A. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades"

Transkript

1 1 Fall 1: Der 17- jährige M hilft gelegentlich mit Zustimmung seiner Eltern im Fahrradladen seines Freundes E aus. E betreibt sein Fahrradgeschäft nebenberuflich als Privatmann und hat nur an zwei Tagen die Woche für vier Stunden geöffnet. M hat sich bislang alles andere als zuverlässig erwiesen. So hat er schon oft Fahrräder des E ohne dessen Zustimmung in seinem Namen verkauft und dabei das Geld eingestrichen. E will ihm aber noch einmal eine Chance geben, weist den M aber dringend daraufhin, dass der Verkauf allein Sache des Chefs ist. Am Anfang läuft alles gut. Doch dann braucht M dringend Geld. Er beschließt daher in einer Zeitungsannonce zwei gut erhaltene aber gebrauchte Pegasusfahrräder des E zu inserieren. Hierbei beschreibt er die Fahrräder genau und bietet sie jeweils für 200 Euro zum Kauf an. Die Interessent sollen sich unter der angegebenen Handy-Nummer melden. Laut Annonce ist es E`s Handy- Nummer, in Wahrheit aber die des M. Auf die Annonce meldet sich telefonisch der K. Der M nimmt ab, gibt sich aber als E aus. K ist Kunde des E und hat schon oft bei E gebrauchte Fahrräder gekauft. An E schätzt er insbesondere seine Sachkunde und den von ihm angebotenen Reparaturservice. K weiß aufgrund der Beschreibung von der Hochwertigkeit der Fahrräder. Da noch beide Fahrräder zu haben sind bietet ihm am Telefon der M, getarnt als E, eines der Fahrräder für 200 Euro an. Dabei sagt er dem K, dass dieser morgen vorbeikommen könne um sich eines der beiden Fahrräder auszusuchen. K will eines der Fahrräder unbedingt haben. Damit kein anderer Käufer schneller ist als er, erklärt sich K bereit, eines der Fahrräder auch ungesehen für 200 Euro zu erwerben. M weiß, das E am nächsten Tag nicht da ist und nur er die Kontrolle über den Laden hat. Am nächsten Tag erscheint der K im Laden des E. M erklärt, dass der E nicht da ist, er aber Bescheid wisse. K denkt sich nichts dabei. Schließlich weiß er, dass der M schon häufig Fahrräder für E verkauft hat. M zeigt K beide Räder und sagt zu K wahrheitsgemäß: das linke ist besser, an Ihrer Stelle würde ich dieses nehmen. K übergibt M das Geld und nimmt das von M empfohlenen Fahrrad gleich mit. Kurz darauf erhält E Kenntnis von dem Geschehen. Er ist empört, ruft K an und verweigert die Zustimmung zu diesem Ganzen. E verlangt umgehend von K die Herausgabe des Fahrrades. Zu Recht? Fall 2: Der 20- jährige V bietet dem 17- jährigen K sein Moped zum Tausch gegen das Fahrrad des K an. K ist begeistert und willigt ohne das Einverständnis seiner Eltern ein. Dabei weiß V von der Minderjährigkeit des K nichts. Sowohl das Fahrrad, als auch das Moped wird direkt übergeben. Als K mit dem Moped nach Hause kommt, sind die Eltern des K über das günstige

2 2 Geschäft hoch erfreut. Sie erklären gegenüber K die Zustimmung zu dem Vertrag. Nun erfährt der V von der Minderjährigkeit des K. Er ruft deshalb die Eltern des K an und fragt, ob das Geschäft so in Ordnung gehe. Mittlerweile haben es sich die Eltern aber wieder anders überlegt. Sie glauben nämlich, dass Motorradfahren für K zu gefährlich ist. Sie verweigern daher die Zustimmung zu dem Vertrag und verlangen im Namen des K von V die Herausgabe des Fahrrades. Wie ist die Rechtslage? Lösung Fall 1 A. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Dem E steht ein Anspruch aus 985 gegenüber K zu, wenn E Eigentümer des Fahrrades ist und K nichtberechtigter Besitzer ( 986). 1. Eigentümerstellung des E Der E müsste Eigentümer des Fahrrads sein. Ursprünglich war der E Eigentümer des Fahrrads. Er könnte aber sein Eigentum an dem Fahrrad nach 929 S. 1 BGB dadurch verloren haben, indem sich M als Vertreter des E mit dem K wirksam über den Eigentumswechsel geeinigt haben, dem K das Fahrrad auf Veranlassung des E übergeben wurde und der E zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen ist. a) Einigung nach 929 S. 1 Eine Einigung nach 929 S. 1 ist ein dinglicher Vertrag, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande kommt. aa) Einigungsangebot Der E selbst hat kein Einigungsangebot abgegeben. Der M könnte aber das Einigungsangebot abgegeben haben, in dem er den K empfiehlt, das linke Fahrrad zu nehmen. E müsste sich

3 3 gem. 164 Abs. 1 BGB das Angebot des M zurechnen lassen, sofern dieser im Namen des K mit Vertretungsmacht eine eigene Willenserklärung abgegeben hat. (1) Vorliegen einer eigenen Willenserklärung In der Empfehlung des M liegt aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers ein bindendes Einigungsangebot. Dieses müsste auch eine eigene Willenserklärung des M darstellen. Eine eigene Willenserklärung liegt vor, wenn der Handelnde nicht nur eine fremde Willenserklärung übermittelt (Botenschaft), also bloß für den Zugang einer fremden Willenserklärung sorgt, sondern selbst rechtsgeschäftlich tätig wird. Vereinfacht gesagt, liegt immer dann Stellvertretung vor, wenn die Mittelsperson über das Ob und Wie des Vertrages entscheiden kann, während der Bote nur eine vorgefertigte Erklärung übermittelt. Die Abgrenzung findet im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont statt. Es kommt also darauf an, wie ein objektiver Empfänger das Auftreten der Mittelsperson verständigerweise beurteilen musste. M hat aus der Sicht eines objektiven Dritten einen Entscheidungsspielraum, welches Fahrrad er dem K mitgibt, so dass eine eigene Willenserklärung des M vorliegt. (2) Wirksamkeit der Willenerklärung Das Angebot des M müsste auch wirksam geworden sein. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam. M hat sich der Willenerklärung willentlich entäußert, sie also abgegeben. Dieses hat auch der K vernommen, so dass sie in seinem Machtbereich gelangt ist. (3) in fremdem Namen Auch wenn der M nicht ausdrücklich im Namen des E gehandelt hat, war er jedoch Ladenangestellter, so dass sich aus den Umständen ergibt, dass M im Namen des E gehandelt hat ( 164 I S. 2). (4) mit Vertretungsmacht M müsste das Angebot auch mit Vertretungsmacht abgegeben haben. Aaa) Vollmacht E hat dem M ausdrücklich untersagt, Geschäfte zu tätigen. M hatte daher keine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.

