Lösungsvorschlag Fall 4

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1 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Lösungsvorschlag Fall 4 I. Materiellrechtlicher Teil 1. A hat regelmäßig mit seiner Ehefrau C Streitigkeiten. Als er spätabends nach Hause kommt, geraten die beiden abermals in einen heftigen Streit. Als C dem A die Scheidung in Aussicht stellt, gerät er derart in Wut, dass er die zierliche C fest an beiden Armen packt, sie zum Fenster der im 4. Stock liegenden Ehewohnung zerrt und aus dem geöffneten Fenster drückt, um C hinunterzuwerfen. Dabei schreit er seine Frau an, dass nur der Tod sie scheiden werde. C fleht um ihr Leben. In einer plötzlichen Anwandlung von Mitleid zieht A seine Frau nach kurzer Zeit wieder in die Wohnung und ergreift die Flucht. Durch das Festhalten erleidet C an beiden Oberarmen Prellungen und Blutergüsse, von denen A in der Hektik des Geschehens jedoch nichts mitbekommt. Prüfen Sie die Strafbarkeit des A! Strafbarkeit des A Packen und aus dem Fenster-Drücken der C 1) Versuchter Mord ( 15 Abs 2, 75) 1. OTB: Nichtvollendung des OTB: Da C von A letztlich nicht vom 4. Stock hinuntergeworfen wird, findet C nicht den Tod. Der Erfolg des 75 tritt daher nicht ein. A setzt eine ausführungsnahe Handlung; denn das aus dem Fenster-Drücken der C sollte nach seinem Tatplan unmittelbar und ohne weitere Zwischenakte in die Tötungshandlung (Hinunterstoßen der C) münden; räumliche und zeitliche Nähe ( Hier und Jetzt ) sind gegeben, weil A seine Frau C jetzt gleich aus genau diesem Fenster stoßen will. Zudem hat A aus der Sicht eines objektiven Dritten die Hemmschwelle zur Begehung des Mordes bereits überwunden. Der Versuch ist nicht absolut untauglich, denn aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des A ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass A tatsächlich die C aus dem Fenster wirft und C bei diesem Sturz zu Tode kommt (somit der Erfolg des 75, der Tod, eintritt).

2 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS STB: Mordvorsatz Laut SV hat A sogar die Absicht isd 5 Abs 2, seine Frau aus dem 4. Stock hinunterzuwerfen; er drückt sie lt SV schließlich gerade deswegen zum Fenster, um sie hinunterzuwerfen und schreit dabei, dass nur der Tod sie scheiden könne; es kommt ihm daher auf den Tod der C an. Demzufolge liegt Tötungsabsicht vor. IV. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch ( 16 Abs 1). Der Versuch ist unbeendet; A hat nämlich nach seinem Tatplan nicht geglaubt, dass er bereits alles getan hat, um den Mord herbeizuführen. Gem 16 Abs 1 genügt daher die freiwillige Aufgabe der Tatausführung. A gibt die Ausführung des Mordes auf, weil er von C ablässt und sie in die Wohnung zurückzieht und dann die Flucht ergreift; er bricht also seine Tatausführung ab. Der Rücktritt erfolgt zudem freiwillig, weil A Mitleid bekommt, sodass ein situationsunabhängiges Motiv vorliegt. Ergebnis: A ist nicht wegen 15 Abs 2, 75 strafbar. 2) Totschlag ( 76) A befindet sich zwar in einer heftigen Gemütsbewegung isd 76, weil er laut SV in Wut gerät. Diese ist jedoch nicht allgemein begreiflich, sodass eine Totschlag gem 76 ausscheidet. 3) Körperverletzung ( 83 Abs 2) 1. OTB: A packt seine Frau C fest an beiden Armen: Dies stellt eine Misshandlung dar, weil damit das körperliche Wohlbefinden der C nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Durch das Festhalten des A erleidet C Blutergüsse und Prellungen an beiden Oberarmen; diese stellt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der C dar und somit eine Körperverletzung.

