Keine halbe Sache: das neue Punktemodell der KZVK

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1 Keine halbe Sache: das neue Punktemodell der KZVK

2 I. Grundlagen der Altersversorgung das sollten Sie wissen 1 Wie sicher ist die gesetzliche Rente? Noch nie war die Unsicherheit über die gesetzliche Altersversorgung so groß wie heute. Und das nicht zu Unrecht. Denn: Unsere Gesellschaft wird geprägt von einem Zuwachs an Rentnern, einer geringen Geburtenrate und damit zu wenig zukünftigen Erwerbstätigen. Und dies mit steigender Tendenz: Im Jahr 2030 wird es in Deutschland fast ebenso viele Rentner geben wie Menschen im erwerbsfähigen Alter. Das konnte auch kein Generationenvertrag voraussehen. Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher unvermeidbar. Für viele Menschen ist so im Ruhestand durch die gesetzliche Versicherung allein kein ausreichender Lebensstandard mehr gesichert eine zusätzliche Altersvorsorge gewinnt daher zunehmend an Bedeutung. 1.1 Wer ist von den Rentenkürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen? Kurz gesagt: Jeder! In Zukunft werden die gesetzlichen Renten langsamer steigen. Dies trifft sowohl die zukünftigen als auch die heutigen Rentner. Das Rentenniveau eines Durchschnittsverdieners liegt heute nach 45 ununterbrochenen Beitragsjahren im Lebensalter von 65 Jahren bei rund 70% des letzten Nettoverdienstes. Das Rentenniveau dieses so genannten Standard- oder Eckrentners wird bis 2030 auf rund 64% sinken, sofern keine zusätzliche Altersvorsorge getroffen wird. Zudem ist eine durchgängige 45-jährige Erwerbstätigkeit heutzutage eher die Seltenheit. Lange Schulausbildung, Studienzeiten oder Lücken im Erwerbsleben führen dazu, dass die meisten Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie werden daher mit deutlich weniger Rente als die heutige Rentnergeneration aus der gesetzlichen Rentenversicherung auskommen müssen.

3 Rentenniveau eines Durchschnittsverdieners nach 45 Berufsjahren ohne Zusatzversorgung 33 % 64 % Gesetzliche Rentenversicherung: 64 % des letzten Netto-Einkommens Versorgungslücke im Rentenbezug: 33 % des letzten Netto-Einkommens (ohne Zusatzversorgung) 1 Wie sicher ist die gesetzliche Rente? 1.1 Wer ist von den Rentenkürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen? % Staatlich geförderte Altersversorgung als Ausgleich für die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus 1.2 Müssen Sie Altersvorsorge betreiben? Müssen Sie Altersvorsorge betreiben? Nein, das müssen Sie nicht! Sie sollten es aber, zumal der Staat Sie mit Steuervorteilen und Zulagen fördert! Dafür bieten wir Ihnen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine attraktive Lösung. 2 3

4 II. Die neue Zusatzversorgung was hat sich verändert? 2 Vorbemerkung Mit dem sog. Altersvorsorgeplan 2001 wurde die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem neu geregelt und damit das bisherige Gesamtversorgungssystem durch das Punktemodell ersetzt. Gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber bieten wir Ihnen im Rahmen des Punktemodells wie bisher die Betriebsrente als Pflichtversicherung. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Betriebsrente durch eine freiwillige Zusatzrente, die Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterführen können, aufzustocken. Sie können dies durch staatlich geförderte, freiwillige Beiträge bei uns tun.

