Satzung über die Elternbeiträge der Kindertagesstätte Haar gemeinnützige GmbH (Kita Haar)

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1 Satzung über die Elternbeiträge der Kindertagesstätte Haar gemeinnützige GmbH (Kita Haar) für die Einrichtung Dachauer Straße 124 (links), München Dachauer Straße 124 (rechts), München Helene-Weber-Allee 9, München Marcel-Breuer-Straße 18, München (Elternbeiträge MFF-München) Stand 01. Januar 2016 Änderung , gültig ab Gültigkeit Die Kita Haar erhebt für den Besuch der Kinder in ihren Einrichtungen Elternbeiträge und Essensgeld. Für folgende Einrichtungen, und nur für diese Einrichtungen, ist diese Satzung gültig: Dachauer Str. 124 (links), München Dachauer Str. 124 (rechts), München Helene-Weber-Allee 9, München Marcel-Breuer-Str. 18, München Die Elternbeiträge werden nach Vorgaben der Münchner Förderformel (MFF) festgelegt. 2 Betreuungsbeiträge (1) Die Höhe der Betreuungsbeiträge beträgt in den Buchungsstufe von mehr als 3 bis zu 4 bis zu 5 bis zu 6 bis zu 7 bis zu 8 bis zu 9 von mehr als 9 187,-- Euro 234,-- Euro 281,-- Euro 328,-- Euro 370,-- Euro 397,-- Euro 421,-- Euro (2) Die in Abs. 1 genannten Beiträge sind monatlich zu entrichten ( 12). Die Höhe der Betreuungsbeiträge bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung sind in den 3 und 11 geregelt. (3) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet. 3 Essensgeld (1) Für die Tagesverpflegung ist entsprechend der gewählten Besuchsart das Essensgeld zusätzlich zum Betreuungsbeitrag zu entrichten. (2) Das tägliche Essensgeld beträgt bei einer Buchung von täglich bis zu 6 von täglich mehr als 6 2,70 Euro 3,00 Euro Liegt die Buchungszeit bei Bemessung der Gebühr nach 2 Abs. 1 vollständig außerhalb der Mittagsessenszeit von Uhr bis Uhr, beträgt das tägliche Essensgeld 1,-- Euro. Elternbeiträge MFF-München, Stand Seite 1 von 6

2 (3) Das Essensgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für 20 Besuchstage, zu entrichten. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um 1/4 gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Essensgeld die Hälfte. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder bei Abwesenheit während der gesamten Sommerschließzeit von drei Wochen ist nur 1/4 des monatlichen Essensgeldes zu entrichten. Das Essensgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Der Faschingsdienstag gilt als Besuchstag. (4) Eine Ermäßigung nach Abs. 4 setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig (5 Besuchstage) vorher abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Essensgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung des Essensgelds erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht. 4 Beitragsschuldner Schuldner der Betreuungsbeiträge und des Essensgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung durch oder im Namen der Pflegeeltern gemäß 1688 BGB erfolgte, die Pflegeeltern, und das Kind als Gesamtschuldner. Lebt das Kind mit nur einem der Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. 5 Beitragsermäßigung (1) Die Beitragsermäßigung erfolgt nach der Münchner Förderformel - Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte in der Neufassung vom , im Folgenden kurz MFF-Richtlinie genannt. Eine Beitragsermäßigung erfolgt nur für in München als ersten Wohnsitz gemeldete Kinder. (2) Die Beitragsermäßigung erfolgt auf Antrag zur Einkommensberechnung und des daraufhin ergehenden Feststellungsbescheids des RBS der Landeshauptstadt München. Die Einkommensberechnung gilt jeweils für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres ( bis ) und ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu zu stellen. (3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung wird bei der Kita Haar gestellt. Der Antrag auf muss Beitragsermäßigung vor dem Ende (31.08) des laufenden Kindertageseinrichtungsjahres erfolgen. Der fristgerechte Antrag sowie die Vorlage der erforderlichen Nachweise zur Einkommensberechnung liegen in der Verantwortung der Beitragsschuldner (siehe 4). (4) Werden die Frist auf Antragerstellung oder die Fristen der MFF-Richtlinie zur Vorlage der erforderlichen Nachweise nicht eigehalten, ist eine Beitragsermäßigung ausgeschlossen. (5) Der Betreuungsbeitrag wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines Tageseinrichtungsjahres ( bis ) auf der Basis der maßgeblichen Gesamteinkünfte gemäß Anlage 1 ermäßigt. Zu jedem Antrag sind von den Sorgeberechtigten Belege der für die Einkommensberechnung maßgeblichen Einkünfte (auch als Einkommen bezeichnet) beim Referat für Bildung und Sport, Abteilung KITA, Zentrale Gebührenstelle vorzulegen. Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist jährlich fristgerecht durch die Beitragsschuldner neu zu stellen. (6) Die maßgebliche Höhe der Gesamteinkünfte wird durch das Referat für Bildung und Sport (RBS) der Landeshauptstadt München auf Grundlage der Angaben der Sorgeberechtigten festgestellt und per Feststellungsbescheid der Kita Haar, in Kopie an die Sorgeberechtigten, mitgeteilt. Die Beitragsermäßigung wird entsprechend diesem Bescheid durch die Kita Haar gewährt. Ist der Bescheid vorläufig, wird auch der Betreuungsbeitrag vorläufig festgelegt. Ergeht kein Bescheid durch das RBS, der eine Ermäßigung begründet, erfolgt keine Betragsermäßigung. (7) Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die Einrichtung kann der Betreuungsbeitrag vorläufig ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Beitragsermäßigung nach Abs. 1 vorliegt, dem eine Schätzung des für die Berechnung maßgeblichen Einkommens beigefügt ist. Elternbeiträge MFF-München, Stand Seite 2 von 6

