Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten. Kostensatzung

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1 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Kostensatzung Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 345) in Verbindung mit 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S.545), hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschirma am folgende Satzung beschlossen. 1 Kostenpflicht Die Gemeinde erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 2 Kostenschuldner 1. wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, 2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3 Kostenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von fünf DM bis fünfzigtausend DM (drei bis fünfundzwanzigtausend EURO) erhoben. 1

2 (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 v. H. des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen. 4 Entstehung der Kosten Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs. 5 Zeitpunkt der Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 6 Auslagen (1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, 2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre; 3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen; 4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle; 5. die anderen Behörden oder anderen Personen für Ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. (2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend. 2

3 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die 2, 3, 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 3, die 8 bis 17, der 19, 20 Abs. 1 und die 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Großschirma, Urbansky Bürgermeister Anlage Kommunales Kostenverzeichnis Hinweis nach 4 Abs. 4 Sächs.GemO Nach 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn, 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Großschirma, Urbansky Bürgermeister 3

4 Kostenverzeichnis Anlage Gegenstand 1. Allgemeine Amtshandlungen 1.1. Beglaubigungen Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. Gebühren DM (2,5-50 EUR) 1 DM (0,5 EUR) je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mind. 5 DM (2,5 EUR); ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 1 DM (0,5 EUR) je angefangene Seite, mind. 5 DM (2,5 EUR) Beglaubigungen, die nicht in deutscher Sprache 2 DM (1 EUR) je angefang. Seite, mind. 6 DM abgefasst sind (3 EUR) Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien u. dgl. 5 DM (2,5 EUR), ohne Rücksicht auf die Zahl die die Behörde selbst hergestellt hat der angefangenen Seiten A n m e r k u n g: Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1. bis 1.2. die zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 5 DM (2,5 EUR) ermäßigt werden Erteilung einer Bescheinigung DM (2,5 50 EUR) 1.3. Einsichtgewährung/Auskünfte Auskünfte einfacher Art kostenfrei 1 DM (0,5 EUR) je Akte o. Buch, mind. Ver- 5 DM (2,5 EUR) Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen fahren gewährt wird Erteilung von Auskünften, insbesondere aus Akten und Büchern DM (2,5 50 EUR) 1.4. Überlassung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen DM (10 50 EUR) über abgeschlossene Verfahren 20 DM (10 EUR) Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis ½ der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mind. 5 DM (2,5 EUR); ist die Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 1 DM (0,5 EUR) je angefangene Seite, mind. 5 DM (2,5 EUR) 1.5. Aufnahme einer Niederschrift 5 50 DM (2,5 25 EUR) /angefang. Stunde 1.6. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Mahnung nach 13 SächsVwVG 5 20 DM (2,5-10 EUR) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen bei Geldansprüchen DM (5-50 EUR) Sonstiges DM (5-100 EUR) 1.7. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind DM (2,5-50 EUR) 1.8. Anfertigen von Vervielfältigungen mit Kopier- oder ähnlichen Geräten bis Format DIN A 4 0,30 DM (0,15 EUR) je Seite bis Format DIN A 4 mit Rückseite 0,50 DM (0,25 EUR) je Seite ab Format DIN A 3 0,50 DM (0,25 EUR) je Seite ab Format DIN A 3 mit Rückseite 0,80 DM (0,4 EUR) je Seite 1.9. Ausstellen von Bestätigungen 5 DM (2,5 EUR) 4

5 2. Schreibauslagen/Abschriften 2.1. ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 5 DM (2,5 EUR) je angefangene Seite für jede weitere Seite 2 DM (1 EUR) je angefangene Seite 2.2. wenn die Anfertigung einer Abschrift besonders zeitraubend und kostspielig ist 2.3. wenn die Ausfertigung einer Abschrift für den Dienstgebrauch einer Behörde oder für Lehr- Studien- und ähnliche Zwecke erteilt wird bis zu 15 DM (7,5 EUR) für jede Seite 1 DM (0,5 EUR) je angefangene Seite 2.4. Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind in jedem Fall anzufordern 3. Abgabe von Vervielfältigungen ortsrechtlicher und sonstiger Vorschriften 1 DM (0,5 EURO) zzgl. 0,50 DM (0,25 EURO) je Seite 4. Steuerverwaltung 4.1. Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für ein Haushaltsjahr 2 DM (1 EURO) 4.2. Zweitausfertigung von Steuerbescheiden und sonst. Quittungen 2 DM (1 EURO) 4.3. Bescheinigungen über öffentliche Abgaben früherer Jahre 5 DM (2,5 EURO) für jedes Jahr 6.4. Anmahnung rückständiger Beträge 5 20 DM (2,5-10 EURO) 5. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o. ä. Bestimmungen DM (5-50 EURO) 6. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung ( 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG ist zu beachten) DM (2,5-250 EURO) 7. Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung DM (2,5-250 EURO) 8. Baumfällgenehmigung 10 DM (5 EUR) 9. Sonstiges DM (2,5-500 EURO) 5

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