Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

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1 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung ist unbeachtlicher error in persona Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke 2. Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Rücktritt vom Versuch, 24 StGB Kein Fehlschlag str. Rücktritt vom beendetem Versuch bei error in persona h.m.: Fehlschlag (+), wenn der Täter erkennt, dass er das falsche Opfer getroffen hat -> Rücktritt ausgeschlossen MM: kein Fehlschlag bei error in persona -> Rücktritt möglich Für die MM spricht: Opferschutzgedanke und Hemmschwellengedanke (a.a. vertretbar) Verhinderung der Vollendung der Tat, 24 I 1 Var. 2 StGB (+) Freiwilligkeit (+) Zw-Erg: Rücktritt (+)

2 5. Ergebnis: B hat sich nicht gem. 211, 212, 22 StGB strafbar gemacht. II. 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 4, 5 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand 223 StGB (+) durch den Schuss 224 I StGB Nr. 2: Revolver als Waffe Nr. 3: Auflauern im Gebüsch als hinterlistiger Überfall Nr. 4: kein Zusammenwirken von A und B am Tatort, daher gemeinschaftliches Zusammenwirken (-) Nr. 5: Schuss als eine das Leben gefährdende Behandlung b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich 223, 224 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis: B hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 und 5 strafbar gemacht.

3 I. 211, 212, 22, 26 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+) s.o. Bestimmen (+) b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Haupttat (+) Str. Auswirkungen des error in persona des Vordermanns auf den Teilnehmer Aberratio-ictus-Lösung: error in persona des Haupttäters ist für Teilnehmer beachtlicher aberratio ictus Differenzierender Ansatz: bei dem Haupttäter überlassener Individualisierung auch unbeachtlicher error in persona des Teilnehmers, sonst aberratio Error-in-persona-Lösung: error in persona des Haupttäters generell für Teilnehmer unbeachtlich Arg.: gesetzlich angeordnete Gleichstellung von Täter und Anstifter Vorsatz bzgl. des Bestimmens (+) Tatbezogenes Mordmerkmal Heimtücke (+) dolus eventualis bei Gleichgültigkeit hinsichtlich der Art der Tatausführung (vgl. BGH NJW )

4 c) Tatbestandsverschiebung gem. 28 II StGB Habgier des A Lit: Anwendung des 28 II StGB, Mord ist Qualifikation zu Totschlag Anstiftung des B zu einem versuchten habgierigen und heimtückischen Mord Arg.: Mord und Totschlag schützen das selbe Rechtsgut und mit der Tötung sanktionieren sie auch die selbe Beeinträchtigung des geschützten Verhaltens Rspr.: Anwendung des 28 I StGB, Mord ist selbstständiges Delikt nur Anstiftung zu versuchtem heimtückischen Mord Nach beiden Ansichten findet keine Tatbestandsverschiebung statt, daher kann ein Streitentscheid dahinstehen 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis: A hat sich gem. 211, 212, 22, 26 StGB strafbar gemacht. II. 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 26 StGB (+)

5 C. Ergebnis 1. Tatkomplex B hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 und 5 strafbar gemacht. A hat sich gem. 211, 212, 22, 26 und 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 26 StGB strafbar gemacht, die gem. 52 StGB ideal konkurrieren (Klarstellungsfunktion der Tateinheit).

6 2. Tatkomplex: Der fehlgeleitete Schlag A. Strafbarkeit des A 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB 1. Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung durch Schlag, 223 StGB 224 I Nr. 2 StGB: Stock als gefährliches Werkzeug 224 I Nr. 5 StGB: Schlag als eine das Leben gefährdende Behandlung Kausalität (+) Objektive Zurechnung? Problem: Risikoverringerung: - Schaffen einer rechtlich missbilligten Gefahr (+) - (P) Realisierung der rechtlich missbilligten Gefahr im tatbestandlichen Erfolg? Risikoverminderungstheorie.: Zurechnung (-), Arg.: sinnwidrig, Handlungen zu verbieten, die den Zustand des geschützten Rechtsguts verbessern a.a.: Rechtfertigungsansatz. Zurechnung (+) Arg.: Risikoverringerung soll im Rahmen des 34 StGB berücksichtigt werden aus klausurtaktischen Gründen wird hier der Rechtfertigungslösung gefolgt, Zurechnung (+)

7 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit Rechtfertigung gem. 34 StGB? Gegenwärtige Gefahr für Rechtsgut des W (+) Handlung, die das Verletzungsrisiko erheblich gemindert hat (Umstand, dass Schlag vollständig hätte abgewehrt werden können, spricht nicht hiergegen) Interessenabwägung (+) Subjektives Rechtfertigungselement: Wille zur Gefahrenabwehr (+), ausreichend, wenn Handlung wenigstens auch zur Gefahrenabwehr vorgenommen wurde Zw-Erg: Rechtswidrigkeit (-) 4. Ergebnis: A hat sich nicht gem. 223 I, 224 I Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des B I. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1. Tatbestand Stockschlag als körperliche Misshandlung, 223 StGB Stock als gefährliches Werkzeug, 224 I Nr. 2 StGB Objektive Zurechnung (+), A knüpft mit seiner Handlung an Ursachenreihe des B an, keine Unterbrechung der objektiven Zurechnung durch A

8 Vorsatz bzgl. Körperverletzung und gefährlichen Werkzeug (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis: B hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht. II. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Tatbestand Tatentschluss (+) Vorsatz hinsichtlich Tötung eines Menschen und Heimtücke Unmittelbares Ansetzen: Ausholen mit Schlagstock (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis: B hat sich gem. 211, 212, 22 StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des A I. 211, 212, 22, 26 StGB 1. Objektiver Tatbestand Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+) Bestimmen (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

9 4. Rücktritt, 24 II StGB Verhinderung der Vollendung der Tat, d.h. des Todeseintritts (+) Freiwilligkeit (+) Zw-Erg: Rücktritt (+) 5. Ergebnis: A hat sich nicht gem. 211, 212, 22, 26 StGB strafbar gemacht. II. 223, 224 I Nr. 2, 26 StGB 1. Objektiver Tatbestand Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+) Bestimmen (+) 2. Subjektiver Tatbestand Problem: Vorsatz des Hintermannes bei erneutem Ansetzen des Vordermanns Abhängig von Streit bzgl. des Vorsatzes des Teilnehmers beim error in persona des Haupttäters Nimmt man beim ersten Tatkomplex eine aberratio ictus an Vorsatz hier (+) Folgt man der error in persona Lösung, str. Anwendung der Exzessgrundsätze, erneutes Ansetzen zur Deliktsverwirklichung nicht vom Vorsatz erfasst -> sog. Blutbadargument Keine Anwendung der Exzessgrundsätze, wenn Haupttäter das richtige Opfer trifft; Arg.: Tat

10 stimmt mit dem überein, was der Täter nach dem Willen des Anstifters tun soll Damit Vorsatz (+) (a.a. vertretbar) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Ergebnis: A hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 26 StGB strafbar gemacht. D. Ergebnis 2. Tatkomplex: B hat sich gem. 211, 212, 22 StGB und 223 I, 224 I Nr. 2 StGB in Tateinheit strafbar gemacht. A hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 26 StGB strafbar gemacht.

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