Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den III C GS /

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den III C GS / An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorgang: Sitzung des Hauptausschusses vom 13. Januar 2010 Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenFin wird gebeten, dem Hauptausschuss zur nächsten (78.) Sitzung am 27. Januar 2010 zu berichten, welche finanziellen Auswirkungen die Änderung des Spielbankengesetzes auf den Haushaltsplan 2010/2011 hat und welche Bruttospielertragshöhe bei der Bemessung der Ansätze zugrunde gelegt wurde. Darüber hinaus wird SenFin gebeten, gemeinsam mit den Sachverständigen, die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu konkretisieren (insb. Aufteilung der Staffelsätze). Die Sachverständigen sollten aus ihrer Sicht auch darstellen können, wie sich die Abgabenhöhe für die Jahre 2009 und ggf. geschätzt für 2010 nach alter Rechtslage und nach geplanter Änderung des Spielbankengesetzes in Zahlen auswirken würde. Ferner wird SenFin gebeten, zu berichten, in welcher Höhe Steuereinnahmen jährlich aus den Spielhallen zu erwarten sind. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Hierzu wird berichtet: I. Haushaltsansätze Die Ermittlung der Haushaltsansätze für 2010 und 2011 erfolgte bereits auf der Basis des im Gesetzentwurf enthaltenen neuen Besteuerungsverfahrens. Hierbei wurden die testierten Jahresabschlüsse der Spielbanken für 2008, die im 1. Halbjahr 2009 vorzulegen waren, sowie die weiterhin rückläufige Ertragsentwicklung

2 im 1. Quartal 2009 berücksichtigt, so dass von Bruttospielerträgen in Höhe von insgesamt 72 Mio. Euro ausgegangen wurde. Die Neukonzeption der Besteuerung sollte den Spielbanken dieselben angemessenen Gewinne belassen, wie sie im Billigkeitswege bei Anwendung des alten Gesetzes zwingend zu belassen wären. Die Summe der Steuererhebung wäre mithin nach dem alten und dem geplanten Recht in etwa dieselbe gewesen, so dass sich die Gesetzesänderung in der Summe der zu erhebenden Steuern aufkommensneutral ausgewirkt hätte. Die ermittelten voraussichtlichen Einnahmen zur in Höhe von 28,4 Mio. Euro waren darüber hinaus um voraussichtlich anrechenbare Umsatzsteuerzahlbeträge in Höhe von 12,6 Mio. Euro zu mindern. Die Einnahmeerwartung wurde somit wie folgt geschätzt. Kapitel 2900 Titel ,8 Mio. Euro Kapitel 2900 Titel weitere Leistungen 10,8 Mio. Euro Kapitel 2900 Titel Gewinnabgabe 5,6 Mio. Euro II. Besteuerungskonzept Der vorliegende Gesetzentwurf (Drs 16/2810) sieht ein neu konzipiertes Besteuerungsverfahren vor mit den bereits existierenden zwei Komponenten einer Bruttobesteuerung, der - bis zu einem Bruttospielertrag von 10 Mio. Euro 25 v.h. - für den 10 Mio. Euro übersteigenden Bruttospielertrag 45 v.h. und den weiteren Leistungen 15 v.h.. Die Gewinnabgabe - bis zu einem Gewinn von 1 Mio. Euro 65 v.h. - für den 1 Mio. Euro übersteigenden Gewinn 85 v.h. - für den 7 Mio. Euro übersteigenden Gewinn 91 v.h. soll als Nettobesteuerung die Abschöpfung des um Zinsen und nicht verkehrsübliche Aufwendungen korrigierten handelsrechtlichen Jahresergebnisses gewährleisten. Nach der vom Hauptausschuss in seiner Sitzung vom erbetenen Erörterung mit den Spielbankunternehmen wurde unter Berücksichtigung der gegenüber den ursprünglichen Erwartungen geringeren Bruttospielerträge für 2009 sowie der prognostizierten Entwicklung der Bruttospielerträge in 2010 eine Anpassung des Besteuerungskonzeptes erarbeitet, um einer Übermaßbesteuerung bei weiterhin rückläufigen Bruttospielerträgen entgegenzuwirken. Die Staffelung der bereits existierenden zwei Komponenten einer Bruttobesteuerung sollte danach dergestalt verändert werden, dass

