MERKBLATT MERKBLATT. Arbeitslosengeld II staatliche Liquiditätshilfe in der Unternehmenskrise? Kurz gesagt. Die häufigsten Fragen.

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1 MERKBLATT MERKBLATT Arbeitslosengeld II staatliche Liquiditätshilfe in der Unternehmenskrise? Kurz gesagt Unternehmer in der Existenzkrise müssen nicht von Wasser und Brot leben oder betteln gehen. Auch als Selbständiger kann man seine Existenz mit staatlicher Hilfe bei Bedarf vorübergehend absichern. Der Name Arbeitslosengeld II hört sich zunächst irreführend an, ist aber eine Leistung die vom Staat gewährt werden kann, ohne dass der Antragsteller arbeitslos ist. Es ist eine freiwillige Leistung auf die kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist die Anerkennung einer Hilfsbedürftigkeit bei der umfassenden Prüfung von Unterlagen durch die Jobcenter. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Antragsteller muss seine Hilfebedürftigkeit lückenlos, zweifelsfrei und nachvollziehbar nachweisen. Erst dann können ALG II-Leistungen bewilligt werden. Notwendige Unterlagen hierfür sind unter anderen ein ca. sechsseitiges Geschäftskonzept, aussagefähige Unterlagen zum Geschäftsbetrieb wie eine Einnahme-Überschussrechnung (monatsweise) oder eine BWA, Steuerbescheide, nachvollziehbare Belege über die betrieblichen Ausgaben und Betriebsvermögen sowie eine Prognose über die weitere Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit. Die häufigsten Fragen FRAGE 1: Mein Geschäft lief immer ganz gut. Zurzeit schaffe ich es allerdings nicht, davon zu leben. Auch die Bank gibt mir nichts mehr. Muss ich meine Selbstständigkeit jetzt aufgeben oder kann ich staatliche Hilfe erhalten? FRAGE 2: Ich kann mich und meine Familie durch die Selbstständigkeit nicht gänzlich ernähren. Bis zu welchem Einkommen kann ich zusätzlich ALG II bekommen und mit welchem Betrag kann ich rechnen? Antwort 1 Antwort 2 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 1

2 FRAGE 3: Ich möchte trotz akuter Schwierigkeiten selbstständig bleiben und einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Der Antrag einer Freundin in ähnlicher Situation wurde aber gerade abgelehnt. Kann ich die Entscheidung der zuständigen Stelle positiv beeinflussen? Antwort 3 ANTWORT 1 Bezug von Arbeitslosengeld II bei Selbstständigkeit Wer als Selbstständiger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) - das sogenannte Arbeitslosengeld II (ALG II) - beantragt, muss nicht zwangsläufig das Gewerbe abmelden oder die sonstige selbstständige Tätigkeit (z.b. freiberufliche Tätigkeiten) aufgeben. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) ermöglicht Selbstständigen, die durch ihre selbstständige Tätigkeit vorübergehend zu wenig verdienen, um davon leben zu können, nach Prüfung der Voraussetzungen sogenannte aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Dafür müssen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen: Zuständig für die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen sind die über das gesamte Stadtgebiet verteilten Standorte des Jobcenters team.arbeit.hamburg ( Im 2. Kapitel des SGB II werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug formuliert. Besonders wichtig sind hier die 7-9: 7 definiert den Begriff des Leistungsberechtigten; hier wird auch der Begriff der sog. Bedarfsgemeinschaft festgelegt. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden grundsätzlich alle in einem Haushalt lebenden Personen. 8 regelt den Begriff der Erwerbsfähigkeit. Diese besteht dann, wenn die antragstellenden Personen in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 9 definiert die Hilfebedürftigkeit wie folgt: Der Bezug von Arbeitslosengeld II-Leistungen ist grundsätzlich auch bei selbstständig Tätigen möglich. Zu prüfen ist durch die Jobcenter: Besteht eine Hilfebedürftigkeit. Diese wird vom Jobcenter sehr genau geprüft. Im Mittelpunkt dieser Prüfung steht das bisherige Einkommen des Selbstständigen und die Gründe, warum dieses nicht mehr den Lebensbedarf abdeckt. Aber auch die Prognose für die Zukunft spielt bei der möglichen Bewilligung von ALG II-Leistungen eine Rolle. Grundsicherungsleistungen werden immer subsidiär gezahlt. Das bedeutet: Wenn neben dem geringen Einkommen keine anderen vorrangigen Sozialleistungsansprüche bestehen, tritt die Grundsicherung ein. Vorrangige Leistungen sind in diesem Sinne vor allem: - Wohngeld: Leistungen nach dem Wohngeld-Gesetz dienen der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld kann in Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 2

