Allgemeine Geschäfts und Vertragsbedingungen Teil I (allgemeine Bestimmungen)

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1 2844a Allgemeine Geschäfts und Vertragsbedingungen Teil I (allgemeine Bestimmungen) 1 Umfang AGB 1.1 Der allgemeine Teil der AGB regelt die übergreifenden Teile der Geschäfts und Vertragsbedingung. Er gilt immer im Zusammenhang mit den speziellen Teilen der jeweiligen Vertragsart. 1.2 Anderlautende AGB von Kunden/Vertragspartnern werden von Lobatec nicht anerkannt, außer Lobatec stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu. 2 PC Software 2.1 Lobatec räumt dem Kunden das Recht ein, die Programme und Daten entsprechend dem beschriebenen und im Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen. 2.2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang. Falls nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um ein Einzelplatznutzungsrecht. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, muss er dies vorab mit Lobatec vereinbaren und vergüten. 2.3 Der Kunde darf Programme aus technischen Gründen nur auf solchen Rechnern und Betriebssystemen einsetzen, für die Lobatec diese freigegeben hat. Der Kunde darf die Programme, bzw. die Konfiguration, nicht ändern. 3 Systemeinbindung Aqua Sirius 3.1 Das Aqua Sirius System dient mit seiner Infrastruktur, insbesondere dem Aqua Sirius Server im Internet und den Infopoints entlang den Wasserstraßen dem beschriebenen Betrieb aller Komponenten, insbesondere auch dem Datentransfer mit aktuellen Revier und Systeminformationen. Der Betrieb von Aqua Sirius bindet systembedingt alle Endgeräte, insbesondere auch von Kunden gekaufte oder gemietete Geräte, in das Aqua Sirius System ein. Das System wird von Lobatec oder einem von ihr beauftragten Unternehmen betrieben. 3.2 Lobatec ist verpflichtet, den Systembetrieb soweit sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Endgeräte möglich ist. 3.3 Alle in den Endgeräten liegenden Daten sind Teil des Systems und Lobatec hat das Recht, über das System uneingeschränkt auf alle Daten in den Endgeräten zuzugreifen und diese zu verwenden. Die Einhaltung aller Datenschutzbestimmungen wird zugesichert. 4 Durchführung von Projekten 4.1 Falls Probleme auftreten, benennt Lobatec einen Kundenberater und der Kunde einen Ansprechpartner, die Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen können. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Lobatec für die notwendige Zusammenarbeit zur Verfügung. 4.2 Soweit eine Ursache, die Lobatec nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Lobatec eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Lobatec auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen. 6 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung 6.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Programme Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von Lobatec schriftlich oder per Voraussetzung für alle Ansprüche gegen Lobatec ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. 6.3 Der Kunde hat Lobatec im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. Zugang zu der Umgebung zu gewähren, in der der Mangel zu beobachten ist und, auf Wunsch von Lobatec, Geräte zur Mängelbeseitigung zu übersenden, Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die Lobatec bereitstellt, einzuspielen bzw. zu installieren. 6.4 Lobatec hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Lobatec erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist. Lobatec wird bei Mängeln, die den Einsatz des Systems schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. 6.5 Lobatec braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem Lobatec das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Lobatec wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für Lobatec zumutbar ist. Bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet oder erkennbar ist, braucht Lobatec das nur zu tun, soweit Lobatec dazu technisch in der Lage ist. 6.6 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Systeme oder Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 6.7 Lobatec kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit Lobatec auf Grund der Meldung eines Mangels tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat. 7 Haftung von Lobatec 7.1 Kommt Lobatec mit der Erfüllung (durch Lieferung oder Eintragung) bzw. Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Frist für die Erfüllung/Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung / Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Lobatec kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. 7.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln ( Gewährleistungsfrist ) beträgt 12 Monate. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs, insbesondere die Einbeziehung weiterer Schiffsmodule, führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Lobatec einschließlich deren Erfüllungsgehilfen, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertrags 2008, Lobatec Ltd AGB I (allg. Teil) Seite 1 von 5 Mai 2008

2 pflicht/kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den Auftragswert oder EUR begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 7.3 Bei Verletzungen von Pflichten aus dem Service und Updatepaket sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. 7.4 Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Lobatec gedeckt sind und der Versicherer zahlt. Lobatec verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. 7.5 Ansprüche wegen Körperschäden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 8 Vertraulichkeit 8.1. Lobatec verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln Wenn Daten zum Zwecke des Systembetriebs, der Fehlersuche oder der Restaurierung an Lobatec übertragen werden, wird Lobatec alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know how und Techniken, die sich auf Programm und Systemerstellung beziehen, sowie für Daten, die Lobatec bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden Lobatec verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit Lobatec darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden müssen vorab mit ihm abgesprochen werden. 9 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung 9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum 9.2 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von Lobatec anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. 10 Schriftform, Gerichtsstand 10.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz 10.3 Es gilt deutsches Recht. Bei Auslandskunden wird das ins deutsche Recht übernommene UN Kaufrecht ausgeschlossen. 2008, Lobatec Ltd. AGB Seite 2 von 5 November 2008