3 (8) Die vorläufige Ermäßigung nach Abs. 7 ist auf die Zeit bis zum des Tageseinrichtungsjahres begrenzt. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Neufestsetzung der maßgeblichen Höhe der Gesamteinkünfte durch Bescheid des RBS erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres der volle Betreuungsbeitrag fällig. (9) Geht nachträglich ein Feststellungsbescheid des RBS bei der Kita Haar ein, wird rückwirkend der Betreuungsbeitrag nach Vorgabe der MFF-Richtlinie dem Bescheid folgend der Betreuungsbeitrag ermäßigt. (10) Erstellt das RBS keinen Bescheid für ein Tageseinrichtungsjahr, ist rückwirkend für das ganze Tageseinrichtungsjahr der volle Betreuungsbeitrag fällig; ein Anspruch auf Beitragsermäßigung besteht nicht. (11) Wenn alle Beitragsschuldner nach 4 aktuell nur Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27 ff. SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 19 SGB II oder Sozialgeld beziehen, oder wenn die maßgeblichen aktuellen Einkünfte erwarten lassen, dass nur Jahreseinkünfte bis ,-- Euro erzielt werden, wird das Essensgeld auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt und vom Betreuungsbeitrag befreit. Die Festlegung der maßgeblichen aktuellen Einkünfte erfolgt durch das RBS. (12) Das Essensgeld wird, wenn die Beitragsschuldner Bewohnerinnen/Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften sind und kein eigenes Einkommen haben, auf Antrag auf 0,-- Euro ermäßigt. (13) Jede Veränderung in den maßgeblichen Einkünften ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich sowohl der Kita Haar als auch dem RBS mitzuteilen. Jede Veränderung der Wohnungssituation nach Abs. 12 ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich der Kita Haar mitzuteilen. Die Ermäßigung wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. (14) Ergehen rückwirkende Bescheide des RBS, wird der Betreuungsbeitrag auch rückwirkend für den gleichen Zeitraum angepasst. Eine daraus möglicherweise resultierende Nachzahlung wird sofort in voller Höhe fällig und ist auch dann fällig, wenn das Kind bereits ausgeschieden ist. (15) Hebt das RBS einen Bescheid oder vorläufigen Bescheid auf, wird der Elternbeitrag rückwirkend neu festgesetzt. Eine daraus resultierende Nachzahlung wird sofort in voller Höhe fällig und ist auch dann fällig, wenn das Kind bereits ausgeschieden ist. 6 Einkünfte Die Einkünfte im Sinne des 5 werden durch das RBS festgestellt. Der vom RBS erlassene Feststellungsbescheid über die Höhe der maßgeblichen Einkünfte ist Basis für die Beitragsermäßigung. 7 Geschwistermäßigung (1) Die Geschwistermäßigung erfolgt im Rahmen der Münchner Förderformel nach der Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte in der Neufassung vom (2) Besucht ein Kind oder besuchen mehrere Kinder in der Familie Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft wird die Geschwistermäßigung in der städtischen Einrichtung angeboten. Eine Geschwisterermäßigung in der Kita Haar ist dann ausgeschlossen. (3) Besuchen zwei oder mehrere Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die innerhalb einer Familiengemeinschaft leben, eine in München befindliche Kindertagesstätte, Tagesheim/Kooperationseinrichtung, Kinderkrippe oder Kindertageszentrum, die sich nicht in städtischer Trägerschaft befindet, wird der Betreuungsbeitrag auf Antrag, wie folgt, festgesetzt: (4) Der Betreuungsbeitrag für das erste Kind wird nach den jeweiligen Einkünften gemäß 6 erhoben. Der Betreuungsbeitrag für das zweite Kind wird um zwei Einkommensstufen niedriger angesetzt. Fallen für zwei Kinder Gebühren nach 2 Abs. 1 an, so reduziert sich der Betreuungsbeitrag für das zweite Kind um eine weitere Einkommensstufe. Der Betreuungsbeitrag für das dritte und jedes weitere Kind beträgt 0 Euro. Elternbeiträge MFF-München, Stand Seite 3 von 6

