DÄNEMARK LÄNDERINFORMATION FORUM FÜR FACHFRAGEN

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1 LÄNDERINFORMATION DÄNEMARK FORUM FÜR FACHFRAGEN In Europa ist die Unterhaltsrealisierung durch die Bestimmungen der seit anwendbaren europäischen Unterhaltsverordnung 1 (EuUnthVO) geprägt. Dänemark hat jedoch innerhalb der europäischen Gemeinschaft einen Sonderstatus. Insbesondere sind europäische Verordnungen wie die EuUnthVO in Dänemark nicht automatisch geltendes Recht, sondern müssen ausdrücklich von Dänemark für anwendbar erklärt werden. Im Hinblick auf die EuUnthVO hat Dänemark erklärt, nur Teile dieser Verordnung anwenden zu wollen. 2 Nicht anwendbar sind aufgrund dessen die Regelungen zum anwendbaren Recht (Kap. III) und zur Zusammenarbeit der zentralen Behörden (Kap. VII). Nachfolgend soll ein Überblick über die Voraussetzungen der Titelschaffung und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie der Aufenthaltsermittlung und der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils bei Sachverhalten mit Bezug zu Dänemark gegeben werden. 1 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. 2 Erklärung Dänemarks zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 149 vom , S. 80). 1

2 I. Titulierung des Unterhalts 1. Außergerichtliche Titulierung Besteht Einigkeit über Grund und Höhe der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltsanspruch durch ein deutsches Jugendamt, eine deutsche Auslandsvertretung mit Beurkundungsbefugnis 3 oder eine/m Notar/in in Form einer vollstreckbaren Urkunde tituliert werden. Hat der Unterhaltspflichtige keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse, ist im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit der Verpflichtungsurkunde auf die Einhaltung der Übersetzungsvorschriften zu achten ( 16 BeurkG). 2. Gerichtliche Festsetzung des Unterhalts Das Unterhaltsverfahren kann der Unterhaltsberechtigte wahlweise in Dänemark oder in Deutschland einleiten. Aus seiner Sicht wird die Führung des Verfahrens vor dem zuständigen deutschen Gericht aus praktischen Gründen idr einfacher sein (zb keine Sprachbarrieren, Wegfall des Reiseaufwands im Fall der Anordnung eines persönlichen Erscheinens, keine Unwegsamkeiten eines ausländischen Verfahrens). a) Durchführung des Unterhaltsverfahrens in Dänemark Zur Festsetzung des Unterhalts kann die dänische Staatsverwaltung (Statsforvaltningen) am gewöhnlichen Aufenthalt (ga) des Unterhaltspflichtigen in Dänemark angerufen werden. 4 Die Staatsverwaltung ist eine staatliche Behörde die dem Wirtschafts- und Innenministerium untersteht. Da Dänemark nicht an das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (HUP) gebunden ist, kommt dänisches Internationales Privatrecht (IPR) zur Anwendung. Materiell-rechtlich richtet sich der Unterhaltsanspruch danach nach dänischem Unterhaltsrecht. Der Unterhaltsbetrag bemisst sich in Dänemark mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern 5. Als Mindestunterhalt ist der sog. allgemeine Unterhaltsbeitrag geschuldet. Die Höhe richtet sich nach 14 des Gesetzes über 3 Gem. 10 Nr. 5 KonsG können vollstreckbare Ausfertigungen von Konsularurkunden nur vom AG Berlin Schöneberg erteilt werden. 4 Art. 3a EuUnthVO ivm Verordnung für die Durchführung von Verfahren über Kindes- und Ehegattenunterhalt vom (Nr. 917) geändert durch BEK (Nr. 653 v Gesetz über die Versorgung der Kinder vom idf der BEK vom