4 4 Bbb) gesetzliche Vertretungsmacht Der M arbeitet jedoch im Laden des E. Folglich könnte er nach 56 HGB als ermächtigt gelten, Fahrräder zu verkaufen. Dann müsste der E ein Handelsgewerbe betreiben. Ein Handelsgewerbe betreibt gemäß 1 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. E betreibt jedoch sein Fahrradgeschäft nebenberuflich und hat nur an zwei Tagen für vier Stunden geöffnet. Sein Unternehmen bedurfte daher kein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. E betreibt daher gerade kein Handelsgewerbe. 56 HGB findet daher keine Anwendung. Ccc) Duldungsvollmacht Dadurch, dass der M wiederholt im Namen des E, ohne von diesem Bevollmächtigt gewesen zu sein auftritt, könnten die Grundsätze der Duldungsvollmacht eingreifen. Rechtsfolge der Duldungsvollmacht ist, dass obwohl keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht vorliegt, der Vertretene sich so behandeln lassen muss, als läge eine wirksam erteilte Vollmacht vor. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass ein Rechtsschein der Bevollmächtigung vorliegt, der Vertretene Kenntnis davon hat, dass jemand rechtsgeschäftlich in seinem Namen auftritt und er dieses nicht verhindert, obwohl es ihm möglich wäre. Schließlich muss der Geschäftsgegner das Rechtsgeschäft in Vertrauen auf den Rechtsschein getätigt haben, also gutgläubig gewesen sein. M hat wiederholt im Namen des E Geschäfte getätigt ohne von diesem ermächtigt worden zu sein. Ein Rechtsschein der Bevollmächtigung liegt daher vor. Auch hatte der E Kenntnis hiervon. Fraglich ist, ob der E nicht dadurch eingeschritten ist, dass er dem M das weitere Handeln in seinem Namen verboten hat. Dadurch hat der E aber nicht verhindert, dass der M weiter in seinem Namen auftritt. Vielmehr hätte er seine Geschäftspartner davon informieren müssen, dass der M keine Vertretungsmacht besaß. K konnte auch nicht erkennen, dass der M nicht dazu befugt war Geschäfte für den E zu tätigen. Bei Abschluss des Rechtsgeschäftes vertraute er daher gerade auf die Vollmacht des M. Die Grundsätze der Duldungsvollmacht liegen daher vor. Der E muss sich daher so behandeln lassen, als hätte er den M wirksam bevollmächtigt. (An dieser Stelle wäre noch auf die Grundsätze der Anfechtung einer Duldungsvollmacht einzugehen. Ich verweise auf meine Folie, die Ihnen auch zugänglich ist. Lesen Sie die entsprechende Passage bei Medicus, BR,

5 5 Rn. 98 ff. und beachten Sie insbesondere, dass nach seiner Ansicht eine sog. Anscheinsvollmacht gerade keine Bevollmächtigung bewirkt und daher auch nicht angefochten werden kann. Wenn Sie dies für "überflüssige Ballast" halten, dann reicht es auch, die h.m. (Rechtsscheintatbestände mit den entspr. Voraussetzungen) zu lernen und nur mit einem Satz die Unanfechtbarkeit der Rechtsscheinvollmachten festzustellen.) M hat also ein wirksames Angebot zum Eigentumswechsel des Fahrrades abgegeben, dass für und gegen E wirkt. bb) Einigungsannahme Weiterhin ist für den Vertragsschluss die Annahme des Angebots erforderlich. Indem sich K mit dem Angebot des M einverstanden erklärt, hat er die Annahme über den Eigentumswechsel des Fahrrades erklärt. Diese Annahme des K müsste auch wirksam geworden sein. Allein fraglich ist der Zugang der Annahmeerklärung bei E. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie in den Machbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. E selbst ist die Willenserklärung nicht zugegangen. Ist jedoch ein Empfangsvertreter gem. 164 Abs. 3 BGB eingeschaltet, so geht die Erklärung dem Geschäftsherren zu, wenn sie dem Empfangsvertreter zugeht, also in dessen Machbereich gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. M hat die Erklärung des K vernommen, sie ist also in diesem Zeitpunkt dem M zugegangen. E hat sich diesen Zugang zurechnen zu lassen, wenn M der Empfangsvertreter des E ist. Die passive Stellvertretung gem. 164 Abs. 3, 1 BGB setzt voraus, dass M Adressat der Erklärung sein soll, die Erklärung gegenüber M Rechtswirkungen entfalten soll und M Vertretungsmacht für den Empfang der Willenserklärung hat. (1) Adressat der Willenserklärung Passiver Stellvertreter kann nur derjenige sein, der Adressat der Erklärung des Dritten ist. Der Erklärende muss die Erklärung so erklärt haben, als solle sie dem Empfangsvertreter gegenüber Rechtswirkungen entfalten. Dieser darf nicht lediglich als Überbringer (Bote) der Willenserklärung an den Hintermann angesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der M alleine im Geschäft des E tätig war, musste ein objektiver Dritter davon ausgehen, dass der M entsprechenden Entscheidungsspielraum innehatte, so dass M nicht lediglich als Überbringer der Annahmeerklärung an den E anzusehen ist. M ist daher Adressat der Willenserklärung.