4 (5) Die Geschwisterermäßigung wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines Tageseinrichtungsjahres ( bis ) gewährt. Der Antrag muss vor Ende des beantragten Tageseinrichtungsjahres gestellt werden. Der Antrag auf ist für jedes Tageseinrichtungsjahr neu zu stellen. Die Ermäßigung wird rückwirkend ab Beginn des beantragen Tageseinrichtungsjahres gewährt. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Tageseinrichtung für das beantragte Tageseinrichtungsjahr beizulegen. 8 Pflege- und Heimkinder (1) Der Betreuungsbeitrag für die Pflegekinder bemisst sich nach den Einkünften der Erziehungsberechtigten, wenn die Pflegeeltern das Pflegekind im Auftrag der Erziehungsberechtigten in der Einrichtung untergebracht haben. Im Übrigen bemisst sich der Betreuungsbeitrag nach dem Einkommen der Pflegeeltern. (2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen. (3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe von der Landeshauptstadt München in einem Heim untergebracht sind, entfällt der Betreuungsbeitrag. (4) Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird kein Betreuungsbeitrag erhoben. 9 Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen (1) Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann vom Betreuungsbeitrag und Essensgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Tageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden. (2) Die Bezirkssozialarbeit entscheidet über das Vorliegen einer besonderen sozialpädagogisch begründeten Notlage und in welcher Höhe von dem Elternbeitrag zu befreien ist. Die Befreiung oder Ermäßigung ist nur im Rahmen eines Hilfeplans möglich; ansonsten erfolgt die Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme der Bezirkssozialarbeit. (3) Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit den Antrag rückwirkend für das laufende Tageseinrichtungsjahr stellen. Bei Fortdauer der besonderen sozialpädagogisch begründeten Notlage kann der Antrag von der Bezirkssozialarbeit auch von Amts wegen jeweils für die Dauer eines weiteren Tageseinrichtungsjahres neu gestellt werden. (4) Die Ermäßigung erfolgt dann und nur dann, wenn die Ermäßigung auf Grund der MFF-Richtlinie erstattet wird. 10 Höhe der Gebühr bei Abwesenheit des Kindes und bei Schließung (1) Wird eine Einrichtung ersatzlos für die Dauer eines Monats geschlossen, wird für diesen Monat kein Betreuungsbeitrag erhoben. (2) Bei ersatzloser Schließung für mindestens fünf aufeinander folgende Besuchstage verringert sich der Betreuungsbeitrag um ein Viertel, für mindestens zehn aufeinander folgende Besuchstage um die Hälfte, für mindestens 15 aufeinander folgende Besuchstage um 3/4 ; ab 20 aufeinander folgenden Besuchstagen entfällt eine Monatsgebühr. Die Minderung erfolgt für den Monat, in dem die überwiegende Zahl der Schließungstage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für den Monat der Wiedereröffnung. (3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung der Kita Haar ist Ersatz im Sinne von Abs Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit (1) Der Betreuungsbeitrag und das Essensgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat der volle Betreuungsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Betreuungsbeitrag wird zu Beginn des jeweiligen Besuchsmonats fällig. Das Essensgeld wird jeweils am 15. des dem Besuchsmonat folgenden Monats fällig. Elternbeiträge MFF-München, Stand Seite 4 von 6