5 Das Punktemodell 2.1 Warum wurde das Punktemodell eingeführt? Die ständigen Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung, der Steuersätze und der Beitragssätze in der Sozialversicherung führten zu fortlaufenden Anpassungszwängen bei der Zusatzversorgung. Mit der Folge, dass die Rentenhöhen nicht vorhersehbar und Rentenvorausberechnungen nicht verlässlich waren. 2.1 Warum wurde das Punktemodell eingeführt? 2.1 Der Anpassungszwang an die Bezugssysteme führte zu komplizierten Regelungen, die zunehmend nicht mehr gerichtsfest waren und das Vertrauen in die Sicherheit der Zusatzversorgung untergruben. Die auf dem Gesamtversorgungssystem beruhende Versorgungsrente kam immer seltener zum Tragen. Stattdessen wurde aufgrund von veränderten Erwerbsbiographien in immer mehr Fällen nur die Mindestrente geleistet. Darüber hinaus mehrten sich die Arbeitgeberwechsel von und zur Privatwirtschaft, so dass die Überleitung immer seltener zum Tragen kam. Beschleunigt wurde die Systemänderung zudem durch das Altersvermögensgesetz (AVmG): Bei Fortgeltung des Gesamtversorgungssystems wären Arbeitnehmer und -geber des öffentlichen und kirchlichen Dienstes grundsätzlich von einer staatlichen Förderung ausgeschlossen gewesen. 4 5

6 Das Punktemodell 2.2 Müssen Sie mit Rentenkürzungen beim Punktemodell rechnen? Im Gesamtversorgungssystem konnte man nach 40 Jahren gesamtversorgungsfähiger Zeit eine Gesamtversorgung von 91,75 % der letzten Nettoentgelte erreichen. Durchschnittlich betrug so die Höhe der Zusatzrente ca. 17% der letzten Bruttoentgelte. Bei einer Beitragsleistung von 4% des Arbeitsentgelts lässt sich auch über das Punktemodell eine vergleichbare Versorgung erzielen, da die Beiträge verzinst werden. Eine Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem, erfolgt nicht mehr. Die Versorgung hängt auch nicht mehr von weiteren externen Bezugssystemen (wie z. B. Beamtenversorgung) ab. Mit dem Punktemodell sind die Leistungen in Zukunft transparent und klar vorhersehbar. Somit führt es auf Dauer insgesamt zu einer Situationsverbesserung für die Arbeitnehmer. Die bereits im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften werden nach festgelegten Besitzstandsregeln in das Punktemodell übertragen. Da bei der großen Zahl an Pflichtversicherten die Besitzstandsermittlung nur in pauschalierter Form zeitnah möglich ist, kann es in dem einen oder anderen Fall zu geringen Verschlechterungen oder Verbesserungen kommen.

7 2.3 Wie funktioniert das Punktemodell? Wir bieten Ihnen im Rahmen des Punktemodells eine Betriebsrente als Arbeitgeberleistung. Darüber hinaus können Sie eine freiwillige Zusatzrente mit eigenen Beiträgen und gegebenenfalls staatlicher Förderung erwerben. a) Die Betriebsrente Die Betriebsrente errechnet sich aus Versorgungspunkten, die bares Geld wert sind. Ihr Arbeitgeber zahlt in der Regel den kompletten Beitrag. Der Beitragssatz beträgt im Allgemeinen 4% Ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts. Er ist damit in etwa doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Beitragssätze in der Privatwirtschaft. Für jeden Beitrag werden Ihnen Versorgungspunkte gutgeschrieben. Die Anzahl der Versorgungspunkte richtet sich damit im Ergebnis nach Ihrem Einkommen. Zusätzlich wird auch Ihr Alter durch Multiplikation mit dem entsprechenden Altersfaktor aus der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt. Denn je jünger Sie zum Zeitpunkt der Beitragszahlung sind, umso höher werden die Beiträge bewertet, da diese für einen längeren Zeitraum gewinnbringend angelegt werden können. Darüber hinaus können sich Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten, wie z.b. durch Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung (Invalidität) vor dem 60. Lebensjahr und in der Elternzeit, ergeben. Die Versorgungspunkte werden gesammelt, addiert und gegebenenfalls durch so genannte Bonuspunkte zusätzlich erhöht. Dann werden sie mit dem Messbetrag multipliziert. Der Messbetrag dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld. Er gibt den Wert eines Versorgungspunktes wieder und beträgt Müssen Sie mit Rentenkürzungen beim Punktemodell rechnen? 2.3 Wie funktioniert das Punktemodell? Versorgungspunkte x Messbetrag = monatliche Rente Die spätere Rente wird jährlich zum 01. Juli um 1 % erhöht. 6 7

