Vorlesung Gesellschaftsrecht

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1 Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR

2 Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass die Geschäfte der Gesellschaft durch den Gesellschafter A geführt werden sollen. Dieser ist mit einer Einlage und einem Stimmrecht von 70 % beteiligt, während auf die übrigen Gesellschafter je 10 % entfallen. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden Beschlüsse der Gesellschafter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. A nimmt für die Gesellschaft einen Kredit auf. Mangels Einholung verschiedener Angebote wird dabei ein Zinssatz vereinbart, der 1,5 Prozentpunkte über dem marktüblichen Zins liegt. Ist A zum Ausgleich der Zinsdifferenz verpflichtet? 2

3 Lösung Fall 5 - Vorüberlegung Die Geschäftsführung in der GbR Grundsatz: Gesamtgeschäftsführungs- befugnis ( 709 BGB) Gesellschaftsvertrag erlaubt aber die... Einzelgeschäftsführungsbefugnis g g ( 710 BGB) Folge: Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis!! 3

4 Lösung Fall 5 Schadensersatz- anspruch wg. teurem Darlehensvertrag? Hier: A hat gem. Gesellschaftsvertrag die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Folge: Abschluss des ungünstigen Darlehensvertrages rechtswirksam. Aber: Ggf. Schadensersatzansprüche der übrigen Gesellschafter im Innenverhältnis gemäß... 4

5 Lösung Fall 5 Schadensersatz- anspruch wg. teurem Darlehensvertrag? BGB (Verpflichtung zur ordnungsgem. g Führung der Geschäfte) i.v.m. 280 BGB. Voraussetzungen des 280 BGB (Anspruch auf Schadensersatz)? 5

6 Wiederholung (Folie aus 1.Übungseinheit): Schadensersatzanspruch gem. 280 BGB Bestehendes Schuldverhältnis Hier: Gegeben (Gesellschaftsvertrag i.v.m. Geschäftsführungsbefugnis). Verletzung einer Pflicht Hier: Gegeben (Kreditvertrag über Marktzins ohne Prüfung von Vergleichsangeboten) Vertretenmüssen Hier: Fraglich BGB trifft Sonderregelung (Haftung nur bei Verstoß gegen eigenübliche Sorgfaltspflichten) Evtl. zusätzliche Voraussetzungen 6

7 Lösung Fall 5 Schadensersatz- anspruch wg. teurem Darlehensvertrag? Anspruch von B, C und D auf Schadensersatz gem. 713 BGB i.v.m. 280 BGB richtet sich also danach, ob der A in eigenen Angelegen- heiten sonst sorgsamer handelt. 7

8 Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A beabsichtigt für die Sozietät eine Zweigniederlassung in einer anderen Stadt zu gründen. Können die übrigen Gesellschafter den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages für ein Büro verhindern? Ist die Gründung der Zweigniederlassung eine Maßnahme der Geschäftsführung? 8

9 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen die Gründung d. Zweigniederlassg. möglich? Grundsatz für die GbR: Gesamtgeschäftsführungsbefugnis ( 709 BGB) Aber: Gesellschaftsvertrag erlaubt die Einzelgeschäfts- führungsbefugnis ( 710 BGB). Bei wesentlichen Maßnahmen ist ein geschäftsführungsbefugter Ges. zur Information der anderen geschäftsführungsbefugten Ges. verpflichtet. 9

10 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen die Gründung d. Zweigniederlassg. möglich? Bei mehreren zur Einzelgeschäftsführung befugten Gesellschaftern sind gilt: Wiederspruchsrecht! Hier gegeben? g 10

11 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen die Gründung d. Zweigniederlassg. möglich? Nein, denn die anderen Gesellschafter hatten keine Geschäftsführungsbefugnis sie waren daher gem. 710 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ein Widerspruchsrecht kommt nicht in Betracht. A konnte den Mietvertrag abschließen. 11

12 Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A ist mit den beruflichen Leistungen des Kollegen D unzufrieden. Er entzieht diesem daher seinen gesellschaftsvertraglichen Gewinnanteil. Als die übrigen Gesellschafter widersprechen, beruft er am Vormittag des eine Gesellschafterversammlung für den Nachmittag desselben Tages ein. Dem D, der in Begleitung einer Anwältin erscheint, verweigert er den Zutritt. B und C stimmen gegen die Maßnahme, A dafür. Anschließend stellt A als Versammlungsleiter die positive Beschlussfassung über die Entziehung des Gewinn- anteilszulasten des D fest. Ist der Beschluss wirksam? 12

13 Lösung Fall 5 Der Gewinnanteil des D - Wiederholung der Grundsätze - 1. Die Gesellschafter der GbR entscheiden grundsätzlich einstimmig. 2. Übertragung der Geschäftsführung für die (üblichen) Geschäftsführungsmaßnahmen auf einen Gesellschafter ist möglich. 3. Grundlagengeschäfte müssen jedoch durch Gesellschafterbeschluss einstimmig beschlossen werden. 4. Der Gesellschaftsvertrag kann Mehrheits- beschlüsse vorsehen, wenn die betr. Punkte eindeutig und bestimmt im Gesellschafts- vertrag festgelegt wurden! 13

14 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen den Entzug d. Gewinnanteils des D möglich? Fraglich, ob der Entzug des Gewinnanteils von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst ist... Die Entziehung des Gewinnanteils von einem Gesellschafter ist eine wesentliche Maßnahme, ein sog. Grundlagengeschäft, das das Gesellschafts- verhältnis betrifft. Dieses wird nicht von der allgem. Geschäftsführungs- befugnis umfasst. 14

15 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen den Entzug d. Gewinnanteils des D möglich? Aber: Rechtswirksamer Entzug des Gewinnanteils des D durch Gesellschafterbeschluss ss mit 70% der Stimmanteile? (Nach dem Gesellschaftsvertrag reicht die Mehrheit der Stimmen keine Einstimmigkeit erforderlich ) 15

16 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen den Entzug d. Gewinnanteils des D möglich? 70% sind die Mehrheit, aber wegen der personalistischen Struktur der GbR sind nach der Rspr. nur Mehrheitsbeschlüsse über Fragen zulässig, für die im Ges-Vertrag bestimmt und ausdrücklich ein Mehrheitsbeschluss festgelegt wurde. ( Bestimmtheitsgrundsatz ) i Ist dies nicht der Fall, bleibt es beim Prinzip Einstimmigkeit. 16

17 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen den Entzug d. Gewinnanteils des D möglich? Darüber hinaus erfordert e. wirksame Beschlussfassung durch die Gesellschafter die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens: - Ordnungsgem. Ladung aller Gesellschafter mit angemessener Fi Frist. Nicht erfüllt! - Zulassung aller Gesellschafter zur Beschlussfassung. Nicht erfüllt! Wie können die anderen Gesellschafter gegen die Beschlussfassung des A vorgehen? 17

18 Lösung Fall 5 Widerspruch gegen den Entzug d. Gewinnanteils des D möglich? Die anderen Gesellschafter können die Nichtigkeit des Beschlusses durch gerichtliche Anfechtungsklage angreifen. 18

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