6 6 (2) Inhalt der Erklärung Aus den Umständen wird auch deutlich, dass die Rechtswirkungen der Annahmeerklärung E und nicht M treffen sollen. (3) Vertretungsmacht Letztlich müsste M auch mit Vertretungsmacht die Willenserklärung des K vernommen haben. Wie bei der Abgabe des Angebots durch M kann K vorliegend auf die Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins, in Form der Duldungsmacht, vertrauen. (4) Zwischenergebnis K hat daher wirksam die Annahme zur Eigentumsübertragung an dem Fahrrad erklärt Dass M als Siebzehnjähriger beschränkt geschäftsfähig ist ( 2, 106 BGB), beeinträchtigt nicht das Wirksamwerden der Annahmeerklärung, 165 BGB b) Übergabe nach 929 S. 1 BGB 1. Dem K müsste das Fahrrad auch auf Veranlassung des E übergeben worden sein. Eine Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dieses auf Veranlassung des Veräußerers geschieht. Der K übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus. Er hat somit den Besitz an der Sache erlangt. a) Diese Besitzerlangung müsste auf Veranlassung des E geschehen sein. Der E hat dem Besitz aber weder selbst auf K übertragen, noch hat er den M ausdrücklich veranlasst dieses zu tun. Der M könnte aber nach 855 BGB Besitzdiener des E sein. Dann wäre nach 855 BGB nicht der M, sondern der E Besitzer an den Fahrrädern. Übergibt ein Besitzdiener eine Sache, so bedeutet dieses, dass der Besitzer, also der E, die Sache übergeben hat. M ist Besitzdiener, wenn er in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht und entsprechend diesem Abhängigkeitsverhältnis weisungsgebunden die tatsächliche Gewalt über die Sache für den Besitzer ausübt. Diese Voraussetzungen sind eigentlich bei M erfüllt; er ist im Laden des E angestellt und daher weisungsabhängig, auch übt er die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus. Indem der M jedoch weisungswidrig das Fahrrad an den K überträgt, gibt er zu erkennen, dass er die tatsächliche Gewalt über das Fahrrad nicht mehr für E ausüben möchte. Er ist daher nicht mehr Besitzdiener des E. Folglich ist das Fahrrad nicht auf Veranlassung des E übertragen worden.

7 7 b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der M aufgrund der Duldungsvollmacht zur Vertretung des E befugt war (s. o.). Bei der Übergabe handelt sich zwar um einen Realakt auf den die Stellvertretungsregeln nicht anwendbar sind. Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Vertreter berechtigt ist, ein Veräußerungsgeschäft zu tätigen, er also Veräußerungsvollmacht hat. In diesem Fall umfasst der rechtgeschäftliche Wille auch den tatsächlichen Willen. Dieses gilt auch dann, wenn nur der Vertreter aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht zur Vertretung berechtigt ist. Derjenige der zur Veräußerung befugt ist, kann nicht nur den erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen, sondern auch den tatsächlichen Willen mit Wirkung für und gegen den Geschäftsherrn äußern. Demnach muss sich der E die willentliche Besitzübertragung des M zurechnen lassen. 2. Eine wirksame Übergabe hat daher stattgefunden. c) Berechtigung des E Darüber hinaus müsste der E zur Eigentumsübertragung berechtigt sein. Dieses wäre der Fall, wenn E selbst Eigentümer oder aber gem. 185 BGB anderweitig zur Verfügung befugt wäre. E war Eigentümer des Fahrrades, so dass er zur Eigentumsübertragung berechtigt war. E hat daher sein Eigentum an dem Moped wirksam auf K übertragen 2. Ergebnis Ein Anspruch des E gegen K aus 985, 986 BGB scheidet aus. II. Anspruch des E gegen K aus 861 BGB Möglicherweise hat E gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrades gem. 861 BGB. Dies wäre der Fall, wenn dem E als früheren Besitzer der unmittelbare Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, K fehlerhaft besitzt und kein Ausschlussgrund gem. 861 II BGB gegeben ist. 1. Als Anspruchsteller müsste E also früherer Besitzer gewesen sein. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Das Fahrrad befand sich in dem Laden des es E, war also dessen unmittelbaren Zugriff ausgesetzt. Somit war E auch unmittelbarer Besitzer des Fahrrades.

8 8 2. Weiter ist zu prüfen, ob ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB, entzogen worden ist. Verbotene Eigenmacht gem. 858 I BGB ist jede gesetzlich nicht gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache beeinträchtigt. M war zunächst Besitzdiener des E, so dass er die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad für den E ausübte. Mit der weisungswidrigen Veräußerung des Fahrrades schwang sich der M jedoch zum Eigenbesitzer auf. Dieses geschah gegen den Willen des E und ist daher eine verbotene Eigenmacht. Der unmittelbare Besitz an dem Fahrrad wurde dem E folglich durch verbotene Eigenmacht entzogen. 3. Schließlich müsste der Anspruchsgegner, also K, fehlerhafter Besitzer sein. Gem. 858 II S. 1 BGB besitzt derjenige fehlerhaft, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt. Es war jedoch nicht K sondern M, der das Fahrrad durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat. K müsste jedoch die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei Besitzerwerb kannte, 858 I S.2 BGB. Bei Besitzerwerb wusste der K jedoch nichts von der weisungswidrigen Handlung des M. Also besitzt K nicht fehlerhaft, ein Anspruch aus 861 BGB kommt daher nicht in Betracht. E hat keinen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Fahrrades gem. 861 BG III. Anspruch des E gegen K aus 812 I S Alt BGB Dem E könnte ein Anspruch gegen K nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB auf Herausgabe und Rückübereignung des Fahrrades zustehen, wenn K Eigentum und Besitz an diesen durch Leistung des E ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1) Etwas erlangt Dazu müsste K von E etwas erlangt haben. "Etwas" i.s.d. 812 BGB ist jede vermögenswerte Rechtsposition. K hat von E Eigentum (s.o.) und Besitz (s.o.) an dem Fahrrad erhalten. Auch der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft ist eine vermögenswerte Rechtsposition und damit "etwas" i.s.d. 812 I 1, 1. Alt. BGB. 2) Durch Leistung Eigentum und Besitz muss K durch Leistung des E erlangt haben. Leistung ist jede zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Fraglich ist, wer vorliegend das Vermögen des K vermehrt hat. Der K denkt, dass der E ihm Besitz und Eigentum an dem

