Muss der Sanierungserlass saniert werden? Frankfurter Insolvenz- und M&A-Forum 2015

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1 PKF FASSELT SCHLAGE PKF FASSELT SCHLAGE Muss der Sanierungserlass saniert werden? Frankfurter Insolvenz- und M&A-Forum 2015

2 Inhaltsverzeichnis Sanierungsgewinn und Steuererlass Aktuelle Entwicklungen Rechtswidrigkeit des Erlasses Rechtsfolgen bei Sturz des Sanierungs-Steuererlasses PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 2

3 Inhaltsverzeichnis Sanierungsgewinn und Steuererlass Aktuelle Entwicklungen Rechtswidrigkeit des Erlasses Rechtsfolgen bei Sturz des Sanierungs-Steuererlasses PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 3

4 Sanierungsgewinn und Steuererlass Sanierungsgewinn reiner Buchgewinn der bei einer Sanierung durch Forderungsverzicht der Gläubiger entsteht Versteuerung Versteuerung des Scheingewinns konterkariert Sanierungsbemühungen 3 Nr. 66 EStG a.f. gewährte Steuerbefreiung, entfiel jedoch 1998 Sanierungserlass 2003: BMF-Schreiben mit Billigkeitsregelung (Verlustverrechnung 163 AO, Stundung, 222 AO und Erlass, 227 AO) um die Belastung zu verringern (P): Missachtung der gesetzgeberischen Entscheidung von 1998? Gesetzeswidrigkeit? Verbotene Beihilfe? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 4

5 Inhaltsverzeichnis Sanierungsgewinn und Steuererlass Aktuelle Entwicklungen Rechtswidrigkeit des Erlasses Rechtsfolgen bei Sturz des Sanierungs-Steuererlasses PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 5

6 Aktuelle Entwicklungen Streitstand bisher FGs Sächsisches FG FG München VIII. Senat Mit der Abschaffung des 3 Nr. 66 EStG a.f. bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, die Steuerbefreiung aufzuheben, daher konterkariert der Sanierungserlass die Gesetzesänderung FG Köln FG Düsseldorf h.l. Sanierungserlass verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Selten vertreten: Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes Sanierungserlass - Sanierungserlass + PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6

7 Aktuelle Entwicklungen - Vorlage beim Großen Senat X. Senat: obiter dicta Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung im Einklang mit dem Grundgesetz und den Grundsätzen zur Ermessensausübung - von den FG zu beachten X R 34/08 Problem Rechtsansicht ist für das Urteil nicht entscheidungserheblich, daher für andere BFH- Senate nicht verbindlich gem. 11 FGO X. Senat legt dem Großen Senat die Rechtsfrage vor, ob der Sanierungserlass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht und ob eine verbotene Beihilfe vorliegt X R 23/13 PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 7

8 Rechtswidrigkeit des Erlasses Argumente des X. Senats Verstoß gegen Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung Der Grundsatz wird überhaupt nicht tangiert Durch den Erlass wird lediglich eine Ermessenserwägung der Finanzbehörden festgeschrieben (somit Ermessensreduzierung auf Null) 3 Nr. 66 EStG af wurde gestrichen um Doppelbegünstigung aufzuheben, die heute nicht mehr besteht Besteuerung des Sanierungsgewinns wirkt der InsO entgegen Verbotene Beihilfe Frage der Selektivität keine Abweichung von der Normalbesteuerung zudem Ermessensreduzierung auf Null PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 8

9 Rechtsfolgen bei Sturz des Sanierungs- Steuererlasses Gesetzeswidrigkeit (+) Erlassentscheidung ist bekanntgegeben Verbindliche Auskunft liegt vor, ist aber noch nicht mittels Erlassentscheidung umgesetzt Es liegen weder verbindliche Auskunft noch Erlassentscheidung vor 130 I, II AO (-) Erlass muss ausgesprochen werden 2 III StAuskV Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft steht im Ermessen der FinBeh Frage: Ab wann überwiegt der Vertrauensschutz des Stpfl. so sehr, dass Aufhebung ermessenfehlerhaft? M. E.: Bestätigung IP durch Gericht (+), Beschlussfassung der Gläubiger (+), Erklärung von Forderungsverzichten außerhalb IP (+), Problem: auch schon davor? Wohl (-) (-) Aufhebung (+) Angesichts der Rückwirkung der Entscheidung wird ein Erlass nicht mehr erteilt; es bleibt also bei der festgesetzten Steuerschuld PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9

10 Rechtsfolgen bei Sturz des Sanierungs- Steuererlasses Verbotene Beihilfe (+) Erlassentscheidung ist bekanntgegeben Verbindliche Auskunft liegt vor, ist aber noch nicht mittels Erlassentscheidung umgesetzt Es liegen weder verbindliche Auskunft noch Erlassentscheidung vor 130 I, II AO eigentlich (-), da die einschränkenden Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen! aber: Außerkraftsetzung des Abs. 2 aufgrund Unionsrecht (Effetivitätsgrundsatz)? Sehr streitig, h. L.: Bescheid kann nach 130 I AO aufgehoben werden! wenn Aufhebung (+): Steuer entsteht wieder 2 III StAuskV Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft steht im Ermessen der Behörde Hier wird die Ermessensausübung so durch das Unionsrecht beeinflusst, dass Ermessen eine Aufhebung erfordert, sofern nicht ausnahmsweise Vertrauensschutz zu gewähren ist (Problem also letztlich identisch!) Angesichts der Rückwirkung der Entscheidung wird ein Erlass nicht mehr erteilt; es bleibt also bei der festgesetzten Steuerschuld wenn Aufhebung (+) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10

11 Kontakt Sarah Wolf Partnerin Rechtsanwältin Fachanwältin für Insolvenzrecht PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße Duisburg Telefon: Telefax: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 11

12 Disclaimer Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 12

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