3 die - bis zu einem Bruttospielertrag von 10 Mio. Euro statt bisher 25 v.h. - für den 10 Mio. Euro übersteigenden Bruttospielertrag statt bisher 45 v.h. und die weiteren Leistungen. - bis zu einem Bruttospielertrag von 10 Mio. Euro statt bisher 15 v.h. - für den 10 Mio. Euro übersteigenden Bruttospielertrag wie bisher nunmehr 30 v.h. nunmehr 35 v.h. nunmehr 10 v.h. 15 v.h. betragen. Die Neugestaltung der Staffelung der Steuersätze würde bewirken, dass der Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Mio. Euro unverändert mit Abgaben in Höhe von insgesamt 40 v.h. und der 10 Mio. Euro übersteigende Bruttospielertrag statt mit Abgaben in Höhe von bisher 60 v.h. nunmehr mit Abgaben in Höhe von insgesamt 50 v.h. besteuert wird. Die Minderung der zweiten Stufe der Bruttobesteuerung verringert die steuerliche Belastung des den 10 Mio. Euro übersteigenden Bruttospielertrags. Sie soll damit den Spielbanken die Finanzierbarkeit der Betriebsausgaben gewährleisten und eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen. Zur Ermöglichung der Wirtschaftlichkeit eines der Kanalisierung der Spielsucht dienenden Spielbankangebots wird zudem eine weitere Modifizierung der Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe vorgeschlagen. Diese sollte um gestaffelte Anteile am Bruttospielertrag gemindert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe wäre danach zu mindern um - 2 vom Hundert des Bruttospielertrages bis 10 Mio. Euro, - 1,5 vom Hundert des 10 Mio. Euro übersteigenden Bruttospielertrages bis zu einem Bruttospielertrag von 25 Mio. Euro und - 1 vom Hundert des 25 Mio. Euro übersteigenden Bruttospielertrages. Dies hat zur Folge, dass ein ggf. ermittelter Gewinn zunächst um die vorgenannten Freibeträge zu mindern ist, bevor die Ermittlung der Gewinnabgabe erfolgt. Zur Abschöpfung unangemessener Gewinne würde die Gewinnabgabe von dem verbleibenden Betrag - bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 Mio. Euro statt bisher mit 65 v.h. nunmehr mit 85 v.h. - für die 1 Mio. Euro übersteigende Bemessungsgrundlage statt bisher mit 85 v.h. nunmehr mit 91 v.h. erhoben werden.

4 Hierdurch wäre eine höhere Flexibilität der Gewinnabschöpfung bei den in Berlin existierenden zwei Spielbankbetrieben mit sehr unterschiedlich hohen Bruttospielerträgen und voneinander abweichenden Kostenstrukturen erreicht. Die Abgabenhöhe (Soll) für die in den letzten Hochrechnungen der Spielbanken ausgewiesen Jahresergebnisse 2009 und die prognostizierten Bruttospielerträge 2010 stellt sich nach geltender Rechtslage, nach Gesetzentwurf sowie nach überarbeiteter Konzeption wie folgt dar: geltendes Recht einschließlich Billigkeitsmaßn. Gesetzentwurf überarbeitete Konzeption 2009 Bruttospielertrag insgesamt , , ,-./. Erlassvolumen ,-./ , , , ,- Weitere Leistungen , , ,- Zusatzabgabe/Gewinnabgabe 0, , ,- Abgaben insgesamt , , , Prognose geltendes Recht einschließlich Billigkeitsmaßn. Gesetzentwurf überarbeitete Konzeption Bruttospielertrag insgesamt , , ,-./. Erlassvolumen zu erhebende ,-./ , , , ,- Weitere Leistungen , , ,- Zusatzabgabe/Gewinnabgabe 0, , ,- Abgaben insgesamt , , ,- Die vollumfängliche Erhebung der Steuern nach geltendem Recht würde sowohl für 2009 wie auch für 2010 zu starken Verlusten führen, so dass aus sachlichen Billigkeitsgründen ein Teil der zu erlassen ist, um den Spielbankunternehmern eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen. Auf die sind die anzumeldenden Umsatzsteuerzahlbeträge anzurechnen, wodurch diese Beträge für die Spielbanken kostenneutral sind, jedoch das Steueraufkommen der mindern. Die Höhe der Umsatzsteueranrechnungsbeträge steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Höhe der Bruttospielerträge und der Betriebsausgaben (Vorsteuerabzug), so dass für 2009 und 2010 Anrechnungsbeträge in Höhe von 8 bis 10 Mio. Euro erwartet werden. III. Steuereinnahmen aus Spielhallen Spielhallen und sonstige Spielautomatenaufsteller werden bei der Erfassung des Steueraufkommens nicht in getrennten Branchen, sondern unter derselben Ge-

5 werbekennziffer erfasst. Daher können die Aufkommensdaten nur für das gewerbliche Automatenspiel insgesamt ausgewertet werden. Hinsichtlich der Ertragsteuern kann nur das Aufkommen aus Körperschaft- und Gewerbesteuer eindeutig der Spielautomatenaufstellung zugeordnet werden, da bei der Erhebung der Einkommensteuer der Saldo sämtlicher Einkunftsarten des Unternehmers sowie ggf. die des Ehegatten zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei z.t. marktrelevanten Unternehmen, die ihren Betriebssitz nicht in Berlin haben, neben der Vergnügungsteuer lediglich die Gewerbesteuer im Rahmen der passiven Zerlegung festgesetzt und erhoben wird. Die entsprechenden Gewerbesteuereinnahmen sind in dem Gesamtaufkommen aus der Gewerbesteuer enthalten. Das Land Berlin hat Steuereinnahmen aus der Spielautomaten aufstellenden Branche in folgender Höhe erzielt: Gewerbesteuer , ,- Umsatzsteuer , ,- Körperschaftsteuer , ,- Vergnügungsteuer , ,- Steuereinnahmen insgesamt , ,- In Vertretung Dr. Christian Sundermann Senatsverwaltung für Finanzen

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