8 Das Punktemodell Alterstabelle Alter Alters- Alter Alters - Alter Alters - faktor faktor faktor 17 3,1 33 1,9 49 1,2 18 3,0 34 1,8 50 1,1 19 2,9 35 1,7 51 1,1 20 2,8 36 1,7 52 1,1 21 2,7 37 1,6 53 1,0 22 2,6 38 1,6 54 1,0 23 2,5 39 1,6 55 1,0 24 2,4 40 1,5 56 1,0 25 2,4 41 1,5 57 0,9 26 2,3 42 1,4 58 0,9 27 2,2 43 1,4 59 0,9 28 2,2 44 1,3 60 0,9 29 2,1 45 1,3 61 0,9 30 2,0 46 1,3 62 0,8 31 2,0 47 1,2 63 0,8 32 1,9 48 1,2 64 0,8 >64 0,8

9 Bei der Festlegung der Rentenleistung haben wir bis zum Rentenzahlungsbeginn einen Zinssatz von 3,25 %, nach Beginn der Rentenzahlung aber einen Zinssatz von 5,25 % berücksichtigt. Die darüber hinaus von uns erwirtschafteten Überschüsse werden nach Abzug der Kosten für die sozialen Komponenten in der Zeit bis zum Rentenbeginn in Form von Bonuspunkten an Sie ausgeschüttet. b) Die freiwillige Zusatzrente Das lohnt sich für Sie: Zusätzlich zur Betriebsrente können Sie bei uns im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine freiwillige Zusatzrente abschließen, indem Sie diese während des Arbeitsverhältnisses beantragen. Auch bei der freiwilligen Zusatzrente berücksichtigen wir bis zum Rentenzahlungsbeginn einen Zinssatz von 3,25 % und nach Beginn der Rentenzahlung einen Zinssatz von 5,25 %. Auch hier werden bei höheren Erträgen Bonuspunkte vergeben. Die Teile der freiwilligen Zusatzrente, die sich aus einem über 3,25 % hinausgehenden Zins ergeben, stehen jedoch unter dem Vorbehalt entsprechender Renditen. Dies entspricht einer vorgezogenen Überschussbeteiligung. 8 9

10 Das Punktemodell 2.4 Was leistet das Punktemodell? Die Betriebsrente sichert die klassischen Versorgungsfälle ab, also Alter, Erwerbsminderung (Invalidität) und Hinterbliebenenversorgung. Bei der freiwilligen Zusatzrente können Sie wählen, ob Sie auch eine Rente bei Invalidität und/oder eine Hinterbliebenenversorgung wünschen. Werden diese Risiken nicht mitversichert, erhöht sich Ihre Altersrente. 2.5 Welche weiteren Vorteile ermöglicht das Punktemodell? Steuervorteile durch Entgeltumwandlung Staatliche Förderung durch die so genannte Riester-Rente Erhöhung der laufenden Renten um 1 % pro Jahr ohne Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Betriebsrenten Gleicher Beitrag für Männer und Frauen Regelmäßige Information über den aktuellen Stand Ihrer Rente Soziale Komponenten bei der Betriebsrente, z. B. zusätzliche Versorgungspunkte während der Elternzeit, bei Invalidität oder Tod

11 2.6 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis? Die Betriebsrente kann bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes stets fortgeführt werden. Aber auch sonst bleiben Ihnen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die im Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte erhalten. Ihrer Versicherung werden auch weiterhin Bonuspunkte gutgeschrieben, wenn Sie bis zum Ausscheiden mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate in der Zusatzversorgung versichert waren. Eine schon bestehende freiwillige Zusatzrente können Sie fortführen. Den Antrag dazu müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei uns stellen. 2.4 Was leistet das Punktemodell? 2.5 Welche weiteren Vorteile ermöglicht das Punktemodell? Wann wurde das 2.6 Was geschieht bei Punktemodell Die Umstellung der Berechnung erfolgt rückwirkend zum vorzeitigem Ausscheiden aus eingeführt? dem Arbeitsverhältnis? Wann wurde das Punktemodell eingeführt? 10 11