3 Teil II (Geräte) 1 Aqua Sirius Geräte 1.1 Durch den Kauf oder die Miete von Aqua Sirius Geräten räumt Lobatec dem Kunden das Recht ein, die in den Geräten enthaltenen Programme und Daten entsprechend der beschriebenen Funktion des Gerätes zu nutzen. Alle Rechte an Programmen und Daten in den Geräten bleiben allein bei Lobatec. Ein Auslesen, wie auch jede vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Nutzung der Programme und Daten, ist ausdrücklich untersagt. 1.2 Die Montage von Geräten auf Schiffen ist Aufgabe des Kunden und erfolgt auf eigene Kosten, außer dies ist explizit anders vereinbart. Auf Wunsch des Kunden wird Lobatec eine Einbauunterstützung leisten. Die Montage von Geräten, die nicht auf Schiffen angeordnet sind, ist Aufgabe Der Kunde gewährt Lobatec angemessen Zugang für Montage und Service. 2 Service und Update Verträge 2.1 Ist im Vertrag das optionale Service und Updatepaket vereinbart, umfasst die Leistung gegen eine pauschale Vergütung die Lieferung der von Lobatec weiterentwickelten Versionen der Programme, die Beseitigung von Programmfehlern und die telefonische oder Unterstützung bei der Fehlerbeseitigung während der üblichen Geschäftszeiten Die Pflege wird ab Lieferung / Installation erbracht, frühestens mit dem Abschluss des Servicevertrags. 2.2 Das Service und Updatepaket wird auf ein Jahr abgeschlossen, beginnend mit den 1. des auf die Bestellung folgenden Monats und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Lobatec kann erstmals zum Ende des dritten Pflegejahrs kündigen, ist aber bei zwingenden sachlichen Gründen zu einer Änderungskündigung berechtigt, insbesondere dann, wenn sich die Funktion des Betriebssystems, das die Programme benötigen, von deren Lieferanten eingeschränkt wird. 3 Vergütung 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen 3.2 Soweit keine andere Staffelung vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung für Leistungen/Lieferungen wie folgt: 20% vom Gesamtbetrag nach der Bestellung 70% vom Gesamtbetrag nach Lieferung, Übergabe, bzw. Vorführung Restbetrag 6 Wochen nach Inbetriebnahme 3.3 Alle Unterstützungsleistungen, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste Lobatec kann monatlich abrechnen. 3.4 Die pauschale Vergütung von Update und Serviceverträgen ist vertragsjährlich im Voraus zu zahlen. Lobatec ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige höhere Vergütung zu verlangen, die Lobatec bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. Dabei hat Lobatec eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Lobatec ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben. 3.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt 3.6 Das Recht, Geräte und Programme zu benutzen ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. 2008, Lobatec Ltd. AGB Seite 3 von 5 November 2008

4 Teil III (Miete) 1 Aqua Sirius Geräte 1.1 Durch die Miete von Aqua Sirius Geräten räumt Lobatec dem Kunden das Recht ein, die in den Geräten enthaltenen Programme und Daten entsprechend der beschriebenen Funktion des Gerätes zu nutzen. Die Hardware bleibt im Eigentum Alle Rechte an Programmen und Daten in den Geräten, bleiben allein bei Lobatec. Ein Auslesen, wie auch jede vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Nutzung der Programme und Daten, ist ausdrücklich untersagt. 1.2 Die Montage von Geräten auf Schiffen ist Aufgabe des Kunden und erfolgt auf eigene Kosten, außer dies ist explizit anders vereinbart. Auf Wunsch des Kunden wird Lobatec eine Einbauunterstützung leisten. Der Kunde gewährt Lobatec angemessen Zugang für Montage und Service. 1.3 Der Kunde haftet für die Geräte im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflichten auch für seine Vertragspartner. Jeder Eingriff in die Geräte ist untersagt. Werden Geräte beschädigt, zerstört oder entwendet, ohne dass den Kunden oder dessen Vertragspartner ein Verschulden daran trifft, wird Lobatec keinen Ersatzanspruch geltend machen. Der Kunde ist Lobatec gegenüber verpflichtet, dies nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 2 Service und Update 2.3 Im Mietvertrag ist das Service und Updatepaket enthalten. Die Leistung umfasst die Lieferung der von Lobatec weiterentwickelten Versionen der Programme, die Beseitigung von Programmfehlern und die telefonische oder Unterstützung bei der Fehlerbeseitigung während der üblichen Geschäftszeiten 4 Vergütung 3.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen 3.8 Alle Unterstützungsleistungen, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste Lobatec kann monatlich abrechnen. 3.9 Die pauschale Vergütung für die Gerätemiete ist vertragsjährlich im Voraus zu zahlen. Lobatec ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige höhere Vergütung zu verlangen, die Lobatec bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. Dabei hat Lobatec eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Lobatec ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt 3.11 Das Recht, Geräte und Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. 3 Laufzeit 3.1 Der Mietvertrag wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf zwei Jahre abgeschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3.2 Bei Kündigung sind die Aqua Sirius Geräte zum Ablauf des Mietvertrages auf Kosten und Gefahr des Kunden an Lobatec zurückzugeben. 2008, Lobatec Ltd. AGB Seite 4 von 5 November 2008