3 den Wohngeldstellen der Hamburger Bezirksämter in den sozialen Dienstleistungszentren beantragt werden. Hier erfolgt auch die Beratung - Kinderzuschlag: Leistungen nach 6a Bundeskindergeldgesetz. Einkommensschwachen Familien soll ein Kinderzuschlag gewährt werden, wenn deren Arbeitseinkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt (Bedarf), aber nicht auch für den ihrer Kinder ausreicht. Der Kinderzuschlag wird in Höhe von maximal 140 Euro pro Kind gezahlt. Anträge und Beratung zum Thema Kinderzuschlag nimmt ausschließlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (in Hamburg: Kurt-Schumacher Allee 16, Hamburg) entgegen. Hier erfolgt auch die Beratung ANTWORT 2 Bedarfsermittlung und Einkommensanrechnung Für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht, werden alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einnahmen, auch die des (Ehe-) Partners (sog. Bedarfsgemeinschaft), in Geld oder Geldeswert berücksichtigt 11 SGB II. Gleiches gilt für etwaig vorhandenes Vermögen 12 SGB II. Dazu zählen auch Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, nicht selbstgenutzte Immobilien, Erbschaften, welche vor Antragstellung zugeflossen sind. Dieses Vermögen darf die festgelegten Freibeträge nicht überschreiten. Hier gilt der Grundsatz: Alles, was vor Antragstellung im Eigentum des Antragstellers steht, ist Vermögen, alles, was nach Antragstellung dazu kommt, ist Einkommen. Diese Einkommen werden dem Bedarf gegenüber gestellt, welcher sich aus Regelbedarf, Mietkosten für die private Wohnung sowie Kranken- und Pflegeversicherungskosten ergibt. Darüber hinaus können Mehrbedarfsleistungen (z.b. für werdende Mütter, Alleinerziehende) gezahlt werden. Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 3

4 Berechnungsbeispiel: 1-Personen-Haushalt mit monatlichem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit von 624 Monatliche Bedarfe Summe Arbeitslosengeld II 382,00.- Kosten der Unterkunft (Miete) 361,66.- Gesamtbedarfssumme 743,66.- lfd. Einkommen aus Selbstständigkeit 624,00 Absetzungs- / Freibeträge 11/11b SGB II 204,80.- ( ,80.- ) Gesamteinkünfte 419,20.- Gesamtbedarf Gesamteinkünfte = Gesamtanspruch ALG II 324,46.- zzgl. Krankenversicherung In diesem Beispiel hat die Bedarfsermittlung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergeben. Grundsätzlich beträgt der Bewilligungszeitraum 6 Monate. Von diesem Grundsatz kann auch abgewichen werden: Ist beispielsweise schon bei Antragstellung erkennbar, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes entfällt (zu erwartende oder zugesicherte weitere Einnahmen), kann dieser Zeitraum mit entsprechender Begründung verkürzt werden. Die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit steht im Mittelpunkt der Bedarfsprüfung. Die Rechtsgrundlagen bilden die 11, 11a und 11 b SGB II sowie die sog. ALG II-Verordnung regelt den Einkommensbegriff. 11a Leistungen/Einkunftsarten, die nicht bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind (z.b. Opferrenten). 11 b die vom Einkommen abzusetzenden Beträge (also Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge etc.). Bei der Umsetzung der Einkommensberechnung durch die Jobcenter ist dabei die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (kurz: ALG II- Verordnung), vor allem 3, einschlägig: Besonders hervorzuheben sind hieraus folgende Grundsätze: 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 4