12 Das Punktemodell 2.8 Was geschieht mit den Renten und Anwartschaften der Pflichtversicherten? Die laufenden Renten werden unverändert weitergezahlt und jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht. Eine Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht mehr. Sie müssen also nicht mehr fürchten, dass sich der Rentenbetrag im Laufe der Jahre vermindern kann. Erhöhungen der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente fließen Ihnen künftig in vollem Umfang zu. Für die Anwartschaften der Versicherten wird zwischen rentennahen Jahrgängen und den übrigen differenziert. Dabei wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass sich mit fortschreitendem Alter das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand der ihm zugesagten betrieblichen Altersversorgung verdichtet. Für diejenigen, die am Jahre alt oder älter sind, also vor dem 2. Januar 1947 geboren sind, orientiert sich der Besitzstand weitgehend an der Rente, die im bisherigen Zusatzversorgungsrecht als Altersrente bei Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr erreicht worden wäre. Die ab dem Umstellungstag ( ) bis zum 63. Lebensjahr nach dem Punktemodell erreichbare Rente wird angerechnet. Die Versicherten übernehmen die so errechneten Anwartschaften als Startgutschrift und können nun in der neuen Betriebsrente weitere Versorgungspunkte dazu gewinnen. Bei den unter 55-jährigen im Tarifgebiet West und grundsätzlich allen Versicherten im Tarifgebiet Ost erfolgt eine Ermittlung des Besitzstandes zum Stand vom nach Regelungen des Betriebsrentengesetzes. Danach wird in pauschalierender Anlehnung an das Berechnungssystem der Gesamtversorgung eine Versorgungsrente errechnet unter Annahme des Höchstversorgungssatzes von 91,75% (Voll-Leistung) und diese auf die Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung heruntergebrochen. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung erhält der Versicherte 2,25 % der Voll-Leistung. Dieses Ergebnis wird in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschrift ebenfalls in das Punktemodell übertragen.

13 Wie wirkt sich das Punktemodell bei Altersteilzeit aus? Wie werden Sie über die Höhe Ihrer Zusatzversorgung informiert? Für Arbeitnehmer mit bestehenden oder neuen Altersteilzeit-Vereinbarungen wird die Berechnung der Betriebsrente wie bisher auch zukünftig aus einem von 50 % auf 90 % hochgerechneten Entgelt erfolgen. Wir teilen Ihnen jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die aktuelle Höhe Ihrer zu erwartenden Rente mit. 2.8 Was geschieht mit den Renten und Anwartschaften? 2.9 Wie wirkt sich das Punktemodell bei Altersteilzeit aus? Wie werden Sie über die Höhe Ihrer Zusatzversorgung informiert? 12 13

14 III. Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) 3.1 Was regelt das Altersvermögensgesetz (AVmG)? Zum Ausgleich für die Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge gestärkt werden. Der Staat fördert dies seit dem mit Steuerbegünstigungen und Zulagen. 3.2 Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersversorgung? Sie ist günstig Es entfallen die Kosten für Vertrieb, Abschlussprovisionen und Dividenden an Aktionäre. Sie ist einfach Die betriebliche Altersvorsorge wird über Ihren Arbeitgeber abgewickelt und für Sie entfällt die Suche nach einem Finanzdienstleister. Sie erhalten Ihre zusätzliche Altersversorgung aus einer Hand. Sie ist sicher Betriebsrenten- und Altersvermögensgesetz gewährleisten die rechtliche Sicherheit für die betriebliche Altersversorgung. Sie bietet eine hohe Versorgungsqualität Die betriebliche Altersvorsorge sieht eine Alters-, Erwerbsminderungs- (Invalidität) und Hinterbliebenen-Absicherung vor.