3 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Die Kausalität und die objektive Zurechnung sind unproblematisch. 2. STB: Misshandlungsvorsatz: Im Moment des Packens hatte A gewiss Misshandlungsvorsatz. Es kam ihm auf die Misshandlung der C wohl sogar an (Durchgangsstadium zur Tötung). Fahrlässigkeit hins. KV: Zudem war A geistig und körperlich in der Lage vorherzusehen, dass das feste Packen an beiden Oberarmen zu Prellungen und Blutergüssen führen kann (subjektive Vorhersehbarkeit). Ergebnis: A verwirklicht 83 Abs 2. 4) Freiheitsentziehung ( 99 Abs 1 und 2) 1. OTB: Durch das Packen der C und das Drücken zum Fenster entzieht A ihr die persönliche Freiheit, weil sich A nicht mehr frei bewegen kann. Da A die C jedoch laut SV nach ganz kurzer Zeit wieder in die Wohnung zieht und flieht, ist das erforderliche zeitliche Mindestmoment wohl nicht erfüllt. Alternativ lässt sich das Zeitmoment freilich auch bejahen mit dem Argument, dass dieses umso kürzer zu bemessen ist, je intensiver die Beeinträchtigung der Freiheit ausfällt. Dadurch, dass A die C während des Festhaltens aus dem Fenster der im 4. Stock gelegenen Wohnung hält, werden C wohl auch besondere Qualen bereitet. Aber auch diesbezüglich gibt es Argumentationsspielraum. 2. STB: Wer den objektiven Tatbestand bejaht, hat auch den Vorsatz des A auf eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit der C zu bejahen; denn dieser liegt unproblematisch und wohl sogar in Form der Absicht vor.

4 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Ergebnis: Je nach Argumentation A verwirklicht 99 Abs 1 und 2 oder ist in Bezug auf diese Bestimmungen straflos. 5) Schwere Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 1) 1. OTB: A packt die C fest an beiden Armen und drückt sie aus dem Fenster; A wendet dadurch Gewalt an, weil er nicht unerhebliche physische Kraft einsetzt, um den tatsächlichen Widerstand der C zu überwinden. Zudem droht er der C mit dem Tod, weil er damit schlüssig ankündigt, sie aus dem Fenster des 4. Stockes hinauszuwerfen und sie diesen Sturz nicht überlegen wird. Diese Drohung ist geeignet, bei C begründete Besorgnis auszulösen ( 74 Abs 1 Z 5). Auf diese Weise nötigt er sie dazu, den Zustand des aus dem Fenster-Gezerrt-Seins zu dulden. Nach der Rsp freilich handelt es sich hier nicht um eine Nötigung, weil A willensausschließende Gewalt einsetzt (vis absoluta). 2. STB: A hat Nötigungsabsicht, weil es sich hierbei um ein Zwischenstadium zum eigentlich geplanten Mord handelt; er will sie aus dem Fenster werfen und um das zu ermöglichen, muss C das Zerren zum Fenster dulden. II. RW Sittenwidrigkeit nach 105 Abs 2 unproblematisch.

5 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Ergebnis: Nach der überwl verwirklicht A schwere Nötigung nach 105, 106 Abs 1 Z 1. Nach der Rsp hingegen ist infolge von vis absoluta 105, 106 nicht erfüllt. 6) Gefährliche Drohung ( 107 Abs 2) Wer is der Rsp 105, 106 verneint, muss 107 Abs 2 prüfen: 1. OTB: A droht C mit dem Tod (siehe oben). 2. STB: Dies erfolgt nach der Rsp zudem in der Absicht, sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (Zwischenstadium zum eigentlichen Plan des Mordes). Ergebnis: Nach der Rsp verwirklicht A 107 Abs 2. Konkurrenzen 1) Versuchter Mord ( 15 Abs 2, 75), 16: straflos: 2) Totschlag ( 76): straflos 3) Körperverletzung ( 83 Abs 2): strafbar 4) Freiheitsentziehung ( 99 Abs 1): uu strafbar 5) Schwere Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 1): nach der hl strafbar 6) Gefährliche Drohung ( 107 Abs 2): nach der Rsp Zwischen 83 Abs 2 und 99 Abs 1 und 2 besteht echte Konkurrenz, ebenso stehen beide Delikte in echter Konkurrenz zu 105, 106. Gesamtergebnis: A ist wegen 83 Abs 2, 99 Abs 1, 105, 106 Abs 1 Z 1 strafbar.