9 9 Fahrrad verschafft hat. Der M hat jedoch gehandelt. Die Person des Leistenden bestimmt sich im Zweifel nach der Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. Folie). Ein solcher würde davon ausgehen, dass der E und nicht der M das Vermögen des K gemehrt hat. Daher liegt eine Leistung des E vor. 3) Ohne Rechtsgrund Schließlich muss die Leistung des E an K ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn kein die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigender Grund vorliegt. Dieser könnte aber in einem zwischen E und K geschlossener Kaufvertrag liegen. Ein Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärung Angebot und Annahme voraus. Der E hat aber vorliegend keine Willenserklärung abgegeben. Es könnte aber ein Kaufvertrag zwischen K und E zustande gekommen sein, wenn der M als Stellvertreter des E mit dem K einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. aa) Zustandekommen des Vertrages zwischen E und K durch wirksame Stellvertretung des E durch M Das Angebot liegt nicht in der Zeitungsannonce des M, da diese mangels Rechtsbindungswillen keine Willenserklärung darstellt. Vielmehr hat der M das Angebot abgegeben, indem er dem K eines der Fahrräder für 200 Euro anbietet. Dieses Angebot müsste sich der E zurechnen lassen, wenn der M ihn nach 164 BGB wirksam vertreten hat. Der M hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (s.o.). Fraglich ist, ob er auch im Namen des E gehandelt hat. M ist zwar im Namen des E aufgetreten, hat aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass E eine von ihm verschiedene Person ist. K ist vielmehr davon ausgegangen, dass E und nicht M der Erklärende sei. Ein Handeln im fremden Namen liegt demnach nicht vor. M ist vielmehr als E und damit unter dessen Namen aufgetreten. Zudem hatte der M auch keine Stellvertretungsmacht. Eine wirksame Stellvertretung setzt aber voraus, dass sich die Person des Stellvertreters von dem Vertretenen unterscheidet. Sie scheidet daher aus. (Duldungsvollmacht kommt hier nicht in Betracht, da K am Telefon davon ausgeht, mit E selber zu sprechen, er also nicht an ein Handeln eines Vertreters glaubt, es also auch nicht auf eine etwaige Vertretungsmacht (kraft Duldungsvollmacht) hier ankommt.) aa) Zustandekommen des Vertrages zwischen E und K durch die 164 analog

10 10 Ein Kaufvertrag könnte jedoch dennoch zwischen K und E zustande gekommen sein, wenn vorliegend die Regeln der 164 ff. BGB analog gelten, der Vertrag schweben unwirksam war und der E das Rechtsgeschäft genehmigt hat. (1) analoge Anwendung der 164 ff. BGB Die Regeln der 164 ff. BGB werden auf die Fälle der Identitätstäuschung analog angewandt. Eine Identitätstäuschung setzt ein Handeln unter fremden Namen voraus, zudem müsste es dem Erwerber gerade auf die Identität seines Vertragspartners ankommen, es dürfte sich daher nicht um einen Fall der schlichten Namenstäuschung handeln. Der M hat unter fremden Namen gehandelt (s. o.). Dem K kam es auch gerade darauf an, den Vertrag mit dem von ihm sehr geschätzten E abzuschließen. Er hätte den Vertrag daher nicht mit M abgeschlossen. Der M hat somit den K nicht bloß über seinen Namen, sondern auch über seine Identität getäuscht. (2) die ursprünglich schwebende Unwirksamkeit des Vertrages Die Regeln der 164 ff. BGB gelten daher analog. Da der M keine Vertretungsmacht besaß, war der Vertrag nach 177 BGB schwebend unwirksam, wenn der Vertrag im übrigen zustande gekommen wäre. Dazu hätte der K das Angebot des M annehmen müssen. Der K erklärt sich mit dem Angebot des M einverstanden. Es liegt daher eine wirksame Annahme des K vor. (3) Genehmigung des E Da die Regeln der 164 ff. BGB analog gelten, ist der Vertrag wirksam nach 177 BGB zustande gekommen, wenn ihn der E genehmigt hat. Hierbei kann der E nach 183 BGB die Genehmigung sowohl dem K als auch dem M gegenüber erklären. E hat die Zustimmung zu dem Vertrag gegenüber K verweigert. Der Kaufvertrag ist daher unwirksam. Es liegt daher kein Rechtsgrund vor. 4) Ergebnis E hat einen Anspruch gegen K auf Verschaffung des Eigentums und des Besitzes an dem Fahrrad gegenüber K gem. 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.

