Das deutsche Modell Stromsteuer und EEG-Umlage

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1 Das deutsche Modell Stromsteuer und EEG-Umlage Kay Masorsky, Sandra Steinbrecher KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 9. Oktober 2013

2 Agenda Allgemeines Systematik Stromsteuer Systematik EEG-Umlage Internationaler Vergleich 1

3 1. Allgemeines

4 Allgemeines Zusammensetzung und Entwicklung des Strompreises Ct/kWh 16,00 14,00 12, ,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 2,05 3,53 3,59 5, Erzeugung, Transport, Vertrieb Konzessionsabgabe EEG-Umlage KWK-Aufschlag 19 StromNEV-Umlage Offshore-Haftungsumlage Stromsteuer Konzessionsabgabe 0,11 KWK- Aufschlag 0,07 EEG-Umlage 5,28 19 StromNEV- Umlage 0,10 Quelle: Auswertungen des VEA und des BDEW (Stand 1/2013). Basis: mittelspannungsseitige Versorgung; Abnahme von 100KW/1.600 h bis kw/5.000 h Offshore- Haftungsumlage 0,17 Stromsteuer 1,54 Erzeugung, Transport, Vertrieb 8,28 3

5 Allgemeines Zusammensetzung der Industrievergünstigungen Zusammensetzung der Industrievergünstigungen im Jahr 2013 Quelle: Zusammenstellung FÖS (Forum ökonomisch-soziale Marktwirtschaft) 4

6 Allgemeines Grundlagen der Stromsteuer und der EEG-Umlage Stromsteuer Eingeführt 1999 mit der ökologischen Steuerreform durch das Stromsteuergesetz (StromStG) Zweck des Gesetzes ist die Verteuerung von Strom zur Senkung der Lohnnebenkosten, um dadurch einerseits Anreize zum Stromsparen sowie zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen und andererseits Arbeitsplätze zu sichern Steuerentlastungen sind vorgesehen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003): Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energieversorgung Baugewerbe EEG-Umlage Eingeführt 2000 mit dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zu erhöhen auf 35 % bis % bis % bis % bis 2050 EEG-Umlage = Deutschlandweiter Ausgleichsmechanismus, der EEG-Anlagenbetreiber subventioniert Besondere Ausgleichsregelungen für stromintensive produzierende Unternehmen entsprechend der WZ 2008 Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energieversorgung Baugewerbe 5

7 2. Systematik Stromsteuer

8 Systematik Stromsteuer Steuerentstehung, Steuerschuldner, Steuerbegünstigung Steuerentstehung Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz, Steuersatz: 20,50 /MWh Steuerschuldner Regelfall: Entnahme von Strom durch einen Letztverbraucher: Versorger Stromverbrauch durch Eigenerzeuger: Erzeuger Leistung von Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets: Letztverbraucher Steuerbegünstigungen Steuererstattung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bestimmte Prozesse und Verfahren ( 9a StromStG) Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ( 9b StromStG) in Höhe von 5,13 /MWh, wenn der Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde und der Entlastungsbetrag 250 übersteigt Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Sonderfällen ( 10 StromStG sog. Spitzenausgleich) zu 90 % (Abstufungen in Abhängigkeit der Zielwerte für eine Reduzierung der Energieintensität), wenn der Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde und ein Energiemanagementsystem eingerichtet wurde (beachte Vergleichsrechnung mit Ersparnis aus Rentenversicherungsbeiträgen gem. 10 Abs. 2 StromStG) 7

9 Systematik Stromsteuer Entwicklung Zunächst konnten begünstigte Unternehmen einen Erlaubnisschein beantragen, der sie zur begünstigten Entnahme von Strom berechtigte Nun sind die Versorger verpflichtet, ihren Kunden die Stromsteuer in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Privilegierte Unternehmen können nachträglich die Entlastung nach 9b (neu) und 9a, 10 StromStG geltend machen Neue Voraussetzung für den Spitzenausgleich ( 10 StromStG) ist der Nachweis des Betreibens eines Energiemanagement- oder eines Umweltmanagementsystems Erlaubnisscheinverfahren und Entlastungsverfahren Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes Entlastungsverfahren, zweistufig Energieeffizienz Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz

10 Systematik Stromsteuer Entlastungsfähigkeit Entlastungsfähigkeit Steuerentlastung für UdPG Definition nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) Entlastung für Unternehmen der Abschnitte Bergbau Verarbeitendes Gewerbe Energie- und Versorgungswirtschaft Baugewerbe Schwerpunkt der Tätigkeit bei sog. Mischgewerben maßgeblich Kleinste rechtlich selbstständige Einheit Keine Entlastungsfähigkeit Nicht entlastungsfähig sind beispielsweise Unternehmen des Einzelhandels Unternehmen des lagernden Gewerbes die Umverpackung und Aufbereitung für den Einzelhandel, z.b. u.u. Backshops in Supermärkten das Mischen von Waren, bei denen kein neues Produkt hergestellt wird Vermietung und Verpachtung Vorsicht Entlastung nur möglich bei Stromverbrauch für eigene betriebliche Zwecke, daher u. U. nicht bei z.b. Kantinen, Funkmasten, Werkvertragsunternehmen 9

11 Systematik Stromsteuer Neuerungen beim Spitzenausgleich Energieeffizienz Wesentliche Neuerungen Voraussetzungen für eine Entlastung gem. 10 StromStG / 55 EnergieStG Betreiben eines Energiemanagementsystems (EnMS) gem. DIN EN ISO durch das Unternehmen oder Registrierung als Organisation nach der Verordnung (EG) 1221/2009 (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) = EG-Umweltauditverordnung zur Regelung des Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) oder Betreiben eines alternativen Systems für kleine und mittlere Unternehmen (Achtung Konzernklausel!) und Reduzierung der Energieintensität in den begünstigten Wirtschaftszweigen (gemeinschaftliche Effizienzanstrengung der Unternehmen) gemäß Vorgaben in den Gesetzesanlagen sog. Glockenlösung Neu: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 22. Juli

12 Systematik Stromsteuer Nachweisführung in den Übergangsjahren 2013/2014 Der Spitzenausgleich für die Antragsjahre 2013 und 2014 wird gem. 55 (5) EnergieStG / 10 (4) StromStG bereits gewährt, wenn das Unternehmen nachweist, dass mit der Einführung eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems im Antragsjahr oder früher begonnen worden ist 2013/2014 Die Voraussetzungen für den Nachweis des Beginns der Einführung eines der o.g. Systeme sind in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31. Juli 2013 geregelt Dies kann gem. 5 SpaEfV wie folgt nachgewiesen werden: durch ein Testat über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO oder eines Umweltmanagementsystems welches einen bestimmten Teil (2013 mindestens 25%, 2014 mindestens 60%), des Unternehmens bereits umfasst durch ein Testat über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN für das Kalenderjahr 2013, welches einen bestimmten Teil (25%) des Unternehmens bereits umfasst oder durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung über die Verpflichtung der Einführung eines der o.g. Systeme sowie der Benennung eines Energiebeauftragten und spezifische, auf das jeweilige System zugeschnittene zusätzliche Maßnahmen wie z.b. für das Kalenderjahr 2013 eine Analyse der eingesetzten Energieträger und zusätzlich für das Kalenderjahr 2014 eine Analyse der energieverbrauchenden Anlagen 11

13 Systematik Stromsteuer Nachweisführung ab Ab dem Antragsjahr 2015 ist die Gewährung des Spitzenausgleichs neben der erfolgreichen Implementierung eines EnMS/EMAS auch von der Erreichung vorgesehener Zielwerte für die Reduzierung der Energieintensität abhängig. Hierfür muss gem. 4 SpaEfV ein DIN EN ISO Zertifikat oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle vorliegen, welcher frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde oder für ältere Zertifikate oder Urkunden eine Überprüfungsbescheinigung, die den Betrieb des Systems belegt. Die Feststellung der Zielerreichung wird durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut im Rahmen eines sog. Monitorings erfolgen (Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft). Die Bekanntgabe der Feststellung erfolgt im Bundesgesetzblatt. 12

14 3. Systematik EEG-Umlage

15 Systematik EEG-Umlage Allgemeines Ziel des EEG: Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 35 % bis 2020 Zukünftig wird insbesondere aus den Bereichen Solar und Windoffshore ein weiterer Ausbau erwartet 14

16 Systematik EEG-Umlage Allgemeines Deutschlandweiter Ausgleichsmechanismus Relativ komplexer Mechanismus über Netzbetreiber und Vertriebe Letztlich Subventionierung der EEG-Anlagenbetreiber durch die Letztverbraucher von Strom Quelle: BAFA avnb: abnahme- und vergütungspflichtiger Netzbetreiber rünb: regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber 15

17 Systematik EEG-Umlage Voraussetzungen für die Begrenzung gemäß 40 ff. EEG 40 EEG Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der 41 und 42 EEG Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist. 40 ff. EEG enthalten die sog. Besondere Ausgleichsregelung, d.h. eine Härtefallregelung wonach für stromintensive produzierende Unternehmen und Schienenbahnen eine (teilweise) Befreiung von der EEG-Umlage möglich wird 16

18 Systematik EEG-Umlage Vergleich Antragsrunde 2012 vs Härtefallregelung nach 41 EEG 2012 Stromverbrauch von mindestens 1 GWh je Abnahmestelle Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14 % Entfall Zertifizierungspflicht wenn Stromverbrauch < 10 GWh Stufenmodell zur Begrenzung der nach 37 Abs. 2 EEG ermittelten EEG-Umlage: Begrenzung des Stromanteils > 1 bis einschl. 10 GWh auf 10 % der EEG-Umlage Begrenzung des Stromanteils > 10 GWh bis einschl. 100 GWh auf 1 % der EEG-Umlage Begrenzung des Stromanteils > 100 GWh auf 0,05 ct/kwh Keine Änderung bei Stromverbrauch > 100 GWh und Verhältnis Stromkosten Bruttowertschöpfung > 20 % (Begrenzung auf 0,05 ct/kwh) Bei der Beantragung eines neuen selbstständigen Unternehmensteils besteht die Pflicht zur Aufstellung einer gesonderten Bilanz und GuV. Diese unterliegen der Prüfungspflicht Härtefallregelung nach 41 EEG 2009 Stromverbrauch von mindestens 10 GWh je Abnahmestelle Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 15 % Zertifizierungspflicht der Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der -einsparpotenziale Stufenmodell zur Begrenzung der nach 37 Abs. 2 EEG ermittelten EEG-Umlage: Begrenzung des Stromanteils < 100 GWh oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 % auf 10 % der EEG-Umlage Stromverbrauch > 100 GWh und Verhältnis Stromkosten Bruttowertschöpfung > 20 % (Begrenzung auf 0,05 ct/kwh) Gelockerte Bedingungen an den Härtefallantrag Verändertes Begünstigungssystem Höhere Anforderung an neue Anträge für selbstständige Unternehmensteile 17

19 Systematik EEG-Umlage Durchschnittliche EEG-Vergütung nach Anlagenkategorie bis 2017: Quelle: BDEW, Erneuerbare Energien und das EEG: Zahlen, Fakten Grafiken, Stand: 31. Januar

20 Systematik EEG-Umlage Entwicklung Entwicklung der EEG-Umlage Quelle: DIHK Faktenpapier Strompreise; Bestandteile, Entwicklungen, Strategien; Berlin, November

21 4. Internationaler Vergleich

22 Internationaler Vergleich Stromsteuer Europäische Union Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Die Richtlinie 2003/96/EG sieht EU-weit einen Mindeststeuersatz von 0,5 /MWh für geschäftlich genutzten Strom vor Quelle: European Commision; Excise Duty Table Part II, Ref 1038; July

23 Internationaler Vergleich Stromsteuer Europäische Union Beispiel Niederlande Die Niederlande besteuern Strom für Privathaushalte und gewerbliche Nutzung nahezu gleich. Der Steuersatz ist nach Verbrauch gestaffelt: 116,50 /MWh <10 MWh 42,40 /MWh MWh 11,30 /MWh MWh 0,50 /MWh > MWh (gewerbliche Nutzung) 1,00 /MWh > MWh (Privathaushalte) Beispiel Finnland Finnland besteuert Strom mit 17,03 /MWh. Begünstigt sind Industrieunternehmen und Gewächshausanbau, die lediglich einen Steuersatz von 7,03 /MWh schulden Beispiel Schweden Schweden besteuert Strom für Produktion in der Industrie sowie in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der Fischzucht mit 0,59 /MWh (andere gewerbliche und private Nutzung mit 34,58 /MWh). Entlastungsmöglichkeiten bestehen für bestimmte Produktionsprozesse 22

24 Internationaler Vergleich EEG-Umlage Europäische Union Quotenmodell nach schwedischem Vorbild Schweden hat im Jahr 2003 ein Mengenmodell zur Förderung der erneuerbaren Energien eingeführt: Die Stromerzeuger erhalten für jede aus erneuerbaren Energien erzeugte Megawattstunde Strom ein Zertifikat. Stromhändler und Letztverbraucher sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil des von ihnen verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien zu beziehen, was sie durch die entsprechenden Zertifikate nachweisen müssen. Die Zertifikate können sie von den Stromproduzenten kaufen. Sofern die Quote nicht eingehalten wird, drohen den Letztverbrauchern Strafzahlungen Im Unterschied zur Einspeisevergütung erhalten die Stromproduzenten Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien also nicht direkt, sondern über den Verkauf von Zertifikaten Stromintensive Unternehmen sind von der Quotenverpflichtung befreit 23

25 Internationaler Vergleich Stromsteuer/EEG-Umlage außerhalb der EU Ein Großteil der Staaten besteuert weder Strom, noch wird der Ausbau von erneuerbaren Energien durch ähnliche Instrumente wie die EEG-Umlage unterstützt Allerdings findet sich in vielen Ländern eine Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien Beispiel Schweiz Die Schweiz verfügt u. a. über zwei Instrumente: Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe ist ein zentrales Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Klimaschutzziele. Sie wird seit 2008 auf fossile Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas erhoben. Damit verteuert sie die fossilen Brennstoffe und setzt somit Anreize zum sparsamen Verbrauch und zum vermehrten Einsatz CO2-neutraler oder CO2-armer Energieträger. Die Lenkungsabgabe beträgt derzeit 36 SFr/Tonne CO2 Energieintensive Unternehmen können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) dient zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Sie deckt die Differenz zwischen Produktion und Marktpreis und garantiert den Produzenten von erneuerbarem Strom einen Preis, der ihren Produktionskosten entspricht. Gespeist wird der KEV-Fonds von allen Stromkonsumenten, die pro verbrauchte Kilowattstunde eine Abgabe von 0,01 SFr /kwh bezahlen Für sog. Großverbraucher (Elektrizitätskosten mehr als 10 % der Bruttowertschöpfung) gibt es Erstattungsmöglichkeiten, die z.t. an die Einführung von Energiemanagementsystemen geknüpft sind 24

26 Internationaler Vergleich Energieeffizienz Beispiel Schweden Neben den oben erwähnten Entlastungsmöglichkeiten von der Stromsteuer besteht ein freiwilliges Programm zur Erhöhung der Energieeffizienz für energieintensive Unternehmen. Daran können Unternehmen der Sachgüterproduktion teilnehmen, die Strom für den Herstellungsprozess verwenden Voraussetzung für die Entlastung ist die Einführung und Zertifizierung eines Energiemanagementsystems Beispiel Schweiz Die Erstattung der oben kurz dargestellten CO2- Abgabe ist meist an die Implementierung eines Energiemanagementsystems gebunden. Dabei gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für große Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Beispiel Niederlande In den Niederlanden bestehen freiwillige Vereinbarungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Unternehmen, die sich daran beteiligen, müssen eine Energieeffizienzplan erstellen, der ein Einsparziel vorgibt, ein Energiemanagementsystem einführen und ein jährliches Monitoring des Produktionsniveaus und der Energieverwendung vornehmen Die teilnehmenden Unternehmen erhalten dafür beispielsweise Erleichterungen bei umweltrechtlichen Genehmigungen und können einen Großteil der Investitionen in energieeffiziente Anlagen abschreiben 25

27 Referentenprofil Kay Masorsky Name Position Qualifikation Kay Masorsky Partner Tax, Customs & Trade Diplom-Finanzwirt (FH) Kontakt Kay Masorsky KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ludwig-Erhard-Straße Hamburg Tel.: Berufserfahrung Kay Masorskys fachliche Schwerpunkte liegen u.a. in der Beratung von Unternehmen in Fragen zum Im- und Export, der Optimierung zollrechtlicher Abwicklungen sowie der Risk- Management-Beratung. Zudem unterstützt er seine Mandanten bei Rechtsbehelfs-, Erstattungs- und Bußgeldverfahren. Er berät Unternehmen seit mehr als 15 Jahren und repräsentiert bei KPMG bundesweit den Bereich Global Trade & Customs Network Nach seinem Studium in der Zollverwaltung war er zunächst als Zollbeamter im Hamburger Freihafen tätig bevor er als stellvertretender Abteilungsleiter der Zollabteilung zu einem großen Industrieunternehmen wechselte. Von 1994 bis 2002 war Kay Masorsky bereits für KPMG im Bereich Customs & Trade tätig, übernahm 2002 jedoch bei einer anderen Big4- Gesellschaft die bundesweite Leitung der Zollbereichs wurde er dort Partner und verantwortlicher Leiter für den Bereich der EMEA Zollberatung bevor KPMG ihn 2009 als Partner des Bereichs Tax, Customs & Trade zurückgewinnen konnte Kay Masorsky trägt regelmäßig bei Seminaren und unternehmensinternen Workshops bei Mandanten vor Branchenexpertise Kay Masorsky betreut nationale und internationale Mandanten aller Größenordnungen aus der Industrie, der Automobilbranche sowie dem Handel Sprachkenntnisse Deutsch (Muttersprache), Englisch (verhandlungssicher) 26

28 Referentenprofil Sandra Steinbrecher Name Position Sandra Steinbrecher Manager Tax, Customs & Trade Kontakt Sandra Steinbrecher KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ludwig-Erhard-Straße Hamburg Tel.: Qualifikation Berufserfahrung Branchenexpertise Industriekauffrau, Diplom-Kauffrau Sandra Steinbrecher studierte Betriebswirtschaftslehre an der Universität Osnabrück. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der ertragsteuerlichen Beratung von mittelständischen und börsennotierten Unternehmen und spezialisierte sich auf die verbrauchsteuerliche Beratung mit dem Schwerpunkt Energie- und Stromsteuer. Seit nunmehr 5 Jahren berät sie Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Energieversorger und Energiehandelsunternehmen zu allen Fragen des Strom- und Energiesteuerrechtes und angrenzender Rechtsgebiete Neben der Beratung bei Anträgen und Anmeldungen sowie der Begleitung von Betriebsprüfungen besitzt Frau Steinbrecher umfangreiche Erfahrung in der Implementierung und Umsetzung von Verbrauchsteueroptimierungen bei energieintensiven Unternehmen, der Identifizierung von strom- und energiesteuerrechtlichen Sachverhalten in Unternehmen und der rechtskonformen Darstellung relevanter Prozesse, bei Tax Due Diligences im Rahmen von Umstrukturierungen in Energiekonzernen und Energiehandelsunternehmen sowie in der Beratung der Unternehmen im Hinblick auf die Entlastungsmöglichkeiten von der Strom- und Energiesteuer Sie ist darüber hinaus als Referentin im Rahmen von Kundenveranstaltungen und Inhouse- Seminaren zur Strom- und Energiesteuer tätig Zu den von Frau Steinbrecher beratenen Mandanten gehören u. a. Energieversorger, Energiehandelsunternehmen, Stadtwerke und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Sprachkenntnisse Deutsch (Muttersprache), Englisch (verhandlungssicher), Französisch (Grundkenntnisse) 27

29 Kay Masorsky Partner, Tax Customs & Trade 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG- Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation handeln. Michaelis Quartier T Ludwig-Erhard-Straße F Hamburg M kmasorsky@kpmg.com Sandra Steinbrecher Manager, Tax Customs & Trade Michaelis Quartier T Ludwig-Erhard-Straße F Hamburg M ssteinbrecher@kpmg.com

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