3 eine Kinderbeihilfe und die vorschussweise Zahlung von Kindesunterhalt (KinderBeihG) und wird jedes Jahr neu festgesetzt. Für das Jahr 2013 beträgt der allgemeine Unterhaltsbeitrag mtl kr (entspricht ca 167 EUR) 6. Je nach Jahreseinkommen der Eltern kommen pauschale Zulagen ihv 20, 50, 100, 200 oder 300 % hinzu. b) Durchführung des Unterhaltsverfahrens in Deutschland Verfahrensrechtlich gelten für einen zulässigen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zunächst besondere Zuständigkeitsvorschriften: Werden Status- und Unterhaltsverfahren zusammen 7 eingeleitet, ist das Familiengericht des ga des Kindes für die Entscheidung zuständig. 8 Werden beide Verfahren getrennt voneinander eingeleitet, ist das Statusverfahren beim Familiengericht des ga des Kindes einzuleiten. 9 Das isolierte Unterhaltsverfahren ist beim Familiengericht am Sitz des für den ga des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts anhängig zu machen. 10 Hinweis für die UVG - K a s s e n : Mangels privilegierten Gerichtsstands können UVG-Kassen kein Unterhaltsverfahren in Deutschland einleiten. Vielmehr ist Dänemark für das Titulierungsverfahren ausschließlich international zuständig (Art 3a EuUnthVO). Im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit der Unterhaltsentscheidung ist auf eine rechtzeitige und ordnungsgemäße, dh persönliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstück sowie der Unterhaltsentscheidung zu achten. 11 Eine (nach deutschem Recht zulässige) öffentliche Zustellung erfüllt idr diese Anforderungen nicht. Die Unterhaltsentscheidung kann dann im Fall eines Antrags des unterhaltsverpflichteten Elternteils auf Nachprüfung für nichtig erklärt werden. 12 Das Unterhaltsverfahren wäre dann zu wiederholen. Verfahrensrechtlich gelangen im Übrigen die Bestimmungen des FamFG und der ZPO zur Anwendung. 6 Abrufbar unter Abs. 2 FamFG , 170 Abs. 1 FamFG ivm Art. 3c EuUnthVO , 170 Abs. 1 FamFG. 10 Art. 3b EuUnthVO, 28 Abs. 1 AUG. 11 Regelungen für die Auslandszustellung sind normiert in 183 ff, 1069 ZPO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates. 12 Art. 19 EuUnthVO. 3

4 Materiell-rechtlich beurteilt sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Unterhaltsrecht, soweit der Kindesunterhalt im Inland tituliert wird und das unterhaltsberechtigte Kind hier auch seinen ga hat. 13 Die Bestimmungen des BGB entscheiden über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs, die Einreden wie Verjährung und Verwirkung und regeln ferner das Ausmaß des Unterhalts sowie die Höhe der Unterhaltsleistungen. 14 Bei der Bemessung des Bedarfs des im Inland lebenden unterhaltsberechtigten Kindes können die Düsseldorfer Tabelle samt jeweils anwendbaren Leitlinien berücksichtigt werden. Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen. 15 Dabei erfüllt die deutsche Unterhaltspraxis diese Norm, indem sie bei Kaufkraftunterschieden im Aufenthaltsstaat des Kindes bzw des unterhaltspflichtigen Elternteils die Unterhaltsbemessung korrigiert. Für Deutschland im Verhältnis zu Dänemark sind die Unterschiede im Lebensstandard enorm. Der Preisniveauindex hat im Jahr 2012 für Dänemark nach Eurostat 143 % betragen, 16 für Deutschland 106 %. Die Lebenshaltungskosten sind somit nach Eurostat im Durchschnitt ca 40 % höher als in Deutschland. Das deutsche Unterhaltsrecht bestimmt auch über den Auskunftsanspruch, der sich indessen ohne Kooperation des unterhaltspflichtigen Elternteils mit Aufenthalt in Dänemark zwangsweise kaum durchsetzen lässt (s. zu den weiteren Möglichkeiten aber unter Ziff. VI). Lassen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ermitteln, wird das unterhaltsberechtigte Kind ohne Kosten- und Verfahrensrisiko nur den Mindestunterhalt nach 1612a BGB geltend machen können. II. Anerkennung und Vollstreckbarkeit Aufgrund des Sonderstatus sind europäische Verordnungen in Dänemark nicht automatisch geltendes Recht, sondern müssen ausdrücklich von Dänemark für anwendbar erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass die für die europäische Gemeinschaft geltenden Verordnungen im Verhältnis zu Dänemark nur eingeschränkt bzw ua ab einem anderen Zeitpunkt maßgeblich sind. Für die Umsetzung eines deutschen Unterhaltstitels in Dänemark ist daher der Entstehungszeitpunkt des Titels maßgeblich. 13 Art. 1, 3 HUP. 14 Vgl den nicht abschließenden Katalog des Art. 11 HUP Art. 14 HUP. 16 Eurostat Pressemitteilung vom zum Verbraucherpreisniveau. 4

