Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz
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- Emilia Gerber
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1 Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter Wölke
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3 Bad Schwartau Feuerwehr muss immer häufiger Türen aufbrechen. Retter appellieren an die Bad Schwartauer, Wohnungsschlüssel bei einem Nachbarn zu hinterlegen - damit Menschen im Notfall rechtzeitig geholfen werden kann. Fotoquelle: Internet
4 Erfordernis: Gut ausgerüstete und ausgebildete Feuerwehren erheben den Anspruch in allen nur erdenklichen Einsatzsituationen professionelle Hilfe zu leisten.
5 D.h.: Gemäß BrSchG LSA i.v.m. SOG LSA kann es im Rahmen eines Hilfeleistungseinsatzes erforderlich werden, eine Tür, ein Fenster zu öffnen oder eine andere Zugangsmöglichkeit zu schaffen. Diese Maßnahmen haben mit dem Stand der Technik und dem Feuerwehrfachwissen konform zu gehen. Dabei stehen rechtliche Fragen im Mittelpunkt, da immer in ein Grundrecht der Betroffenen eingegriffen wird.
6 Grundrecht: Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) Schutzbereich: Wohnung räumliche Privatsphäre - Stätte des Aufenthaltes und Wirkens, der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen - elementarer Lebensraum - Privatsphäre weite Auslegung umfasst auch Arbeits-, Betriebsund Geschäftsräume Für Eingriffe in dieses Grundrecht besteht ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt (hierzu: 31 BrSchG LSA).
7 Möglichkeiten in der Einsatzpraxis: 1. Feuerwehr wird autark im Sinne der Aufgabenstellung gem. BrSchG LSA tätig / Wohnungsinhaber nicht anwesend bzw. nicht kommunikationsfähig. 2. Einsatz der Feuerwehr im Rahmen polizeilicher Maßnahmen (Amtshilfe)
8 Formelle Rechtmäßigkeit - Gemäß BrSchG LSA i.v.m. 13 SOG LSA haben die Feuerwehren im Einsatz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige, an Ort und Stelle drohende Gefahren für Schutzgüter abzuwehren. Durch ihre Anordnungsbefugnis (Einsatzleiter) sind sie für den Erlass eines Grundverwaltungsaktes zuständig, d.h. somit auch für den sofortigen Vollzug.
9 Der Einsatzleiter der Feuerwehr ist somit vollzugsberechtigt tätig, ohne ausdrücklich vom Träger der Feuerwehr ermächtigt zu werden.
10 Materielle Rechtmäßigkeit Vollstreckungsvoraussetzungen des Sofortvollzugs sind gegeben, da dem Wohnungsinhaber ein Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben wurde. Die Feuerwehr handelt innerhalb ihrer Befugnisse Sofortiger Vollzug nur möglich innerhalb gesetzlicher Befugnisse sie hätte den Verwaltungsakt mit dem Tenor: Öffnen Sie bitte die Tür erlassen dürfen. fiktiver Grundverwaltungsakt
11 Ziel der Maßnahme ist die Gefahrenabwehr Formell Formfreiheit des Verwaltungsaktes Öffentliche Sicherheit Individualrechtsgüter (Leben, Eigentum) d.h. Bedrohung menschlichen Lebens - dem Staat trifft eine Schutzpflicht Gefahr in Form der Anscheingefahr - hinreichende Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit berechtigte Befürchtung des Schadenseintrittes für ein geschütztes Rechtsgut Zuständigkeit, Entbehrlichkeit einer Anhörung,
12 Ziel der Maßnahme ist die Gefahrenabwehr Beurteilung aus ex ante Sicht durch einen besonnen handelnden sachkundigen Amtswalter auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Lageerkundung Mit ex ante wird der vorhergehende Zeitpunkt in Bezug auf ein zu beurteilendes Handeln bezeichnet. Bei einer ex ante Betrachtung wird zur Beurteilung auf das abgestellt, was vor dem Handeln erkennbar war.
13 Ermessen: Entschließungs- und Auswahlermessen Störer Zustandsstörer, da von der Wohnung eine Gefahr für Eigentum und Leben ausging Maßnahmen der Feuerwehr müssen verhältnismäßig sein (geeignet, erforderlich und angemessen).
14 Gegenwärtigkeit der Gefahr für Rechtsgüter Schädigendes Ereignis hat bereits begonnen oder steht unmittelbar bevor Voraussetzung für den sofortigen Vollzug ist somit gegeben.
15 Ordnungsmäßiger Zwangsmitteleinsatz Auswahl des Zwangsmittels und ordnungsgemäßer Einsatz Türöffnung ist unmittelbarer Zugang (Zerstörung) aber keine Ersatzmaßnahme Eine Androhung ist entbehrlich.
16 Rechtsfolgen Vollzugsermessen als Rechtsfolge nach Prüfung der Voraussetzungen durch Einsatzleiter (Lagebeurteilung)
17 Einsatz der Feuerwehr zur Türöffnung im Rahmen polizeilicher Maßnahmen Feuerwehren sind an die rechtlichen Schranken des BrSchG LSA gebunden, d.h. sie dürfen keine polizeilichen Aufgaben wahrnehmen. möglich ist jedoch die Amtshilfe für die Polizei Die rechtlichen Anforderungen für die Amtshilfe durch die Feuerwehr ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Amtshilfe aber nur möglich, wenn die erbetene Hilfe im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr steht.
18 Für die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, ist nicht das für die Feuerwehr geltende BrSchG LSA, sondern das für die Polizei als ersuchende Behörde geltende Recht, insbesondere das Polizeiaufgabengesetz (SOG LSA) maßgebend. Die Durchführung der Amtshilfe richtet sich nach dem für die Feuerwehr geltenden Recht.
19 Folge: Die Polizei trägt gegenüber der Feuerwehr die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen (Das Ob ). Die Feuerwehr ist dagegen für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich (Das Wie ).
20 Probleme: Das Öffnen von Türen bei vollzugspolizeilichen Maßnahmen z.b. - Durchsuchungsanordnung, - Vornahme einer Festnahme, - Ausgehen von tatsächlichem Schusswaffengebrauch
21 Lösung: Frage nach der Zumutbarkeit Einsatzleiter beurteilt die Zumutbarkeit nach fachlicher Abstimmung mit der Polizei abschließend. Dem Einsatzleiter obliegt die Fürsorgepflicht für ihm unterstellte Einsatzkräfte. Beachtung der Gefahrtragungspflicht im Einsatz!
22 Auch bei Uneinigkeit zwischen Feuerwehr und Polizei ist es der Polizei verwehrt, die Feuerwehrangehörigen zu einem Tätigwerden anzuweisen. Grundsatz: Hoheitsträger dürfen nicht mit eigenen Maßnahmen in das Tätigkeitsfeld eines anderen Hoheitsträgers eingreifen.
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