5 (2) Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Kita Haar eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, müssen die Beitragsschuldner sämtliche dadurch entstehenden Kosten der Kita Haar erstatten. Für die Erstellung eines Mahnschreibens erhebt die Kita Haar Gebühren in Höhe von mindestens 5. Die Kita Haar kann nach eigenem Ermessen auf die Erhebung der Mahngebühr verzichten. 12 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten (1) Für diese Einrichtungen gewährt die Landeshauptstadt München auf der Basis der Münchner Förderformel über die gesetzlichen Vorgaben hinaus der Kita Haar einen Betriebskostenzuschuss nach der Münchner Förderformel. (2) Im Gegenzug ist die Kita Haar u.a. verpflichtet die jeweils gültige Münchner Förderformel - Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte anzuwenden. Die Kita Haar kann in diesem Rahmen die Elternbeiträge unter Beachtung der MFF-Richtlinie, 2.1 Förderverfahren Kinderkrippenplätze, mit einer Frist von 2 Monaten die Elternbeiträge neu festlegen. (3) Bei Änderung der MFF-Richtlinie der LH München wird diese Satzung und damit gegebenenfalls die Elternbeiträge der Kita Haar mit Wirksam werden der Änderung der MFF-Richtlinie entsprechend angepasst. (4) Entfällt die MFF-Förderung ganz oder teilweise entsprechend MFF-Richtlinie 1.1, Abs. 3, ist die Kita Haar berechtigt, die Elternbeiträge auch rückwirkend zum Ausgleich der ausgefallenen Förderung anzupassen. (5) Ist die Kita Haar auf Grund einer Änderung der MFF oder deren Beendigung nicht mehr verpflichtet, die MFF-Richtlinie der LH München bei der Festlegung der Elternbeiträge anzuwenden, legt die Kita Haar die Elternbeiträge nach billigem Ermessen mit einer Frist von 2 Monaten die Elternbeiträge neu fest. (6) Entgegen den Regelungen in 5 zur Bestimmung der maßgeblichen Einkünfte für den Zeitraum bis wir deren Berechnung für alle in München befindlichen Einrichtungen der Kita Haar, außer der Dachauer Str. 124 (rechts), vorgenommen. Die bereits erfolgen Festsetzung haben weiterhin bis Bestand. (7) Die Sorgeberechtigten der Dachauer Str. 124 (rechts) können rückwirkend zum einen Antrag auf Ermäßigung entsprechend 6 des Betreuungsbeitrags stellen. 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Elternbeiträge MFF-München, Stand Seite 5 von 6

6 Anlage 1 Zu 2 Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Euro bis 5 bis 6 bis 7 bis 8 bis 9 über 9 bis ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 bis ,00 16,00 21,00 26,00 31,00 36,00 bis ,00 41,00 47,00 55,00 63,00 68,00 bis ,00 78,00 91,00 102,00 109,00 115,00 bis ,00 116,00 135,00 152,00 161,00 166,00 bis ,00 143,00 166,00 186,00 198,00 208,00 bis ,00 171,00 199,00 224,00 240,00 252,00 bis ,00 198,00 231,00 260,00 278,00 293,00 bis ,00 226,00 264,00 298,00 317,00 334,00 bis ,00 253,00 295,00 332,00 354,00 373,00 über ,00 281,00 328,00 370,00 397,00 421,00 Elternbeiträge MFF-München, Stand Seite 6 von 6

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