5 1. Vollstreckbarerklärung von Titel die vor dem ergangen sind Die EuUnthVO ist auf diese Titel nicht anwendbar. Gem. Art. 75 Abs. 2a ist die EuUnthVO nämlich nur für Entscheidungen anwendbar, die vor dem ergangen sind, soweit diese Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der EuGVO fallen. Für Dänemark ist die EuGVO jedoch erst ab anwendbar. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln, die vor dem ergangen sind, ist das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom (EuGVÜ) maßgeblich. 2. Vollstreckbarerklärung von Titeln, die unter die EuUnthVO fallen Auf Titel, die nach dem ergangen sind, ist die EuUnthVO anwendbar. 17 Und innerhalb der EuUnthVO ist noch einmal zwischen Titeln zu unterscheiden, die vor dem entstanden sind (Alttitel), und Titeln, welche ab dem beurkundet oder in gerichtlichen Verfahren geschaffen wurden (Neutitel). a) Alttitel Alttitel müssen weiterhin förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, wobei das Verfahren durch die EuUnthVO vereinfacht wurde. Zuständig für das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die Staatsverwaltung Süddänemark (Statsforvaltningen Syddanmark). 18 Für das behördliche Vollstreckbarerklärungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung können also von dem Berechtigten gestellt werden, ohne dass es der Beiordnung eines/einer Anwalts/Anwältin bedarf. Liegen alle notwendigen Dokumente vor 19 erklärt die Staatsverwaltung Süddänemark den Unterhaltstitel für vollstreckbar. Legt der unterhaltspflichtige Elternteil gegen die Vollstreckbarerklärungsentscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung keinen Rechtsbehelf ein, wird der Antrag ohne weiteres Zutun an die Beitreibungsbehörde SKAT Sydannmark in Tønder weitergeleitet Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO. 18 Dies ergibt sich aus Art. 27 ivm Art. 71a EuUnthVO ivm 4 Abs. 1 der dänischen Ausführungsbestimmung zur Verordnung (EG) 4/2009 (BEK nr 649 af 15/06/2011 Gældende). 19 Art. 28 EuUnthVO. 20 Vgl 4 Abs. 2 der dänischen Ausführungsbestimmung zur Verordnung (EG) 4/2009 (BEK nr 649 af 15/06/2011 Gældende). 5

6 Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) des deutschen Titels kann nur aus bestimmten Gründen auf Beschwerde des Antragsgegners hin versagt werden. 21 Häufige Versagungsgründe sind der Verstoß der Entscheidung gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Letzteres ist zb regelmäßig bei der öffentlichen Zustellung des Titels 22 oder bei fehlerhafter Zustellung der Fall. b) Vollstreckbarkeit von Neutiteln Für Neutitel wurde das Verfahren der Vollstreckbarerklärung abgeschafft. Ein Neutitel, der in Deutschland vollstreckbar ist, ist nun auch in Dänemark unmittelbar vollstreckbar. Die Anerkennung als einzige Voraussetzung der Vollstreckbarkeit erfolgt automatisch ohne formelles Zwischenverfahren. In Dänemark stehen dem Unterhaltspflichtigen die nationalen, vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Darüber hinaus kann er die Aussetzung oder Verweigerung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn in Deutschland über den streitgegenständlichen Unterhaltstitel ein Nachprüfungsverfahren läuft, bei Verjährung oder entgegenstehender Entscheidung. 23 III. Zwangsvollstreckung Aus dem für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel oder einem Neutitel kann die Vollstreckung erfolgen. Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um ein Urteil, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, einen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde handelt. Irrelevant ist auch, ob es sich um einen Festbetragstitel oder einen dynamischen Unterhaltstitel handelt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach autonomem dänischen Zivilprozessrecht. 24 Internationale oder europäische Rechtsgrundlagen mit einer harmonisierten Regelung des Vollstreckungsrechts existieren nicht. Zuständig ist die Betreibungsbehörde SKAT in Tønder. Eingereicht wird der Antrag auf Vollstreckung jedoch bei Auslandsbezug nicht direkt bei der Betreibungsbehörde. Bei Alttiteln wird der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Titels bei der Staatsverwaltung in Süddänemark eingereicht. Diese leitet den Antrag nach erfolgter Vollstreckbarerklärung an die Betreibungsbehörde weiter. Bei Neutiteln, die keiner Vollstreckbarerklärung mehr bedürfen, ist der Antrag auf Vollstreckung bei der Familienrechtsabteilung des dänischen Sozialbeschwerdeamts (Ankestyrel- 21 Vgl die abschließend aufgezählten Anerkennungshindernisse des Art. 24 EuUnthVO. 22 Nach 203 ff ZPO. 23 Art. 19 EuUnthVO. 24 Grundlage ist das Gesetz über die Betreibung von Schulden gegenüber der öffentlichen Hand. 6