15 3.3 Ist das Punktemodell förderfähig? Das Punktemodell erfüllt alle Voraussetzungen einer Förderung nach dem AVmG. Es bietet Ihnen somit die Möglichkeit, Steuervorteile und Zulagenförderung in Anspruch zu nehmen. 3.1 Was regelt das Altersvermögensgesetz (AVmG)? 3.2 Welche Vorteile bietet die betriebliche Altersversorgung? Wie sieht die staatliche Förderung in Form der Riester-Rente aus? Die Zusatzversorgungseinrichtungen sind im steuerrechtlichen Sinne Pensionskassen. Nach dem AVmG können Eigenbeiträge an eine Pensionskasse durch staatliche Zulagen gefördert werden. 3.3 Ist das Punktemodell förderfähig? 3.4 Wie sieht die staatliche Förderung in Form der Riester-Rente aus?

16 Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) Zulagen ( jährlich/maximal) Zeit- Grund- Kinderraum zulage zulage ab Absetzbare Maximalbeiträge* Jahr Beiträge ab ab ab ab * Maximale Beiträge, die als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können Wie sieht die Förderung durch die Riester-Rente konkret aus? Ihr Beitrag Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, sollten Sie im Jahr 2002 mindestens 1 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres (abzüglich der Zulagen) aus Ihrem laufenden Nettoentgelt einzahlen. Dieser Prozentsatz steigt alle zwei Jahre um 1 % bis zu 4 % im Jahr Die staatliche Zulage Sie erhalten eine Grundzulage und für jedes Kind, für das Sie Kindergeld beziehen, eine Kinderzulage. Abhängig von der Anzahl der Kinder können sich daher Zulagen in unterschiedlicher Höhe ergeben. Die staatliche Zulage trägt zur Erhöhung Ihrer freiwilligen Zusatzrente bei. + Der Sonderausgabenabzug Sie können Ihren Eigenbeitrag und die staatlichen Zulagen im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulagenförderung. Wenn das der Fall ist, ergibt sich daraus eine Steuererstattung, die Ihnen vom Finanzamt gegebenenfalls ausgezahlt wird. Die Leistungen aus der freiwilligen Zusatzrente sind erst ab Rentenbeginn mit Ihrem dann individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist meist geringer als im Arbeitsleben.

17 3.5 Was müssen Sie einzahlen, um die Zulage zu erhalten? Zulagen und Beiträge pro Jahr Zeitraum Grundzulage Kinderzulage Beitrag pro Kind % rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen % % ab % 3.5 Was müssen Sie einzahlen, um die Zulage zu erhalten? 3.5 Bei Personen mit geringem Einkommen und Kindern kann es sein, dass die Zulagen bereits den Aufwendungen von 1-4% entsprechen oder diese gar übersteigen. Dann muss nur ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen. Der Sockelbetrag liegt bis 2004 je nach Kinderzahl zwischen 30. und 45., ab 2005 zwischen 60. und

18 Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) Steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (2002) Alleinstehend, ohne Kinder (Angaben in. pro Jahr) SV-pflichtiges Sparleis- Zusätzliche Einkommen Eigen- Grund- Kinder- tung ins- Steuer- Förderdes Vorjahres beitrag 1 zulage zulage 2 gesamt 3 ersparnis 4 quote % % % % = = 32 % % % % % % 1 1% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (höchstens 525.) abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 38., mindestens jedoch Je kindergeldberechtigtes Kind Summe aus Eigenbeitrag und Zulage, die insgesamt für die Altersvorsorge gespart wird 4 Bei Sonderausgabenabzug der gesamten Altersvorsorgeaufwendungen; übersteigt der Steuervorteil die Höhe der Zulage, wird die Differenz vom Finanzamt zusätzlich zur Zulage ausgezahlt 5 Summe der Grund- und Kinderzulage und zusätzlicher Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