11 11 (Zu weiteren Ansprüchen vergleiche die Folie) Lösung Fall 2 A. Ansprüche des K, vertreten durch seine Eltern nach 1629 Abs.1 S.1 BGB, gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 Dem K steht ein Anspruch aus 985 gegenüber V zu, wenn K Eigentümer des Fahrrades ist und V nichtberechtigter Besitzer ( 986). 1. Eigentümerstellung des K Der K müsste Eigentümer des Fahrrades sein. Ursprünglich war der K Eigentümer des Fahrrades. Der K könnte sein Eigentum an dem Fahrrad nach 929 S. 1 BGB dadurch verloren haben, indem er es dem V mitgab. Dann müssten sich V und K wirksam über den Eigentumswechsel geeinigt und der K dem V das Fahrrad übergeben haben. Desweiteren müsste K zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. a) Einigungsangebot Indem der V dem K sein Moped gegen das Fahrrad zum Tausch angeboten hat, könnte er konkludent eine Einigungsangebot abgegeben haben, das Fahrrad des K zu erweben. Ein Einigungsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält. Bei einem Einigungsangebot sind diese Vertragsbestandteile die Vertragsparteien und die Sache, an der das Eigentum übertragen werden soll. Ob die Erklärung des V diese Vertragsbestandteile enthält, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Maßgeblich für die Auslegung ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers ( objektiver Empfängerhorizont ), 133, 157 BGB. V hat K sein Moped zum Tausch gegen das Fahrrad des K angeboten. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers beinhaltet die Erklärung die Vertragsparteien (K und V)und die Sache,

12 12 an der das Eigentum übertragen werden soll (das Fahrrad). Ein Einigungsangebot liegt folglich vor. b) Wirksamkeit des Angebots Darüber hinaus müsste das Angebot auch wirksam geworden sein. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam. (1) Abgabe Daher ist zunächst eine Abgabe des Angebots von Nöten. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie in Richtung auf den Empfänger entäußert hat. V wollte das Fahrrad des K erwerben. Dieses hat der V auch gegenüber K kundgetan. Mithin hat V als Erklärender die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger K entäußert. Die Willenserklärung wurde also abgegeben. (2) Zugang Ferner müsste die Erklärung auch zugegangen sein. Eine mündliche Erklärung unter Anwesenden geht zu, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung vernommen hat (sog. Vernehmungstheorie). K hat die Äußerung des V gehört, so dass von einem Zugang bei K auszugehen ist. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang beim minderjährigen K hinreichend für die Wirksamkeit des Angebots ist. Gem. 131 Abs.1, Abs.2 S.1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Gem. 2, 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. K ist 17 Jahre alt, mithin beschränkt geschäftsfähig. Nach 1626 Abs. 1 S.1 BGB haben die Eltern des K die elterliche Sorge, die die Vertretung des K ( 1629 Abs.1 S.1 BGB) umfasst. Das Angebot des V kann also grundsätzlich erst durch Zugang der Willenserklärung bei den Eltern des K wirksam werden. Gem. 131 Abs.2 S.2 genügt jedoch der Zugang der Erklärung beim beschränkt Geschäftsfähigen, wenn die Erklärung lediglich einen rechtlich Vorteil bringt. Bei der Beurteilung des Geschäfts ist nicht auf die wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Minderjährigen abzustellen, sondern auf die rechtlichen Vor- und Nachteile. Werden durch die Willenserklärung rechtliche Pflichten geschaffen, so ist das Geschäft nicht mehr rechtlich vorteilhaft. Das Vertragsangebot des V begründet keine Pflichten, sondern lediglich die

13 13 Möglichkeit des K den Vertrag zustande zu bringen. Das Angebot ist rechtlich vorteilhaft, mit der Folge, dass dieses gem. 131 Abs.2 S.2 BGB mit Zugang bei K wirksam wird. c) Vorliegen der Annahmeerklärung des K Weiterhin ist für den Vertragsschluss die Annahme des Angebots durch K erforderlich. Eine Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. Ob ein vorbehaltloses Einverständnis erklärt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers ( objektiver Empfängerhorziont ) 133, 157 BGB. K erklärt sich mit dem Angebot einverstanden. Aus der Sicht eines objektiven Dritten hat sich K mit dem Angebot des V folglich vorbehaltlos einverstanden erklärt; eine Annahme liegt vor. d) Wirksamkeit der Annahme Auch die Annahme müsste wirksam geworden sein. Eine Annahme stellt ebenso wie ein Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, d.h., sie wird durch Abgabe und Zugang wirksam. K hat sich der Annahmeerklärung entäußert und V hat diese vernommen, so dass die Erklärung von K abgegeben und bei V zugegangen ist. (1) Wirksamkeit der Erklärung gem. 107 BGB Die Willenserklärung des minderjährigen K bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Einwilligung der Eltern, sofern der Minderjährige durch die Erklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, 107 BGB. Unter einer Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zu verstehen ( 183 BGB). Die Eltern haben mit K vor Erklärung der Annahme noch gar nicht über den Tausch geredet, so dass eine Einwilligung nicht erklärt wurde. Die Wirksamkeit der Annahmeerklärung hängt daher von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit ab. Durch die Annahmeerklärung des Einigungsangebots wird ein dinglicher Vertrag über den Eigentumswechsel des Fahrrades begründet. Der K verliert daher bei erfolgreicher Übergabe das Eigentum an seinem Fahrrad. Die Annahmeerklärung ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Annahmeerklärung ist daher nicht gem. 107 BGB wirksam geworden. (2) Wirksamkeit des Einigungsvertrages gem. 108 Abs.1 BGB Der Einigungsvertrag könnte gem. 108 Abs.1 BGB genehmigt worden sein. Unter einer Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem

14 14 Rechtsgeschäft, 184BGB. Durch eine Genehmigung wird das fragliche Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam. Die Eltern sagen dem K, dass sie mit dem Geschäft einverstanden seien. Darin ist die nachträgliche Zustimmung zum Tauschvertrag zu sehen; der Tauschvertrag ist wirksam geworden. (4) Unwirksamkeit der Genehmigung gem. 108 Abs. 2 S.1 BGB Gem. 108 Abs.2 S.1 BGB könnte die gegenüber K erteilte Genehmigung jedoch wieder unwirksam geworden sein, wenn der andere Teil den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. V hat die Eltern des K angerufen und gefragt, ob auch sie mit dem Geschäft einverstanden seien. V hat die Eltern als gesetzliche Vertreter des K aufgefordert, sich über die Genehmigung zu erklären. Daher wird gem. 108 Abs.2 S.1 Hs.2 BGB die vor Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erteilte Genehmigung unwirksam. Die Eltern die haben die Genehmigung gegenüber V verweigert. Der Vertrag ist durch die verweigerte Genehmigung endgültig unwirksam geworden. Eine wirksam Einigung liegt daher nicht vor. K ist Eigentümer des Fahrrades geblieben. 2. Besitzstellung des V V müsste zudem Besitzer des Fahrrades sein. Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Maßgeblich ist dabei die Verkehrsanschauung. V hat das Fahrrad an sich, also übt er seither die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus. V ist also auch Besitzer des Fahrrades. 3. Recht zum Besitz des Fahrrades nach 986 BGB Schließlich dürfte V kein Recht zum Besitz an dem Fahrrad gegenüber K haben, 986 I BGB. Ein solches Besitzrecht des V könnte sich aus einem zwischen V und K abgeschlossenen Tauschvertrag ergeben. Ein Tauschvertrag kommt durch zwei inhaltsübereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, zustande. a) Vorliegen eines Angebots des V Indem der V dem K das Fahrrad zum Tausch anbietet, hat er das Angebot erklärt.