7 sen, Familieretsafdelingen) einzureichen. 25 Diese fungiert als Weiterleitungsbehörde. Liegen alle Unterlagen vor, wird der Antrag für die eigentliche Vollstreckung an die Betreibungsbehörde SKAT Sydannmark in Tønder weitergeleitet. 26 Der Kindesunterhalt kann zwangsweise durch Forderungs-, bei Kenntnis des Arbeitgebers durch Lohnpfändung durchgesetzt werden. Schuldnerschutzregelungen, wie zb Pfändungsfreigrenzen, können auch im dänischen Vollstreckungsverfahren die Umsetzung des titulierten Unterhalts einschränken oder diese ausschließen. SKAT ermittelt das pfändbare Einkommen des Schuldners. IV. Inanspruchnahme von behördlicher Verfahrenshilfe Behördliche Verfahrenshilfe bedeutet, dass die Zentrale Empfangsbehörde im Ausland dem unterhaltsberechtigten Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen behilflich ist. Die ausländische Behörde unternimmt im Rahmen dessen alle angemessenen Maßnahmen, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen. Hierzu gehört ua die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung, die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung aus einem vorhandenen Titel. Da Dänemark Kap. VII EuUnthVO und damit die Regelungen zur Zusammenarbeit der zentralen Behörden für nicht anwendbar erklärt hat, kann der Berechtigte behördliche Verfahrenshilfe nicht nach der EuUnthVO in Anspruch nehmen. Behördliche Verfahrenshilfe kann jedoch weiterhin auf Grundlage des New Yorker UN- Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom (UN-Übereinkommen) geltend gemacht werden. Für die Gewährung behördlicher Verfahrenshilfe, ist zunächst ein Gesuch in Deutschland beim Amtsgericht am Sitz des für den ga des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts einzureichen. Das Amtsgericht nimmt zunächst eine Vorprüfung des Antrags vor und leitet ihn samt Anlagen an die deutsche Zentrale Behörde weiter, die ihn wiederum einer Prüfung unterzieht und schließlich an die dänische Zentrale Behörde übersendet. 25 Vgl 2 Abs. 1 der dänischen Ausführungsbestimmung zur Verordnung (EG) 4/2009 (BEK nr 649 af 15/06/2011 Gældende). 26 Vgl 2 Abs. 2 der dänischen Ausführungsbestimmung zur Verordnung (EG) 4/2009 (BEK nr 649 af 15/06/2011 Gældende). 7

8 Hinweis für die UVG - K a s s e n : Die Inanspruchnahme von behördlicher Verfahrenshilfe durch öffentliche Träger ist nach dem UN- Übereinkommen nicht möglich, da dieses nur auf natürliche Personen Anwendung findet. V. Verfahrenskosten Bei der Durchführung von Verfahren in Dänemark kann PKH beantragt werden. Zuständig für die Gewährung von PKH ist in Dänemark das Civilstyrelsen. Das Civilstyrelsen ist ein Teil des dänischen Justizministeriums. Geht es um die Vollstreckbarerklärung und/oder Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels, ist von der zuständigen dänischen Stelle ohne Bedürftigkeitsprüfung PKH zu gewähren, sofern im deutschen Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wurde. 27 Wird der Unterhaltsberechtigte erst nach Beendigung des Titulierungsverfahrens bedürftig, besteht ebenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenbefreiung im Vollstreckbarerklärungs- und Vollstreckungsverfahren. VI. Ermittlung des Aufenthalts und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Ist der Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht bekannt, können zur Aufenthaltsermittlung von Personen die Dienste dänischer Detekteien in Anspruch genommen werden. Adressen finden sich im dänischen Telefonbuch De Gule Sider unter dem Stichwort detektiven oder sind im Internet abrufbar unter unter demselben Stichwort. Es kann auch eine Anfrage in deutscher Sprache an das Dänische Zentrale Personenregister gestellt werden. Eine Ermittlung des Aufenthalts im Rahmen der behördlichen Verfahrenshilfe nach Kap. VII EuUnthVO kommt mangels Anwendbarkeit nicht in Betracht (s.o.). Nach Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nimmt die Vollstreckungsbehörde SKAT die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsverpflichteten Elternteils vor. Insbesondere ist diese befugt, auf Datenbanken zuzugreifen, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zugänglich sind. 27 Art. 47 Abs. 2 EuUnthVO. 8

9 VII. Materialien Der vollständige Text der EuUnthVO und des deutschen Ausführungsgesetzes (Auslandunterhaltsgesetz) sind auf der Homepage des DIJuF abrufbar unter Unterhaltsrealisierung Rechtsgrundlagen für die Unterhaltsrealisierung im Ausland. Informationen zu dänischem Recht sind abrufbar auf der Homepage von Ankestyrelsen ( Stand: März

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