Änderungen Strom- und Energiesteuergesetz ab

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1 Großabnehmerverband Energie Baden-Württemberg e.v. Änderungen Strom- und Energiesteuergesetz ab Stand /3.Lesung des Haushaltsbegleitgesetzes

2 Stromsteuergesetz Änderungen 9 Steuerbefreiungen, Steuerermässigungen Absatz 3 (Stromsteuerermäßigung produzierenden Gewerbe) wird gestrichen und durch einen neuen 9b ersetzt 9a Erlass, Erstattung Vergütung für bestimmte Prozesse wird nicht geändert 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen Spitzensteuerausgleich wird geändert (verschlechtert) Seite 2

3 Stromsteuergesetz Steuerbefreiung 9 StromStG von der Steuer befreit ist Strom aus Erneuerbaren Energien (z.b. Einspeisung aus einer PV- Anlage ins Werksnetz) Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird Strom aus Erzeugungsanlagen bis 2 MW, wenn der Strom selbst verwendet wird (Eigenverbrauch) Strom, der an Letztverbraucher in unmittelbarer räumlichen Nähe geliefert wird Strom aus Notstromanlagen (siehe auch 3 EnergieStG) Seite 3

4 Stromsteuergesetz Steuerbefreiung, -entlastung für bestimmte Prozesse (unverändert) 9a StromStG Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen oder für die Metallerzeugung und bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder für chemische Reduktionsverfahren entnommen hat. Seite 4

5 Stromsteuergesetz 9 b Steuerentlastung für Unternehmen 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen Neue Regelung Alte Regelung Regelsteuersatz 20,50 EUR/MWh Regelsteuersatz 20,50 EUR/MWh Entlastung um 25%: 5,13 EUR/MWh Entlastung um 40%: 8,20 EUR/MWh Erm. Steuersatz: 15,37 EUR/MWh Erm. Steuersatz 12,30 EUR/MWh Sockelbetrag: 1.000,00 EUR (entspricht 48,78 MWh) Spitzensteuerausgleich Entlastung um 90% Sockelbetrag: 512,50 EUR (entspricht 25 MWh) Spitzensteuerausgleich Entlastung um 95% Nachfolgeregelung ab ? Seite 5

6 Stromsteuergesetz Auswirkungen Die Auswirkungen des Gesetzes hängen davon ab, wie energieintensiv beziehungsweise lohnkostenintensiv ihr Unternehmen ist. Dies wird durch den Quotienten aus Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung und dem Stromverbrauch gekennzeichnet. Dies sind auch die Eingangsgrößen, die Sie bei ihren aktuellen und zukünftigen Anträgen auf Steuererleichterung oder Ermäßigung berücksichtigen müssen. Auf den beiden folgenden Seiten wurden zwei typische Beispiele durchgerechnet. Seite 6

7 Auswirkungen des neuen 10 (Spitzensteuerausgleich) Produzierendes Gewerbe (Stromkostenanteil niedrig) EUR Stromsteuerbelastung 2010 und 2011/12 Industriekunde (Maschinenbau, Automotive...) Quotient Arbeitgeberanteil Rentenversicherung (EUR) / Stromverbrauch (MWh ) ~ 150 Stromsteuer : Ermäßigter Steuersatz: 75% 15,38 EUR/MWh Spitzensteuerreduzierung: 90 % MWh Seite 7

8 Auswirkungen des neuen 10 (Spitzensteuerausgleich) Energieintensive Industrie EUR Stromsteuerbelastung 2010 und 2011/12 Energieintensive Industrie Quotient Arbeitgeberanteil Rentenversicherung / Stromverbrauch (MWh) : ~ 5,5 Stromsteuer 2010 Stromsteuer ab : Ermäßigter Steuersatz: 75% (15,38 EUR/MWh) Spitzensteuersatz: 90 % MWh Seite 8

9 Stromsteuergesetz Sonstiges 9 StromStG eine nach 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. Bemerkung Bislang war es möglich, die Erzeugung von Kälte, Wärme, Licht und Druckluft mittels Nutzenergiecontractings auf begünstigte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auszulagern. Dies wird hiermit in den meisten Fällen verhindert Seite 9

10 Energiesteuergesetz Steuerbefreiung 51 EnergieStG (unverändert) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, für die Metallerzeugung und bearbeitung, sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung für chemische Reduktionsverfahren gleichzeitig zu Heizwecken und zu anderen Zwecken als Heiz-oder Kraftstoff für die thermische Abfall-und Abluftbehandlung verwendet wird. Seite 10

11 Energiesteuergesetz 54 Steuerentlastung für Unternehmen Energiesteuer für Erdgas Neue Regelung Regelsteuersatz 5,50 EUR/MWh Entlastung um 1,38 EUR/MWh Entlastungsbetrag: 250,00 EUR Eine Steuerentlastung wird erst bei Überschreiten des Entlastungsbetrages gewährt Alte Regelung Regelsteuersatz 5,50 EUR/MWh Entlastung um 2,20 EUR/MWh Entlastungsbetrag: 205,00 EUR Eine Steuerentlastung wird erst bei Überschreiten des Entlastungsbetrages gewährt Seite 11

12 Energiesteuergesetz 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen Energiesteuer für Erdgas Neue Regelung Regelsteuersatz 5,50 EUR/MWh Steueranteil 2,28 EUR/MWh Sockelbetrag: 750,00 EUR Spitzensteuerausgleich Entlastung um 90% Alte Regelung Regelsteuersatz 5,50 EUR/MWh Steueranteil 1,46 EUR/MWh Sockelbetrag: 307,50 EUR Spitzensteuerausgleich Entlastung um 95% Nachfolgeregelung ab ? Seite 12

13 Energiesteuergesetz Steuerbefreiung, -entlastung für bestimmte Prozesse (unverändert) 51 EnergieStG Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, für die Metallerzeugung und bearbeitung, sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung für chemische Reduktionsverfahren gleichzeitig zu Heizwecken und zu anderen Zwecken als Heiz-oder Kraftstoff für die thermische Abfall-und Abluftbehandlung verwendet wird. Seite 13

14 Energiesteuergesetz Sonstiges 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme Wird nicht geändert Änderungen an den 54 und 55 Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist. Seite 14

15 Weitere Informationen erhalten Sie von Wolfgang Ruch Großabnehmerverband Energie Baden-Württemberg e.v. Breitlingstr. 35, Stuttgart Tel Fax Seite 15

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