5 Steuerrechtliche Vorschriften (Abschreibungen, 1% Regelung bei Kfz etc.) gelten bei der sozialrechtlichen Einkommensberechnung nicht. Das Jobcenter ist insoweit nicht an die Anerkennungspraxis der Finanzämter gebunden. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Das Einkommen kann geschätzt werden, sofern es innerhalb eines 2- Monatszeitraumes nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes nicht nachgewiesen wurde. Bei der Antragstellung ist neben den herkömmlichen Antragsvordrucken vor allem die Anlage EKS (= Einkommen aus Selbstständigkeit) und ein Fragebogen zur bisherigen selbstständigen Tätigkeit auszufüllen. Für die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden grundsätzlich die letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen. Für die Prognose (vorläufige Angaben zum zukünftigen Einkommen) gilt grundsätzlich der 6-Monatszeitraum. Die Anlage EKS ist wie eine Einnahme-Überschussrechnung aufgebaut: Teil A: Betriebliche Einnahmen, Teil B. Betriebliche Ausgaben, Teil C Absetzbeträge vom Einkommen. Alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuweisen. Die Jobcenter prüfen darüber hinaus auch den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (entsprechen bestimmte Ausgaben den Lebensumständen von ALG II-Beziehern und waren diese notwendig). Darüber hinaus werden Antragsteller aufgefordert, Kontoauszüge für alle Konten (Privat- und Geschäftskonten) vorzulegen, für die sowohl der Antragsteller selbst, als auch die Mitglieder seiner Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft verfügungsberechtigt sind. Dieses gehört auch zur Vermögensprüfung ( 12 SGB II) durch die Jobcenter. Es kann im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen über Zweck und Höhe der betrieblichen Ausgaben zwischen dem JC und dem selbstständigen Antragsteller geben. Wichtig für Selbstständige, die aufstockende Leistungen erhalten, ist, dass alle geplanten Investitionen und weiteren betrieblichen Ausgaben vorher mit dem JC abzustimmen sind. Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese betrieblichen Ausgaben bei der Einkommensberechnung nicht anerkannt werden. WICHTIG: Schulden und deren Tilgung spielen bei der Berechnung keine Rolle - sie sind das Privatproblem des Antragstellers Hinweis: In 60 SGB II wird die Auskunfts- und die Mitwirkungspflicht Dritter geregelt. Es handelt sich hier um eine relativ weitgehende Befugnis der JC, von Dritten (z.b. Arbeitgebern, Auftraggebern, Unterhaltsverpflichteten) alle für die Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 5