15 15 b) Wirksamkeit des Angebots Darüber hinaus müsste das Angebot auch wirksam geworden sein. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam. V hat als Erklärender die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger K entäußert. Die Willenserklärung wurde also abgegeben. Ferner müsste die Erklärung auch zugegangen sein. Eine mündliche Erklärung unter Anwesenden geht zu, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung vernommen hat (sog. Vernehmungstheorie). K hat die Äußerung des V gehört, so dass von einem Zugang bei K auszugehen ist. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang beim minderjährigen K hinreichend für die Wirksamkeit des Angebots ist. Gem. 131 Abs.1, Abs.2 S.1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Gem. 2, 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. K ist 17 Jahre alt, mithin beschränkt geschäftsfähig. Nach 1626 Abs. 1 S.1 BGB haben die Eltern des K die elterliche Sorge, die die Vertretung des K ( 1629 Abs.1 S.1 BGB) umfasst. Das Angebot des V kann also grundsätzlich erst durch Zugang der Willenserklärung bei den Eltern des K wirksam werden. Gem. 131 Abs.2 S.2 genügt jedoch der Zugang der Erklärung beim beschränkt Geschäftsfähigen, wenn die Erklärung lediglich einen rechtlich Vorteil bringt. Bei der Beurteilung des Geschäfts ist nicht auf die wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Minderjährigen abzustellen, sondern auf die rechtlichen Vor- und Nachteile. Werden durch die Willenserklärung rechtliche Pflichten geschaffen, so ist das Geschäft nicht mehr rechtlich vorteilhaft. Das Vertragsangebot des V begründet keine Pflichten, sondern lediglich die Möglichkeit des K den Vertrag zustande zu bringen. Das Angebot ist rechtlich vorteilhaft, mit der Folge, dass dieses gem. 131 Abs.2 S.2 BGB mit Zugang bei K wirksam wird. c) Vorliegen der Annahmeerklärung des K Weiterhin ist für den Vertragsschluss die Annahme des Angebots durch K erforderlich. Eine Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. Ob ein vorbehaltloses Einverständnis erklärt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers ( objektiver Empfängerhorziont ) 133, 157 BGB. K erklärt sich mit dem Angebot einverstanden. Aus der Sicht eines objektiven Dritten hat sich K mit dem Angebot des V folglich vorbehaltlos einverstanden erklärt; eine Annahme liegt vor.

16 16 d) Wirksamkeit der Annahme Auch die Annahme müsste wirksam geworden sein. Eine Annahme stellt ebenso wie ein Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, d.h., sie wird durch Abgabe und Zugang wirksam. K hat sich der Annahmeerklärung entäußert und V hat diese vernommen, so dass die Erklärung von K abgegeben und bei V zugegangen ist. (1) Wirksamkeit der Erklärung gem. 107 BGB Die Willenserklärung des minderjährigen K bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Einwilligung der Eltern, sofern der Minderjährige durch die Erklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, 107 BGB. Unter einer Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zu verstehen ( 183 BGB). Die Eltern haben mit K vor Erklärung der Annahme noch gar nicht über das Tauschgeschäft geredet, so dass eine Einwilligung nicht erklärt wurde. Die Wirksamkeit der Annahmeerklärung hängt daher von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit ab. Durch die Annahmeerklärung wird die Verpflichtung des K zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache begründet, 433 Abs.2 BGB. Die Annahmeerklärung ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Annahmeerklärung ist daher nicht gem. 107 BGB wirksam geworden. (3) Wirksamkeit des Tauschvertrags gem. 108 Abs.1 BGB Der Tauschvertrag könnte gem. 108 Abs.1 BGB genehmigt worden sein. Unter einer Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, 184 BGB. Durch eine Genehmigung wird das fragliche Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam. Die Eltern sagen dem K, dass sie mit dem Geschäft einverstanden seien. Darin ist die nachträgliche Zustimmung zum Tauschvertrages zu sehen; der Tauschvertrag ist wirksam geworden. (4) Unwirksamkeit der Genehmigung gem. 108 Abs.2 S.1 BGB Gem. 108 Abs.2 S.1 BGB könnte die gegenüber K erteilte Genehmigung jedoch wieder unwirksam geworden sein, wenn der andere Teil den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. V hat die Eltern des K angerufen und gefragt, ob auch sie mit dem Geschäft einverstanden seien. V hat die Eltern als gesetzliche Vertreter des K aufgefordert, sich über die Genehmigung zu erklären. Daher wird gem. 108 Abs.2 S.1 Hs.2 BGB die vor Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erteilte Genehmigung unwirksam.