19 Verheiratet, zwei Kinder, ein Rentenversicherungspflichtiger (Angaben in. pro Jahr) SV-pflichtiges Sparleis- Zusätzliche Einkommen Eigen- Grund- Kinder- tung ins- Steuer- Förderdes Vorjahres beitrag 1 zulage zulage 2 gesamt 3 ersparnis 4 quote % % % % = = 67 % % % % % % 3.5 Was müssen Sie einzahlen, um die Zulage zu erhalten? % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (höchstens 525.) abzüglich Summe der Zulagen in Höhe von 168., mindestens jedoch Je kindergeldberechtigtes Kind Summe aus Eigenbeitrag und Zulagen, die insgesamt für die Altersvorsorge gespart wird 4 Bei Sonderausgabenabzug der gesamten Altersvorsorgeaufwendungen; übersteigt der Steuervorteil die Höhe der Zulage, wird die Differenz vom Finanzamt zusätzlich zur Zulage ausgezahlt 5 Summe der Grund- und Kinderzulage und zusätzlicher Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug im Verhältnis zur Sparleistung Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 18 19

20 Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) 3.6 Wer hat Anspruch auf die Riester-Förderung? Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann die neue Förderung in Anspruch nehmen. Hierzu zählen insbesondere: Arbeitnehmer und Auszubildende Wehr- und Zivildienstleistende Lohnersatzleistungsempfänger (z. B. bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe) Väter und Mütter, die Kindererziehungsleistungen erbringen (für jedes Kind maximal bis zu 3 Jahren) Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben Keinen Anspruch auf die Förderung nach dem AVmG haben: Personen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind (z. B. Ärzte und Apotheker) Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind Rentner Geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind

21 3.7 Wie erhalten Sie die Riester-Förderung? Sie zahlen die Beiträge an uns aus Ihrem Nettoentgelt. Wir helfen Ihnen bei Ihrem persönlichen Antrag auf Zulagenförderung. Hierzu übersenden wir Ihnen nach Ablauf eines Beitragsjahres zu Beginn des Folgejahres (erstmals 2003) einen Antrag auf Zulage. Sie füllen den Zulagenantrag aus und senden ihn an uns zurück. Wir übermitteln die Angaben aus dem Zulagenantrag in elektronischer Form an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Diese errechnet die Zulagen und zahlt sie an uns aus. Wir schreiben Ihnen die Zulagen dann in Form von Versorgungspunkten gut. Zuständigkeitstabelle: Kasse Zulagenamt Finanzamt Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (BfA) übersendet Antrag auf Zulage an Versicherten nach Ablauf eines Beitragsjahres übermittelt Daten aus dem Antrag elektronisch an das Zulagenamt Gutschrift der gewährten Zulage für den Altersvorsorgevertrag berechnet die Zulage veranlasst die Auszahlung der Zulage an die Kasse Datenabgleich zur Erfüllung der Aufgaben mit den verschiedensten Stellen Ermittlung des steuerlichen Vorteils aus dem Sonderausgabenabzug so genannte Günstigkeitsprüfung: Ist der Steuervorteil größer als die gewährte Zulage? Gegebenenfalls erfolgt Überweisung der Differenz an den Versicherten Der zulageberechtigte Versicherte muss das Original des ausgefüllten Antrags auf Zulage an die Kasse senden und das Doppel mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. 3.6 Wer hat Anspruch auf die Riester-Förderung? 3.7 Wie erhalten Sie die Riester-Förderung?

22 Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) 3.8 Können Sie über das Punktemodell Entgelt umwandeln? Ja. Im Rahmen des Punktemodells ist eine Umwandlung von Entgelt in eine wertgleiche Versorgung möglich. 3.9 Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass Sie auf die Auszahlung eines Teils Ihres Arbeitsentgeltes verzichten. Ihr Arbeitgeber wird diesen Teil an uns weiterleiten. Im Versorgungsfall erhalten Sie dann von uns hieraus die Versorgungsleistungen. So wandeln Sie Teile Ihres Entgeltes in eine wertgleiche Altersversorgung um. Die Höhe der Versorgungszusage errechnet sich aus den planmäßig abzuführenden Beiträgen. Diese Beiträge und die daraus erzielten Erträge finanzieren die Versorgungsleistung.

