zu einer Steuerbelastung. Würde man bei einer glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaft den kirchensteuerpflichtigen Lebenspartner rückwirkend dem besonderen Kirchgeld unterwerfen, würde der Kirchensteuerpflichtige mit einer Steuerforderung konfrontiert, mit der im fraglichen Steuerjahr zu keiner Zeit gerechnet werden musste. In den vom besonderen Kirchgeld betroffenen Fällen erzielt der kirchensteuerpflichtige Lebenspartner keine oder nur geringe eigene Einkünfte. Die Einbeziehung der Lebenspartnerschaft in das einkommen steuerliche Splittingverfahren entlastet in diesen Fällen die Einkünfte des nicht kirchensteuerpflichtigen Le - bens partners. Die rückwirkende Ausdehnung des besonderen Kirchgelds auf glaubensverschiedene Lebenspartner wäre daher ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. 6
7 Landtag Rheinland-Pfalz 16. Wahlperiode Drucksache 16/3395 Die bisherige generelle Anrechnung der Kirchenkapitalertragsteuer ist zwar nicht geboten. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts wäre eine rückwirkende Einschränkung der Anrechnung aber verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Die Neuregelung in 5 gilt daher erst ab dem Steuerjahr Sofern das Gesetz erst im Laufe des Steuerjahres 2014 in Kraft tritt, ist dies verfassungsrechtlich unproblematisch, weil der Kirchensteueranspruch erst mit Ablauf des Steuerjahres 2014 entsteht ( 6 KiStG i. V. m. 36 Abs. 1 EStG). Zu Absatz 3 Das Verfahren zum automationsgestützten Kirchensteuerabzug auf Kapitalertragsteuer wird derzeit noch vom Bundes - zentralamt für Steuern entwickelt und steht erst für Kapital - erträge zur Verfügung, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen ( 52 a Abs. 18 Satz 2 EStG). Die Neuregelung in 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und in 15 Abs. 2 sollen daher erst für nach 2014 zufließende Kapitalerträge gelten. 7
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.
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