17 17 Die Eltern verweigern gegenüber V die Genehmigung. Der Vertrag ist durch die verweigerte Genehmigung endgültig unwirksam geworden. Der V hat daher aus dem Tauschvertrag kein Recht zum Besitz. 4. Ergebnis Der K hat, vertreten durch seine Eltern, ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrrades. II. Anspruch des K gegen V nach 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB auf Rückübereignung und Herausgabe des Fahrrades Der K könnte ein Anspruch gegen V nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB auf Herausgabe und Rückübereignung des Fahrrades zustehen, wenn V Besitz an diesen durch Leistung des K ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1) Etwas erlangt Dazu müsste V von K etwas erlangt haben. "Etwas" i.s.d. 812 BGB ist jede vermögenswerte Rechtsposition. V hat von K zwar nicht das Eigentum (s.o.) aber den Besitz (s.o.) an dem Fahrrad erhalten. Auch der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft ist eine vermögenswerte Rechtsposition und damit "etwas" i.s.d. 812 I 1, 1. Alt. BGB. 2) Durch Leistung Den Besitz des V muss dieser durch Leistung des K erlangt haben. Leistung ist jede zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. K hat dem V den Besitz an seinem Fahrrad verschafft um seiner vermeintlichen Verpflichtung aus dem Tauchvertrag nachzukommen. Er hat somit zweckgerichtet das Vermögen des K um den Besitz an dem Fahrrads vermehrt. 3) Ohne Rechtsgrund Schließlich muss die Leistung des K an V ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht erreicht wurde. K verfolgte den Zweck aus seiner Verpflichtung aus dem Tauschvertrag freizuwerden. Wie bereits oben dargestellt, scheitert der Tauschvertrag jedoch an der Minderjährigkeit des K, so dass der verfolgte

18 18 Zweck, das Freiwerden von der Verbindlichkeit nicht erreicht werden konnte. Somit fehlt es am Rechtsgrund i. S. d. 812 Abs.1 S. 1, Alt. 1 BGB. 4) Ergebnis K hat einen Anspruch gegen V auf Verschaffung des Besitzes an den Fahrrad gem. 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB B. Ansprüche des V gegen K auf Herausgabe des Mopeds I. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Mopeds nach 985, 986 Dem V steht ein Anspruch aus 985 gegenüber K zu, wenn V Eigentümer des Mopeds ist und K nichtberechtigter Besitzer ( 986). 1. Eigentümerstellung des V Der V müsste Eigentümer des Mopeds sein. Ursprünglich war der V Eigentümer des Mopeds. Der V könnte sein Eigentum an dem Moped nach 929 S. 1 BGB dadurch verloren haben, indem er es dem K mitgab. Dann müssten sich V und K wirksam über den Eigentumswechsel geeinigt und der V dem K das Moped übergeben haben. Desweiteren müsste V zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. a) Einigung nach 929 S. 1 Eine Einigung ist ein dinglicher Vertrag, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande kommt. aa) Einigungsangebot Indem der V dem K sein Moped zum Tausch anbietet, könnte er konkludent eine Einigungsangebot zum Eigentumswechsel über das Moped abgegeben haben. Ein Einigungsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält. Bei einem Einigungsangebot sind diese Vertragsbestandteile die Vertragsparteien und die Sache, an der das Eigentum übertragen werden soll. Ob die

19 19 Erklärung des V diese Vertragsbestandteile enthält, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Maßgeblich für die Auslegung ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers ( objektiver Empfängerhorizont ), 133, 157 BGB. V hat K sein Moped zum Tausch gegen das angeboten. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers beinhaltet die Erklärung die Vertragsparteien (K und V)und die Sache, an der das Eigentum übertragen werden soll (das Moped). Ein Einigungsangebot des V liegt folglich vor. bb) Wirksamkeit des Angebots Darüber hinaus müsste das Angebot auch wirksam geworden sein. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam. (1) Abgabe Daher ist zunächst eine Abgabe des Angebots von Nöten. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie in Richtung auf den Empfänger entäußert hat. V wollte das Eigentum an dem Moped auf K übertragen. Dieses hat der V auch gegenüber K kundgetan. Mithin hat V als Erklärender die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger K entäußert. Die Willenserklärung wurde also abgegeben. (2) Zugang Ferner müsste die Erklärung auch zugegangen sein. Eine mündliche Erklärung unter Anwesenden geht zu, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung vernommen hat (sog. Vernehmungstheorie). K hat die Äußerung des V gehört, so dass von einem Zugang bei K auszugehen ist. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang beim minderjährigen K hinreichend für die Wirksamkeit des Angebots ist. Gem. 131 Abs.1, Abs.2 S.1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Gem. 2, 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. K ist 17 Jahre alt, mithin beschränkt geschäftsfähig. Nach 1626 Abs. 1 S.1 BGB haben die Eltern des K die elterliche Sorge, die die Vertretung des K ( 1629 Abs.1 S.1 BGB) umfasst. Das Angebot des V kann also grundsätzlich erst durch Zugang der Willenserklärung bei den Eltern des K wirksam werden. Gem. 131 Abs.2 S.2 genügt jedoch der Zugang der Erklärung beim beschränkt Geschäftsfähigen, wenn die Erklärung lediglich einen rechtlich Vorteil bringt. Bei der

20 20 Beurteilung des Geschäfts ist nicht auf die wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Minderjährigen abzustellen, sondern auf die rechtlichen Vor- und Nachteile. Werden durch die Willenserklärung rechtliche Pflichten geschaffen, so ist das Geschäft nicht mehr rechtlich vorteilhaft. Das Vertragsangebot des V begründet keine Pflichten, sondern lediglich die Möglichkeit des K den Vertrag zustande zu bringen. Das Angebot ist rechtlich vorteilhaft, mit der Folge, dass dieses gem. 131 Abs.2 S.2 BGB mit Zugang bei K wirksam wird. cc) Vorliegen der Annahmeerklärung des K Weiterhin ist für den Vertragsschluss die Annahme des Angebots durch K erforderlich. Eine Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. Ob ein vorbehaltloses Einverständnis erklärt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers ( objektiver Empfängerhorziont ) 133, 157 BGB. K erklärt sich mit dem Angebot einverstanden. Aus der Sicht eines objektiven Dritten hat sich K mit dem Angebot des V folglich vorbehaltlos einverstanden erklärt; eine Annahme liegt vor. dd) Wirksamkeit der Annahme Auch die Annahme müsste wirksam geworden sein. Eine Annahme stellt ebenso wie ein Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, d.h., sie wird durch Abgabe und Zugang wirksam. K hat sich der Annahmeerklärung entäußert und V hat diese vernommen, so dass die Erklärung von K abgegeben und bei V zugegangen ist. Die Willenserklärung des minderjährigen K bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Einwilligung der Eltern, sofern der Minderjährige durch die Erklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, 107 BGB. Unter einer Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zu verstehen ( 183 BGB). Die Eltern haben mit K vor Erklärung der Annahme noch gar nicht über den Tausch geredet, so dass eine Einwilligung nicht erklärt wurde. Die Wirksamkeit der Annahmeerklärung hängt daher von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit ab. Durch die Annahmeerklärung des Einigungsangebots wird ein dinglicher Vertrag über den Eigentumswechsel des Mopeds begründet. Durch diesen wird der K zu nichts verpflichtet, sondern er erhält nur die Möglichkeit das Eigentum an einer unbelasteten Sache zu erhalten. Der Rechtskreis des K wird also erweitert. Die Einigungsannahme ist daher rechtlich vorteilhaft. Die Einigungsannahme ist daher nach. 107 BGB wirksam geworden. Eine wirksam Einigung zwischen K und V liegt daher vor. b) Übergabe