5 Teil IV (Werbeeinträge) 1 Werbeabonnement Einträge 1.1 Werbeabonement Einträge (Einträge) im Sinne der vorliegenden AGB sind die vertraglich vereinbarte Präsentation und Information gegenüber der angesprochenen Benutzergruppe im Aqua Sirius System (auf Schiffsdisplays, Hafeninfodisplays und im Internet) durch den Auftraggeber. Die AGB gelten auch für die von Lobatec eingestellten kostenlosen Grundeinträge. 1.2 Durch den Vertrag räumt Lobatec dem Kunden (Auftraggeber) das Recht ein, die im System enthaltenen Programme und Daten entsprechend der beschriebenen Funktion und des vereinbarten Umfanges für Einträge zu nutzen. Alle Rechte an Programmen und Daten bleiben allein bei Lobatec. Ein Auslesen, wie auch jede vom vereinbarten Verwendungszweck abweichende Nutzung der Programme und Daten, ist ausdrücklich untersagt 1.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Vertrag für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Wochen vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Laufzeit beginnt am 1. des auf den Vertragsabschluß folgenden Monats. 1.4 An die Aufnahme des Eintrags ab einem bestimmten Zeitpunkt ist Lobatec nur bei einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gebunden. 1.5 Wir ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die Lobatec zu vertreten hat, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Vertragspreises. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die Lobatec nicht zu vertreten hat, schuldet der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, Lobatec den Vertragspreis für die Laufzeit des Vertrages. 1.6 Der Auftraggeber ist für die Inhalte seiner Einträge verantwortlich. Lobatec behält sich vor, Einträge nicht vorzunehmen oder ersatzlos zu löschen, wenn die gesamten Einträge oder Teile davon gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen. Gleiches gilt für missbräuchliche Einträge, z.b. Einträge, die nicht den eigenen Zielen dienen, dem System und dessen Zweck schaden oder geeignet sind andere zu verunglimpfen. Der Auftraggeber sichert zu, alle Rechten an Bildern, Texten und Grafiken für die Verwendung bei Einträgen zu besitzen. Evtl. Urheberrechtsansprüche Dritter treffen auschließlich den Auftraggeber und nicht Lobatec. 1.7 Für die Gestaltung aller Einträge gelten die von Lobatec vorgegeben Format und Rahmenbedingungen. Farb und Schriftabweichungen aufgrund der Display Eigenschaften der jeweils eingesetzten Displays und PDA sind möglich. 2 Service und Dienstleistungs Verträge 2.2 Soweit Lobatec die Eintragung als Dienstleistung übernimmt, besorgt der Auftraggeber die rechtzeitige und vollständige Lieferung der notwendigen Unterlagen (Grafik, Bilder, Textinhalte und Tondokumente). Rücksendung von Unterlagen erfolgt nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, gegen Aufwandserstattung. Bei teilweise unleserlichen oder unvollständigen Unterlagen oder Irrtum hat der Auftraggeber Anspruch auf Berichtigung. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen. Ist im Vertrag die Pflege der Inhalte des Eintrags vereinbart, umfasst die Leistung gegen eine pauschale Vergütung die Änderung oder Ergänzenung der Einträge bis zum vertraglich festgelegten Umfang, nach Aufforderung/Hinweis durch den Auftrageber und die telefonische oder Unterstützung für Eintragung oder Änderung durch den Auftraggeber während der üblichen Geschäftszeiten 2.2 Das Service und Dienstleistungspaket wird auf ein Jahr abgeschlossen, beginnend mit den 1. des auf die Bestellung folgenden Monats und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3 Vergütung 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen 3.2 Alle Unterstützungsleistungen, insbesondere Eintragungsvorbereitung, Erstellung und Pflege des Eintrags, Einweisung, Schulung oder Beratung werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste Lobatec kann monatlich abrechnen. 3.3 Die Vergütung für Werbeabonnementverträge sowie die pauschale Vergütung von Service und Dienstleistungsverträgen ist vertragsjährlich im Voraus zu zahlen. Lobatec ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige höhere Vergütung zu verlangen, die Lobatec bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. Dabei hat Lobatec eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Lobatec ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben. 3.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt 3.5 Das Recht, auf Nutzung von Einträgen ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. 2. November , Lobatec Ltd. AGB Seite 5 von 5 November 2008

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