bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_2013.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 1 von 7

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1 V e r a n l a s s u n g p e r i o d i s c h e r Ü b e r p r ü f u n g e n d u r c h B r a n d s c h u t z b e a u f t r a g t e / K o n t r o l l e a u f E i n h a l t u n g d e r P r ü f i n t e r v a l l e VL-Nummer Zu den Hauptaufgaben des BSB gehört die Kontrolle über die Einhaltung von (gesetzlich) vorgegebenen periodischen Überprüfungen ( Veranlassung periodischer Überprüfungen, siehe TRVB O 9, Pkt ), die darauf abzielen, in regelmäßigen Zeitintervallen die Funktionstüchtigkeit von Anlagen und Einrichtungen durch einen Befugten überprüfen zu lassen. Diese Kontrolltätigkeit ist zusätzlich zur Brandschutz-Eigenkontrolle gemäß Brandschutzordnung Teil C zu sehen. Die Zeiträume zwischen den periodischen Überprüfungen sind entweder gesetzlich oder normativ festgelegt und werden in der nachfolgenden Unterlage nach bestem Wissen aufgestellt. Mit dieser Unterlage wird dem Brandschutzbeauftragten ein Dokument zur Verfügung gestellt, das es ihm ermöglicht, standortübergreifend die erforderliche periodische Überprüfung zu verfolgen und diese zweckmäßig zu gestalten. bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite von 7

2 Periodische Überprüfungen Vorgesehene Intervalle Stand: Nr. Prüfgegenstand Prüfintervall in Jahren** Regelwerk Status Letzte Prüfung Tragbare und fahrbare Feuerlöschgeräte: Prüfung durch befugten Fachkundigen 2 Steigleitungen nass und trocken: Prüfung durch unterwiesene Person (z.b. BSB) /4 bzw. bei Wohnhaus bis inkl. GK 5 Steigleitungen nass und trocken: Prüfung durch unterwiesene Person (z.b. BSB) AStV und ÖN F 053 TRVB 28 S und ÖN EN 67 TRVB S 28 und ÖN EN Steigleitungen nass und trocken: Instandhaltung durch befugtes Unternehmen 2 TRVB 28 S und ÖN EN Steigleitungen nass und trocken: Revision durch eine abnehmende Stelle 5 Blitzschutzanlage je nach Bauwerk und Blitzschutzklasse* sowie Elektroschutzverordnung, jedenfalls nach Blitzschlag: Prüfung durch befugtes Unternehmen oder Elektrofachraft Brandmeldeanlage: Instandhaltung bzw. Wartung durch unterwiesene Person des Betreibers *(3) TRVB 28 S und ÖN EN 67 ElektroschutzVO, ÖVE ÖN E 8049 od. ÖVE ÖN EN ÖN F 3070 und TRVB 23 S 4.2 Brandmeldeanlage: Instandhaltung bzw. Wartung durch befugtes Unternehmen AstV, ÖN F 3070 und TRVB 23 S 4.3 Brandmeldeanlage: Revisionsüberprüfung durch 2 TRVB 23 S 5. Brandfallsteuerungen: Instandhaltung bzw. Wartung durch befugtes Unternehmen AstV und TRVB 5 S Brandfallsteuerungen: Revisionsüberprüfung durch 2 TRVB 5 S Automatische Löschanlage - Sprinkleranlage: Instandhaltung bzw. Wartung durch unterwiesene Person des Betreibers Automatische Löschanlage - Sprinkleranlage: Instandhaltung bzw. Wartung durch befugtes Unternehmen Automatische Löschanlage - Sprinkleranlage: Revisionsüberprüfung durch CO 2-Gaslöschanlage: Instandhaltung bzw. Wartung durch unterwiesene Person des Betreibers ÖN EN 2845 und ÖN F 3072 sowie TRVB 27 S AstV, ÖN EN 2845 ÖN F 3072 sowie TRVB 27 S TRVB 27 S ÖN F 307 sowie TRVB 40 S 7.2 CO 2-Gaslöschanlage: Instandhaltung bzw. Wartung durch befugtes Unternehmen oder Fachkundigen ÖN F 307 sowie TRVB 40 S CO 2-Gaslöschanlage: Revisionsüberprüfung durch TRVB 40 S Automatische Löschanlagen mit gasförmigen Sonderlöschmitteln: Instandhaltung bzw. Wartung - einfache Arbeiten durch unterwiesene Person des Betreibers Automatische Löschanlagen mit gasförmigen Sonderlöschmitteln: Instandhaltung bzw. Wartung - durch befugtes Unternehmen oder Fachkundigen ÖN F 307 sowie TRVB 52 S ÖN F 307 sowie TRVB 52 S bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 2 von 7

3 Automatische Löschanlagen mit gasförmigen Sonderlöschmitteln: Revisionsüberprüfung durch TRVB 52 S Rauchabzug für Treppenhäuser: Prüfung durch unterwiesene Person (z.b. BSB) TRVB S Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: Instandhaltung bzw. Wartung durch befugtes Unternehmen TRVB 25 S Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: Revisionsüberprüfung durch 2 TRVB 25 S 2 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung: Überprüfung durch Fachkraft oder befugtes Unternehmen Sicherheitsbeleuchtung: Überprüfung durch befugte Fachkraft oder befugtes Unternehmen AStV und TRVB 02 E AStV und ÖVE ÖNORM E Rauchwarnmelder: Überprüfung durch unterwiesene Person oder BSB TRVB 22 S Alarmierungseinrichtungen, Haus- bzw. Räumungsalarm: Überprüfung durch unterwiesene Person (z.b. BSB) Alarmierungseinrichtungen, Haus- bzw. Räumungsalarm: Überprüfung durch Fachkraft oder befugtes Unternehmen Elektroakustische Notfallwarnanlagen: Überprüfung durch unterwiesene Person (z.b. BSB) /4 TRVB 23 S AStV und TRVB 23 S ÖN F 3070 und TRVB 58 S 5.2 Elektroakustische Notfallwarnanlagen: Überprüfung durch Fachkraft oder befugtes Unternehmen AStV, ÖN F 3070 und TRVB 58 S Elektroakustische Notfallwarnanlagen: Revisionsüberprüfung durch 2 TRVB 58 S Gegebenenfalls zu berücksichtigen: Prüffristen nach Vorgaben der Arbeitsmittelverordnung wie beispielsweise Brandschutz-Schiebetore etc. ** es gelten nicht nur die gesetzlichen Regelungen sowie die Intervalle der bezugnehmenden Normen und Richtlinien, sondern sind im Besonderen auch Herstellerangaben zu beachten, die durchaus kürzere Prüfintervalle vorsehen können. bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 3 von 7

4 bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 4 von 7

5 bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 5 von 7

6 bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 6 von 7

7 bbs_03_veranlassung_periodische_pruefungen_v2.0_203.docx Ersteller: Brandschutzconsult Ing. Mark Seite 7 von 7

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