6 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Ausgangsfall: X macht mit ihrem Schäferhund einen Spaziergang in einem entlegenen Wald. Als plötzlich hinter einem Baum der unbekleidete Y hervorspringt und auf sie zustürzt, glaubt sie, dieser wolle sie vergewaltigen oder gar umbringen. Sie hetzt deshalb ihren Hund auf ihn; Y, ein Gewaltanwendung stets vermeidender Exhibitionist, wird schwer verletzt. Variante: Y wollte Frau X tatsächlich vergewaltigen. Als er jedoch deren Schäferhund erblickt, ergreift er eiligst die Flucht. Frau X hetzt dennoch ihren Hund auf ihn in der Annahme, dies sei noch gerechtfertigt. Beurteilen Sie jeweils die Strafbarkeit der X. Strafbarkeit der X Das Hetzen des Hundes auf Y 1) Körperverletzung ( 83 Abs 1, 84 Abs 1) 1. OTB X hat den Hund auf Y gehetzt. Dieser hat Y lt SV am Körper schwer verletzt. Das Hetzen des Hundes durch X war kausal für die schwere Körperverletzung des Y. Die schwere Körperverletzung des Y ist X auch objektiv zuzurechnen, weil sie sich eines von ihr beherrschten Werkzeuges, des Hundes, bedient hat. Insb ist es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass Schäferhunde einem Menschen, auf den sie gehetzt werden, schwere Verletzungen zufügen können (Adäquanzzusammenhang). In der schweren Verletzung des Y hat sich zudem das von X durch das Hetzen des Hundes geschaffene Risiko auch verwirklicht (Risikozusammenhang). Letztlich erscheint also die schwere Körperverletzung des Y als zurechenbares Werk der X. 2. STB a) Verletzungsvorsatz X hat den Schäferhund auf Y gehetzt, um sich gegen dessen vermeintlichen Angriff auf ihre sexuelle Freiheit und ihr Leben zu verteidigen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zumindest ernstlich mit der Möglichkeit einer Verletzung dies Y gerechnet und sich damit abgefunden hat (bedingter Körperverletzungsvorsatz).

7 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS b) Subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Körperverletzung: Für X war es nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen voraussehbar, dass dann, wenn man einen Schäferhund auf einen Menschen hetzt, dieser durch das Tier schwer verletzt werden kann. II. Rechtswidrigkeit: Notwehr? Y war ein Exhibitionist. Er wollte sich Frau X zu erkennen geben; insofern liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Y auf die Intimsphäre der Frau X vor. Diese ist aber (wie die Ehre) kein notwehrfähiges Rechtsgut is des 3, sodass die Verhaltensweise von Frau X nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist. III. Schuld: Unrechtsbewusstsein Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts ( 8): Frau X hetzt den Hund auf Y, weil sie glaubt, Y greife ihre sexuelle Freiheit, ihre körperliche Integrität und möglicherweise sogar ihr Leben an. a) Annahme einer Rechtfertigungssituation = gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut Geht man davon aus, dass die Annahme der X richtig (wahr) ist, dann würde ein solcher Angriff eine Notwehrsituation is des 3 darstellen. Denn sollte Y die X tatsächlich vergewaltigen oder töten wollen, so ist dies ein Angriff auf die Rechtsgüter Leib/Leben sowie die sexuelle Integrität. X nimmt also irrtümlich einen Sachverhalt an, der, wenn er vorläge, eine Notwehrsituation darstellt (Putativnotwehr). b) (Hypothetische) notwendige Verteidigung: Eingriff in das Rechtsgut des Angreifers: X hetzt den Hund auf Y, also den vermeintlichen Angreifer, greift also in dessen Rechtsgut der körperlichen Integrität ein. Gelindestes Mittel, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren: (Prüfung aus der ex-ante-sicht eines objektiven Dritten in der Tätersituation) Das Hetzen des Hundes und die damit verbundene KV ist auch ein gelindestes Mittel um den vermeintlichen Angriff des Y verlässlich, dh sofort und endgültig abzuwehren.

8 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Geringer Nachteil und nicht offensichtlich unangemessene Verteidigung: 3 Abs 2: drohende Vergewaltigung bzw Tod sind schon keine geringen Nachteile. Ein Putativnotwehrexzess scheidet daher aus. c) subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Notwehrsituation. X glaubt, Y wolle sie vergewaltigen und töten, erkennt also einen rechtswidrigen Angriff auf ihr LL und sex. Integrität. Sie hat somit Kenntnis von der Rechtfertigungssituation. d) Rechtsfolgen eines 8 Irrtums: Frau X kann daher aufgrund ihres Erlaubnistatbestandsirrtums gem 8 nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft werden. Die Frage, ob eine irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes vorliegt und 8 Anwendung findet, wird hier im Rahmen des Unrechtsbewusstseins (und damit als Schuldproblem) geprüft. Obwohl der Täter vorsätzlich gehandelt hat, kann er in derartigen Fällen nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden ( 8 Satz 1). Es entfällt also nicht der Vorsatz, sondern lediglich die Möglichkeit einer entsprechenden Bestrafung. Nach einer anderen Lehrmeinung (Fuchs) ist der Irrtum gem 8 im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Gem 8 Satz 2 ist der Irrende aber wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu bestrafen, wenn ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert und der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (Rechtsfolgenverweis).

9 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS ) Fahrlässige Körperverletzung, 88 Abs 1 und 4 Die fahrlässige schwere Körperverletzung ist gem 88 Abs 4 strafbar. Deshalb ist nun zu prüfen, ob der Irrtum der Frau X auf Fahrlässigkeit beruht. 1. OTB: Tathandlung: das Hetzen des Hundes auf Y; siehe oben 83 Körperverletzung: siehe oben 83 Qualifikation des 88 Abs 4 ivm 84 Abs 1: an sich schwere Körperverletzung siehe oben 83 Kausalität siehe oben 83 Objektive Zurechnung siehe oben 83 fahrlässig dem Irrtum, es läge ein Rechtfertigungsgrund vor, erlegen ist: Ein maßgerechter Mensch in der Situation der X wäre ebenfalls dem Irrtum erlegen. Ein nackter Mann, der in einem entlegenen Wald hinter einem Baum hervorspringt und auf eine Frau zustürzt, nimmt auch für einen objektiven Dritten in dieser Situation eine drohende Haltung ein. Diese deutet durch die Nacktheit auf einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und möglicherweise auch auf die körperliche Integrität oder gar das Leben hin. Die irrtümliche Annahme der Frau X, es liege ein Sachverhalt vor, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, beruht also nicht auf Fahrlässigkeit. X hat daher nicht in objektiv sorgfaltswidriger Weise verkannt, dass Y sie nicht vergewaltigen und töten will und daher kein Angriff auf ihr L&L und sex. Integrität vorliegt. X kann daher auch nicht nach 88 Abs 4 bestraft werden. Ergebnis: X ist daher straflos.

10 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Variante Strafbarkeit der X Das Hetzen des Hundes auf Y 1) Körperverletzung ( 83 Abs 1, 84 Abs 1) Wie im Ausgangsfall. TB erfüllt. II. Rechtswidrigkeit: Rechtfertigung durch Notwehr ( 3)? Notwehrsituation: Y hat die sexuelle Freiheit, die Willensfreiheit und die Gesundheit der X bedroht. Insofern liegt ein rechtswidriger Angriff vor. Er hat allerdings, als er den Hund erblickte, eiligst die Flucht ergriffen. Deshalb ist sein Angriff beendet, also nicht mehr gegenwärtig. Eine Notwehrsituation liegt daher nicht mehr vor. Das Hetzen des Hundes auf Y durch Frau X ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt, sondern die Tat ist rechtswidrig. Rechtfertigung durch Notstand? Da infolge der Flucht des Y auch kein unmittelbar drohender Nachteil für X mehr vorhanden ist, kommt auch rechtfertigender Notstand mangels Notstandssituation nicht in Betracht. Das Hetzen des Hundes ist daher auch rechtswidrig. III. Schuld: Unrechtsbewusstsein Rechtsirrtum gem 9? X hat geglaubt, ihr Verhalten sei noch durch 3 gerechtfertigt. Sie hatte deshalb kein aktuelles Unrechtsbewusstsein, sondern befand sich in einem indirekten Verbotsirrtum gem 9, weil sie über die Grenzen der Notwehr geirrt hat. Dieser Irrtum ist Frau X vorwerfbar. Denn es wäre für X wie für jedermann leicht erkennbar gewesen, dass es nicht rechtens ist, einen beendeten Angriff noch nachträglich zu sanktionieren.

11 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Rechtsfolge des 9 Irrtum: War der Irrtum vorwerfbar, dann kann der Täter, wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat, aus dem Vorsatzdelikt bestraft werden ( 9 Abs 3). Entschuldigender Notstand ( 10)? Scheitert daran, dass der X kein Nachteil mehr unmittelbar droht. Ergebnis: X ist daher wegen 83 Abs 1, 84 Abs 1 zu bestrafen.

12 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS II. Prozessualer Teil 1. A begeht in Innsbruck einen Raub ( 142 Abs 1 StGB) und danach in Salzburg einen Diebstahl ( 127 StGB). Welches Gericht ist sachlich und örtlich für das Hauptverfahren zuständig? Fall der subjektiven Konnexität: A hat mehrere Straftaten begangen ( 37 Abs 1 StPO), das Verfahren wegen beider Delikte ist daher gemeinsam zu führen. Zusätzlich ist unter Strafgerichten verschiedener Ordnung immer das höherrangige Gericht zuständig ( 37 Abs 2 Satz 1 StPO). Zuständigkeit für Diebstahl: Sachlich: Aufgrund Strafdrohung des 127 StGB (bis 6 Monate FS) ist das Bezirksgericht gem 30 Abs 1 Satz 1 StPO zuständig. Örtlich: Gem 36 Abs 3 das BG Salzburg, weil Tatort Salzburg ist. Zuständigkeit für Raub: Sachlich: Aufgrund Strafdrohung des 142 StGB (1 bis 10 Jahre FS) Schöffengericht gem 31 Abs 3 Z 1 StPO. Örtlich: Gem 36 Abs 3 das Schöffengericht Innsbruck, weil Tatort Innsbruck ist. Gem den Konnexitätsregeln nach 37 Abs 2 ist das höherrangige Gericht und somit für beide Delikte das Schöffengericht Innsbruck zuständig. Ergebnis: Gem 37 Abs 1 und 2 ivm 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren das Schöffengericht Innsbruck zuständig.

13 Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS A wird wegen Nötigung ( 105 StGB) angeklagt. Er möchte nicht bei der Hauptverhandlung erscheinen, weil ihn das alles gar nicht interessiere, sondern vielmehr sich bei der Hauptverhandlung durch den mit ihm befreundeten Jus-Studenten J vertreten lassen. Ist dies möglich? Die Vertretung durch einen Machthaber ist nur im BG-Verfahren zulässig ( 455 Abs 2 StPO). Vorliegend ist aber ein ER-Verfahren gegeben, weil 105 StGB in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt ( 31 Abs 4 Z 2 ivm 30 Abs 1 Z 1 StPO). Zudem kann als Machthaber vor dem BG nur einen Verteidiger, dh ein Rechtsanwalt auftreten. Daher ist selbst bei einer Verhandlung vor dem BG eine Vertretung durch den befreundeten Jus-Studenten nicht möglich. Ergebnis: Die Vertretung durch J ist also im vorliegenden Fall nicht möglich. 3. A beschimpft seinen Arbeitskollegen in der Kantine für die zahlreichen anderen Kollegen deutlich hörbar als charakterloses Schwein, der es mit seiner Falschheit noch sehr weit im Leben bringen wird. Der Bezirksanwalt erhebt beim zuständigen Gericht Anklage und A wird tatsächlich verurteilt. Kann dieses Urteil angefochten werden? Hierbei handelt es sich um eine üble Nachrede gem 111 Abs 1 StGB (Charaktervorwurf). Dieses Delikt ist gem 117 Abs 1 Satz 1 StGB ein Privatanklagedelikt. Zur Anklageerhebung berechtigt ist also nur der Beleidigte, nicht aber der StA, der sich im BG-Verfahren durch den BA vertreten wird. Es ist vorliegend somit der falsche Ankläger gegeben. 111 Abs 1 StGB fällt in die Zuständigkeit des BG, 30 Abs 1 Satz 1 StPO. Daher kommen die Anfechtungsgründe gem 464, 468 in Betracht. Ergebnis: A kann Nichtigkeitsberufung gem 464 Z 1 ivm 468 Abs 1 Z 4 ivm 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO erheben.

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