GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Artikel 1

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Haushaltsbegleitgesetz 2015 (HBeglG 2015) Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer Die 1 und 2 des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer in der Fassung des Artikels 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 vom 12. Dezember 2012 (Amtsblatt Teil I S. 520) erhalten folgende Fassung: 1 Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer beträgt ab 1. Januar ,5 Prozent für Rechtsvorgänge, die sich auf ein im Saarland belegenes Grundstück beziehen. 2 Anwendungsbereich Der Steuersatz nach 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 verwirklicht werden. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Verteilung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer 3 des Gesetzes Nr zur Verteilung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer vom 20. April 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) wird wie folgt gefasst: Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1983 in Kraft. Es ist letztmals für das Aufkommen anzuwenden, das bis zum an das Finanzamt Saarbrücken - Am Stadtgraben - abgeführt wird. Ausgegeben:

2 Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichgesetzes (KFAG) 6 des KFAG vom 12. Juli 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 520) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen, 2. Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben und der Ausgaben des Landes für die Eingliederungshilfe des Landes in den Jahren 2015 bis 2017 um Euro gekürzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft

3 B e g r ü n d u n g : Zu Artikel 1: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer A. Allgemeines Um die Neuverschuldung des Landes zu begrenzen und die Vorgaben der sog. Schuldenbremse einzuhalten, ist neben einer konsequenten Ausgabebegrenzung auch eine Ausschöpfung der Einnahmequellen des Landes erforderlich. Zu 1: B. Im Einzelnen Im Rahmen der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet der Steuern gestärkt worden. Gemäß Artikel 105 Abs. 2a Satz 2 des Grundgesetzes haben die Länder seit 1. September 2006 die Befugnis, den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer selbst festzulegen. Neben der Steuersatzautonomie der Länder bleibt die Kompetenz des Bundes zur Festlegung einer einheitlichen grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage erhalten. Der vor der Neuregelung in 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bundeseinheitlich festgelegte Steuersatz in Höhe von 3,5 Prozent gilt fort, solange ein Land seine Kompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes nicht ausübt. Wird ein landeseigener Steuersatz für die Grunderwerbsteuer bestimmt, verbleiben die daraus resultierenden Mehr- oder Mindereinnahmen vollumfänglich dem jeweiligen Land, eine Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich findet nicht statt. Die Vorschrift bestimmt abweichend von dem seit 1. Januar 2013 geltenden landeseigenen Steuersatz von 5,5 Prozent nunmehr einen landeseigenen Steuersatz von 6,5 Prozent ab 1. Januar 2015 für alle Erwerbsvorgänge, die sich auf Grundstücke beziehen, die im Saarland liegen. Gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes ersetzt dieses Gesetz 11 Abs. 1 des Grunderwerb-steuergesetzes in seinem Geltungsbereich. Die Anhebung führt zu jährlichen Steuermehreinnahmen von etwa 16 Mio. bei voller Wirksamkeit. Zu 2: Für den Anwendungsbereich des Gesetzes wird entsprechend 23 des Grunderwerbsteuergesetzes auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nach einem bestimmten Stichtag abgestellt. Dadurch ist die Kohärenz mit dem bestehenden Grunderwerbsteuerrecht gewahrt

4 Zu Artikel 2: Änderung des Gesetzes zur Verteilung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer Das Land hat zur Verbesserung seiner Einnahmen mehrfach den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer erhöht. Die kommunale Ebene wird künftig wieder den vollen Anteil an den Steuereinnahmen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten, der direkte Anteil an der Grunderwerbsteuer für die Gemeindeverbände entfällt. Das Land rechnet hieraus netto mit strukturellen Mehreinnahmen von 17 Mio. Euro, wobei in 2015 noch nicht mit der vollen Wirksamkeit gerechnet werden kann. Angesichts des im Ländervergleich geringen Kommunalisierungsgrades von Aufgaben in Höhe von 38 % bei der Leistungserstellung (Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer: 51 %) und von 30 % bei der Eigenfinanzierung (Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer: 37 %) (Quelle: Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister) fallen die allgemeinen Finanzzuweisungen des Saarlandes im kommunalen Finanzausgleich nach externen Vergleichsuntersuchungen überdurchschnittlich hoch aus. Die strikten Vorgaben des Defizitabbaupfades zwingen das Land zu Einsparungen in allen Bereichen. Die Erhöhung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer dient der Konsolidierung des Landeshaushaltes. Eine doppelte Beteiligung der Kommunen einerseits über einen unmittelbaren Anteil am Steueraufkommen und andererseits mittelbar über den kommunalen Finanzausgleich gibt es außer im Saarland in keinem anderen Land (Rheinland-Pfalz hat dies 2002 abgeschafft, Hessen 2012). Durch die wieder volle Einbeziehung des höheren Grunderwerbsteueraufkommens relativieren sich die Einbußen für die saarländischen Kommunen. Auch nach Gegenrechnung der Verteilungsänderung liegen die Einnahmen der Kommunen aus der Grunderwerbsteuer im Jahr 2015 voraussichtlich knapp über dem Niveau, das die Kommunen im Jahr 2010 bei einem Steuersatz von 3,5 % und ihrer bisherigen unmittelbaren Beteiligung am Aufkommen erhalten haben. Die aus den Steuersatzerhöhungen generierten Mehreinnahmen kommen nun in voller Höhe der Ebene im Saarland zugute, die aufgrund ihrer Haushaltslage ihre Steuergesetzgebungskompetenz entsprechend genutzt hat. Zu Artikel 3: Gesetz zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichgesetzes (KFAG) Zu 1.: Durch die Gesetzesänderung wird der Landesanteil am Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer wieder vollständig in den Kommunalen Finanzausgleich einbezogen. Die Begrenzung auf 81 v.h. des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer entfällt. Zu 2.: Der Bund hat im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung des europäischen Fiskalpaktes eine Übernahme der Eingliederungshilfe zugesagt. Als Einstieg werden bis zur Verabschiedung eines Teilhabegesetzes die Anteile der Kommunen an der Umsatzsteuer und eine erhöhte Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Da im Saarland die Eingliederungshilfe vollständig aus dem Landeshaushalt bestritten wird, wird durch die Gesetzesänderung sichergestellt, dass die Entlastung bei der Eingliederungshilfe dem Kostenträger zugute kommt

5 Trotz des Festbetrags erhöht sich der kommunale Finanzausgleich gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr um 31,9 Mio. bzw. 6,1 %. Auch nach Berücksichtigung der Änderung der Steuerverteilung bei der Grunderwerbsteuer steigen die Einnahmen der saarländischen Kommunen (Summe aus kommunalem Finanzausgleich und Anteil am Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer) im Jahr 2015 gegenüber dem laufenden Jahr um 1,4 Mio. bzw. 0,3 %. Hinzu kommt die Besserstellung der Kommunen im Zuge der Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und der Heizung sowie der Erhöhung des kommunalen Anteils am Umsatzsteueraufkommen in Höhe von zusammen 12,6 Mio.. Zusammen genommen verbessern sich die entsprechenden Einnahmen der saarländischen Kommunen gegenüber 2014 in Höhe von 14 Mio. bzw. 2,5 %. Hinzu kommt, dass die kommunalen Steuereinnahmen (ohne Grunderwerbsteuer) nach dem Ergebnis der Mai- Steuerschätzung um 4,4 % gegenüber dem Jahr 2014 ansteigen. Insgesamt ist somit für das kommende Jahr von einer Verbesserung der Finanzausstattung der Kommunen auszugehen. Zu Artikel 4: Der Artikel regelt das Inkrafttreten

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