21 21 Dem K müsste das Fahrrad auch auf Veranlassung des V übergeben worden sein. Eine Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber Besitz an der Sache erlangt, der Veräußerer jeglichen Besitz verliert und dies auf Veranlassung des Veräußerers geschieht. Der K übt die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad aus. Er ist somit Besitzer. Diese Besitzerlangung geschah auch auf Veranlassung des V. Eine Übergabe liegt daher vor. c) Berechtigung des V Darüber hinaus müsset der V zur Eigentumsübertragung berechtigt sein. Dieses wäre der Fall, wenn V selbst Eigentümer oder aber gem. 185 BGB anderweitig zur Verfügung befugt wäre. V war Eigentümer des Mopeds, so dass er zur Eigentumsübertragung berechtigt war. V hat daher sein Eigentum an dem Moped wirksam auf K übertragen 2. Ergebnis Der K ist Eigentümer des Mopeds geworden. Ein Anspruch auf 985 des V scheidet daher aus. II. Anspruch des V gegen K nach 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB auf Rückübereignung und Herausgabe des Mopeds Dem V könnte ein Anspruch gegen K nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB auf Herausgabe und Rückübereignung des Mopeds zustehen, wenn K Eigentum und Besitz an diesen durch Leistung des V ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1) Etwas erlangt Dazu müsste K von V etwas erlangt haben. "Etwas" i.s.d. 812 BGB ist jede vermögenswerte Rechtsposition. K hat von V Eigentum (s.o.) und Besitz (s.o.) an den Moped erhalten. Auch der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft ist eine vermögenswerte Rechtsposition und damit "etwas" i.s.d. 812 I 1, 1. Alt. BGB. 2) Durch Leistung Eigentum und Besitz muss K durch Leistung des V erlangt haben. Leistung ist jede zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. V hat dem K das Eigentum und den Besitz

22 22 an dem Moped verschafft, um seiner Verpflichtung aus dem Tauschvertrag nachzukommen. Er hat somit zweckgerichtet das Vermögen des K um das Eigentum und den Besitz an den Moped vermehrt. 3) Ohne Rechtsgrund Schließlich muss die Leistung des V an K ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht erreicht wurde. V verfolgte den Zweck aus seiner Verpflichtung aus dem Tauschvertrag freizuwerden. Wie bereits oben dargestellt, scheitert der Tauschvertrag jedoch an der Minderjährigkeit des K, so dass der verfolgte Zweck, das Freiwerden von der Verbindlichkeit nicht erreicht werden konnte. Somit fehlt es am Rechtsgrund i. S.d. 812 Abs.1 S. 1, Alt. 1 BGB. 4) Ergebnis V hat einen Anspruch gegen K auf Verschaffung des Eigentums und des Besitzes an dem Moped gem. 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren

Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil des BGB Wintersemester 2014/15 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Trennungs-

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen.

Mehr

Lösungsskizze Fall 15 a)

Lösungsskizze Fall 15 a) Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:

Mehr

Lösungshinweis Fall 1

Lösungshinweis Fall 1 Lösungshinweis Fall 1 A. Ansprüche des K gegen V auf Übereignung des Fahrrades I. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Pegasus- Fahrrades gegen Zahlung von 500 EUR nach 433 I 1 haben 1.

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten?

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten? Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 3: Aufgabe 1 Die 15-jährige K wünscht sich seit langem eine HiFi-Anlage. Eines Tages entdeckt K das Zeitungsinserat des V, in dem dieser eine HiFi - Anlage

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Fall 2. Abwandlung. Bearbeitungshinweis:. Ansprüche aus 1007 BGB brauchen nicht erörtert zu werden.

Fall 2. Abwandlung. Bearbeitungshinweis:. Ansprüche aus 1007 BGB brauchen nicht erörtert zu werden. Fall 2 V ist Fahrradhändler. Um seinen Umsatz zu steigern, beschließt er eine einmalige Werbekampagne zu starten, indem er ein neues hochwertiges Pegasus- Fahrrad zum Kauf von nur 700 (Wert 800) anbietet.

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 05316, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 05316, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 I. Anspruch des E. auf Herausgabe der Waschmaschine gem. 985 BGB 1. Eigentumsverlust durch Erwerb vom Berechtigten bzw. vom Nichtberechtigten mit Einwilligung

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung

Mehr

(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist.

(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist. 2. Fall Der zwölfte Geburtstag der K naht und eine Geburtstagsfeier steht an. Die Eltern (E) haben K, um ihr das Gefühl der Selbständigkeit zu geben, 20 für Besorgungen hinsichtlich des Geburtstags überreicht.

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen

Mehr

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfalls 32a: Fahrräder für den Inselurlaub [Minderjährige Stellvertreterin] Die Eltern E haben ihren beiden

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr