Technische Mindestanforderungen gemäß 19 (3) EnWG für die Netzkopplung und den Netzanschluss

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1 Thyssengas GmbH Technische Mindestanforderungen gemäß 19 (3) EnWG für die Netzkopplung und den Netzanschluss Stand Seite 1 von 14

2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES ANSCHLUSSLEITUNG TECHNISCHE EINRICHTUNGEN DES NETZANSCHLUSSPARTNERS Gas-, Druckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) Allgemeines Planung der GDRM-Anlage Mengen-Messanlage Unterbringung der GDRM-Anlage Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme der GDRM- Anlage Eichung und Nacheichung Prüfung der Messgeräte und Nachverrechnung Störungen an Messgeräten und nachträgliche Mengenbestimmung Geplante Maßnahmen an Messeinrichtungen Gasbeschaffenheitsmessanlagen Allgemeines Planung der Anlage Zusammensetzung der Gasbeschaffenheitsmessanlage Unterbringung der Gasbeschaffenheitsmessanlage Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme der Gasbeschaffenheitsmessanlage Eichung und Nacheichung Prüfung der Messgeräte und Nachverrechnung Störungen an Messgeräten und nachträgliche Brennwertabstimmung Maßnahmen an der Gasbeschaffenheitsmessanlage TECHNISCHE MENGENERMITTLUNG UND AUSWERTUNG Technische Mengenermittlung...11 Seite 2 von 14

3 4.1.1 Einspeisepunkte in das Netz der Thyssengas Ausspeisepunkte aus dem Netz der Thyssengas Auswertung...11 Anhang...13 Seite 3 von 14

4 1. ALLGEMEINES Thyssengas gewährt Netzanschluss und Netzkopplung zu nachgelagerten Netzen, wenn die im Folgenden beschriebenen technischen Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese technischen Mindestanforderungen gelten für den Netzanschluss einschließlich Netzkopplung. Sie umfassen Planung, Bau und Betrieb der Anschlussleitung und der technischen Einrichtungen des Netzanschlusspartners. Die technischen Einrichtungen des Netzanschlusspartners können insbesondere Gasdruckregelanlagen, Messanlagen, Gasbeschaffenheitsmessanlagen sein. Die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik sind bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitung und der technischen Einrichtungen einzuhalten. Diese Regelungen sind im Wesentlichen im Anhang aufgeführt. Darüber hinaus sind die jeweiligen Herstelleranweisungen zu beachten. Thyssengas und der Netzanschlusspartner können sich zur Erfüllung von Aufgaben die im Rahmen der technischen Mindestanforderungen wahrzunehmen sind, Dritter bedienen, sofern diese die erforderliche Qualifikation nachweisen können und gewährleistet ist, dass diese technischen Mindestanforderungen auch von den Dritten eingehalten werden. 2. ANSCHLUSSLEITUNG Die Anschlussleitung verbindet das Gastransportnetz der Thyssengas mit den technischen Einrichtungen des Netzanschlusspartners. Der Abgang vom Gastransportnetz und die Anschlussleitung werden grundsätzlich mindestens in DN 100 geplant und gebaut. Mit der Anschlussleitung wird i. d. R. ein Fernmeldekabel verlegt. Die Anschlussleitung wird in den kathodischen Korrosionsschutz des Gastransportnetzes einbezogen und gegenüber den Anlagen des Netzanschlusspartners elektrisch getrennt. Zur Prüfung des Isolierstückes und des Rohr-/Bodenpotentials wird eine Messstelle eingerichtet. Die Planung der Anschlussleitung, der erforderlichen Absperrarmatur und der Nebeneinrichtungen wird zwischen Thyssengas und dem Netzanschlusspartner abgestimmt. Zwischen der Stationseingangsarmatur und dem Stationsgebäude wird in der Regel ein Mindestabstand von 20 Metern eingehalten. Der Netzanschlusspartner trägt die Investition für die Anschlussleitung. Die Anschlussleitung geht in das Eigentum der Thyssengas über, wenn nichts anderes vereinbart wird. Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitung obliegen Thyssengas. 3. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN DES NETZANSCHLUSSPARTNERS Der Netzanschlusspartner stellt sicher, dass Thyssengas die technischen Einrichtungen und/oder die im Eigentum von Thyssengas befindlichen Anlagenteile darin jederzeit selbst oder durch ihre Beauftragten prüfen kann und hierfür ein jederzeitiges Zutrittsrecht hat. Seite 4 von 14

5 3.1 Gas-, Druckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) Allgemeines Dem Netzanschlusspartner obliegen auf seine Kosten Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der GDRM- Anlage einschließlich der erforderlichen Gebäude, der technischen Gebäudeausrüstung sowie der Infrastruktur, wie Strom- und Datenkommunikationsanschluss. Dabei sind störende Rückwirkungen auf das Netz der Thyssengas zu vermeiden. Dies gilt auch für Erweiterung, Ergänzung oder Änderung der GDRM-Anlage. Die gesamte GDRM-Anlage besteht in der Regel aus den Baugruppen Filterung, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, Messung, Atmungs- und Funktionsleitungen sowie ggf. Vorwärmung. Jede Entnahme von Gas ist mittels geeichter Messtechnik zwecks Energiemengen-ermittlung zu erfassen Der Netzanschlusspartner stellt Thyssengas Nachweise über die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Geräte nach z.b. G 495 und G 497 auf Verlangen zur Verfügung Thyssengas ist berechtigt, zusätzliche Messeinrichtungen und Einrichtungen zur Übertragung von Messwerten und Signalen zu Steuerungszwecken zu installieren und zu betreiben. Der Netzanschlusspartner stellt dafür geeignete Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung. Thyssengas kann die zusätzlichen Einrichtungen jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung des Netzanschlusspartners ändern oder entfernen Planung der GDRM-Anlage Der Netzanschlusspartner unterrichtet mit Beginn der Planungsphase Thyssengas über den geplanten Gesamtanlagenaufbau. Dazu stellt er Thyssengas die technische Spezifikationen der Anlagen (R+I Schemata, Stücklisten und Konstruktionszeichnungen) und ausreichende schriftliche Unterlagen in dreifacher Ausfertigung zwecks Prüfung der Verfahrens- und Messtechnik sowie der Auslegungskapazität zur Verfügung. Die Prüfung der Anlagenauslegung erfolgt durch Thyssengas Die Eigentumsgrenze zur Anschlussleitung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Leitung aus gesehen die erste Schweißnaht hinter der elektrischen Trennstelle, welche gleichzeitig die Überwachungsgrenze ist. Sie ist in den Unterlagen zu dokumentieren. Sollte die Isolierstelle in der GDRM-Anlage liegen, ist die Eigentumsgrenze die erste Schweißnaht in Flussrichtung hinter dem Eingangsflansch Nach Zustimmung durch Thyssengas erhält der Netzanschlusspartner eine Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit entsprechendem Vermerk zurück; zwei Ausfertigungen verbleiben bei Thyssengas Das Bauvorhaben der GDRM-Anlage ist bei Eingangsdruckstufen größer 16 bar vom Netzanschlusspartner nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Seite 5 von 14

6 Die Ziffern bis gelten auch für Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderungen an bestehenden GDRM-Anlagen im Sinne der GasHL-VO Die Registrierung ist mit einer eichrechtlich zulässigen Fernübertragungseinrichtung auszustatten (z.b. DSfG), um die aufgezeichneten Daten direkt aus dem Registrierungsgerät der Messanlage vor Ort abrufen zu können. Die Einrichtung und die Unterhaltung des hierfür notwendigen Datenanschlusses und Stromanschlusses obliegt dem Netzanschlusspartner. Das Datenformat wird zwischen Thyssengas und dem Netzanschlusspartner abgestimmt, sofern es keine rechtliche Festlegung gibt Mengen-Messanlage Zur Mengen-Messanlage gehören: - Betriebsvolumenzähler mit Encoder-Zählwerk oder vergleichbarem Zählwerk (mit geeigneten Messbereichen, ggf. mit Hochdruckprüfung) - Mengenumwerter mit eichrechtlich zulässiger -Schnittstelle (z.b. DSfG) und mit unterbrechungsfreier Stromversorgung über 3 Stunden Dauer (für Volumen, Kompressibilitätsfaktor, ggf. Dichte, Normdichte, Schallgeschwindigkeitskorrektur und Energieumwertung) - Registrierung mit eichrechtlich zulässiger -Schnittstelle (z.b. DSfG) und mit unterbrechungsfreier Stromversorgung über 3 Stunden Dauer - Schreibendes Druckmessgerät für den Betriebsdruck im Gaszähler - Prüfsonden bei Turbinenradgaszählern - Druck- und Temperaturprüfanschlüsse zur Prüfung des Mengenumwerters - Filterung vor der Mengenmessung Bei Durchflüssen von mehr als m³/h im Normzustand ist zur Sicherstellung einer möglichst unterbrechungsfreien Messung eine Reserve- und Prüfeinrichtung erforderlich. Bei Ausführung der Mengen-Messanlage als Dauerhintereinanderschaltung ist der Einsatz unterschiedlicher Zählerarten erforderlich In die Umgangsleitung des Betriebsvolumenzählers ist gemäß DVGW-Regelwerk eine gasdichte und staubunempfindliche Absperrarmatur einzubauen. Ihre Dichtheit muss während des Betriebes überprüfbar sein. Diese Absperrarmatur ist zu schließen; sie wird von Thyssengas plombiert. Die Plomben dürfen nur mit Genehmigung von Thyssengas entfernt werden. Sollte zur Vermeidung drohender Gefahren oder erheblicher Nachteile ausnahmsweise die sofortige Entfernung der Plombe zwecks Öffnung der Absperrarmatur erforderlich sein, so ist das Thyssengas hiervon unverzüglich, zunächst telefonisch und dann in Textform (z.b. per ) zu verständigen. Gleichzeitig sind die für die technische Mengenermittlung wichtigen Daten (Uhrzeit, Belastung, Zählerstände) festzustellen und mitzuteilen. Seite 6 von 14

7 3.1.4 Unterbringung der GDRM-Anlage Die GDRM-Anlage ist in einem Raum zu installieren, dessen Größe eine gute Zugänglichkeit zu allen Anlagenteilen ermöglicht. Soweit technisch sinnvoll, kann sie auch in einem Schrank installiert werden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass die Überprüfung der Arbeitsweise und der Genauigkeit der Messgeräte und - einrichtungen ordnungsgemäß und ohne besonderen Aufwand erfolgen kann Diejenigen Messgeräte, die auf Grund der Bauartzulassung getrennt von den gasführenden Anlagenteilen betrieben werden müssen, sind in einem gesonderten, nicht explosionsgefährdeten Raum unterzubringen Die Registrierung ist mit einer DSfG-Fernübertragungseinrichtung (DFÜ) auszustatten, um die aufgezeichneten Daten direkt aus dem Registrierungsgerät der Mengen-Messanlage vor Ort abrufen zu können. Die Einrichtung und die Unterhaltung des hierfür notwendigen Datenanschlusses und Stromanschlusses obliegt dem Netzanschlusspartner. Der Mindeststandard der Datenübertragung wird abgestimmt Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme der GDRM- Anlage Zur Dichtheits- und Funktionsprüfung der fertig montierten GDRM-Anlage vor der Inbetriebnahme und nach der Abnahme durch einen DVGW-Sachverständigen kann Thyssengas einen Beauftragten entsenden Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der GDRM-Anlage ist Thyssengas mindestens einen Monat vorher mitzuteilen. Die Inbetriebnahme darf nur in Gegenwart und mit Zustimmung eines Beauftragten von Thyssengas erfolgen. Der Netzanschlusspartner sorgt dafür, dass bei der Inbetriebnahme kompetentes Fachpersonal zur Einstellung der Geräte zugegen ist. Der Netzanschlusspartner wird Thyssengas Kopien der DVGW-Abnahmebescheinigung, ggf. der DVGW- Vorabbescheinigung und der Schlussbescheinigung gemäß GasHL-VO zur Verfügung stellen Die Ziff und gelten ebenfalls für Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderungen an bestehenden GDRM-Anlagen Thyssengas ist - sofern sie nicht selber Messstellenbetreiber ist - berechtigt, Beauftragte zur Prüfung oder Abnahme von Messgeräten in terminlicher Abstimmung mit dem Netzanschlusspartner zu entsenden. Thyssengas übernimmt durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Messgeräte keine Haftung für die Mängelfreiheit Eichung und Nacheichung Für die nachfolgenden Regelungen der Ziffer ist Thyssengas verantwortlich, sofern sie Messstellenbetreiber ist Die zur Energiemengenermittlung dienenden Messgeräte müssen den Vorschriften des Eichgesetzes sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und sonstigen eichrechtlichen Regelungen entsprechen und sind gegen unberechtigte Energieentnahme zu sichern. Amtliche Plomben an geeichten Messgeräten dürfen nicht verletzt werden. Seite 7 von 14

8 Bei Gaszählern, die mit einem Messdruck von mehr als 4 bar betrieben werden, ist eine Hochdruckprüfung /-eichung gemäß eichrechtlichen Vorschriften durchzuführen Die Nacheichungen sind Aufgabe des Netzanschlusspartners und gehen zu seinen Lasten. Der Netzanschlusspartner ist verpflichtet, Thyssengas die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen rechtzeitig vorher mitzuteilen, um Thyssengas eine Teilnahme zu ermöglichen Bei Mengen-Messanlagen muss stets gemäß Eichrecht und DVGW-Regelwerk das dem Abrechnungszähler zugeordnete Druckregelgerät werksgeprüft und erstgeeicht in Abhängigkeit vom Messdruck betrieben werden. Änderungen des Messdrucks sind rechtzeitig Thyssengas mitzuteilen. Mengen-Messanlagen zugeordnete Druckregelgeräte sind im Druckmessbereich der jeweiligen Messanlage zu betreiben Prüfung der Messgeräte und Nachverrechnung Für die nachfolgenden Regelungen der Ziffer bis ist Thyssengas verantwortlich, sofern sie Messstellenbetreiber ist Bei Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der geeichten Messgeräte kann sowohl Thyssengas als auch der Netzanschlusspartner eine amtliche Prüfung durch ein Eichamt oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Macht Thyssengas bzw. der Netzanschlusspartner von diesem Recht Gebrauch, so sind sie verpflichtet, den jeweils anderen hiervon rechtzeitig vorher zu benachrichtigen und die Teilnahme eines von diesem Partner Beauftragten zu gestatten. Der Netzanschlusspartner trägt dafür Sorge, dass eine amtliche Prüfung unverzüglich durchgeführt wird Liegt bei der amtlichen Prüfung der Messfehler innerhalb der zulässigen Eichfehlergrenze, so trägt derjenige Partner die Kosten der Prüfung, der sie verlangt hat Liegt bei der amtlichen Prüfung der Messfehler außerhalb der zulässigen Eichfehlergrenze oder wird das Gerät aufgrund der Beschaffenheitsprüfung beanstandet, so lässt der Netzanschlusspartner das Messgerät instand setzen und neu eichen. Der Netzanschlusspartner übernimmt die Kosten der Prüfung, Instandsetzung und Eichung Wird bei der amtlichen Prüfung festgestellt, dass der Messfehler außerhalb der Eichfehlergrenze liegt oder liegt eine sonstige einvernehmlich festgestellte fehlerhafte Arbeitsweise der Messgeräte vor, führt Thyssengas für die Dauer der fehlerhaften Arbeitsweise aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen eine Nachverrechnung durch. Dabei wird auf Fehler Null korrigiert. Im Nachverrechnungszeitraum werden die registrierten Stundenbezüge ebenfalls aufgrund der Ergebnisse der Prüfung oder Nacheichung auf Fehler Null korrigiert. Eine Nachverrechnung wird längstens für den Zeitraum des Monats, in dem die Störung festgestellt wurde sowie der sechs voraus gegangenen Monate durchgeführt. Seite 8 von 14

9 3.1.8 Störungen an Messgeräten und nachträgliche Mengenbestimmung Festgestellte Störungen sowie Stillstand eines Messgerätes trotz Gasbezug, die zum Ausfall der Messwerte oder zum Erlöschen der Eichgültigkeit führen sind vom Netzanschlusspartner unverzüglich nach ihrer Feststellung dem Netzbetreiber telefonisch und danach in Textform (z.b. per ) mitzuteilen. Für die Zeit der Störung oder des Stillstandes findet durch Thyssengas eine nachträgliche Mengenbestimmung gemäß DVGW- Regelwerk statt. Thyssengas teilt dem Netzanschlusspartner das Ergebnis der Mengenbestimmung mit Nachträgliche Mengenbestimmungen werden längstens für den Zeitraum des Monats, in dem die Störung festgestellt wurde sowie der sechs voraus gegangenen Monate durchgeführt Erhebt der Netzanschlusspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der nachträglichen Mengenbestimmung Widerspruch gegen diese, so hat ein von beiden Partnern zu ernennender unparteiischer Sachverständiger zu entscheiden. Ist eine Einigung über die Person des Sachverständigen innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht zu erzielen, so wird der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) gebeten, einen Sachverständigen vorzuschlagen; der Vorschlag ist für die Partner verbindlich Geplante Maßnahmen an Messeinrichtungen Für die nachfolgenden Regelungen der Ziffer und ist Thyssengas verantwortlich, sofern sie Messstellenbetreiber ist Wartungen und Reparaturen an Messgeräten, die für die ordnungsgemäße Messung und Mengenermittlung von Bedeutung sind, sind Thyssengas mindestens eine Woche vorher mitzuteilen und dürfen nur in Gegenwart eines Beauftragten oder mit Zustimmung von Thyssengas erfolgen. Dasselbe gilt für sonstige Maßnahmen oder Arbeiten, durch die netzsteuernde Funktionen betroffen sind Veränderungen des Betriebsdruckes im Gaszähler dürfen nur in Gegenwart eines Beauftragten oder mit Zustimmung von Thyssengas erfolgen. Dabei sind die für die Auswertung wichtigen Daten (Uhrzeit, Druckangaben, Zählerwerkstände) festzustellen und Thyssengas mitzuteilen Bei Maßnahmen des Netzanschlusspartner in der eigenen Anlage, die zu Fehlmessungen geführt haben, nimmt Thyssengas eine nachträgliche Mengenermittlung in dem erforderlichen Umfang vor. Es gelten die Ziffern bis entsprechend. Seite 9 von 14

10 3.2 Gasbeschaffenheitsmessanlagen Allgemeines Sofern eichrechtlich zulässig werden die Werte vorhandener Gasbeschaffenheitsmessanlagen verwendet und entsprechend zugeordnet. Anderenfalls ist eine neue Gasbeschaffenheitsmessanlage nach DVGW Arbeitsblatt G488 zu planen und zu errichten. Im Übrigen gilt Ziffer entsprechend. Thyssengas ist berechtigt, zusätzliche Gasbeschaffenheitsmessanlagen zu installieren und zu betreiben. Thyssengas kann die zusätzlichen Anlagen jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung des Netzanschlusspartners ändern oder entfernen Planung der Anlage Die Ziffern und gelten entsprechend sowohl für Planung der Gasbeschaffenheitsmessanlage als auch für Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderungen an bestehenden Gasbeschaffenheitsmessanlagen Zusammensetzung der Gasbeschaffenheitsmessanlage Die Anlage setzt sich aus folgenden Anlagenteilen zusammen: - Messanlage; Messgeräte zur Bestimmung von Gasbeschaffenheit, Brennwert, Dichte, CO 2 - Messwertregistrierung, Datenfernübertragung - Messgasaufbereitung nach G Prüfeinrichtungen, Kalibriergase Die Ziffer gilt entsprechend Unterbringung der Gasbeschaffenheitsmessanlage Die Ziffern und gelten entsprechend. Die Erfordernisse bezüglich Unterbringung der Anlagen sind in den PTB (Physikalisch- Technische Bundesanstalt)-Anforderungen geregelt Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme der Gasbeschaffenheitsmessanlage Die Ziffern bis gelten entsprechend Eichung und Nacheichung Die Ziffern und gelten entsprechend Prüfung der Messgeräte und Nachverrechnung Ziffer gilt entsprechend Störungen an Messgeräten und nachträgliche Brennwertabstimmung Festgestellte Störungen eines Messgerätes trotz Gasbezug sind vom Netzanschlusspartner sofort nach ihrer Feststellung Thyssengas telefonisch und danach in Textform (z. B. per ) mitzuteilen. Seite 10 von 14

11 Eine nachträgliche Brennwertbestimmung wird für die Dauer der Störung aufgrund von Vergleichsmessungen, Ersatzwertbildungen o.ä. von Thyssengas durchgeführt. Ziffer gilt entsprechend Maßnahmen an der Gasbeschaffenheitsmessanlage Ziffer gilt entsprechend. 4. TECHNISCHE MENGENERMITTLUNG UND AUSWERTUNG 4.1 Technische Mengenermittlung Bezogen auf die Ein- und Ausspeisepunkte erfolgen Mengenermittlung und Auswertung gemäß DVGW-Regelwerk (insbesondere DVGW-Arbeitsblatt G 685) Einspeisepunkte in das Netz der Thyssengas Der Netzanschlusspartner ermittelt monatlich mit den in der Anlage am Einspeisepunkt vorhandenen Messeinrichtungen die eingespeisten Mengen. Die für die Mengenermittlung relevanten Messwerte am Einspeisepunkt sind mittels eichrechtlich zulässigen Fernübertragungseinrichtung (z.b. DSfG) der Thyssengas zur Verfügung zu stellen. Der für die Mengenermittlung jeweils maßgebliche Abrechnungsbrennwert wird mittels des am Einspeisepunkt vorhandenen, eichrechtlich zugelassenen Brennwertmessgerätes gemessen. Für den Fall, dass diese Brennwertmesseinrichtung nicht vorhanden ist oder nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann, werden sich die Anschlusspartner über die Heranziehung anderer, eichrechtlich zugelassener Brennwertmesseinrichtungen, mit denen kontinuierlich gemessen wird, einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, gilt Ziffer entsprechend Ausspeisepunkte aus dem Netz der Thyssengas Thyssengas ermittelt monatlich mit den in der Anlage am Ausspeisepunkt vorhandenen Messeinrichtungen die ausgespeisten Mengen. Die für die Mengenermittlung relevanten Messwerte am Ausspeisepunkt sind mittels eichrechtlich zulässigen Fernübertragungseinrichtung (z.b. DSfG) der Thyssengas zur Verfügung zu stellen. Der für die Mengenermittlung maßgebliche Abrechnungsbrennwert wird mit eichrechtlich zugelassenen Brennwertmessgeräten gemessen, ermittelt und zugeordnet. 4.2 Auswertung Die maßgebende Auswertung der Mengen und Leistungen wird in der Regel an den Ein- und Ausspeisepunkten durch Thyssengas vorgenommen. Der Netzanschlusspartner stellt Thyssengas bis zum 3. Arbeitstag eines Monats folgende für die Auswertung erforderlichen Angaben/Unterlagen aus seinen Einund Ausspeisepunkten des vergangenen Monats zur Verfügung: Seite 11 von 14