6 ANTWORT 3 Gute Vorbereitung erhöht Chancen Selbstständig Tätige müssen bei ALG II-Antragstellung die leistungsrechtlichen Voraussetzungen nachweisen und zuerst ein Gespräch mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin/dem Arbeitsvermittler führen. Hier gilt der Grundsatz: Je besser die von Ihnen zusammengestellten Unterlagen zur ausgeübten Selbstständigkeit sind, desto besser ist auch die Qualität des Gesprächs in der Arbeitsvermittlung und mit den für die Leistungsprüfung zuständigen Mitarbeitern der JC-Standorte. Folgende Unterlagen sollten zum Gespräch mitgebracht werden: Geschäftskonzept / Businessplan (Umfang ca. 4-8 S.), aussagefähige Unterlagen zum Geschäftsbetrieb o Einnahme-Überschussrechnung (monatsweise) oder, sofern ein Steuerberater für Sie tätig ist, o eine BWA (= betriebswirtschaftliche Auswertung) für den Zeitraum des letzten Jahres bis zur Antragstellung; Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuervoranmeldungen des letzten Jahres, nachvollziehbare Belege über die betrieblichen Ausgaben (z.b. Gewerbemietverträge, Arbeitsverträge, Wareneinkauf, Werbungskosten, betriebliche Versicherungen, Kfz-Kosten, Darlehensverträge), Nachweise über etwaig vorhandenes Betriebsvermögen; Prognose über die weitere Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit; Tragfähigkeitsbescheinigung einer unabhängigen Einrichtung: Handelsoder Handwerkskammer über die positive zukünftige Tragfähigkeit. Am Ende des Gesprächs wird eine Eingliederungsvereinbarung ( 15 SGB II) mit dem Antragsteller abgeschlossen. In dieser werden Rechte und Pflichten des Grundsicherungsträgers SGB II (in Hamburg JC team.arbeit.hamburg) und es Antragstellers vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ( 53 SGB X). Hier kann beispielsweise eine zeitweise Duldung im Hinblick auf die weitere Ausübung der Selbstständigkeit vereinbart werden. Genauso ist aber die Orientierung auf den ersten Arbeitsmarkt aufgrund fehlender Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit möglich. Hier gilt der Grundsatz: Je klarer und detaillierter die angeforderten Unterlagen aufbereitet sind, desto effektiver ist das Gespräch im Jobcenter. Dies gilt beispielsweise für vorübergehende Liquiditätsengpässe, etwa durch momentan nicht einzubringende Forderungen gegenüber Auftraggebern. Die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Vereinbarung wird dadurch erhöht, dass die grundsätzliche Tragfähigkeit des Unternehmens bzw. der freiberuflichen Tätigkeit überzeugend dargelegt wird. Die Zustimmung zur Unterstützung von Unternehmen, die schon vor Antragstellung über einen längeren Zeitraum nur kostendeckend gearbeitet - oder rote Zahlen geschrieben haben ( fehlende Tragfähigkeit ), wird grundsätzlich nicht erfolgen. Hier sind entsprechende Alternativen zu entwickeln. Weitere Tipps für das Gespräch im JC: 1. Schildern Sie ehrlich und offen, wie es zu der finanziell schwierigen Situation gekommen ist, auch wenn Sie hierbei eigene Fehler einräumen müssen. Situationsbeschreibung Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Für Sie möglicherweise auch von Seite 6 Belang: Tabelle Budget und Liquidität

7 2. Bereiten Sie Ihre unternehmerischen und privaten Finanzen übersichtlich auf. Hierzu können Sie z.b. die Excel-Tabelle der FIRMENHILFE heranziehen. In Form eines Monatsbudgets können Sie die durchschnittlichen monatlichen Kosten des Unternehmens und des Privathaushalts erfassen. 3. Legen Sie die Chancen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit dar. Worin liegen die Vorteile einer weiteren Selbstständigkeit gegenüber dem Versuch, Ihnen eine Anstellung zu verschaffen? 4. Legen Sie die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens dar. Benutzen Sie hierzu ebenfalls aussagekräftige Aufstellungen, möglichst in Form einer Liquiditätsplanung. Auch diese finden Sie bspw. in der Excel-Tabelle der FIRMENHILFE. Zeigen Sie, dass Sie perspektivisch ausreichend Einkommen aus Ihrem Unternehmen generieren und formulieren Sie Maßnahmen, wie Sie die krisenhafte Situation zu überwinden gedenken. Sollten die Mitarbeiter des Jobcenter eine Entscheidung über die Aufgabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit treffen, ohne dass auf Ihren Einzelfall Bezug genommen wurde, empfiehlt es sich zunächst, das Gespräch mit der Teamleitung zu führen. Sollte das Jobcenter gesetzliche und/oder sonstige Vorschriften aus Ihrer Sicht unrichtig angewandt haben, besteht die Möglichkeit des förmlichen Widerspruchs, in besonderen Notsituationen auch die Klagemöglichkeit im Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Rechtverbindliche Auskünfte und Beratung erhalten Sie bei der ÖRA (= öffentliche Rechtsauskunft) oder den niedergelassenen Rechtsanwälten. Besonderheiten: Gründungszuschuss und ALG II-Bezug Der Gründungszuschuss (GZ) ist eine Eingliederungsleistung aus dem Recht der Arbeitslosenversicherungsrecht 93 ff. SGB III. Sollte nach der Gewährung des GZ die Ertragslage schlechter werden, besteht sofern die Leistung aus dem GZ nicht bedarfsdeckend ist die Möglichkeit, einen ALG II-Antrag beim zuständigen JC zu stellen. Das kann gerade bei größeren Bedarfsgemeinschaften (mindestens 2 Personen- Haushalt) im Einzelfall vorkommen. Der Antragsteller muss den Leistungsbescheid der zuständigen Geschäftstelle der Agentur für Arbeit, welche den Gründungzuschuss bewilligt hat, vorlegen. Daraus ergibt sich Höhe und Laufzeit der GZ-Leistung. Der GZ wird als sonstiges Einkommen ohne Gewährung von Freibeträgen auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. ANLAGE 9 Hilfebedürftigkeit (1). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 7

8 Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach 28 außer Betracht. In den Fällen des 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit gilt folgender Grundsatz, der seinen Ausdruck in den entsprechenden Antragsvordrucken des JC findet und durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte bestätigt wurde: Der Antragsteller muss seine Hilfebedürftigkeit lückenlos, zweifelsfrei und nachvollziehbar nachweisen. Erst dann können ALG II-Leistungen bewilligt werden. Das Arbeitslosengeld II (19 SGB II) besteht insbesondere aus dem Regelbedarf ( 20 SGB II), den Kosten der Unterkunft ( 22 ff. SGB II), soweit diese Kosten angemessen sind. Weiterhin gilt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 5 SGB V (das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung). Darüber hinaus können gesonderte Leistungen ( 24 SGB II) beantragt werden. 5 SGB V - Versicherungspflicht Abs. 1: Versicherungspflichtig sind 2a: Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Der monatliche Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beitrag, den das JC an die Krankenkassen direkt überweist, liegt derzeit bei 138,54.- (KV) bzw (PV). Nach 26 SGB II kann den Personen, die weder in der GKV pflichtversichert, noch familienversichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss nach 26 SGB II zur privaten Krankenversicherung gewährt werden. Dieser Zuschuss umfasst Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 8

9 maximal 50% des jeweiligen Basistarifs der privaten Krankenversicherungen: Bei Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des SGB II halbiert sich kraft Gesetzes ( 12 Versicherungsaufsichtsgesetz) der Basistarif. Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung und Ihrem Rentenversicherungsträger zu Fragen der Fortsetzung Ihrer Kranken-/ Pflegeversicherung bzw. Ihrer Alterssicherung vor und während des ALG II-Bezugs. Regelbedarfssätze: Die gegenwärtigen Regelbedarfe gemäß 20 Abs. 5 SGB II haben seit dem folgende Höhe 2 : Regelbedarfsstufe 1 Alleinlebende/Alleinerziehende: 382 Euro Regelbedarfsstufe 2 - Paare/Bedarfsgemeinschaften: 345 Euro Regelbedarfsstufe 3 - Erwachsene im Haushalt anderer: 306 Euro Regelbedarfsstufe 4 - Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 Euro Regelbedarfsstufe 5 - Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 255 Euro Regelbedarfsstufe 6 - Kinder von 0 bis 6 Jahre: 224 Euro. 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum ( 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. (2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. (3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. (4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 2 Ab 2014 wird voraussichtlich der Regelsatz 1 um 9 und der Regelsatz 2 um 8 steigen. Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 9

10 einbezogen werden, das der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte darauf hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen. (6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird. (7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Impressum Herausgeber Redaktion FIRMENHILFE Beratungshotline für Selbstständige Vertretungsberechtigt und inhaltlich verantwortlich: evers & jung GmbH, Deichstraße 29, Hamburg Geschäftsführer: Dr. Jan Evers Amtsgericht Hamburg HRB Mo. Fr Uhr, Tel.: Dieses Merkblatt wurde für die FIRMENHILFE erstellt von Dr. Ulrich Krüger, Hamburg. Layout und Endredaktion: Marco Habschick 2008 Dieses Merkblatt ist ausschließlich zur persönlichen Information bestimmt. Unzulässig ist es, ohne Zustimmung der FIRMENHILFE Inhalte kommerziell zu nutzen, zu verändern oder zu veröffentlichen. Stand Februar 2014 Gefördert durch: Das Projekt wird von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) finanziert. Evers & Jung 2005 Merkblatt Arbeitslosengeld II Seite 10

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