Freie u; d Hansesta dt Hamburg Justizbehörde

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1 Freie u; d Hansesta dt Hamburg Justizbehörde Justizbehörde, Postfach , Hamburg Amt für Justizvollzug und Recht Stiftungsangelegenheiten Hamburger Stiftung zur Förderung Drehbahn 36 der Krebsbekämpfung D Hamburg c/o Herrn Detlef Möller Telefon Zentrale Telefax Nydamer Weg 30c Ansprechpartnerin Petra Schmidt Hamburg Zimmer 440b Pelra.Schmidl@jusliz.hamburg.de Az.: Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß 7 Abs. 3 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBI. S. 521, 2007 S. 202) wird die anliegende Neufassung der Satzung der Stiftung Hamburger Stiftung zur Förderung der Krebsbekämpfung wie vom Vorstand am 7. April 2016 beschlossen, genehmigt. Hamburg, den 18. Mai 2016 Freie und Hansestadt Hamburg Justizbehörde

2 Neufassung der Satzung der Hamburger Stiftung zur Förderung der Krebsbekämpfung I Damit 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die damalige Gesundheitsbehörde, hat am 11. Juni 1969 die Hamburger Stiftung zur Förderung der Krebsbekämpfung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet und ihr eine Satzung gegeben. Die erforderliche Genehmigung wurde am 20. Juni 1969 von der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. Der Freien und Hansestadt Hamburg waren durch Verfügung von Todes wegen Vermögenswerte mit der Bestimmung zugefallen, dass sie ausschließlich solchen Institutionen zugeführt werden, die für die Krebsforschung und Krebsbekämpfung und die Bekämpfung der Kinderlähmung arbeiten. Diesem Zweck soll die am 11. Juni 1969 errichtete Stiftung dienen. Der Stiftung sollen auch in Zukunft alle Vermögenswerte zufließen, die der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die für Gesundheit zuständige Fachbehörde, mit der gleichen Zweckbestimmung zugewendet werden. Aufgrund des Beschlusses des Vorstandes der Stiftung Dr. Robert Kleinschmidt Vermächtnis vom 30. April 2008 wurde diese Stiftung aufgelöst und deren Vermögen auf die Hamburger Stiftung zur Förderung der Krebsbekämpfung übertragen. die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden können, wird die Satzung nunmehr an die 2013 geänderten Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung angepasst. Bei dieser Gelegenheit werden auch Anpassungen an eingetretene Entwicklungen bei der Zuständigkeit hamburgischer Behörden vorgenommen. 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen "Hamburger Stiftung zur Förderung der Krebsbekämpfung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch Förderung der Krebsbekämpfung und Krebsforschung sowie der Bekämpfung der Kinderlähmung. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3 Neufassung der Satzung, Seite - 2 (3) Zweck der Stiftung ist in diesem Rahmen auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts. (4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung bestehender oder die Einrichtung neuer Institutionen, die auf diesen Gebieten arbeiten, sowie durch Vergabe von Forschungsaufträgen u. ä. Maßnahmen. (5) Bei den Institutionen muss es sich um steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen ausgestattet, das im Stiftungsgeschäft im Einzelnen aufgeführt ist (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) Dritter erhöht werden. (3) Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in 2 genannten Zwecken. (4) Alle anderen Erträgnisse des Stiftungsvermögens, alle anderen Zuwendungen und sonstigen Einnahmen der Stiftung sind für die in 2 genannten Zwecke zu verwenden. (5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. 4 Anlage des Stiftungsvermögens (1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes als sicher gelten. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Neufassung der Satzung, Seite Stiftungsvorstand (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht, und zwar a} einem Vertreter der für Gesundheit zuständigen hamburgischen Fachbehörde, der von ihrem Präses zu bestellen ist, b) einem Vertreter der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg, der von dem zuständigen Dekan bestimmt wird, c) einem weiteren Mitglied, das von den zu a) und b) genannten Personen auf die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren gewählt wird. Die Bestellung des ersten Vorstandes enthält das Stiftungsgeschäft. (2) Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Scheidet das in Absatz 1 Buchstabe cj genannte Vorstandsmitglied aus, wählen die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Vorstandsmitglieder unverzüglich einen Ersatz, wobei der Neugewählte in die Amtszeit des Ausgeschiedenen eintritt. (4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen. (5) Sitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf abgehalten. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter, bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen, lädt dazu ein und führt den Vorsitz. In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Vorstandssitzung stattzufinden, in der über die Jahresrechnung zu beschließen ist. Der Stiftungsvorstand muss vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden. (6) Zwischen der Einberufung und der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, wenn nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist bedingen. Die Einberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich mit Angabe der einzeln en Beratungsgegenstände. (7) Über die Beschlüsse des Stiftungsvotstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist. Die abwesenden Vorstandsmitglieder sind von den Beschlüssen in Kenntnis zu setzen. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. (8) Veränderungen innerhalb des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Wahlniederschriften und die Annahmeerklärungen beizufügen.

5 Neufassung der Satzung, Seite Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter. Vorstandsbeschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig bei Anwesenheit aller. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. (2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete Person mit der Geschäftsführung der Stiftung betrauen und für diese Tätigkeit eine angemessene Entschädigung gewähren, sofern die Vermögens- und Ertragslage es zulässt. Der Vorstand kann Hilfskräfte anstellen. (3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 8 Geschäftsjahr 9 Aufhebung oder Auflösung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an eine andere rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftung zwecks Verwendung für die Förderung der in 2 genannten Zwecke. (2) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

6 Neufassung der Satzung, Seite Aufsichtsbehörde Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts. 11 Schlussbestimmung Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft. Niederschrift zu TOP 4 der Vorstandssitzung am 07. April 2016: Vorstehende Neufassung der Satzung wurde vom Stiftungsvorstand einstimmig beschlossen. Hamburg, den 7. DetIef Möller Prof.. Sauter Geschähsführer Vorsi zen der Genehmigt am: jgos:c2o~~ Freie und Hansestadt Hamburg Justizbehörde ~a S ~ \ i.7., -.;. :,> '...,,;.::::.~..,." '.!.~.\\ ~ :,4 '" '":,.:' U -:

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