12 - sämtliche Messwerte/Zählerstände der in der Anlage vorhandenen Messgeräte (Gaszähler, Mengenumwerter inkl. Kontroll- und Störmengenzähler, Gasbeschaffenheitsmessgeräte, Brennwertmessgeräte inkl. CO 2 - und Dichtemessung); - ggf. Datenträger der Messwertregistriergeräte; - ggf. Diagramme über den Betriebsdruck und die Betriebstemperatur im Gaszähler. Bei nicht termingerechter Vorlage der Messdaten erfolgt eine vorläufige Mengenermittlung gemäß DVGW-Regelwerk durch Thyssengas. Die Auswertungen erfolgen immer in der jeweils gültigen gesetzlichen Zeit (MEZ/MESZ). Seite 12 von 14

13 Anhang: - Energiewirtschaftsgesetz - Gasnetzzugangsverordnung - Eichgesetz und Eichordnung - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) - Explosionsschutzverordnung (Ex-Vo) - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - PTB-Vorschriften - DVGW-Arbeitsblatt G 213 (Anlagen zur Herstellung von Brenngasgemischen) - DVGW-Arbeitsblatt G 260 (Gasbeschaffenheit) - DVGW-Arbeitsblatt G 261 (Prüfung der Gasbeschaffenheit) - DVGW-Arbeitsblatt G 262 (Nutzung von Gasen aus regenerativen Quellen in der öffentlichen Gasversorgung) - DVGW-Arbeitsblatt G 263 (Beurteilung der Korrosionswahrscheinlichkeit metallischer Werkstoffe durch Brenngase und wässrige Kondensate) - DVGW-Arbeitsblatt G 280 (Gasodorierung) - DVGW-Arbeitsblatt G 281 (Odoriermittel) - DVGW-Hinweis G440 (Explosionsschutzdokument für Anlagen der öffentlichen Gasversorgung Gefährdungsbeurteilung, Zoneneinteilung und Dokumentation) - DVGW-Arbeitsblatt G 462 (Gasleitungen aus Stahlrohren bis 16 bar Betriebsdruckerrichtung) - DVGW-Arbeitsblatt G 463 (Gasleitungen aus Stahlrohren bis >16 bar Betriebsdruckerrichtung) - DVGW-Arbeitsblatt G 472 (Gasleitungen bis 10 bar Betriebsdruck aus Polyethylen (PE80, PE 100 und PE-Xa) Errichtung) - DVGW-Arbeitsblatt G 485 (Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG)) - DVGW-Arbeitsblatt G 486 (Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Auswertung) - DVGW-Arbeitsblatt G 488 (Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb) - DVGW-Arbeitsblatt G 491 (Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme) Seite 13 von 14

14 - DVGW-Arbeitsblatt G 492 ( Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar, Planung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb und Instandhaltung) - DVGW-Arbeitsblatt G 495 (Gasanlagen-Instandhaltung) - DVGW-Arbeitsblatt G 497 (Verdichteranlagen) - DVGW-Arbeitsblatt G 685(Gasabrechnung) - DVGW-Arbeitsblatt G 2000 (Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze) - Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) - Explosionsschutzregeln (Ex-RL-Beispielsammlung) der Berufsgenossenschaften, BGR 104 Seite 14 von 14

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