23 3.10 Wie sparen Sie mit der Entgeltumwandlung Steuern? Sie vereinbaren einfach mit Ihrem Arbeitgeber, dass ein Teil Ihres Bruttogehaltes oder Ihrer Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) in Form einer Entgeltumwandlung bei uns eingezahlt wird. Dies ist so weit möglich, wie die Steuergrenze durch die Beitragszahlungen Ihres Arbeitgebers in Ihre Betriebsrente noch nicht erreicht ist. Die maximale Beitragshöhe beträgt 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2002 sind das ), abzüglich des Arbeitgeberbeitrags für Ihre Betriebsrente. Ihre Beiträge, die Sie aus Ihren Brutto-Bezügen an uns zahlen, sind steuerfrei. Somit legen Sie einen höheren Betrag für Ihre Altersversorgung an und verringern zusätzlich die Höhe Ihrer Lohn- und Einkommensteuer. Die Leistungen aus der freiwilligen Zusatzrente sind erst ab Rentenbeginn mit Ihrem dann individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist meist geringer als im Arbeitsleben. 3.8 Können Sie über das Punktemodell Entgelt umwandeln? 3.9 Wie funktioniert die Entgeltumwandlung? 3.10 Wie sparen Sie mit der Entgeltumwandlung Steuern? Darüber hinaus sind diese Beiträge an uns bis zum auch sozialversicherungsfrei. Dies führt zu einer relativ geringen Minderung der gesetzlichen Rente. Eine Entgeltumwandlung in Höhe von 500. jährlich mindert die monatliche Rente um 0,45.. Diese Rentenminderung wird durch die Steuer- und Beitragsersparnisse mehr als kompensiert

24 Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) Entgeltumwandlung Beispiel Förderung Diesem Beispiel liegt die Steuerklasse III/1 zugrunde. Beabsichtigte Vorsorge 600. jährlich. Entgeltumwandlung ohne mit Steuerbrutto Vorsorge durch Umwandlung verbleibendes Steuerbrutto Steuer/Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag SV-Beiträge (20,4 %) Gesamtabzüge Netto-Einkommen abzügl. Vorsorge ohne Umwandlung verfügbares Einkommen Liquiditätsvorteil

25 3.10 Wie sparen Sie mit der Entgeltumwandlung Steuern? 3.10 Der bisherige ungekürzte Brutto-Arbeitslohn bleibt Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die sich auf das Entgelt beziehen (z. B. Tariflohnerhöhungen, Bemessung des Weihnachtsgeldes etc.). Übersteigt der Arbeitgeberbeitrag und/oder die Entgeltumwandlung die Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2002: ), kann für den übersteigenden Teil die Lohnsteuerpauschalierung nach dem Einkommensteuergesetz bis zu weiteren in Anspruch genommen werden. Sie sparen die Differenz zwischen pauschalem Lohnsteuersatz von 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und Ihrem persönlichen, individuellen Steuersatz

26 Das Punktemodell und das Altersvermögensgesetz (AVmG) 3.11 Haben Sie Anspruch auf Entgeltumwandlung? Ab 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer nach dem Betriebsrentengesetz Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung. Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie für eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nutzen. Dies entspricht im Jahr 2002 einem Betrag von Soweit Ihr Arbeitgeber für Sie bereits eine betriebliche Altersversorgung finanziert, ist dies bei der steuerlichen Behandlung der Entgeltumwandlung zu berücksichtigen. Nur soweit der steuerliche Rahmen nach der vom Arbeitgeber finanzierten Zusatzversorgung noch offen ist, können Sie mit der Entgeltumwandlung die Steuervergünstigungen realisieren. Der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung beträgt jährlich 1/160 der Bezugsgröße nach dem Sozialgesetzbuch. Im Jahr 2002 sind das 175. in den alten Bundesländern und 147. in den neuen Bundesländern. Der Gesetzgeber hat die Entgeltumwandlung unter den Vorbehalt des Tarifrechts gestellt. Das heißt, sie kann bei Entgeltansprüchen, die auf einem Tarifvertrag oder einer entsprechenden kirchenrechtlichen Regelung beruhen, nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag oder eine entsprechende kirchenrechtliche Regelung vorgesehen oder zugelassen ist. Im kirchlichen und diakonischen Dienst sollen entsprechende Öffnungsklauseln noch im Jahr 2002 geschaffen werden.

27 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden? Welche Förderung ist empfehlenswert? Ihre aus der Entgeltumwandlung stammenden Ansprüche bleiben Ihnen auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in jedem Fall erhalten. Wartezeiten als Voraussetzung zum Bezug der Rentenleistungen gibt es keine. Das Versicherungsverhältnis kann mit Beiträgen aus neuen Bezügen fortgesetzt oder als beitragsfreie Versicherung weitergeführt werden. Dies kommt im Wesentlichen auf Ihre individuelle Einkommenssituation und Ihren Familienstand an. Als Faustformel gilt: Verdient jemand gut, wird in der Regel die Entgeltumwandlung mit den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen günstiger sein. Für Geringverdiener, insbesondere mit Kindern, werden sich hingegen die Zulagen und Sonderausgabenabzüge der Riester-Förderung lohnen. Wir informieren Sie über die steuerlichen Auswirkungen und errechnen diese auf Grundlage Ihrer persönlichen Angaben Haben Sie Anspruch auf Entgeltumwandlung? 3.12 Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden? 3.13 Welche Förderung ist empfehlenswert?

28 Viele Fragen eine Antwort

29 Schließen Sie schon jetzt die freiwillige Zusatzrente bei uns ab Je früher Sie mit einer freiwilligen Zusatzrente anfangen, desto besser ist Ihre Versorgung im Alter. Die betriebliche Zusatzvorsorge lohnt sich in jedem Fall für Sie. Vorsorge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung ist meist vielfach günstiger als eine vergleichbare Vorsorge. Denn wir arbeiten ohne Kosten für Vertrieb, Abschlussprovisionen und müssen keine Dividende an Aktionäre auszahlen. Und: Unsere Kapitalanlagen sind professionell und haben sich stets bewährt. Ein weiterer Vorteil: Sie erhalten Ihre Altersversorgung aus einer Hand. Wir informieren Sie gerne Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden Gartenstr. 26; Karlsruhe Postfach 3764; Karlsruhe Telefon: 07 21/ Telefax: 07 21/ Internet:

30 Alphabetisches Stichwortverzeichnis Stichwort Seite Alterstabelle 8 Altersteilzeit 13 Altersvermögensgesetz 5, 14 Altersvorsorgeplan Auskunft 27 Besitzstand siehe Übergangsregelungen Betriebliche Altersversorgung Vorteilhaftigkeit 14 Betriebsrente 7 Rentenerhöhung 7 Bonuspunkte 7 Eckrentner 2 Freiwillige Zusatzrente 4, 9 Generationenvertrag 2 Gesamtversorgungssystem 5 f. Messbetrag 7 Seite Punktemodell Altersvermögensgesetz (AVmG) 5, 14 Elternzeit 7 Funktionsweise 7 Gründe für die Einführung 5 Informationen 13 Versicherungsleistungen 10 Vorteile 10 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 11 Soziale Komponenten 7 Zeitpunkt der Einführung 11 Rentenniveau 2 Riester-Förderung Förder-Berechtigte 20 Sockelbetrag 17 Sonderausgabenabzug 16 Verfahren 21 Zulagen 15 ff. Übergangsregelungen Anwartschaften 6, 12 laufende Renten 12 Überleitung 5 Versorgungspunkte 7 Zusatzrente siehe freiwillige Zusatzrente

31

32 Weitere Infos unter: 0721/ oder

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